Abfindungszahlung für Ausscheiden und
Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten
Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 9 AZR 729/05
Urteil vom 13.02.2007
In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 21. April 2005 - 9 Sa 1077/04 - teilweise aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
vom 16. März 2004 - 4 Ca 6082/03 - wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe einer Abfindung.
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 2. März 1988 bis zum 31. Dezember 2002
als Flugbegleiterin beschäftigt. Sie wurde nach Vergütungsstufe 14 des jeweils
maßgeblichen Vergütungstarifvertrags für das Kabinenpersonal vergütet. Bis
einschließlich 1996 arbeitete die Klägerin in Vollzeit. 1997 wurde sie mit 75 %
der Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Angestellten beschäftigt. In den
Jahren 1998, 1999 und 2000 befand sich die Klägerin teilweise im
Erziehungsurlaub (nunmehr Elternzeit), wobei sie vom 1. Mai 1999 bis 31. Juli
1999 in Vollzeit arbeitete. Vom 1. Januar 2000 bis 18. September 2000 war die
Klägerin im Erziehungsurlaub. Dennoch arbeitete sie in der Zeit vom 1. Februar
2000 bis 30. April 2000 in Vollzeit und in den Monaten Oktober bis Dezember 2000
zu 33,33 % in Teilzeit. Im Jahr 2001 wurde die Klägerin in Teilzeit mit einem
Anteil von 50 % und im Jahr 2002 mit einem Anteil von 46,67 % beschäftigt.
Im Jahre 2002 unterbreitete die Beklagte den bei ihr beschäftigten
Flugbegleiterinnen und -begleitern der Vergütungsstufe 7 und höher befristet bis
zum 31. Dezember 2002 und begrenzt auf insgesamt 100 Mitarbeiter ein
"Abfindungsangebot". Die Einzelheiten des "Abfindungsangebots" stellte die
Beklagte in einer im Intranet veröffentlichten Information ("Ihre
Personalabteilung PN 2 / PN 4 informiert") unter der Überschrift "Abfindungen
2002" zusammen. Die Höhe der Abfindungen errechnete sich iHv. "1,5
Vollzeit-Monatsgehälter (Stand Dezember 2002) pro im Jahr 2002 vollendetem
vollen Dienstjahr" als Flugbegleiter, höchstens jedoch 12 Jahre. Nach der
Abfindungsinformation der Beklagten erhalten Mitarbeiter, die in den letzten
fünf Jahren in Teilzeit gearbeitet haben, die Abfindungssumme in Höhe ihrer
durchschnittlichen Beschäftigung dieser fünf Jahre. Abwesenheitszeiten durch
Erziehungsurlaub (EZU) oder unbezahlten Sonderurlaub sollten bei der
Abfindungsberechnung bei allen Mitarbeitern unberücksichtigt bleiben. Die
Besonderheiten von Teilzeitbeschäftigung wurden anhand einer Beispielrechnung
auf der Seite "Teilzeit/Langzeiturlaube" und in einem Merkblatt wie folgt
erläutert:
"Jahr| Beschäftigungszeit| Anzahl der Monate x Arbeitszeitanteil
1998| 12 Monate| 75,65% 12 x 75,65% = 908
1999| 8 Monate| Vollzeit, 4 Mon. EZU 8 x 100% = 800
2000| 9 Monate| EZU, 3 Mon. 73,33% 3 x 73,33% = 220
2001| 12 Monate| 75% 12 x 75% = 900
2002| 11 Monate| 46,67% 11 x 46,67% = 513
Summen:| 46 Mon.| 3341
Quotient: 3341 / 46 = 72,6
Obwohl der Mitarbeiter aktuell nur 46,67% arbeitet, erhält er 72,6% der
Abfindungssumme eines Vollzeitbeschäftigten."
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie
wolle von dem "Abfindungsangebot" Gebrauch machen und bat um Zusendung eines
entsprechenden Vertrags. Unter dem 8. November 2002 schlossen die Parteien einen
Aufhebungsvertrag mit Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis in
beiderseitigem Einvernehmen zum 31. Dezember 2002 auf Grundlage des Merkblattes
"Abfindungsangebot' vom September 2002". Die von der Beklagten zu zahlende
Abfindungssumme wurde mit 33.170,00 Euro (brutto) vereinbart. Bei der Berechnung
der Höhe der Abfindungssumme berücksichtigte die Beklagte die Zeiten ohne
Arbeitsleistung der Klägerin wegen Erziehungsurlaubs als Beschäftigungszeit. Für
die Berechnung des Teilzeitquotienten rechnete sie die Monate der
Teilzeitbeschäftigung seit 1998 entsprechend ihrem Teilzeitanteil sowie die
Monate der Vollzeitbeschäftigung ein. Zeiten des Erziehungsurlaubs führten nach
ihrer Berechnung nicht zu einer Minderung der Abfindung. Deshalb ergab sich
rechnerisch ein Quotient der Teilzeittätigkeit in den letzten fünf Jahren vor
Ausscheiden iHv. 56,4 % (Verhältnis Teilzeitbeschäftigung zur
Vollzeitbeschäftigung auf Monatsbasis unter Außerachtlassung der Monate ohne
Arbeitstätigkeit wegen Erziehungsurlaubs in den letzten fünf Jahren vor
Ausscheiden; das zuletzt bezogene Vollzeitbruttoentgelt multiplizierte die
Beklagte mit dem Teilzeitquotienten x 1,5 sowie den maximal anzurechnenden 12
Beschäftigungsjahren).
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde über die gezahlte Abfindung hinaus
ein weiterer Abfindungsbetrag zu. Die Gesamtabfindung sei ohne zeitanteilige
Kürzung auf Grund ihrer Teilzeitbeschäftigung zu berechnen. Ferner seien die
Zeiten des Erziehungsurlaubs wie Vollzeittätigkeiten zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.640,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2003 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Beklagte zur Zahlung in Höhe von 6.631,97 Euro verurteilt und im Übrigen die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Die Revision ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung der
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und zur Wiederherstellung der
klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.
I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen weiteren Anspruch auf
Abfindungszahlung.
1. Die Beklagte hat die Abfindung nach ihrem von der Klägerin angenommenen
"Abfindungsangebot" zutreffend berechnet und erfüllt.
Zeiten eines Erziehungsurlaubs oder einer Elternzeit wirken sich nach der von
der Beklagten angewandten Regelung "neutral" auf die Berechnung der
Abfindungshöhe aus. Bei der Ermittlung der Dienstjahre wurden sie einbezogen.
Für die Berechnung des Teilzeitquotienten reduzieren sie weder den Dividenden
(Anzahl der Monate x Arbeitszeitanteil) noch den Divisor (Anzahl der
Beschäftigungsmonate der letzten fünf Jahre vor Ausscheiden). Zeiten des
Erziehungsurlaubs der Klägerin führten deshalb weder zu einer Erhöhung noch zu
einer Minderung ihres Anspruchs auf Abfindung.
2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Höhe der Abfindung
entsprechend dem tatsächlichen zeitlichen Beschäftigungsumfang
(Teilzeitquotient) zu berechnen ist.
a) Das Abfindungsmodell der Beklagten führt dazu, dass sich die Abfindung eines
im Referenzzeitraum (fünf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses) in
Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers nach dem Grundsatz "pro rata temporis"
reduziert.
Das entspricht der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Danach ist einem
Teilzeitbeschäftigten Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte
Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit
an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
entspricht.
b) Die anteilige Berechnung der Abfindung nach dem Maß der Teilzeitbeschäftigung
ist zulässig. Die Zulässigkeit der zeitanteiligen Berücksichtigung der
Beschäftigung bei der Bemessung der Abfindung ist im Hinblick auf
Sozialplanabfindungen anerkannt worden (BAG 14. August 2001 - 1 AZR 760/00 - AP
BetrVG 1972 § 112 Nr. 142 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 108; 28. Oktober 1992 - 10
AZR 128/92 - NZA 1993, 515; 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 - BAGE 71, 280). Es
kann nichts anderes gelten, wenn der Abfindungsanspruch sich nicht aus einem
Sozialplan, sondern aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt.
