Abmahnung –
Rücknahme und Beseitigung
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 11 Sa
243/07
Urteil vom
15.06.2007
Leitsätze:
1. Erteilt
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine ungerechtfertigte Abmahnung, hat der
Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Rücknahme und Beseitigung
dieser Abmahnung aus seiner Personalakte (wie LAG Köln, Urteil vom 17.01.2007 -
7 Sa 526/06).
2. Stützt der Arbeitgeber eine Abmahnung auf mehrere Vertragsverstöße, die vom
Arbeitnehmer bestritten werden, und ist auch nur eine dieser vom Arbeitgeber
behaupteten Pflichtverletzungen entweder nicht zutreffend oder nicht erwiesen
(hier: das angebliche Führen von unberechtigten Gesprächen durch den
Arbeitnehmer mittels des Telefons des Arbeitgebers), ist die Abmahnung insgesamt
ungerechtfertigt und damit aus der Personalakte des Arbeitnehmers zu entfernen
(im Anschluss an BAG, Urteil vom 13.03.1991 - 5 AZR 133/90, AP Nr. 5 zu § 611
BGB Abmahnung; LAG Hamm, Urteil vom 10.01.2006 - 19 Sa 1258/05, NZA-RR 2006,
290, 292; LAG Köln, Urteil vom 17.01.2007 - 7 Sa 526/06, zu II. 2. der Gründe).
3. Wirft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einer Abmahnung angebliche
arbeitsvertragswidrige Äußerungen vor, hat er diese - unabhängig davon, ob es
sich hierbei tatsächlich um arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen des
Arbeitnehmers handelt - in der Abmahnung in einer für den Arbeitnehmer deutlich
erkennbaren Art und Weise darzustellen. Der pauschale Vorwurf des Arbeitgebers,
der Arbeitnehmer habe gegenüber einer dritten Person geäußert, dass für
Gerichtsprozesse 65.000 ¤ zurückgestellt worden seien und ein anderer
Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten habe, reicht insoweit nicht aus.
Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Abmahnung entnehmen lässt, wann und wo
genau der Arbeitnehmer diese Äußerungen getätigt haben soll.
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
24.11.2006 - 5 Ca 6466/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rücknahme von zwei Abmahnungen und deren Entfernung
aus der Personalakte.
Die Klägerin ist seit dem 01.03.1994 bei der Beklagten als zweite
Betriebsleiterin in deren R beschäftigt und stellvertretende Vorsitzende des
dort bestehenden Betriebsrats.
Mit Schreiben vom 17.05.2006 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung,
da bei der Überprüfung der Einzelverbindungsnachweise der abgehenden Rufe vom
Restaurant A aufgefallen sei, dass während der Schichten, die von dieser geführt
worden seien, in den Monaten September 2005 bis Februar 2006 einige Telefon- und
Telefaxnummern, u.a. von einem Rechtsanwalt, der NGG und dem D , die
betrieblichen Belangen nicht zuzuordnen seien, überproportional vertreten seien.
Insgesamt handele es sich um 45 Telefonate und Telefaxe, die über den Verlauf
des gesamten Tages von 08.07 Uhr bis 22.22 Uhr verteilt seien. Gegen die
Kontaktaufnahme mit diesem Personenkreis bzw. deren Vertretern im Rahmen der
Betriebsratstätigkeit sei nichts einzuwenden, sofern sich die Telefonate auf die
eigentliche Betriebsratsarbeit beschränkten. Der beigefügten Aufstellung sei
aber zu entnehmen, dass die Klägerin permanent während ihrer Tätigkeit als
zweite Betriebsleiterin Betriebsratsarbeiten verrichtet habe. Zudem stünden die
Gespräche mit dem D nicht in Verbindung mit den betrieblichen Tätigkeiten oder
der Betriebsratsarbeit. Die Telefonate könnten daher nur den persönlichen
Interessen der Klägerin gedient haben, nämlich der Vorbereitung ihrer
Rechtsstreitigkeiten, die sie gegen das Unternehmen derzeit führe.
