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Tätigkeits-
und Interessenschwerpunkte auf Homepage – Abmahnung, da nicht getrennt?
Amtsgericht
Stuttgart
Az.: 1 C
2871/02
Urteil vom
04.06.2002
In Sachen wegen Forderung hat das
Amtsgericht Stuttgart durch Richterin am Amtsgericht XXX im schriftlichen
Verfahren nach § 495 a ZPO am 4.6.2002 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 375,00 EUR
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
abgekürzt nach § 495 a Abs. 2. ZPO
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Mit der Klage verlangt der klagende Anwalt Abmahnkosten gem. Abmahnschreiben vom
10.4.2002 in Höhe von 375,05 EUR.
Der Kläger hatte die Beklagte, ebenfalls Anwältin, abgemahnt, weil diese auf
ihrer Homepage juristische Teilbereiche ohne Untergliederung in Tätigkeits- und
Interessenschwerpunkte ausgeführt hatte.
Das Amtsgericht Stuttgart ist örtlich zuständig gem. § 32 ZPO. Ein
Wettbewerbsverhältnis besteht zwischen Anwälten im gesamten Bundesgebiet schon
deshalb, weil sie seit der Neufassung des § 78 ZPO nunmehr auch in
Zivilprozessen bundesweit vor den Landgerichten auftreten dürfen.
Der Kläger, der ausweislich des Aktivrubrums im eigenen Namen klagt, ist als
unmittelbarer Verletzter selbst aus § 1 UWG anspruchsberechtigt. Zwischen den
Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis, weil die Anwaltschaft frei ist, der
lokalisierte Anwaltszwang abgeschafft wurde und sich die Beklagte über ihre
weltweit abrufbare Homepage direkt auch an die am Kanzleisitz des Klägers
ansässigen, einen Rechtsbeistand suchenden Personen wendet.
Die vom Kläger beanstandete Werbeaussage der Beklagten verstößt jedoch weder
gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 43 b BRAO noch gegen § 3 UWG. Die Beklagte
verstößt mit der Werbung nicht gegen das Sachlichkeitsgebot des § 1 UWG in
Verbindung mit § 43 b BRAO.
§ 43 b BRAO normiert, dass Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form
und Inhalt sachlich unterrichten dürfen. Welche Zulässigkeitskriterien
diesbezüglich anzuwenden sind, legt § 43 b BRAO nicht abschließend fest. Solange
der Rechtsanwalt sich in den durch schützenswerte Gemeinwohlbelange gezogenen
Grenzen hält, hat er es im Rahmen des allgemeinen Wettbewerbsrecht in der Hand,
in welcher Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt. Seine
berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme
seiner Diensten ist verfassungsrechtlich durch die Freiheit der
Berufungsausübung grundsätzlich gewährleistet. Es ist ferner zulässig, dass die
Beklagte auf ihrer Homepage die Tätigkeitsfelder angibt, ohne diese nach § 7
BORO als Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte zu qualifizieren.
Die in § 7 BORA unternommene Unterscheidung zwischen Interessen- und
Tätigkeitsschwerpunkten dient den Interessen des Rechtssuchenden an einer
zutreffenden Information. Die Unterscheidung dient letztlich der Verhinderung
einer Irreführung des Rechtssuchenden.
Die schließt nicht aus, dass es Fälle gibt, in denen ein berechtigtes Interesse
des Anwalts anzuerkennen ist, sich in der Öffentlichkeit darzustellen, ohne die
Bindungen des § 7 BORA beachten zu müssen. Dementsprechend sieht auch § 6 Abs. 2
BORA für Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere vergleichbare
Informationsmittel vor, dass in ihnen weitere als nach § 7 BORA erlaubte
Hinweise gegeben werden dürfen. § 6 Abs. 2 BORA stellt somit ein Korrektiv dar,
um unverhältnismäßige Beschränkungen durch die Anwendung von § 7 BORA zu
vermeiden. Unter anderen vergleichbaren Informationsmitteln werden vornehmlich
Homepages und E-Mails verstanden (Hartung/Holl, Anwaltliche Berufungsordnung § 6
Rn. 124 f).
Auf einer Homepage muss es Anwälten grundsätzlich gestattet sein, über ihr
gesamtes Dienstleistungsangebot sprachlich und berufsbezogen zu unterrichten.
Dies schließt ein, Bereiche anzugeben, in deren der Rechtsanwalt
schwerpunktmäßig tätig ist, ohne daneben auch die Angaben über Tätigkeits- und/
oder Interessenschwerpunkte angeben zu müssen. Die Homepage im Internet ist ein
Medium für die berufliche Außendarstellung und damit für sich betrachtet eine
passive Darstellungsplattform. Solange sich der Rechtsanwalt an § 6 BORA hält,
hat er es im Rahmen des allgemeinen Wettbewerbsrechts in der Hand, in welcher
Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt. Auf der Homepage
ist es daher dem Anwalt erlaubt, seine Beratungsschwerpunkte anzugeben, ohne
diese als Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte zu qualifizieren.
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
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