Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


0190-Anrufe nicht sittenwidrig!


AMTSGERICHT PADERBORN

Az.: 57 C 392/01

Verkündet am: 08.11.2001


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Paderborn nauf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2001 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 797,45 DM (i.W.: Siebenhundertsiebenundneunzig 45/100 Deutsche Mark) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet:

Der Beklagte kann die Rechnung der Klägerin auch insoweit nicht verweigern, als Entgeldansprüche aus Verbindungen zu 0190 Nummern verlangt werden. Die Klägerin ist lediglich Netzbetreiberin und stellt die Telefonleitungen lediglich zur Verfügung. Auch wenn man der Meinung ist, dass Verträge über Telefonsex gegen § 138 BGB verstoßen, betrifft es nicht Verträge der Telekom, die lediglich die Inanspruchnahme von Telefonsex ermöglicht. Insoweit besteht Vergleichbarkeit mit Bordellpachtverträgen (hierzu BGHZ 63, 365, 366 f) oder Anzeigenaufträgen über Werbung für Telefonsex (hierzu OLG Stuttgart NJW 89, 2008/99). Diese sind aber nicht sittenwidrig (a.a.O.). Bei den Telekom vermittelten 0190 Nummern kommt hinzu, dass diese nicht allein Telefonsex anbieten, sondern eine Vielzahl anderer Verbindungen umfassen.

Den Telefonkunden steht es frei, die Nummern zu wählen. Allein die Möglichkeit, diese Nummern zu wählen, macht entsprechende Verträge mit der Telekom nicht sittenwidrig.

Der Hinweis des Beklagten; bei dem Telefongespräch hätte erkannt werden können, dass es sich um einen 11-jährigen Jungen handelt, kann gegenüber der Telekom nicht angeführt werden. Die Telekom hat keine Möglichkeit, die Möglichkeit von Gesprächen Minderjähriger auszuschließen. Entscheidend ist hier die Verantwortlichkeit der Eltern. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 11 ZPO.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen