Abfindungsvergleich – Zahlung der vollständigen Vergleichssumme
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 2 Sa
1258/06
Urteil vom
29.04.2008
Die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.08.2006 - 4 Ca 1449/06 - wird auf
dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der von dem Kläger mit Klageschrift vom
19.09.2002 eingeleitete Rechtsstreit über die Beschäftigung des Klägers mit
Vergleich vom 06.05.2003 sein Ende gefunden hat.
Der am 23.07.1960 geborene Kläger stand bei der Firma G seit 1980 im
Arbeitsverhältnis gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt ca. 4.000,00 €.
Er war als erster Schmied am 40 - Zentner - Hammer beschäftigt.
Seit dem 26.03.2001 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Unstreitig ist er
aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage, seine Tätigkeit auf
dem bisherigen Arbeitsplatz auszuüben. Mit dem vorliegenden Verfahren verfolgte
der Kläger im Jahre 2002 zunächst den Anspruch, von der Firma G auf einem
anderen Arbeitsplatz beschäftigt zu werden, welcher seinen gesundheitlichen
Einschränkungen entspricht. Der Kläger hat dabei die Ansicht vertreten, er könne
als Ringwalzensteuerer eingesetzt werden. Die Firma G hat hierzu geäußert, dass
ihre Arbeitsorganisation vorsehe, dass die Tätigkeit als Ringwalzensteuerer im
Wechsel mit Schmiedearbeiten ausgeführt werden müsse, damit zwei Arbeitnehmer
regelmäßigen Umgang mit der Ringwalzensteuerertätigkeit haben, welches eine
nahtlose Abwesenheitsvertretung bei Urlaubs- und Krankheitsfällen ermögliche.
Nach dem ersten Kammertermin am 16.01.2003 führten die Parteien
außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Mit Schreiben vom 22.01.2003 boten
die Prozessbevollmächtigten der Firma G eine Abfindung von 18.000,00 € an, falls
sich der Kläger mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden
erklärte. Der Kläger wechselte sodann zunächst den Prozessbevollmächtigten. Mit
Schreiben vom 29.03.2003 teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers
mit, beide Parteien seien bei einer Abfindung von 19.000,00 € vergleichsbereit.
Der Schriftsatz vom 29.03.2003 enthält folgende vom
Klägerprozessbevollmächtigten formulierte Aussage:
"Unter der Voraussetzung, dass diese Abfindung bis zum Terminstag bei dem
gegnerischen Kollegen hinterlegt ist und von diesem sodann nach Rechtskraft
unmittelbar an den Kläger ausgezahlt wird, kann der Vergleich geschlossen
werden."
Mit Schreiben vom 10.04.2003 bestätigten die damaligen Prozessbevollmächtigten
der Firma G die Vergleichsbereitschaft und baten einen Protokollierungstermin
erst Anfang Mai anzuberaumen. Aus der Akte ergibt sich, dass der damalige
Prozessbevollmächtigte der Firma G zwischenzeitlich Urlaub wahrnahm. Am
06.05.2003 schlossen die Parteien den folgenden Vergleich:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende
Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2003 auf Veranlassung der Beklagten sein
Ende findet. Die Beendigung erfolgt aus persönlichen Gründen, da der Kläger
gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, den Aufgaben des Hammerführers
nachzukommen und ein anderer geeigneter Arbeitsplatz nicht verfügbar ist.
Als Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes erhält der Kläger gemäß
den §§ 9 und 10 KSchG, 3 Ziffer 9 EStG eine Abfindung in Höhe von 19.000,00 €
(i. W. Neunzehntausend Euro) brutto. Die Abfindung ist fällig mit Bestandskraft
dieses Vergleiches.
Die Beklagte wird dem Kläger ein wohlwollendes Zeugnis erteilen, das sich auf
Führung und Leistung erstreckt und ihn in seinem weiteren Fortkommen fördert.
Die Parteien sind sich einig darüber, dass dem Kläger gegen die
Unterstützungseinrichtung der Firma G ein unverfallbarer Anspruch auf
Rentenzahlung wegen Alters zusteht. Die Höhe der Rente wird die
Unterstützungseinrichtung ermitteln und dem Kläger mitteilen.
Der Kläger erklärt, dass er bis zum 31.12.2003 aus den bereits erwähnten
gesundheitlichen Gründen seiner Arbeitspflicht unwiderruflich nicht nachkommen
wird. Die Parteien sind einig darüber, dass ihm für diese Zeit kein
Entgeltanspruch zusteht und dass auch keine Entgeltansprüche rückständig sind,
da kein für den Kläger geeigneter Arbeitsplatz verfügbar ist. Im übrigen wird
die Beklagte das Arbeitsverhältnis vertragsgerecht abwickeln.
Mit der Erfüllung des Vergleiches sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
und seiner Erledigung ausgeglichen.
Die Beklagte verpflichtet sich, den Abfindungsbetrag gemäß Ziffer 2.) dieses
Vergleiches bei ihrem Prozessbevollmächtigten bis zum 16.05.2003 zu hinterlegen.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wird dies gegenüber dem
Prozessbevollmächtigte des Klägers bestätigen. Für den Fall, dass diese
Bestätigung nicht bis zum 16.05.2003 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers
eingeht bleibt dem Kläger das Recht vorbehalten, diesen Vergleich durch
schriftliche Anzeige gegenüber dem Arbeitsgericht Siegburg bis zum 20.05.2003 zu
widerrufen."
Der Kläger behauptet hierzu, diese Vergleichsformulierung sei gewählt worden,
weil die damaligen gegnerischen Prozessbevollmächtigten im Termin am 06.05.2003
nicht hätten klären können, ob das Geld bereits zu ihnen unterwegs sei.
Am 14.05.2003 ging die Abfindungssumme auf dem Konto der damaligen
Prozessbevollmächtigten der Firma G ein. Diese teilten den Geldeingang den
Klägerprozessbevollmächtigten mit. Am 16.05.2003 kündigte die Hausbank der Firma
G die Kredite. Diese stellte dann noch am 16.05.2003 Eigenantrag auf
Insolvenzeröffnung. Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgte
am 20.05.2003 um 09:45 Uhr.
Am 02.06.2003 erhielt der Kläger Kenntnis von der Stellung des Insolvenzantrages
und der vorläufigen Insolvenzeröffnung. Am 06.06.2003 verhängte das Amtsgericht
ein Verfügungsverbot gegen die Firma G . Am 01.08.2003 wurde das
Insolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte zum Insolvenzverwalter
bestimmt. Dieser widersprach der Auszahlung des Betrages an den Kläger. Am
07.07.2003 hinterlegten daraufhin die Prozessbevollmächtigten der Firma G den
Geldbetrag beim Amtsgericht zu Gunsten des Klägers und des Insolvenzverwalters.
Der Kläger verklagte sodann zunächst die damaligen gegnerischen
Prozessbevollmächtigten auf Schadensersatz wegen der Nichtweiterleitung der
Abfindungssumme. Die Klage wurde vor dem Amtsgericht Köln am 03.03.2004 und vor
dem Oberlandesgericht Köln am 07.10.2004 zu Lasten des Klägers entschieden.
Noch während des Laufs dieses Verfahrens verklagte der jetzige Beklagte, der
Insolvenzverwalter über die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers diesen auf
Zustimmung zur Herausgabe der hinterlegten Gelder vor dem Arbeitsgericht
Siegburg. Unter dem Aktenzeichen 4 Ca 2352/04 schlossen die Parteien am
20.01.2005 einen Vergleich dahingehend, dass der Kläger der Herausgabe des
Geldes an den Insolvenzverwalter zustimmte. Der Kläger meldete die
Vergleichsforderung zur Insolvenztabelle an.
Am 15.05.2006 beantragte der Kläger die "Wiederaufnahme" des ursprünglichen
Beschäftigungsverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter seiner damaligen
Arbeitgeberin. Wie unstreitig geblieben ist, wird der Betrieb jedoch nicht mehr
vom Insolvenzverwalter geführt, sondern ist zwischenzeitlich von einer Firma K
übernommen.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Geschäftsgrundlage des Vergleichs
entfallen sei. Diese sei darin zu sehen, dass der Erhalt der Vergleichssumme
Voraussetzung der Rechtswirksamkeit des Vergleichs sei. Er behauptet, auch der
Firma G sei bekannt gewesen, dass für ihn ein Vergleichsabschluss nur dann von
Interesse sei, wenn wegen der gebotenen Möglichkeit des Erwerbs einer Gaststätte
für ihn eine neue Existenzmöglichkeit geschaffen werde. Er behauptet, die
Zahlungsmodalität sei nicht wegen einer bekannten oder erahnten drohenden
Illiquidität des Arbeitgebers vereinbart worden, sondern allein zur
Beschleunigung der Zahlungsabwicklung. Weiterhin vertritt er die Ansicht, er
