Abfindungszahlung auf Raten -
Vererbbarkeit
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 7 Sa 1122/06
Urteil vom 02.05.2007
In dem Rechtsstreit hat die 7. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2007
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf
vom 22.09.2006 - 13 Ca 2441/06 - abgeändert :
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger, gesamtschuldnerisch haftend.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Mit ihrer Klage begehren die Kläger als Erben eines bei der Beklagten
beschäftigten Arbeitnehmers die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer
ratierlichen Abfindung für die Monate Oktober 2005 bis März 2006.
Die Kläger sind als Nichte und Neffe testamentarische Alleinerben des am
18.10.2005 verstorbenen, früheren Arbeitnehmers der Beklagten, des Herrn N. Q.
von U. (im folgenden: Erblasser).
Der am 21.12.1950 geborene Erblasser war seit 1973 bei der Beklagten
beschäftigt.
Im Sommer 2004 trat die Beklagte an den Erblasser heran und bot ihm die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004 an.
Mit Schreiben vom 30.06.2004 kündigte die Beklagte das zum Erblasser bestehende
Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum 31.12.2004.
Mit Schreiben vom 12.08.2004 informierte sie den Erblasser über die finanzielle
Regelung nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses und teilte dazu u.a.
mit, für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis ca. 28.02.2007 erhalte er eine
ratierliche Abfindung von ca. 2.506,00 € brutto monatlich. Grundlage der
Berechnung war das seinerzeitige Brutto-Monatsentgelt des Erblassers von
4.442,39 €. Unter Punkt II. 1. ist folgendes ausgeführt:
"Ermittlung und Auszahlung der Abfindung
Mit den gemäß Punkt 1 ermittelten Leistungen soll bis Alter 60 eine angemessene
Gesamtversorgung erreicht werden. Die ratierliche Bruttoabfindung errechnet sich
in Abhängigkeit von Ihrem Austrittsalter als Prozentsatz Ihres letzten
Brutto-Monatsentgelts. Ihr Austrittsalter ist 54 Jahre. Danach beträgt die
ratierliche Brutto-Abfindung 90 % Ihres letzten Brutto-Monatsentgelts unter
Anrechnung des Arbeitslosengeldes. Die ratierlichen Abfindungen werden bis zum
Verbrauch des Freibetrages nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei gezahlt."
Unter Ziffer 3. wird ausgeführt:
"Die ratierliche Abfindung wird zum Stichtag der Tariferhöhung um den
Prozentsatz der Tariferhöhung angepasst."
Unter Ziffer 11. ist u.a. folgende Regelung enthalten:
Sie haben die Möglichkeit, sich entweder für
a) den Monatsgutschein für den freien Einkauf im Intern-Verkauf I.
Düsseldorf....
oder
b) das Deputatpaket, welches zweimal im Jahr versandt wird, zu entscheiden.
Wir gehen davon aus, dass Sie die bisherige Handhabung beibehalten....
Im Falle Ihres Todes erhalten etwaige anspruchsberechtigte Hinterbliebene
wertgleiche Gutscheine oder Deputatpakete."
Wegen des Inhalts des Schreibens im Einzelnen wird auf Bl. 4 - 9 der Akte Bezug
genommen.
Mit Schreiben vom 16.08.2004 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem
folgendes mit:
" wie mit Ihrer Anwältin, Frau I., abgesprochen, werden wir Ihnen zusätzlich zu
den im Schreiben der Altersversorgung vom 12.08.2004 beschriebenen Regelungen
eine Sonderzahlung in Höhe von 15.000,00 € brutto gewähren."
Ab Januar 2005 leistete die Beklagte an den Erblasser monatliche Zahlungen in
Höhe von 2.506,00 €, wobei diese unter Berücksichtigung des Steuerfreibetrages
zunächst steuerfrei, später unter Berücksichtigung der Steuerlast ausgezahlt
wurden.
