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Abfindung -
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt?
SG Dortmund
Az: S 34 R
217/05
Urteil vom
20.10.2006
In dem Rechtsstreit hat die 34.
Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2006
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2301,38 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine von der Klägerin an den Beigeladenen
zu 1) gezahlte Abfindung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen ist.
Der am 15.10.1940 geborene Beigeladene zu 1) war seit 1986 bei der Klägerin als
technischer Angestellter beschäftigt. Die Arbeitsvertragsparteien schlossen am
17.02.2004 eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2004
ende, für den Verlust des Arbeitsplatzes im Juni 2004 eine Abfindung von
26.000,- Euro gezahlt werde, der Beigeladene zu 1) vom 01.03.2004 bis 30.06.2004
von der Mitarbeit freigestellt werde und sich die Klägerin verpflichte, den
Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 01.07.2004 bis 31.10.2005 im Rahmen einer
geringfügigen Beschäftigung mit 400,- Euro monatlich zu beschäftigen.
Ab dem 01.07.2004 bezog der Beigeladene zu 1) von der Beklagten Altersrente für
schwerbehinderte Menschen. Zugleich war er bis Oktober 2005 durchgehend bei der
Klägerin geringfügig beschäftigt. Es wurden monatlich 400,- Euro Gehalt gezahlt,
ohne dass eine feste Arbeitszeit vereinbart war. Der Beigeladene zu 1) war auf
Abruf in wechselndem Umfang zur Einarbeitung seines Nachfolgers und zur
Überbrückung von Problemfällen im Betrieb der Klägerin tätig.
Seit dem 01.11.2005 bezieht der Beigeladene zu 1) nach Vollendung des 65.
Lebensjahres Regelaltersrente.
Anlässlich einer Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2004
forderte die Beklagte mit Bescheid vom 28.01.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 01.06.2005 von der Klägerin Renten- und
Arbeitslosenversicherungsbeiträge i.H.v. 2301,38 Euro aus der dem Beigeladenen
zu 1) gezahlten Abfindung. Bei der Vereinbarung vom 17.02.2004 handele es sich
um die Annahme einer Änderungskündigung, da bereits Regelungen über eine weitere
Beschäftigung getroffen worden seien. Das bisherige Beschäftigungsverhältnis sei
einvernehmlich unter geänderten Bedingungen fortgesetzt worden. Die als
Gegenleistung für die Verminderung der Arbeitszeit auf einen Bereitschaftsdienst
gezahlte Abfindung sei sozialversicherungspflichtiges einmaliges Arbeitsentgelt.
Zur Begründung der hiergegen am 01.07.2005 erhobenen Klage führt die Klägerin
an, es handele sich um zwei rechtlich voneinander getrennte Arbeitsverhältnisse.
Während der Beigeladene zu 1) zuvor unbefristet in Vollzeit als Betriebsmeister
und Sicherheitsbeauftragter in einem sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, sei er ab 01.07.2004 als geringfügig
Beschäftigter sozialversicherungsfrei und befristet mit entscheidend verändertem
Aufgabenbereich und ohne Anrechung seiner vorherigen
Betriebszugehörigkeitszeiten bei der Klägerin angestellt gewesen. Der
Beigeladene zu 1) sei ursprünglich mit der Planung, Erweiterung und Überwachung
der gesamten Haustechnik betraut gewesen. Der ab 01.07.2004 verrichtete
Bereitschaftsdienst sei im Wesentlichen auf die Unterstützung seines Nachfolgers
bei gravierenden technischen Störungen, Bedienung des Staplers und Auskünfte bei
Umbaumaßnahmen beschränkt gewesen. Von seinen früheren Aufgaben im normalen
Tagesgeschäft sei der Beigeladene zu 1) entbunden worden. Die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) zur Sozialversicherungspflicht von Abfindungen bei
Änderungskündigungen betreffe den vorliegenden Sachverhalt nicht, weil es um die
Fortsetzung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse bei
veränderter Arbeitszeit bzw. verringerter Vergütung gegangen sei. Nach
finanzgerichtlicher Rechtsprechung stehe der Steuerfreiheit einer Abfindung die
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber zu wesentlich
geänderten Bedingungen aufgrund eines neuen Arbeitsverhältnisses nicht entgegen.
