Abfindungszahlung aus Arbeitsverhältnis – unterhaltsrechtliche Berücksichtigung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 11 UF
84/06
Urteil vom
17.01.2007
In der Familiensache hat der 11.
Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das
am 28. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
Schwerte unter Aufrechterhaltung der Verurteilung für die Zeit von Oktober 2003
bis Dezember 2004 für die Zeit ab Januar 2005 teilweise abgeändert und insoweit
wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Januar 2005 wie folgt
nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
1. für die Zeit von Januar 2005 bis Juli 2005 monatlich 841,32 EUR;
2. für die Zeit von August 2005 bis Dezember 2005 monatlich 520,- EUR;
3. für Januar 2006 530,- EUR;
4. für die Zeit von Februar 2006 bis Dezember 2006 monatlich 687,- EUR;
5. für die Zeit ab Januar 2007 monatlich 562,- EUR.
Die weitergehenden Ansprüche für die Zeit ab Januar 2005 werden abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu
1/5 zu tragen.
Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz werden der Klägerin zu 1/4 und dem
Beklagten zu 3/4 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien sind seit dem 14.01.2003 rechtskräftig geschieden. Mit der Klage
hat die Klägerin nachehelichen Unterhalt ab Oktober 2003 verlangt. In zweiter
Instanz geht es nur noch um die Ansprüche ab Januar 2005. Insoweit liegt
Folgendes zu Grunde:
Die Klägerin ist am 09.12.1959 geboren. Sie hat nach dem Hauptschulabschluss
zunächst eine Lehre als Friseuse begonnen, aber wieder abgebrochen. Anschließend
hat sie eine einjährige Ausbildung als Krankenpflegehelferin abgeschlossen. Nach
neun Monaten Tätigkeit in einem Altenheim schied sie dort wegen Mager- und
Tablettensucht krankheitshalber aus und war nach einer erfolgreichen stationären
Behandlung drei Jahre arbeitslos, bevor sie im Juni 1983 heiratete. Am
17.12.1983 wurde der Sohn M geboren, am 12.09.1985 die Tochter Yasmin. Bereits
im Jahr 1990 haben sich die Eheleute getrennt. Die Kinder wurden in der
Folgezeit von der Mutter betreut und erzogen. M ist kurz vor der Scheidung zum
Vater gewechselt. Nach der Trennung hat die Klägerin die Kinder allein erzogen
und nur nebenbei zwei Putzstellen gehabt.
Vom 1.02.2002 bis zum 16.07.2003 hat sie teilschichtig als Altenpflegehelferin
mit einem Stundenlohn von 10,23 EUR gearbeitet. Diesen Arbeitsplatz hat sie nach
dem vorliegenden Arbeitszeugnis aus betriebsbedingten Gründen verloren. Von Juni
2003 bis Januar 2004 hat sie Krankengeld bezogen. Seither lebt sie überwiegend
von Lohnersatzleistungen der Agentur für Arbeit.
Der Beklagte ist gelernter Schriftsetzer und hat später als Druckerei-Kaufmann
im Außendienst gearbeitet. Im Juni 2005 hat er seine langjährige Beschäftigung
bei der Fa. O D- und M GmbH verloren, weil er eine Änderungskündigung nicht
akzeptieren wollte. Er hat eine Abfindung von 18.000,- EUR erhalten und bereits
im August 2005 eine neue, aber deutlich schlechter bezahlte Stelle antreten
können. Seit dem 01.02.2006 ist er erneut arbeitslos.
Die Klägerin hat mit der Klage geltend gemacht, der Beklagte beziehe ein
monatliches Einkommen in Höhe von 2.607,06 EUR, das nicht um
Unterhaltsleistungen für den bei ihm lebende Sohn zu bereinigen sei, weil dieser
als Auszubildender ein bedarfsdeckendes Einkommen erziele. Auf ihrer Seite sei
nur das Krankengeld von 644,- EUR anzurechnen, das ihrem bisherigen Verdienst
aus teilschichtiger Tätigkeit als Alten-pflegehelferin entspreche. Die
Zurechnung fiktiv höherer Einkünfte scheide aus, weil sie körperlich und
psychisch nicht in der Lage sei, in größerem Umfang als bisher zu arbeiten. Die
Differenz der beiderseitigen Einkünfte betrage 1.963,06 EUR. 3/7 davon, also
841,32 EUR, könne sie als Aufstockungsunterhalt beanspruchen.
Sie hat in erster Instanz beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ab Oktober 2003 monatlich 841,32 EUR zu
zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, sein Einkommen sei geringer als vorgetragen und um
eheprägende Versicherungsbeiträge und den Kindesunterhalt für die Tochter Y zu
bereinigen. Die Klägerin sei vollschichtig erwerbsfähig und könne daher ihren
Unterhaltsbedarf selber decken.
Vorsorglich hat er sich auf die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579
Ziffer 7 BGB berufen. Die Klägerin lebe seit Jahren in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen J T; beide traten gegenüber Bekannten und
Verwandten wie ein Ehepaar auf und verbrächten Freizeit und Urlaub miteinander.
Das Amtsgericht hat ein Gutachten zur Erwerbsfähigkeit der Klägerin eingeholt
und Beweis über das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen
der Klägerin und dem Zeugen T erhoben. Alsdann hat es der Klage teilweise
stattgegeben und den Beklagten wie folgt zur Unterhaltszahlung verurteilt:
- 10/03 bis 12/03: monatlich 363,50 EUR;
- 01/04 bis 12/04: monatlich 640,80 EUR;
- 01/05 bis 12/05: monatlich 841,32 EUR;
- ab 01/06: monatlich 448,95 EUR.
Für 2005 hat das Amtsgericht unter Einschluss der im Juni 2005 gezahlten
Abfindung ein durchschnittliches Einkommen des Beklagten von monatlich 3.760,84
EUR ermittelt. Der Klägerin hat es auf der Grundlage vollschichtiger
Erwerbsfähigkeit und eines möglichen Stundenlohns von 8,- EUR ein fiktives
Einkommen von 998,75 EUR zugerechnet, so dass sich für 2005 folgende
Bedarfsberechnung ergab:
Durchschnittliches Nettoeinkommen des Beklagten| 3.760,84 EUR
./. Unfallversicherung| 10,91 EUR
./. Krankenhaustagegeldversicherung| 12,39 EUR
./. Unterhalt Yasmin| 80,00 EUR
verbleiben| 3.657,12 EUR
./. fiktives Einkommen der Klägerin| 998,75 EUR
Differenz| 2.658,37 EUR
davon 3/7| 1.139,30 EUR
Ab Januar 2006 hat das Amtsgericht das vom Beklagten bei seinem neuen
Arbeitgeber erzielte Einkommen zu Grunde gelegt, das es unter Berücksichtigung
des Nutzungsvorteils für den Dienstwagen mit netto 2.150,- EUR angesetzt hat.
Daraus ergab sich folgender Bedarf:
durchschnittliches Nettoeinkommen des Beklagten| 2.150,00 EUR
./. Unfallversicherung| 10,91 EUR
./. Krankenhaustagegeldversicherung| 12,39 EUR
./. Unterhalt Yasmin| 80,00 EUR
verbleiben| 2.046,68 EUR
./. fiktives Einkommen der Klägerin| 998,75 EUR
Differenz| 1.047,53 EUR
davon 3/7| 448,95 EUR
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs hat das Amtsgericht verneint, weil
sowohl der Freund der Klägerin als auch die Tochter der Parteien glaubhaft
bekundet hätten, dass jeder Partner eine eigene Wohnung unterhalte und keine
wechselseitigen Versorgungsleistungen erfolgten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er beanstandet,
dass das Amtsgericht die im Jahre 2005 aus zwei Arbeitsstellen erzielten
Einkünfte zusammengerechnet hat, statt Ende Juli 2005 wegen des drastischen
Rückgangs der Einkünfte eine Berechnungszäsur zu machen. Er meint, die erhaltene
Abfindung sei in die Berechnung ab August nicht einzubeziehen, da er ab diesem
Zeitpunkt eine neue Arbeitsstelle gefunden habe.
Sein Arbeitseinkommen habe in der Zeit bis Juli 2005 durchschnittlich 2.871,48
EUR betragen. Daraus errechne sich ein Anspruch der Klägerin von nur 602,43 EUR.