Bei der Beklagten existiert für Tarifmitarbeiter eine "Arbeitsanweisung für die
finanzielle Regelung bei betriebsbedingter Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses ab Alter 55", die in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum
31.12.2005 gültig war.
Unter Ziffer 2. "Versorgungsziel" ist folgende Regelung enthalten:
"Mit den Leistungen nach dieser Arbeitsanweisung soll der Mitarbeiter für die
Zeit von seinem Ausscheiden bis zum frühestmöglichen Beginn der Rente wegen
Alters im Sinne des SGB VI eine angemessene Gesamtversorgung erhalten...."
Unter Ziffer 3. "Bruttozahlungen" wird ausgeführt:
"Der Mitarbeiter erhält gleichbleibende monatliche Bruttozahlungen (ratierliche
Abfindung) unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes. Die ratierlichen
Abfindungszahlungen werden bis zum Verbrauch des Freibetrages nach § 3 Nr. 9
EstG steuerfrei gezahlt...."
Wegen des Inhalts dieser Arbeitsanweisung im Einzelnen wird auf Bl.55 - 61 der
Akte Bezug genommen. Die Regelung sieht Leistungen an Dritte über den Tod hinaus
nicht vor.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der ratierliche Abfindungsanspruch
des Erblassers sei durch den Erbfall auf sie übergegangen.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 15.036,00 € brutto nebst 5 % -Punkten
über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.506,00 € seit dem 01.11.2005, 01.12.2005,
01.01.2006, 01.02.2006, 01.03.2006 und 01.04.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein vererblicher Abfindungsanspruch
sei nicht gegeben, da nach dem Parteiwillen durch die mit dem Erblasser
getroffene Vereinbarung unter Berücksichtigung der internen Arbeitsanweisung und
der erteilten Zusage eine angemessene Gesamtversorgung des Erblassers für die
Zeit vom Ausscheiden bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn habe erreicht werden
sollen. Da die streitgegenständliche "Abfindung" damit allein dem Zweck gedient
habe, den Verdienstausfall des Erblassers auszugleichen, entfalle dieser
Vermögensnachteil, wenn der Arbeitnehmer versterbe mit der Folge, dass dieser
Anspruch nicht vererblich sei.
Das Arbeitsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen
wird, hat der Klage stattgegeben und dazu ausgeführt, die
Arbeitsvertragsparteien hätten nicht vereinbart, dass der Anspruch auf die
jeweilige Abfindungsrate nur entstehen solle, wenn der Erblasser den jeweils
vereinbarten Zahlungszeitpunkt erlebe. Eine solche Bedingung sei der getroffenen
Vereinbarung auch durch Auslegung nicht zu entnehmen. Der zwischen der Beklagten
und dem Erblasser vereinbarte Anspruch sei auch vererblich. Zwischen der
Beklagten und dem Erblasse sei eine Abfindung und nicht eine Gesamtversorgung
vereinbart worden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung
und der steuerlichen Behandlung der Zahlungen. Der Abfindungsanspruch sei auch
zum Zeitpunkt des Erbfalles entstanden gewesen.
Gegen das der Beklagten am 28.09.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf hat die Beklagte mit einem am 18.10.2006 bei dem Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 28.11.2006
per Fax und im Original bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz
begründet.
Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe den dem Rechtsstreit zugrunde
liegenden Sachverhalt unzutreffend gewürdigt und den wahren Willen der Parteien
nicht hinreichend berücksichtigt. Das Arbeitsgericht halte sich an dem
isolierten Wortlaut "Abfindung" fest, ohne Sinn und Zweck der Regelung zu
berücksichtigen. Für die Titulierung der Zahlungen als Abfindung seien lediglich
steuerliche Gründe maßgeblich gewesen. Die sich daraus ergebende Indizwirkung
reiche nicht aus, um auf die Vereinbarung einer vererblichen Abfindung zu
schließen. Wäre es vorliegend lediglich um die Entschädigung für den Verlust des
Arbeitsplatzes gegangen, hätten die Parteien im Sinne einer Abfindung die
Zahlung eines Einmalbetrages gewählt. Für den Charakter der Vereinbarung als
eine Gesamtversorgung spreche des weiteren, dass die Parteien ausdrücklich die
Weitergabe zukünftiger Tariferhöhungen geregelt hätten. Zudem ergebe sich der
beabsichtigte Versorgungscharakter auch aus Ziffer 2. der Arbeitsanweisung. Die
gegenständliche "Abfindung" habe im konkreten Fall mithin lediglich dem Zweck
gedient, den Verdienstausfall des Arbeitnehmers zwischen dem vereinbarten
Beendigungszeitpunkt und dem frühestmöglichen Bezug der gesetzlichen Altersrente
auszugleichen. Versterbe der Arbeitnehmer, so entfielen eben auch diese
Vermögensnachteile. Andernfalls würde dies im Ergebnis zu einer nicht
beabsichtigten und von der Rechtsprechung negierten Begünstigung der Erben
führen.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei das Erleben des
Zahlungszeitpunkts zur Voraussetzung der jeweiligen Zahlung gemacht worden. In
den Erläuterungen der Austrittsvereinbarung vom 12.08.2004 sei ausdrücklich
festgelegt worden, dass mit den dort gemäß Punkt 1 ermittelten Leistungen bis
Alter 60 eine angemessene Gesamtversorgung erreicht werden solle. Damit hätten
die Parteien ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass die Abfindung nicht nur
Gegenleistung für die Einwilligung des Arbeitnehmers zur Vertragsauflösung sein,
sondern von zusätzlichen Voraussetzungen abhängen sollte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgericht Düsseldorf vom 22.09.2006 - 13 Ca 2441/06 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
1. die Berufung zurückzuweisen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 27.566,00 € brutto nebst 5
%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.506,00 € seit dem
01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006,
01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007 und 01.03.2007 zu zahlen.
Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Das Arbeitsgericht habe
zutreffend festgestellt, dass zwischen der Beklagten und dem Erblasser
seinerzeit die Zahlung einer Abfindung und nicht die einer Gesamtversorgung
vereinbart worden sei. Dies ergebe sich bereits aus der Bezeichnung der Zahlung
als Abfindung und deren steuerlicher Behandlung. Zudem habe die Beklagte dem
Erblasser die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses "schmackhaft"
machen wollen, da der bisherige Arbeitsplatz des Erblassers weggefallen gewesen
sei und ein vergleichbarer Arbeitsplatz nicht habe angeboten werden können. Da
sich das Tätigkeitsgebiet des Erblassers habe ändern sollen und auch die
"Chemie" zu dem neu zugewiesenen Vorgesetzten nicht gestimmt habe, habe der
Erblasser sich nur vor dem Hintergrund eines angemessenen finanziellen
Ausgleichs auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingelassen.
Zudem ergebe sich daraus, dass die Parteien ausdrücklich eine Regelung
hinsichtlich der Gutscheine und Deputatpakete für den Fall des Ablebens des
Erblassers getroffen hatten, dass die Abfindungszahlungen bei Ableben des
Erblassers weiterhin zur Auszahlung gebracht werden sollten. Andernfalls hätte
es nahe gelegen, auch hier eine entsprechende Regelung zu vereinbaren. Die
Leistungsgewährung habe damit in erster Linie nicht der Versorgung des
Erblassers, sondern vielmehr der Entschädigung für den Verlust des
Arbeitsplatzes gedient. Die Kläger behaupten, die interne Arbeitsanweisung der
Beklagen sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Verhandlungen gewesen.
Zwar sei richtig, dass Einbußen in der Versorgung des Erblassers denklogisch nur
dann entstehen könnten, wenn der Erblasser zu dem fraglichen Zeitpunkt noch
nicht verstorben war. Diese Einbußen stellten jedoch lediglich die
Kalkulationsgrundlage für die Größenordnung der Abfindungszahlung dar.