Gleiches müsse in der Sozialversicherung gelten. Die Zurechnung der Abfindung
auf die Beschäftigung ab 01.07.2004 komme nicht in Betracht, da der Beigeladene
zu 1) mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung der Solidargemeinschaft der
Sozialversicherten nicht mehr angehört habe.
Die Klägerin und der Beigeladene zu 1) beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 01.06.2005 aufzuheben, soweit die Beklagte aus der
dem Beigeladenen zu 1) gezahlten Abfindung Sozialversicherungsbeiträge in Höhe
von 2301,38 Euro nacherhebt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig.
Der Beigeladene zu 1) tritt dem Prozessvorbringen der Klägerin bei.
Die als Einzugstelle beigeladene Techniker Krankenkasse (Beigeladene zu2) stellt
keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese
Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte erhebt zu Recht aus der dem Beigeladenen zu 1) gewährten Abfindung
Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung nach, denn es handelt sich
um einmaliges Arbeitsentgelt, für das nach § 162 Nr. 1 SGB VI und § 342 SGB III
Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen sind.
Nach § 28 p Abs. 1 SGB VI prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den
Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten nach dem
Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der
Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung
umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht
gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung
Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte sind in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1
Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III
versicherungspflichtig. Der Beigeladene zu 1) war bis zum 30.06.2004 bei der
Beklagten versicherungspflichtig beschäftigt. In der Folgezeit lag eine
geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor.
Die im Juni 2004 ausgezahlte Abfindung unterlag der Beitragspflicht, weil es
sich um Arbeitsentgelt i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gehandelt hat. Demnach
sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer
Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie
unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Der Abfindung lag die Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien vom 17.02.2004 zu
Grunde, die trotz anders lautender Bezeichnung („Aufhebungsvertrag") in der
Sache die Annahme einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung durch den
Beigeladenen zu 1) beinhaltete.
Nach § 2 KSchG liegt eine Änderungskündigung vor, wenn der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis kündigt und im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet. Nimmt der
Arbeitnehmer das in der Änderungskündigung enthaltene Angebot zur Änderung der
Arbeitsbedingungen vorbehaltlos an, besteht das Arbeitsverhältnis mit dem
geänderten Inhalt fort, eine Beendigung erfolgt nicht. Dabei kann im Wege der
Änderungskündigung auch eine nachträgliche Befristung eines zunächst auf
unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses erfolgen (Linck in: Schaub,
Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl. 2005, § 137 RdNr. 26, 42).
Vorliegend hat der Beigeladene zu 1) in der Vereinbarung vom 17.02.2004 die
Änderung seiner Arbeitsbedingungen, nämlich den Verlust des
Vollzeitarbeitsplatzes bei künftiger Verrichtung eines Bereitschaftsdienstes
gegen Zahlung der Abfindung akzeptiert. Die Vertragsparteien haben dabei das
Arbeitsverhältnis einvernehmlich in zweifacher Hinsicht auf die
Rentenbezugsmöglichkeiten des Beigeladenen zu 1) ausgerichtet. Es erfolgte eine
Anpassung des Arbeitsentgelts an die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei Bezug
vorzeitiger Altersrente für schwerbehinderte Menschen und das Arbeitsverhältnis
wurde auf den Beginn der Regelaltersrente befristet. Von daher kann nicht
nachvollzogen werden, wenn die Klägerin gegen die Sozialversicherungspflicht der
Abfindung einwendet, der Beigeladene zu 1) habe nicht mehr der
Solidargemeinschaft der Versicherten angehört.
Unerheblich ist die von der Klägerin hervorgehobene Änderung des
Aufgabenbereichs des Beigeladenen zu 1). Notwendigerweise konnte der Beigeladene
zu 1) bei erheblicher Verringerung seiner Arbeitszeit und unregelmäßigen
Einsätzen nicht mehr sein bisheriges Arbeitspensum verrichten. Dass es sich um
völlig andere Aufgaben gehandelt haben könnte, erscheint jedoch im Hinblick auf
die im Wesentlichen erfolgte Einarbeitung und Unterstützung des
Stellennachfolgers als wenig plausibel.