Ab August ergebe sich nur noch ein Einkommen von durchschnittlich 1.398,22 EUR,
so dass sich bei Zurechnung eines fiktiven Einkommens auf Seiten der Klägerin in
Höhe von 998,75 EUR nur noch ein Aufstockungsbedarf von 126,93 EUR ergebe. Der
Beklagte stellt zur Überprüfung, ob der Klägerin als Krankenpflegehelferin nicht
ein Stundenlohn von 9,50 EUR zugerechnet werden müsse, was zu einem fiktiven
Nettoeinkommen von 1.100,- EUR führen würde. Er greift auch die Beweiswürdigung
des Amtsgerichts zur Frage des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
an. Die Aussagen der Zeugen seien durch deren Nähe zur Klägerin beeinflusst.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts für die Zeit ab Januar 2005 dahin abzuändern, dass
er nur noch wie folgt nachehelichen Unterhalt zu zahlen habe:
- für die Zeit von 01/05 bis 07/05 monatlich 602,43 EUR;
- ab 08/05 monatlich 126,93 EUR.
Die Klägerin beantragt,
a) die Berufung zurückzuweisen,
b) das Urteil des Amtsgerichts im Wege der Anschlussberufung dahin abzuändern,
dass der Beklagte ab Januar 2006 monatlich 700,- EUR zu zahlen habe.
Sie verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Sie verweist darauf, dass sie
schon nach dem Gutachten von Dr. B im Krankenpflegebereich nur 20 Stunden
wöchentlich arbeiten könnte, so dass die Zurechnung eines höheren fiktiven
Einkommens ausscheide. Darüber hinaus habe sich ihr Gesundheitszustand schon
Ende 2005 so verschlechtert, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, an der
mündlichen Verhandlung vom 10.01.2006 teilzunehmen. Inzwischen sei sie zu keiner
Erwerbstätigkeit mehr in der Lage, so dass die weitere Zurechnung fiktiver
Einkünfte ausscheide. Auf der Grundlage der Berechnungen des Amtsgerichts ab
Januar 2006 steige ihr Unterhaltsanspruch daher auf 877,15 EUR.
Der Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. Während die Berufung nur für die
Zeit von August bis Dezember 2005 zu einer Reduzierung der Verurteilung führt,
hat die Anschlussberufung überwiegend Erfolg.
Da die Klägerin entgegen ihrer Ankündigung eine weitere Einschränkung ihrer
Erwerbsfähigkeit nicht belegen konnte, ist gemäß dem in erster Instanz
eingeholten Gutachten weiterhin davon auszugehen, dass sie leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Stressbelastungen vollschichtig
verrichten kann. Sie hat daher keinen Anspruch auf Unterhalts wegen Krankheit
gemäß § 1572 BGB, sondern nur Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573
Abs. 2 BGB. Zur Höhe ist nach Zeitabschnitten zu unterscheiden, wobei die
wechselseitigen Angriffs- und Verteidigungsmittel im Zusammenhang abgehandelt
werden können.
1. Ansprüche für die Zeit von Januar bis Juni 2005:
1.1 Einkommen des Beklagten:
a)
Der Beklagte rügt die Einkommensberechnung des Amtsgerichts zu Recht. Die im
Juni 2005 wegen der Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses gezahlte
Abfindung ist nicht in die laufenden Einnahmen einzurechnen, denn die Abfindung
dient als Ersatz des fortgefallenen Einkommens durch Umlegung auf einen längeren
Zeitraum dazu, die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse möglichst lange
aufrechtzuerhalten, nicht dazu, den Lebensstandard im Jahr der Zahlung zu
erhöhen. Weiter ist richtig, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der
Firma D und M eine Zäsur zu machen, weil der Beklagte danach nur noch erheblich
reduzierte Einkünfte erzielt hat.