Im Wege der Klageerweiterung haben die Kläger die weiteren Raten der Abfindung
bis einschließlich Februar 2007 geltend gemacht.
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter
Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die statthafte (§64 Abs.1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes
zulässige (§64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO)
ist zulässig.
II.
Die Berufung ist auch begründet. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der
Anspruch auf Zahlung der zwischen dem Erblasser und der Beklagten vereinbarten
ratierlichen Abfindung nicht durch Erbfolge gemäß § 1922 BGB auf die Kläger
übergegangen. Zwar ist nach § 1922 Abs.1 BGB mit dem Tod des Erblassers dessen
Vermögen als Ganzes auf die Kläger als Alleinerben übergegangen. Zu diesem
Vermögen gehört jedoch nicht der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf
Zahlung einer ratierlichen Abfindung. Die "Abfindung" sollte nach dem Willen der
Vertragsparteien - Erblasser und Beklagte - nicht nur eine Gegenleistung der
Beklagten für die Einwilligung des Erblassers in die Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses sein, sondern sie sollte vorrangig der Einkommenssicherung
des Erblassers bis zum Rentenalter dienen. Der so definierte schuldrechtliche
Anspruch auf Zahlung einer ratierlichen Abfindung bis zum Rentenalter des
Erblassers ist nicht bereits dadurch entstanden, dass der Erblasser den
Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses erlebt hat und erst danach
verstorben ist. Vielmehr war für das Entstehen des Anspruchs auf jede einzelne
Rate nach dem Willen der Vertragsparteien Voraussetzung, dass der Erblasser
jeden einzelnen Auszahlungstermin erlebt. Dies ergibt sich aus nachstehenden
Erwägungen.
Schuldrechtliche Ansprüche entstehen regelmäßig mit dem Abschluss des
Rechtsgeschäfts, durch das die Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden
geregelt werden. Da es ein Erbrecht gibt, hängt grundsätzlich der Fortbestand
der Verträge nicht davon ab, wie lange der Vertragspartner lebt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hängt allerdings die Frage, ob
ein zwischen dem Erblasser und dem Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag oder
Prozessvergleich vereinbarter Abfindungsanspruch bereits mit dem Abschluss des
Rechtsgeschäfts entstanden ist und auf die Erben übergeht, entscheidend davon
ab, ob die Abfindung nach dem Parteiwillen in erster Linie eine Gegenleistung
des Arbeitgebers für die Einwilligung des Erblassers in die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sein sollte oder ob die Abfindung vor allem dem Zweck
dienen sollte, das Einkommen des Arbeitnehmers bis zum Rentenalter zu sichern.
Soweit ersichtlich hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage bisher allerdings
nur in Verfahren entschieden, in denen ein der Höhe nach bestimmter, mit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses fälliger Abfindungsbetrag vereinbart worden
und der Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstorben ist.
