|














































| |
Verjährungsfrist beim Versicherungsvertrag – Wirksamkeit der Belehrung durch
Versicherung
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IV ZR
297/03
Beschluss vom
11.01.2006
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes am 11. Januar 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2002 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 43.459,81 Euro.
Gründe:
Der Senat verweist zunächst auf den den Parteien mit Schreiben des Vorsitzenden
vom 19. Oktober 2005 erteilten rechtlichen Hinweis. An der dort geäußerten
Rechtsauffassung hält er auch unter Berücksichtigung der Schriftsätze der
Prozessbevollmächtigten der Parteien vom 8. und 29. November 2005 fest.
Ergänzend ist lediglich Folgendes zu bemerken:
1. Die Frage, ob eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG die Klagfrist wirksam in
Lauf setzt, ist eine Rechtsfrage, die nicht unstreitig gestellt werden kann,
sondern davon abhängt, ob die Belehrung den strengen Anforderungen der
Rechtsprechung entspricht. An einem allgemein geläufigen Rechtsbegriff, in den
sich diese rechtliche Bewertung wie eine Tatsachenbehauptung einkleiden ließe,
fehlt es, weil die besondere versicherungsrechtliche Problematik den Teilnehmern
des Rechtsverkehrs weithin nicht geläufig ist. Die Formulierung im Tatbestand
des Berufungsurteils "Der Beklagte versäumte die Klagefrist zur Geltendmachung
der Ansprüche des Klägers gegenüber der Versicherung gemäß § 12 Abs. 3 VVG"
enthält deshalb auch keinen solchen Rechtsbegriff, mit welchem - über die rein
zeitliche Betrachtung hinaus - die Frage einer ordnungsgemäßen Belehrung und
damit zugleich einer wirksamen Fristsetzung hätte unstreitig gestellt oder mit
Bindungswirkung für den Senat festgestellt werden können.
2. Ob eine nach § 12 Abs. 3 VVG erteilte Belehrung die Klagfrist wirksam in Lauf
setzt, ist unabhängig vom individuellen juristischen Wissen des
Versicherungsnehmers oder seiner Vertreter allein aufgrund des objektiven
Belehrungsinhalts zu beantworten. Denn die ordnungsgemäße Belehrung ist formelle
Wirksamkeitsvoraussetzung für den Beginn des Fristlaufs (vgl. für die ähnliche
Problematik einer Belehrung nach § 39 VVG: Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27.
Aufl. § 39 Rdn. 21 m.w.N.; Gruber und Riedler in BK, VVG § 12 Rdn. 69 und § 39
Rdn. 34 ff.; OLG Hamm VersR 2002, 1139 ff.). Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist
ein Instrument der Rechtssicherheit. Ihrer Zweckbestimmung liefe es zuwider,
wenn von Fall zu Fall (und meist nachträglich) aufgrund des konkreten Wissens
des Versicherungsnehmers und seiner Vertreter zu entscheiden wäre, ob eine
unvollständige oder irreführende Belehrung die Frist dennoch in Lauf gesetzt hat
oder nicht (vgl. dazu auch ÖOGH VersR 1973, 143 f.; OLG Hamm aaO). Aus den vom
Kläger angeführten Literaturstellen (Prölss in Prölss/Martin aaO § 12 Rdn. 37a;
Gruber aaO § 12 Rdn. 69) ergibt sich nichts anderes. Dort wird nur der
Sonderfall abweichend behandelt, in dem eine irreführende oder unvollständige
Belehrung dem Versicherungsnehmer Möglichkeiten der gerichtlichen Geltendmachung
des Anspruchs auf Versicherungsleistungen verschweigt oder verschleiert, die ihm
aber im konkreten Fall aus Rechtsgründen gar nicht offen stehen.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm ein Schaden auch nicht dadurch
entstanden, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen des behaupteten
Diebstahls seines Kraftfahrzeuges inzwischen verjährt wäre und der Versicherer
deshalb die Verjährungseinrede erheben könnte.
a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG beginnt die Verjährung eines Anspruchs aus dem
Versicherungsverhältnis mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt
werden kann. Es muss Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können (BGH,
Urteile vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2 a; vom 10.
Mai 1983 - IVa ZR 74/81 - VersR 1983, 673 unter II; ebenso Urteile vom 4.
November 1987 - IVa ZR 141/86 - VersR 1987, 1235 unter 3 und vom 19. Januar 1994
- IV ZR 117/93 - VersR 1994, 337 unter 2 b, jeweils m.w.N.). Der maßgebliche
Zeitpunkt ergibt sich hier aus § 11 Abs. 1 VVG. Der Kaskoversicherer hatte seine
Erhebungen erst im Jahre 1999 nach Einsicht in die gegen den Kläger und einen
Zeugen geführten Ermittlungsakten (aus denen die Feststellung von für die
Leistungspflicht bedeutsamen Tatsachen erwartet werden konnte - vgl. dazu Prölss,
aaO § 11 Rdn. 3a m.w.N.) abgeschlossen. Folglich begann die zweijährige
Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG am 1. Januar 2000 zu laufen.
b) Bereits im November 2000 hat der Kläger jedoch mit der hier erhobenen Klage
dem Kaskoversicherer den Streit verkündet. Diese Streitverkündung hat zunächst
zur Unterbrechung der Verjährung und seit dem 1. Januar 2002 zu deren (noch
fortdauernden) Hemmung geführt.
aa) Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finden auf die am 1. Januar 2002 bestehenden
und noch nicht verjährten Ansprüche zwar grundsätzlich die seit dem genannten
Tage geltenden (neuen) Vorschriften des BGB Anwendung. Soweit die seit dem 1.
Januar 2002 geltenden BGB-Vorschriften anstelle der Verjährungsunterbrechung
eine Verjährungshemmung vorsehen, bestimmt Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB, dass eine
Verjährungsunterbrechung, die nach altem Recht eingetreten und mit Ablauf des
31. Dezember 2001 noch nicht beendet war, mit Ablauf des 31. Dezember 2001 endet
und im Weiteren durch eine Hemmung der Verjährung nach neuem Recht ersetzt wird.
bb) So liegt der Fall hier:
Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. unterbrach eine Streitverkündung die
Verjährung, wenn sie in dem Prozess erfolgte, von dessen Ausgang der Anspruch
abhing. Dabei entsprach es gefestigter Rechtsprechung, dass mit dem
Abhängigkeitserfordernis keine über § 72 ZPO hinausgehenden Anforderungen
aufgestellt waren und es insoweit allein auf die Vorstellungen der Parteien im
Zeitpunkt der Streitverkündung ankam (BGHZ 36, 212, 214; BGH, Urteil vom 21.
Februar 2002 - IX ZR 127/00 - NJW 2002, 1414 unter I 1 b, bb (1); Urteil vom 10.
Oktober 1978 - VI ZR 115/77 - NJW 1979, 264 unter II 2 a). Insoweit genügte hier
die zu Ende der Klagbegründung geäußerte Erwartung des Klägers, er werde, falls
sich der Versicherer (nach Treu und Glauben) nicht auf § 12 Abs. 3 VVG berufen
dürfe, sich wegen des Diebstahlsschadens beim Versicherer schadlos halten
können.
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F. bewirkt die Zustellung der Streitverkündung nur
noch die Hemmung der Verjährung. Damit sind die Voraussetzungen des Art. 229 § 6
Abs. 2 EGBGB gegeben. Wegen § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. endet die nunmehr seit
dem 1. Januar 2002 eingetretene Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf
Versicherungsleistungen erst sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des
vorliegenden Rechtsstreits.
|