Nach der Gehaltsabrechnung für Juni 2005 hat der Beklagte bis zum 30.06.05
insgesamt 60.576,90 EUR verdient. Zieht man davon die Abfindung von 18.000,- EUR
ab, so verbleiben 42.576,90 EUR als laufendes Einkommen, was einem monatlichen
Bruttoeinkommen von 7.096,15 EUR entspricht. Das führt zu folgendem
Nettoeinkommen:
Durchschnittliches Bruttoeinkommen| 7.096,15 EUR
./. Lohnsteuern nach Steuerklasse 1 (berechnet nach WinFam)| 2.192,33 EUR
./. SoliZ.| 120,57 EUR
./. Kirchensteuern| 197,30 EUR
./. Rentenversicherungsbeitrag| 511,88 EUR
./. Arbeitslosenversicherungsbeitrag| 170,63 EUR
./. Beitrag Direktversicherung| 127,82 EUR
./. pauschaler Steueranteil des AN für die Zukunftssicherung| 29,26 EUR
./. AN-Anteil freiwillige Krankenversicherung| 259,09 EUR
./. AN-Anteil freiwillige Pflegeversicherung| 38,77 EUR
verbleiben| 3.448,50 EUR
Wie der Beklagte nach den vorgelegten Gehaltsabrechnungen unter Herausrechnung
der Abfindung für diesen Zeitraum auf ein Nettoeinkommen von nur 2.871,48 EUR
kommt, ist nicht nachvollziehbar.
b)
Eine Steuererstattung im Jahr 2005 hat nach dem Steuerbescheid vom 09.08.2005
2.741,27 EUR betragen, das sind monatsanteilig 228,43 EUR.
c)
Der Beklagte macht zwar geltend, es seien die für das Jahr 2004 vom Amtsgericht
berücksichtigten Abzugspositionen fortzuschreiben, übersieht aber, dass er in
erster Instanz selber zu Protokoll gegeben hat, für die Tochter Y ab Januar 2005
monatlich nur noch 80,- EUR Unterhalt zu zahlen. Insoweit ergibt sich also eine
Änderung.
d)
Also ist mit folgendem Einkommen des Beklagten zu rechnen:
ermitteltes Nettoeinkommen des Beklagten| 3.448,50 EUR
Steuererstattung| 228,43 EUR
| 3.676,93 EUR
./. Unfallversicherung| 10,91 EUR
./. Krankenhaustagegeldversicherung| 12,39 EUR
./. Unterhalt Yasmin| 80,00 EUR
verbleiben| 3.573,63 EUR
1.2 Einkommen der Klägerin:
Das Amtsgericht ist auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens davon
ausgegangen, dass die Klägerin leichte bis mittelschwere frauenübliche
Tätigkeiten vollschichtig verrichten und auf der Grundlage eines Stundenlohns
von 8,- EUR ein Bruttoeinkommen von 1.344,- EUR erzielen könne. Das greifen
beide Parteien ohne Erfolg an.
a)
Der Beklagte macht geltend, die Klägerin könne auf Grund ihrer Ausbildung im
Krankenpflegebereich oder als Arzthelferin arbeiten und einen höheren
Stundenlohn von 9,50 EUR erzielen. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin als
Altenpflegehelferin schon im Jahr 2002 einen Stundenlohn von 10,23 EUR erhalten
hat, diese Tätigkeit könnte sie nach der Einschätzung des Sachverständigen wegen
ihrer psychischen Disposition aber nur halbschichtig ausüben, so dass sich bei
85 Arbeitsstunden nur ein Bruttoeinkommen von 869,55 EUR ergeben würde, während
das Amtsgericht von einem möglichen Bruttoeinkommen von 1.344,- EUR ausgegangen
ist. Per Saldo kann die Klägerin also als Kranken- oder Altenpflegehelferin kein
höheres Einkommen erzielen. Als Arzthelferin könnte sie zwar möglicher Weise
vollschichtig tätig sein, weil dies psychisch weniger belastend ist, doch hat
sie in diesem Berufsfeld noch nie gearbeitet und daher auch keine realistische
Chance auf eine solche Tätigkeit.
b)
Ihre Behauptung, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Ende 2005 so
verschlechtert habe, dass sie arbeitsunfähig sei, hat die Klägerin nicht belegt
und im Senatstermin nicht weiter verfolgt.
Auch dem weiteren Einwand, dass nicht mit dem vom Amtsgericht zu Grunde gelegten
Stundenlohn von 8,- EUR, sondern maximal mit einem fiktiven Stundenlohn von 7,50
EUR gerechnet werden könne, folgt der Senat nicht. Immerhin hat die Klägerin
eine Ausbildung vorzuweisen, so dass sie in den ihr zugänglichen Berufsfeldern
als, Verkäuferin, Haushalts- oder Küchenhilfe nicht nach den niedrigsten
Lohngruppen bezahlt werden wird, insbesondere auch deshalb, weil sie nach den
Feststellungen des Sachverständigen einen lebhaften, freundlich-zugewandten und
modisch gepflegten Eindruck macht. Das erhöht ihre Einstellungs- und
Vergütungschancen. Also ist weiter mit dem vom Amtsgericht ermittelten fiktiven
Bruttoeinkomen von 1.344,- EUR zu rechnen, was einem Nettoeinkommen von 998,75
EUR entspricht.