In seiner Entscheidung vom 22.05.2003, 2 AZR 250/02, hat das
Bundesarbeitsgericht zu dieser Frage ausgeführt, es könne nicht als Regelfall
angenommen werden, der Arbeitnehmer müsse davon ausgehen, ein Abfindungsanspruch
werde hinfällig, wenn er den Auflösungstermin nicht erlebe. So gehe ein in einem
Prozessvergleich vereinbarter Abfindungsanspruch grundsätzlich auf die Erben
über, wenn der Arbeitnehmer vor dem im Abfindungsvergleich zwischen den Parteien
festgelegten Auflösungszeitpunkt versterbe. Etwas anderes gelte nur dann, wenn
sich aus der Parteivereinbarung ergebe, dass das Erleben des vereinbarten
Beendigungszeitpunkts Vertragsinhalt geworden sei. Hätten die Parteien nicht
ausdrücklich vereinbart, dass die Abfindung nur gezahlt werden solle, wenn der
Arbeitnehmer den vereinbarten Beendigungszeitpunkt erlebe, so sei insbesondere
die im Vertrag verlautbarte Interessenlage der Parteien zu würdigen. Es sei vor
allem zu prüfen, welchem Zweck die Abfindung nach dem erklärten Parteiwillen
dienen sollte. Stelle die Abfindung in erster Linie eine Gegenleistung des
Arbeitgebers für die Einwilligung des Mitarbeiters in die vorzeitige Beendigung
des Arbeitsverhältnisses dar, so spräche dies ehr dafür, dass die Zahlung der
Abfindung nach dem Parteiwillen nicht davon abhängig sein sollte, dass der
Arbeitnehmer den vereinbarten Beendigungszeitpunkt auch erlebt. Anders sei es,
wenn bei Frühpensionierungsprogrammen die Abfindung vor allem dem Zweck dienen
sollte, den Verdienstausfall des Arbeitnehmers zwischen dem vereinbarten
Beendigungszeitpunkt und dem frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen
Altersrente auszugleichen. Sterbe bei einer derartigen Vereinbarung der
Arbeitnehmer vor dem vorgesehenen Beendigungszeitpunkt, so stehe fest, dass die
Vermögensnachteile, die die Abfindung vor allem ausgleiche sollte, nicht mehr
entstehen könnten. Würde man hier die Zahlung der Abfindung von der
tatsächlichen Beendigung durch den Aufhebungsvertrag abkoppeln, so würde der
Vertrag nur die Erben begünstigen, was nach dem Ziel der Parteivereinbarung
(Milderung der sich aus der Frühpensionierung für den Arbeitnehmer ergebenden
finanziellen Folgen) nicht gemeint sein könne.
In seiner Entscheidung vom 26.08.1997, 9 AZR 227/96, hat das
Bundesarbeitsgericht ausgeführt, Erwägungen über das rechtliche Schicksal der
Abfindung, wenn der Erblasser nicht vor dem vereinbarten Ausscheidenstermin
verstorben wäre, sondern an diesem Tag oder kurz danach, seien unergiebig. Die
Verteilung der mit einem Aufhebungsvertrag verbundenen Risiken beurteilten sich
nach den vereinbarten Vertragsbedingungen. Dabei könne die vorzeitige Beendigung
in die Risikosphäre des Arbeitgebers fallen. Ebenso könne das Risiko dem
Arbeitnehmer zufallen, dessen Erben die mit dem Erblasser vereinbarte Abfindung
dann nicht erhielten. Soweit in einer Ausscheidensvereinbarung keine
ausdrückliche Regelung getroffen werde, komme es damit auf die jeweiligen
Umstände des Einzelfalles an.
Diese vorstehend dargelegten Grundsätze sind nach Auffassung der Berufungskammer
auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden und führen unter Berücksichtigung
der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und der Gesamtumstände der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem Ergebnis, dass der
streitgegenständliche Anspruch nicht auf die Erben übergegangen ist.
Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Erblasser wurde aufgrund
einer betriebsbedingten Kündigung beendet. Im Zuge der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses haben die Beklagte und der Erblasser eine Vereinbarung über
eine finanzielle Regelung des Zeitraums zwischen dem Beendigungszeitpunkt des
Arbeitsverhältnisses und dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Bezugs von
Altersrente durch den Erblasser getroffen. Zwar liegt insoweit keine von beiden
Parteien unterzeichnete Vertragsurkunde vor. Die Parteien des vorliegenden
Rechtsstreits gehen jedoch übereinstimmend von einem Vertragsschluss zu den
Bedingungen, die die Beklagte dem Erblasser mit Schreiben vom 12.08.2004
mitgeteilt hat, aus, so dass für die Berufungskammer keine Zweifel hinsichtlich
eines - zumindest konkludent - zustande gekommenen Vertrages bestehen. Mangels
anderweitiger Anhaltspunkte muss die Berufungskammer dabei davon ausgehen, dass
das Schreiben vom 12.08.2004 die für das Vertragsverhältnis maßgeblichen
Konditionen enthält, denen der Erblasser zumindest konkludent zugestimmt hat.