habe sich gegen die Bonitätsrisiken ohnehin nicht absichern können.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung beantragt der Kläger,
den Beklagten zu verurteilen, den Kläger als Ringwalzsteuerer (1. Walzer in
Ringwalzsteuerung) weiterzubeschäftigen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1, den Beklagten zu
verurteilen, ihn als Staplerfahrer im Bereich Ringwalze, weiter hilfsweise als
Staplerfahrer im Bereich Knüppelplatz weiterzubeschäftigen
hilfsweise für den Fall des Unterliegen mit dem Antrag zu 2, den Beklagten zu
verurteilen, ihn als Arbeiter an der Ringwalzsteuerung weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass das Beschäftigungsbegehren des Klägers auf eine
unmögliche Leistung gerichtet ist, da er keinen Betrieb mit derartigen
Arbeitsplätzen mehr führe. Im Übrigen verweist er auf die Tatsachenklärung des
Klägers in Ziffer 1 und 5 des gerichtlichen Vergleichs, welche der Kläger auch
im Verlauf des Verfahrens nicht wiederlegt hat. Im Übrigen folgt der Beklagte
auch der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts Siegburg, wonach die
Geschäftsgrundlage des Vergleiches nicht entfallen ist, sondern der Kläger auch
bei der gewählten Vergleichsformulierung das allgemeine Insolvenzrisiko bis zur
tatsächlichen Erfüllung durch die damalige Arbeitgeberin trägt. Hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dabei
legt das Landesarbeitsgericht den Antrag des Klägers in Zusammenhang mit seinem
prozessualen Vorbringens dahingehend aus, dass der Kläger tatsächlich beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit der unter dem Aktenzeichen 4 Ca 3692/02 vor
dem Arbeitsgericht Siegburg begonnen wurde, nicht durch den Vergleich vom
06.05.2003 beendet wurde.
Die weiteren im Tatbestand wiedergegebenen Anträge sind nach Ansicht der
erkennenden Kammer nur für den Fall hilfsweise kumulativ gestellt, dass der
Kläger mit diesem Hauptantrag obsiegt. Wollte man sein Vorbringen anders
auslegen, so wäre die Klage bereits aus dem Grund abzuweisen, dass der jetzige
Beklagte nicht zu einer unmöglichen Leistung verurteilt werden kann. Er hält
keine Arbeitsplätze als Ringsteuerer und auch keine weiteren Arbeitsplätze im
Betrieb der damaligen Arbeitgeberin mehr zur Verfügung, auf denen er den Kläger
einsetzen könnte. Er ist nicht mehr Betriebsinhaber und kann auch keine
Direktionsrechte mehr ausüben, mittels derer dem Kläger ein Arbeitsplatz
zugewiesen werden könnte. Auch hat der Kläger nichts dafür dargelegt, dass die
Tatsachenbehauptungen, die im Vergleich vom 06.05.2003 hinsichtlich seiner
Einsatzfähigkeit enthalten sind und die damit zumindest die Wirkung eines
gerichtlichen Geständnisses haben, gemäß § 290 ZPO wirksam widerrufen hat.
Das tatsächliche Klagebegehren geht damit dahin, in erster Linie festzustellen,
dass der im Jahr 2002 unter dem Aktenzeichen 4 Ca 3692/02 begonnene Prozess
nicht durch den Vergleich vom 06.05.2003 beendet worden ist. Denn nur in diesem
Falle ist eine weitere Klage des Klägers auf Feststellung, dass zwischen ihm und
dem Beklagten bzw. zwischen ihm und der Rechtsnachfolgerin seiner ursprünglichen
Arbeitgeberin ein Arbeitsverhältnis besteht aussichtsreich, da der Vergleich
nicht nur prozessbeendigende Wirkung hat, sondern gleichzeitig auch inhaltlich
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien regelt.
Unzweifelhaft ist der Vergleich nicht durch Irrtumsanfechtung noch durch
Rücktrittserklärung des Klägers beseitigt worden. Die erforderlichen Erklärungen
liegen zum Einen nicht vor. Hinsichtlich der Irrtumsanfechtung ist die
Anfechtungsfrist des § 121 BGB unabhängig von der Frage, ob ein Anfechtungsgrund
überhaupt gegeben wäre, abgelaufen. Auch eine Rücktrittserklärung nach § 313
Abs. 3 BGB liegt nicht vor.