1.3
Demnach ergibt sich folgende Bedarfsberechnung:
anrechenbares Einkommen des Beklagten| 3.573,63 EUR
./. fiktive Bezüge der Klägerin| 998,75 EUR
Differenz| 2.574,88 EUR
davon 3/7| 1.103,53 EUR
Das ist mehr, als das Amtsgericht zugesprochen hat.
1.4
Soweit der Beklagte erneut den Verwirkungseinwand wegen Bestehens einer
eheähnlichen Lebensgemeinschaft aufgreift, wird die Feststellung des
Amtsgerichts, die Klägerin und ihr Partner hätten jeweils die eigene Wohnung
beibehalten und ihre Beziehung auf Distanz angelegt, nicht substantiiert
angegriffen, so dass eine erneute Vernehmung der Zeugen nicht erforderlich ist.
Zwar liegt auf der Hand, dass nicht nur der Zeuge T, sondern auch die Tochter Y
auf Seiten der Klägerin stehen, letztere, weil sie auf Kosten der Mutter lebt
und vom Vater monatlich nur noch 80,- EUR Unterhalt bekommt, dieser
Interessenkonstellation war sich das Amtsgericht bei der Würdigung der Aussagen
aber offenbar bewusst.
Auch die Anhörung der Klägerin im Senatstermin begründet keine Zweifel an den
Feststellungen des Amtsgerichts, obwohl sich herausgestellt hat, dass die intime
Beziehung zum Zeugen trotz dessen Aussage vor dem Amtsgericht, die intime
Freundschaft sei seit einer Woche beendet, offenbar fortgesetzt wird. Die
Klägerin hat zwar bei ihrer Anhörung im Senatstermin versucht, Art und
Intensität ihrer Beziehung zum Zeugen T herunterzuspielen, darauf kommt es aber
nicht an, denn auch der Beklagte hat trotz Observierung der Wohnungen des Zeugen
und seiner Frau nur einen längeren Wochenendbesuch seiner Frau bei Herrn T
beobachten und vortragen können. Es gibt daher keine belastbaren Anhaltspunkte
dafür, dass sich die nach den Feststellungen des Amtsgerichts auf Distanz
angelegte Beziehung der Klägerin zu einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
intensiviert haben könnte. Die abwiegelnde Aussage der Klägerin im Senatstermin
erlaubt zwar den Schluss, dass ihre Beziehung zu Herrn T im bisherigen Umfang
fortbesteht, das führt aber wegen der nach wie vor gewahrten Distanz nicht zu
einer Verwirkung gemäß § 1579 Ziffer 7 BGB.
1.5
Also bleibt die Berufung für die Zeit bis Juni 2005 ohne Erfolg.
2. Anspruch für Juli 2005:
2.1
Der Beklagte hat im Juli gemäß dem Bescheid vom 01.08.2005 Arbeitslosengeld in
Höhe von 1.313,60 EUR bezogen. Er geht selbst davon aus, dass dieses Einkommen
aus der erhaltenen Abfindung auf den bis Ende Juni 2005 erzielten Verdienst
aufzustocken war, um bis zum Beginn einer neuen Tätigkeit den bisherigen
Lebensstandard fortführen zu können.
Die Abfindung hat brutto 18.000,- EUR betragen. Da das laufende Einkommen im
Juni 2005 bei Abzug der Abfindung 6.498,71 EUR betragen hat (4.601,63 EUR +
1.727,07 EUR + 296,55 EUR + 1,28 EUR ./. 127,82 EUR), wären ohne die Abfindung
Steuern von 1.941,33 EUR + 106,77 EUR + 174,71 = 2.222,81 EUR angefallen. Die
auf die Abfindung angefallene Steuerlast errechnet sich dann wie folgt:
abgeführte Lohnsteuer (Bl. 215)| 3.453,33 EUR
abgeführter SoliZ| 189,93 EUR
abgeführte Kirchensteuer| 310,79 EUR
zusammen| 3.954,05 EUR
./. Steuerlast laufendes Einkommen| 2.222,81 EUR
auf die Abfindung entfallende Steuerlast| 1.731,24 EUR
Also beträgt die netto erhaltene Abfindung 18.000,- EUR ./. 1.731,24 EUR =
16.268,76 EUR. Der Beklagte hat zwar behauptet, ihm sei von der Abfindung nur
ein Betrag von 11.600,- EUR verblieben, hat das aber trotz Auflage nicht belegt.