Soweit das BSG in den Entscheidungen vom 28.01.1999 (SozR 3-2400 § 14 Nr. 16,
17) Abfindungen bei Änderung der Arbeitsbedingungen und weiter bestehendem
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt qualifiziert, stützen die zu Grunde liegenden Erwägungen die
Annahme dieses Ergebnisses auch dann, wenn wie vorliegend das
versicherungspflichtige Vollzeitarbeitsverhältnis in eine geringfügige
Beschäftigung umgewandelt wird. So stellt das BSG auf den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses unter verschlechterten Bedingungen ab, wobei
Ausgleichszahlungen in Form einer Abfindung einmaliges Arbeitsentgelt seien.
Während echte Abfindungen lediglich deshalb nicht dem beitragspflichtigen
Arbeitsentgelt aus der bisherigen Beschäftigung zugerechnet würden, weil sie für
eine Zeit nach Ende der Beschäftigung und der Versicherungspflicht gezahlt
würden, treffe dies bei Abfindungen wegen der Verschlechterung der
Arbeitsbedingungen nicht zu. Sie würden für Zeiten der weiter bestehenden
Beschäftigung erbracht und seien dieser als Arbeitsentgelt zurechenbar.
Der Beigeladene zu 1) hat ab 01.07.2004 weiterhin eine abhängige Beschäftigung
gegen Arbeitsentgelt bei der Klägerin verrichtet, die grundsätzlich zur
Versicherungs- und Beitragspflicht führt. § 27 Abs. 2 SGB III und § 5 Abs. 2 SGB
VI ordnen zwar für die geringfügige Beschäftigung i.S. des § 8 SGB IV
Versicherungsfreiheit an. Gleichwohl hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in der
Rentenversicherung gem. § 172 Abs. 3 SGB VI und in der Krankenversicherung nach
§ 249b SGB V zu entrichten. Auch bei Umwandlung einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung in eine geringfügige Beschäftigung bestehen damit auf das
Arbeitsentgelt bezogene Beitragspflichten, die es gerechtfertigt erscheinen
lassen, die anlässlich der Umwandlung gezahlte Abfindung als einmaliges
Arbeitsentgelt beitragspflichtig zu machen. Es handelt sich ebenso wie bei
verändertem Fortbestehen des versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses um eine Entgeltkompensation, die der Beschäftigte
von seinem Arbeitgeber als Gegenleistung für die Zeit einer Beschäftigung erhält
(Vgl. jurisPraxiskommentar SGB IV – Werner, 1. Aufl. 2006, § 14 RdNr. 90;
Klattenhoff in: Hauck/Haines, SGB IV, Stand: 12/2005, § 14 RdNr. 11).
Damit ist wie in den vom BSG entschiedenen Fällen ein weiter bestehendes
Beschäftigungsverhältnis vorhanden, dem die Abfindung nach ihrem Zweck zeitlich
zugeordnet werden kann. Das BSG hält diese Zuordnung mit dem Argument für
sachgerecht, dass die umfassende Berücksichtigung aller im Zusammenhang mit der
Beschäftigung stehenden Einnahmen als Arbeitsentgelt dem Solidaritätsprinzip
entspreche und in der Rentenversicherung der Sicherung höherer
Leistungsansprüche diene. Dies gilt auch im Falle des Beigeladenen zu 1).
Hinsichtlich der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BFH vom 10.10.1986,
Az.: VI R 178/83 ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Voraussetzungen
der Steuerfreiheit einer Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG mangels
zwischenzeitlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses verneint, wenn der
Arbeitnehmer das mit einer Änderungskündigung verbundene Angebot der Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen annimmt. Dem stimmt auch
die vorgelegte Entscheidung des FG Bremen vom 02.03.1999, Az.: 198167V1, zu,
wobei abzugrenzen sei der hier nicht vorliegende Fall der nachträglichen
Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses. Davon abgesehen ist die
steuerrechtliche Beurteilung einer Abfindung nicht maßgebend für ihre
sozialversicherungsrechtliche Behandlung als einmaliges Arbeitsentgelt i.S. des
§ 14 Abs. 1 SGB IV (BSG, Urteil vom 21.02.1990, SozR 3 – 2400 § 14 Nr. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert entspricht der streitigen Beitragsforderung.
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