Zu Recht weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass nicht in allen Fällen des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage der zugrunde liegende Vertrag vollständig
entfällt. Vielmehr ist in erster Linie der Vertrag an die geänderten Umstände
anzupassen. Eine solche Anpassung wäre in einem neuen Verfahren geltend zu
machen und würde sich allenfalls darauf beziehen, dass die von der ehemaligen
Arbeitgeberin geschuldeten Gegenleistung wegen einer eventuellen
Unangemessenheit anzupassen wäre. Dieses Rechtsschutzziel verfolgt der Kläger im
vorliegenden Verfahren erkennbar nicht. Es wäre auch in einem neuen Prozess
durchzusetzen. Im Übrigen können die Erklärungen des Kläger auch nicht als
Rücktritt ausgelegt werden, denn dieses würde voraussetzen, dass der Kläger
seine Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle nicht aufrecht erhält. Die
Forderung der Insolvenzquote stellt sich insoweit als widersprüchliches
Verhalten zu dem mit der Berufung verfolgten Prozessziel dar.
Unabhängig von diesen Erwägungen stellt die zwischenzeitlich eingetretene
Zahlungsunfähigkeit der ehemaligen Arbeitgeberin und Prozessgegnerin des Klägers
jedoch auch keine Störung der Geschäftsgrundlage des Vergleichs vom 06.05.2003
im Sinne des § 313, 779 BGB dar. Regelmäßig ist mit einem Vertragsschluss, der
mit dem Austausch von Leistungen einhergeht die Erwartung verbunden, dass der
jeweilige Vertragspartner für die versprochene Leistung auch leistungsfähig sein
wird, ohne dass dies die Geschäftsgrundlage des Vertrages wäre. Tritt in einer
solchen Konstellation einer der Vertragspartner in Vorleistung, sei es dass er
bereits Eigentum an den Vertragspartner überträgt, sei es, dass er vor Erhalt
der Gegenleistung eine rechtsgestaltende Willenserklärung abgibt, so werden
hierfür regelmäßig Sicherungsrechte vereinbart.
Auch im vorliegenden Fall wäre es für den anwaltlich vertretenen Kläger ein
leichtes gewesen, durch geeignete Vergleichsgestaltung das Insolvenzrisiko
vollständig zu umgehen. So hätten die Parteien vereinbaren können, dass der
Vergleich erst dann zustande kommt, wenn die Abfindungssumme bei dem Kläger oder
bei dessen Prozessbevollmächtigten eingeht. In diesem Fall hätte der Vergleich
unter einer Bedingung geschlossen werden müssen. Eine solche
Vergleichsgestaltung wäre auch insolvenzfest nach § 130 InsO gewesen. Den soweit
der Kläger bei Erfüllung keine Kenntnis vom Insolvenzeröffnungsantrag hatte,
wäre eine Anfechtbarkeit nicht gegeben gewesen. Im Falle einer Anfechtbarkeit
und damit einer fehlenden Erfüllung der Vergleichssumme wäre der Vergleich nicht
wirksam geworden. Der Kläger hätte keinerlei Rechtsverlust erlitten. Die bloße
Erwartung, dass der Vertragsgegner seine zugesagte Leistung erfüllen werde und
bis zur endgültigen Erfüllung wirtschaftlich leistungsfähig bleiben würde, ist
deshalb regelmäßig nicht Geschäftsgrundlage eines Vertrages. Anderenfalls würden
sich Sicherungsklauseln wie z.B. verlängerter Eigentumsvorbehalt erübrigen und
die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im wesentlichen darin bestehen, nicht
vollständig erfüllte Verträge rückabzuwickeln. Berücksichtigt man somit nach §
313 Abs. 1 BGB die Umstände des Einzelfalls, insbesondere hierbei diejenigen der
vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung ergibt sich, dass der Kläger
die Möglichkeit hatte, ohne besondere Schwierigkeiten eine Insolvenzsicherung
seiner Vergleichsforderung durch Vereinbarung der Bedingung der Erfüllung zu
erreichen. Zudem hätte es nahe gelegen, dass der Kläger, wenn es ihm wie er
behauptet, auf die Geschwindigkeit der Zahlungsabwicklung ankam, unmittelbar
nach der Anzeige der gegnerischen Prozessbevollmächtigten das Geld sei auf deren
Anderkonto eingegangen, auf den Widerruf verzichtet hätte und sodann das Geld in
bar oder per Scheck unmittelbar bei den Prozessbevollmächtigten abgeholt hätte.
Eine besondere Eilbedürftigkeit hat der Kläger allerdings überhaupt nicht an den
Tag gelegt. Letztlich steht der Kläger sich damit nicht anders wie jeder andere
Arbeitnehmer, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer
Abfindung vereinbart und hierbei eine herausgeschobene Fälligkeit und eine
fehlende Absicherung der Abfindungssumme akzeptiert. Eine solche Forderung
stellt sich als einfache Insolvenzforderung dar, ohne dass eine Anpassung oder
gar ein Rücktritt vom Vergleichsvertrag möglich wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Revision wurde mangels
allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.