Also ist von den errechneten Zahlen auszugehen.
Um das Arbeitslosengeld von 1.313,60 EUR auf die bisherige Höhe von 3.448,50 EUR
aufzustocken, konnte und musste der Beklagte aus der den Verlust des
Arbeitsplatzes ausgleichenden Abfindung 2.134,90 EUR entnehmen. Folglich ist
auch der für die erste Jahreshälfte berechnete Unterhalt weiter zu zahlen, so
dass die Berufung auch für Juli 2005 ohne Erfolg bleibt.
3. Ansprüche für die Zeit von August 2005 bis Dezember 2005:
3.1 Einkommen des Beklagten:
a)
Schon Anfang August konnte der Beklagte eine neue Stelle antreten. Der bis
einschließlich Dezember erzielte Verdienst ergibt sich aus der Abrechnung für
Dezember 2005. Hinzurechnen ist der ebenfalls belegte Verdienst für Januar 2006:
Gesamtbrutto bis 12/05| 16.325,00 EUR
./. Lohnsteuern| 3.116,89 EUR
./. Kirchensteuern| 280,49 EUR
./. SoliZ| 171,39 EUR
./. KV-Beitrag| 1.273,34 EUR
./. RV-Beitrag| 1.591,68 EUR
./. AV-Beitrag| 530,57 EUR
./. PV-Beitrag| 138,76 EUR
verbleiben| 9.221,88 EUR
Bruttogehalt Januar 2006| 3.239,00 EUR
./. gesetzliche Abzüge| 1.385,26 EUR
verbleiben netto| 1.853,74 EUR
zusammen| 11.075,62 EUR
davon 1/6| 1.845,94 EUR
./. AN-Anteil Direktversicherung| 127,82 EUR
anrechenbares Einkommen| 1.718,12 EUR
Der Nutzungsvorteil für den Privatgebrauch des Firmenwagens ist in diesem Betrag
mit 239,- EUR enthalten. Eine Korrektur wird nicht verlangt.
Weshalb der Beklagte nur auf ein Nettoeinkommen von 1.526,04 EUR kommt, von dem
er noch den Anteil zur Direktversicherung abziehen will, ist nicht
nachvollziehbar. Geht man von der in der Dezemberabrechnung bescheinigten
Nettoauszahlung von 7.513,42 EUR aus ergibt sich nämlich bereits ein
durchschnittlicher Auszahlungsbetrag von 1.502,68 EUR, der noch um den Vorteil
für die private Nutzung des Dienstwagens im Wert von monatlich 239,- EUR zu
erhöhen ist.
b)
Dieses gegenüber früher deutlich geringere Einkommen ist durch die Umlegung der
im Juni 2005 erhaltenen Abfindung auf einen Zeitraum von 2 Jahren aufzustocken.
Der Beklagte beruft sich zwar darauf, dass die Abfindung nur den
Einkommensverlust bis zum Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses abdecken
solle und daher nach der bereits im August 2005 erfolgten Neuanstellung als frei
verbrauchbares Vermögen zu betrachten sei, dem ist aber nicht zu folgen.
aa)
Nach der Rechtsprechung des BGH dient eine aus Anlass der Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung dem Unterhalt der Familie und ist im
Rahmen der bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen gebotenen sparsamen
Wirtschaftsführung für die Zwecke der Unterhaltsbemessung als Einkommen auf
einen angemessenen Zeitraum zu verteilen; sie dient dazu, trotz der Verlustes
des bisherigen Arbeitsplatzes eine gewisse Zeit lang die bisherigen
wirtschaftlichen Verhältnisse aufrecht zu erhalten (BGH, FamRZ 1982, S. 250, 252
und FamRZ 87, S. 359, 360).
bb)
Der Beklagte beruft sich demgegenüber auf eine Entscheidung des OLG Köln, wonach
der bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle nicht verbrauchte Teil einer
Abfindung unterhaltsrechtlich wie sonstiges Vermögen zu betrachten sei (OLG
Köln, FamRZ 2005, S. 211; zustimmend Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur
Höhe des Unterhalts, 9. Auflage, Rdnr. 794; anders: Wendl/Staudigl, Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage, § 1, Rdnr. 16).