Den Betriebsparteien ist bei Aufstellung eines Sozialplans grundsätzlich ein
weiter Spielraum für die Beurteilung eingeräumt, welche Leistungen für die von
einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer zum Ausgleich oder zur Milderung
wirtschaftlicher Nachteile angemessen sind. Sie sind deshalb innerhalb der
Grenzen von Recht und Billigkeit frei, darüber zu befinden, ob und in welcher
Weise sie die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer ausgleichen oder
mildern (vgl. nur BAG 14. August 2001 - 1 AZR 760/00 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr.
142 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 108 mwN; ErfK/Preis 7. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 48).
Bestehen keine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nach §§ 111 ff. BetrVG,
so kann der Arbeitgeber den Zweck vergleichbarer Leistungen selbst bestimmen
(vgl. Senat 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - BAGE 113, 327; 14. April 2000 - 9
AZR 255/99 - BAGE 94, 204). Er muss sich nicht am Leitbild des § 112 BetrVG
orientieren (Senat 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - aaO). Er verstößt daher
nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG, wenn er
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer entsprechend ihrer Teilzeitquote und
vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer entsprechend ihrer Vollzeitbeschäftigung
unterschiedlich behandelt (so zum inhaltsgleichen Diskriminierungsverbot nach §
2 BeschFG 1985 BAG 14. August 2001 - 1 AZR 760/00 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 142
= EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 108). Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats
bestehen keine Bedenken - ebenso wie es sachlich gerechtfertigt ist, nach der
Dauer der Betriebszugehörigkeit zu differenzieren - auch "pro rata temporis"
nach Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung zu unterscheiden. Dem schließt sich der
erkennende Senat an. Das entspricht auch der Praxis der
Abfindungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit Kündigungen gewöhnlich
vereinbart werden, um nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Verlust des
Arbeitsplatzes auszugleichen. Deren Höhe wird maßgeblich durch die vertragliche
Arbeitszeit und das erhaltene Arbeitsentgelt bestimmt (vgl. ErfK/Preis § 4 TzBfG
Rn. 48).
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht auch kein Anspruch auf
Besserstellung wegen verbotener Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts (§
612 Abs. 3 BGB aF oder § 611a Abs. 1 BGB). Die Klägerin wurde nicht wegen ihrer
Erziehungsurlaubszeiten schlechter gestellt.
a) Zu einer Anspruchsminderung führten lediglich Zeiten, in denen der
Arbeitnehmer in Teilzeit tätig war. Zeiten des Erziehungsurlaubs wurden bei der
Ermittlung des Teilzeitquotienten nicht mit Arbeitszeit Null berücksichtigt,
sondern rechnerisch neutral behandelt. Bei einem Vollzeitarbeitnehmer beträgt
der Quotient deshalb immer 100, unabhängig davon, ob er im Berechnungszeitraum
durchgehend gearbeitet hat oder im Erziehungsurlaub gewesen ist.
aa) In Betracht käme hier ohnehin nur eine mittelbare Diskriminierung. Die
Minderung der Abfindung durch einen Teilzeitquotienten knüpft nicht unmittelbar
an das Geschlecht, sondern an den Beschäftigungsumfang an. Gemäß Art. 2 Abs. 2
2. Spiegelstrich der Richtlinie 76/207/EWG liegt eine mittelbare Diskriminierung
vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren
Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen
des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich
gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und
erforderlich (nunmehr § 3 Abs. 2 AGG). Die dem Anschein nach neutralen
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren müssen dabei einen wesentlich höheren
Anteil der Angehörigen des anderen Geschlechts betreffen. Das Vorliegen einer
mittelbaren Benachteiligung wird durch den statistischen Vergleich zweier
Gruppen festgestellt (BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - AP TV-SozSich § 8 Nr. 1
= EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 9).