Mit Schreiben vom 16.06.2006 erteilte die Beklagte der Klägerin eine weitere
Abmahnung, da sie gegenüber einem Lieferanten geäußert habe, dass für
Gerichtsprozesse 65.000 EUR zurückgestellt worden seien und ein Mitarbeiter eine
Abmahnung erhalten habe, die an sich eine andere Mitarbeiterin hätte erhalten
müssen. Zudem könne ihr Personalleiter bezeugen, dass sie in der Güteverhandlung
eines Arbeitsgerichtsprozesses gegenüber der Vorsitzenden geäußert habe, dass
das Unternehmen ca. 60.000 EUR für Gerichtsprozesse gebucht habe, um sie damit
um ihre Bonuszahlung zu bringen.
Mit ihrer am 14.08.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom 11.08.2006
hat die Klägerin die Beklagte auf Rücknahme dieser beiden Abmahnungen und deren
ersatzlose Entfernung aus der Personalakte in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die erste Abmahnung sei ihr bereits
deshalb zu Unrecht erteilt worden, weil die Beklagte die Daten
unberechtigterweise unter Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erlangt habe.
Die Vorwürfe, die in der zweiten Abmahnung enthalten seien, seien unzutreffend.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die am 17.05.2006 und 16.06.2006 erteilten
Abmahnungen zurückzunehmen und aus der Personalakte ersatzlos zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung gewesen, die Abmahnungen seien der Klägerin zu
Recht erteilt worden, da die Klägerin jeweils gegen ihre arbeitsvertraglichen
Pflichten verstoßen habe. Sie hat behauptet, bei den Telefonaten mit der D habe
es sich nicht um Betriebsratstätigkeiten, sondern allein um die Wahrnehmung
privater Rechtsangelegenheiten der Klägerin gehandelt. Denn der Betriebsrat des
Beschäftigungsbetriebs der Klägerin lasse sich in seinen Rechtsangelegenheiten
von der Kanzlei R in Köln vertreten. In den individualrechtlichen Verfahren der
Klägerin trete dagegen die D als Prozessvertreterin auf. Die Beklagte ist der
Ansicht gewesen, die Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot seien hier
nicht gegeben. Aufgrund ihrer Äußerungen gegenüber dem Lieferanten des
Beschäftigungsbetriebs habe die Klägerin gegen ihre
Vertraulichkeitsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag verstoßen.
Mit Urteil vom 24.11.2006 hat das Arbeitsgericht Köln der Klage stattgegeben und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Abmahnungen seien nicht
gerechtfertigt, da zumindest ein Teil der Telefongespräche von dem
Betriebsratsamt der Klägerin gedeckt gewesen seien und hinsichtlich der
Äußerungen der Klägerin nicht erkennbar sei, in welcher Weise dadurch
Betriebsgeheimnisse der Beklagten an Dritte in unzulässiger Weise verraten
worden seien.
Gegen das ihr am 03.01.2007 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte
mit am Montag, dem 05.02.2007 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht Köln
eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese mit am
Montag, dem 05.03.2007 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz
vom selben Tag begründet.
Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, die Abmahnungen seien der Klägerin
zu Recht erteilt worden. Die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast
dafür, dass die Abmahnungen auf unrichtigen Tatsachenbehauptungen beruhten. Dem
sei die Klägerin bislang nicht nachgekommen. Deren Vortrag sei pauschal und
unsubstantiiert und damit nicht einlassungsfähig. Die Abmahnung vom 17.05.2006
habe sich lediglich auf Telefongespräche mit der D bezogen, da Gegenstände
dieser Gespräche, so behauptet die Beklagte, keine Rechtsangelegenheiten des
Betriebsrats, sondern die privaten Rechtsangelegenheiten der Klägerin gegen sie,
die Beklagte, gewesen seien, die die Klägerin auf Kosten von ihr, der Beklagten,
verfolgt habe. Mit der Abmahnung vom 16.06.2006 sei nicht der Verrat von
Betriebsgeheimnissen gerügt worden. Beanstandet worden sei vielmehr ein Verstoß
gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung der Klägerin aus ihrem Arbeitsvertrag.