Dem ist nach Auffassung des Senats nicht zu folgen. Schon der erneute Verlust
der neuen Anstellung innerhalb der Probezeit zeigt, dass eine Abfindung, die der
Abmilderung der Nachteile aus einem Arbeitsplatzverlust dient, ihren Zweck nicht
schon mit dem Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses erfüllt hat, sondern
zumindest auch der Aufstockung der Einkünfte nach einem innerhalb der Probezeit
erfolgten erneuten Arbeitsplatzverlust ohne Abfindung zu dienen hat.
Darüber hinaus ist nach Auffassung des Senats ein monatsanteiliger Einsatz der
Abfindung auch dann geboten, wenn das neue Arbeitsverhältnis gesichert
erscheint, aber mit geringeren Einkünften als bisher verbunden ist. Die
Abfindung dient dann dazu, die verringerten Einkünfte möglichst lange angemessen
aufzustocken, um allen Beteiligten eine gleitende Umstellung auf die veränderten
Rahmenbedingungen zu ermöglichen.
cc)
Zieht man in Betracht, dass das Nettoeinkommen des Beklagten im ersten Halbjahr
2005 ungewöhnlich hoch war und im Jahr 2003 nur 2.320,- EUR betragen hatte (BL
241: Jahresnettoverdienst von 27.840,08 EUR : 12), so wäre nicht sachgerecht,
den ab August 2005 erzielten geringeren Verdienst auf die Höhe der ersten
Jahreshälfte aufzustocken. Vielmehr war im Hinblick auf das letztlich auch
eingetretene Risiko, die neue Stelle innerhalb der Probezeit wieder zu
verlieren, das Einkommen nur moderat aufzustocken, um eine allzu drastische
Einschränkung des zuletzt möglichen Lebensstandards zu vermeiden.
Zur Ermittlung des für eine Umlage auf längere Zeit verfügbaren Betrages ist zu
berücksichtigen, dass der Beklagte einen Teil der Abfindung nach dem Verlust
seines Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Dienstwagennutzung zur
Anschaffung eines bescheidenen Gebrauchtwagens eingesetzt hat. Das war nicht
vorwerfbar. Also steht nur noch folgender Betrag für die Aufstockung der
Einkünfte zu Verfügung:
Nettobetrag der Abfindung| 16.268,76 EUR
./. im Juli zur Aufstockung eingesetzt| 2.134,90 EUR
./. Kaufpreis VW Polo (Bl. 285)| 3.470,00 EUR
./. Reparaturkosten VW Polo (Bl. 308, 309)| 1.832,00 EUR
verbleiben| 8.831,86 EUR
Angesichts des Umstands, dass der Beklagte bereits 54 Jahre alt ist und es nach
dem erneuten Verlust seines Arbeitsplatzes ungleich schwieriger sein wird, noch
einmal eine Stelle zu finden, ist die restliche Abfindung auf 24 Monate
umzulegen. Dann kann das Einkommen pro Monat um 367,99 EUR aufgestockt werden.
c)
Die Abzüge bleiben die gleichen wie bisher. Dann ergibt sich unter
Berücksichtigung eines Aufstockungsbetrages von monatlich 367,99 EUR folgendes
anrechenbares Einkommen:
durchschnittlicher Verdienst| 1.718,12 EUR
anteilige Steuererstattung| 228,43 EUR
Aufstockungsbetrag| 367.99 EUR
zusammen| 2.314,54 EUR
./. Unfallversicherung| 10,91 EUR
./, Krankenhaustagegeldversicherung| 12,39 EUR
./. Unterhalt Yasmin| 80,00 EUR
verbleiben| 2.211,24 EUR
3.2
Das führt zu folgender Bedarfsberechnung:
Nettoeinkommen des Beklagten ab August 2005| 2.211,24 EUR
./. fiktives Einkommen der Klägerin| 998,75 EUR
Differenz| 1.212,49 EUR
davon 3/7| 519,63 EUR
gerundet| 520,00 EUR
Das Amtsgericht hat monatlich 841,32 EUR zugesprochen. Insoweit hat die Berufung
teilweise Erfolg.