bb) Vorliegend fehlt es schon an Feststellungen, wie sich die Geschlechter auf
Teilzeit- und Vollzeitarbeitsverhältnisse verteilen. Das Landesarbeitsgericht
hat nur Feststellungen zur Verteilung bei der Inanspruchnahme von
Erziehungsurlaub getroffen. Die "pro rata temporis"-Berechnung der Abfindung ist
aber ohnehin sachlich gerechtfertigt. Die Abfindung sollte den Verlust des
sozialen Besitzstandes mildern. Dieser ist durch die persönliche Arbeitszeit
gekennzeichnet. Die unterschiedliche Behandlung der teilzeitbeschäftigten und
der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist daher wegen des Zwecks der Abfindung
sachlich gerechtfertigt (vgl. zur Sozialplanabfindung BAG 28. Oktober 1992 - 10
AZR 128/92 - NZA 1993, 515).
b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, durch die
Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten hätten Frauen in Vollzeit oder mit
einem hohen Arbeitszeitanteil, die Erziehungsurlaub in Anspruch genommen und
anschließend in Teilzeit gearbeitet hätten, sachlich nicht gerechtfertigte
Nachteile gegenüber Vollzeitbeschäftigten. Das sei eine mittelbare
Diskriminierung wegen des Geschlechts. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet,
Zeiten des Erziehungsurlaubs bei der Ermittlung des Teilzeitquotienten mit den
Arbeitszeitanteilen des dem Erziehungsurlaub vorangegangenen Zeitabschnitts zu
bewerten. Vor Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs 1998/1999 habe die Klägerin
zu 75 % Arbeitszeitanteil eines Vollzeitbeschäftigten gearbeitet. Dieser
Quotient sei für die Zeiten des Erziehungsurlaubs 1998/1999 fortzuschreiben. Da
die Klägerin von Mai bis Juli 1999 zu 100 % gearbeitet habe, sei für die Zeit
des nachfolgenden Erziehungsurlaubs der Beschäftigungsumfang bei der Berechnung
des Teilzeitquotienten zu Grunde zu legen.
aa) Die neutrale Behandlung der Zeiten des Erziehungsurlaubs bei der Berechnung
des Teilzeitquotienten durch die Abfindungsvereinbarung stellt keine generelle
Benachteiligung dar. Die vom Landesarbeitsgericht verlangte Berücksichtigung von
Zeiten des Erziehungsurlaubs mit dem vorangegangenen Beschäftigungsumfang kann
sich für den Arbeitnehmer auch nachteilig auswirken. Das ist schon dann der
Fall, wenn der Arbeitnehmer nur für einen Monat vor Beginn des Erziehungsurlaubs
in Teilzeit mit einem geringeren Beschäftigungsumfang als im Durchschnitt des
fünfjährigen Referenzzeitraums gearbeitet hat. Deshalb führt die Auffassung des
Landesarbeitsgerichts zu zufälligen Ergebnissen. Es käme immer nur auf den
Beschäftigungsumfang vor Beginn des Erziehungsurlaubs an. Demgegenüber ist es
sachgerechter und weniger zufällig, den Teilzeitquotienten ausschließlich anhand
der tatsächlichen Beschäftigungszeiten zu berechnen.
bb) Das Landesarbeitsgericht bleibt eine Erklärung dafür schuldig, weshalb, die
Richtigkeit seiner Auffassung unterstellt, es auf die Arbeitszeit vor und nicht
nach der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs ankommen soll. Für die Berechnung
einer Abfindung scheint es dann naheliegender, auf die Arbeitszeit abzustellen,
zu der der Arbeitnehmer nach Ende des Erziehungsurlaubs zurückkehrt. Denn diese
prägt den Verlust des Besitzstandes auf Grund der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Dann hätte beispielsweise die Zeit des Erziehungsurlaubs
von Mai bis September 2000 nur mit einer Arbeitszeit von 33,33 % zu Grunde
gelegt werden dürfen.
B. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu tragen.