Diese im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den
Parteien getroffene Vereinbarung ist ein nicht typischer Vertrag, für den
gesetzliche Vorgaben nicht bestehen. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit
sind die Parteien mithin frei, die Voraussetzungen zu vereinbaren, unter denen
dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf die Leistung des Arbeitgebers zustehen soll.
Bereits nach dem Inhalt des Schreibens vom 12.08.2004 hat die Berufungskammer
keine Zweifel daran, dass die Abfindung vorrangig der Einkommenssicherung des
Erblassers dienen sollte. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass gerade
der Umstand, dass die Parteien eine ratierlich zu zahlende Abfindung vereinbart
habe, eindeutig den Willen der Parteien erkennen lässt, dass die Abfindung nicht
nur eine Gegenleistung für die Einwilligung des Erblassers in die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sein sollte, sondern vorrangig dem Zweck diente, für den
Erblasser die wirtschaftlichen Nachteile einer Frühpensionierung abzumildern.
Dieser Wille der Parteien wird insbesondere durch die unter Punkt II. 1. des
Schreibens vom 12.08.2004 enthaltene Regelung deutlich. Dort wird ausdrücklich
ausgeführt, dass mit den ermittelten Leistungen bis Alter 60 eine angemessene
Gesamtversorgung erreicht werden soll. Diesem Zweck entsprechend ist die Höhe
der ratierlichen Bruttoabfindung berechnet worden. Angesichts dieser eindeutigen
Regelung scheidet eine Auslegung des Parteiwillens aus. Die Parteien haben ihn
ausdrücklich erklärt.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Parteien die zu zahlenden
Leistungen als "Abfindung" deklariert haben. Wie sich aus der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ergibt, ist für die Frage, ob eine Abfindung auf die Erben
übergeht, nicht deren Bezeichnung, sondern deren Zweck entscheidend.
Eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, ob die Raten nur gezahlt werden soll,
wenn der Arbeitnehmer den jeweiligen Auszahlungstermin erlebt, haben die
Parteien nicht getroffen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen
ist nach der im Vertrag verlautbarten Interessenlage der Parteien jedoch davon
auszugehen, dass das Erleben des jeweiligen Auszahlungstermins Vertragsinhalt
geworden ist. Die Parteien wollten durch die monatlichen Zahlungen
sicherstellen, dass die Existenz des Erblassers für die Zeit nach dem Ende des
Arbeitsverhältnisses bis zum Rentenbezug gesichert ist. In einem vergleichbaren
Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht in der bereits zitierten Entscheidung
vom 26.08.1997, 9 AZR/96, im Hinblick auf den Zweck der Einkommenssicherung des
Erblassers ausgeführt, ein nur die Erben begünstigender Inhalt sei der zwischen
den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht zu entnehmen. Die Abfindung habe
keinen Ausgleich der durch etwaigen Tod des Arbeitnehmers entstehenden Nachteile
bewirken, sondern die sich aus der Frühpensionierung ergebenden finanziellen
Folgen mildern sollen. Dies gilt vorliegend entsprechend und ergibt sich auch
daraus, dass die Parteien sich nicht auf eine der Höhe nach angemessene
Übergangsleistung geeinigt haben, die sodann bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in einer Summe ausgezahlt werden sollte, sondern gerade
darauf, einen der Höhe nach zum Zeitpunkt der Vereinbarung gerade nicht
feststehenden Betrag in monatlichen Raten zu zahlen.