4. Anspruch für Januar 2006:
Die 2006 erfolgte Steuererstattung hat 3.019,20 EUR betragen (Bl. 352 GA), das
sind monatsanteilig 251,60 EUR. Im übrigen bleibt es bei den unter Abschnitt 3.)
erörterten Zahlen:
durchschnittlicher Verdienst| 1.718,12 EUR
anteilige Steuererstattung| 251,60 EUR
Aufstockungsbetrag| 367,99 EUR
zusammen| 2.337,71 EUR
./. Unfallversicherung| 10,91 EUR
./. Krankenhaustagegeldversicherung| 12,39 EUR
./. Unterhalt Yasmin| 80,00 EUR
verbleiben| 2.234,41 EUR
./. fiktives Einkommen der Klägerin| 998,75 EUR
Differenz| 1.235,66 EUR
davon 3/7| 529,56 EUR
gerundet| 530,00 EUR
Da das Amtsgericht ab Januar 2006 monatlich nur 448,95 EUR zugesprochen hat, hat
insoweit die Anschlussberufung teilweise Erfolg.
5. Ansprüche für die Zeit von Februar 2006 bis Dezember 2006:
5.1 Einkommen des Beklagten:
a)
Der Beklagte bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 57,12 EUR, pro Monat
also 30 * 57,12 EUR = 1.713,60 EUR.
Solange er so zu behandeln ist, als könne er das Arbeitslosengeld aus der
Abfindung aufstocken, braucht er sich fiktive Einkünfte aus der Wiederaufnahme
seiner Erwerbstätigkeit nicht zurechnen zu lassen, auch wenn die belegten
Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz den Anforderungen der Rechtsprechung
nicht genügen. Die Abfindung diente nämlich auch und insbesondere der
Überbrückung einer absehbar schwierigen Suche nach einem neuen Arbeitsplatz.
Demnach kann er sich mit der Suche Zeit lassen, zumal das gezahlte
Arbeitslosengeld in etwa das Einkommen aus dem Ersatzarbeitsplatz ab August 2005
erreicht und sich auch eine Fiktion in diesem Bereich bewegen müsste.
b)
Unter Fortschreibung der übrigen Positionen ergibt sich dann als anrechenbares
Einkommen:
Arbeitslosengeld| 1.713,60 EUR
Steuererstattung| 251,60 EUR
Aufstockung| 367,99 EUR
|2.333,19 EUR
./. Unfallversicherung| 10,91 EUR
./. Krankenhaustagegeldversicherung| 12,39 EUR
./. Unterhalt Yasmin| 80,00 EUR
verbleiben| 2.229,89 EUR
5.2
Die Bedarfsberechnung ändert sich wie folgt:
anrechenbares Einkommen des Beklagten| 2.229,89 EUR
./. 6/7 der fiktiven Einkünfte der Klägerin von 998,75| EUR 856,07 EUR
Differenz| 1.373,82 EUR
davon 1/2| 686,91 EUR
gerundet| 687,00 EUR
Da das Amtsgericht nur 448,95 EUR zugesprochen hat, hat die Anschlussberufung
insoweit überwiegend Erfolg.
6. Ansprüche ab Januar 2007:
Da der Beklagte im Jahr 2006 nur im Januar erwerbstätig war, kann er für 2007
keine Steuererstattung erwarten. Dadurch ändert sich die Bedarfsberechnung ab
Januar 2007 wie folgt:
Arbeitslosengeld| 1.713,60 EUR
Aufstockung (bis Juli 2007)| 367,99 EUR
| 2.081,59 EUR
./. Unfallversicherung| 10,91 EUR
./. Krankenhaustagegeldversicherung| 12,39 EUR
./. Unterhalt Yasmin| 80,00 EUR
verbleiben| 1.978,29 EUR
./. 6/7 der fiktiven Einkünfte der Klägerin von 998,75 EUR| 856.07 EUR
Differenz| 1.122,22 EUR
davon 1/2| 561,11 EUR
gerundet| 562,00 EUR
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 10 ZPO.