Diese Sichtweise wird durch die weitere Vereinbarung der Parteien unter Ziffer
II. 3. des Schreibens vom 12.08.2004 gestützt, wonach die ratierliche Abfindung
zum Stichtag der Tariferhöhung um den Prozentsatz der Tariferhöhung angepasst
werden soll. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte und der
Erblasser mit dieser Regelung die Erben begünstigen wollten. Vielmehr sollte
auch durch diese Regelung ersichtlich sichergestellt werden, dass der
Lebensstandart des Erblassers erhalten wird. Stirbt der Arbeitnehmer, so steht
fest, dass die Vermögensnachteile nicht mehr entstehen können. Der Zweck der
Leistung entfällt mithin nach dem Tod des Arbeitnehmers. Wirtschaftliche
Nachteile sind in diesem Fall nicht mehr auszugleichen. Eine derartige Regelung
würde die Erben in einer Weise begünstigen, die mit dem Zweck der Leistung nicht
zu vereinbaren und von den Parteien auch nicht gewollt ist. Danach kann das
Entstehen des ratierlichen Abfindungsanspruchs nicht vom Erleben des
Auszahlungszeitpunktes durch den Erblasser abgekoppelt werden.
Den Parteien ist es nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit unbenommen, den
Entstehungszeitpunkt der einzelnen Raten in vorstehend dargelegtem Sinn zu
bestimmen. Sie hätten zweifellos eine Vereinbarung dahingehend in den Vertrag
aufnehmen können, dass die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen eines vorzeitig
versterbenden Arbeitnehmers nur einen zeitlich begrenzten oder gar keinen
Anspruch auf die ratierlichen Abfindungszahlungen erhalten, um damit
klarzustellen, dass das Erleben des Auszahlungszeitpunktes durch den
Arbeitnehmer Entstehensvoraussetzung ist. Diese Vereinbarung ist zwar nicht
ausdrücklich getroffen worden, sie lässt sich aber - wie dargelegt - aus den
Umständen und dem Parteiwillen entnehmen. Daran ändert der erst nach dem
Beendigungszeitpunkt eingetretene Tod des Erblassers nichts.
Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich ein gegenteiliger Wille der
Beklagten und des Erblassers nicht daraus herleiten, dass sie gemäß Punkt 11.
des Schreibens vom 12.08.2004 eine Vereinbarung darüber getroffen haben, dass
die Hinterbliebenen im Falle des Todes weiterhin Gutscheine bzw. Deputatscheine
erhalten werden. Vielmehr zeigt gerade dieser Umstand, dass die Parteien für
diese vom Arbeitgeber zu gewährende Leistung ausdrücklich eine Vererblichkeit
vereinbart haben, dass beide Parteien davon ausgegangen sind, dass es sich bei
den anderen Leistungen gerade nicht um vererbliche Leistungen handelt. Wären die
Parteien davon ausgegangen, dass auch die ratierlichen Abfindungszahlungen eine
vererbliche Leistung sind, wäre es nicht erforderlich gewesen, dies bei den
Gutscheinen und Deputatpaketen besonders hervorzuheben.
Wie das Bundesarbeitsgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom
26.08.1997 dargestellt hat, beurteilt sich die Verteilung der jeweiligen Risiken
nach den vereinbarten Vertragsbedingungen. Unter Berücksichtigung vorstehender
Ausführungen fällt das hier zu beurteilende Risiko, dass Erben die zwischen dem
Erblasser und seinem Arbeitgeber vereinbarte Abfindung nicht erhalten, nach dem
Vertragsinhalt dem Erblasser des vorliegenden Rechtsstreits zu.
Danach ist der ratierliche Abfindungsanspruch nicht auf die Kläger als Erben des
verstorbenen Arbeitsnehmers der Beklagten übergegangen.
Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Arbeitsgerichts mithin
abzuändern und die Klage abzuweisen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits haben gemäß § 91 ZPO die Kläger,
gesamtschuldnerisch haftend, zu tragen.
IV.
Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zuzulassen, da eine
entscheidungserhebliche Rechtsfrage vorliegt, die grundsätzliche Bedeutung hat,
für die Einheitlichkeit der Rechtsordnung von allgemeiner Bedeutung und
höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.