Schließlich seien die Vorwürfe in dieser Abmahnung durch eine Zeugenaussage am
27.02.2007 im Rahmen eines Zivilprozesses, den die Klägerin beim Amtsgericht
Köln führe, bestätigt worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2006 - 5 Ca 6466/06 - abzuändern
und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Insbesondere seien, so
behauptet die Klägerin, nicht sämtliche Telefongespräche von ihr geführt worden.
Unabhängig davon bestehe nach Meinung der Klägerin gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG ein Verbot der Verwertung der Telefonliste. Die Äußerungen, die ihr in
der zweiten Abmahnung vorgeworfen worden seien, habe sie, so behauptet die
Klägerin, nicht getätigt. Etwaige Angaben seien von ihr nur nach ihrem
Kenntnisstand aus dem Jahre 2004 getätigt worden. Diese seien ihr, so meint die
Klägerin, wegen eines eigenen Verfahrens gegen die Beklagte unter dem Aspekt der
Wahrung von eigenen Interessen auch unbenommen geblieben. Jedenfalls habe sie
nicht gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, da sie keine Interna
der Beklagten preisgegeben habe. Schließlich sei die Abmahnung auch wegen
Zeitablaufs aus der Personalakte zu entfernen, weil sie erst knapp drei Monate
nach dem Gespräch mit dem Lieferanten, das, so behauptet die Klägerin, am
27.03.2006 geführt worden sei, und in dem die Äußerungen getätigt worden sein
sollen, erteilt worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die
eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2
Buchst. b) ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG, §§ 519, 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die der Klägerin mit
Schreiben vom 17.05.2006 und 16.06.2006 erteilten Abmahnungen zurückzunehmen und
aus der Personalakte ersatzlos zu entfernen.
1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Rücknahme und
Beseitigung einer ungerechtfertigten Abmahnung wird von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung bereits seit Jahrzehnten anerkannt (BAG, Urteil vom 15.01.1986 -
5 AZR 70/84, AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG, Urteil vom 05.08.1992
- 5 AZR 531/91, AP Nr. 8 zu § 611 BGB Abmahnung; BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 1
AZR 142/02, AP Nr. 163 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; ebenso LAG Köln, Urteil vom
10.03.2006 - 12 Sa 1408/05, zitiert nach juris; LAG Köln, Urteil vom 17.01.2007
- 7 Sa 526/06, zitiert nach juris).
a) Bei der Abmahnung handelt es sich um ein im Arbeitsrecht etabliertes
Rechtsinstitut, das den Arbeitnehmer in seiner arbeitsrechtlichen Stellung in
mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt: Zum einen stellt die Abmahnung die
notwendige Vorstufe zu einer ganzen Reihe von Kündigungsarten dar und ist damit
generell geeignet, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu gefährden. Zudem
dokumentiert eine Abmahnung für geraume Zeit eine vom Arbeitnehmer ausgehende
Störung des Arbeitsvertragsverhältnisses, die geeignet ist, sich negativ auf
Leistungsbeurteilungen, etwa in Arbeitszeugnissen oder als Grundlage für die
Gewährung von geldwerten Zuwendungen, Beförderungschancen u.ä. auszuwirken.
Ferner enthält eine in der Personalakte des Arbeitnehmers aufgenommene Abmahnung
ein sich auf lange Zeit perpetuierendes rechtliches Unwerturteil, in dem sie
dokumentiert, dass sich der Arbeitnehmer arbeitsvertragswidrig und damit
rechtswidrig verhalten haben soll (LAG Köln, Urteil vom 17.01.2007 - 7 Sa
526/06, zu II. 1. a. der Gründe, zitiert nach juris).
b) Eine ungerechtfertigte Abmahnung, d.h. eine Abmahnung, in der dem
Arbeitnehmer zu Unrecht vorgeworfen wird, sich arbeitsvertragswidrig verhalten
zu haben, beeinträchtigt nicht nur die arbeitsvertragliche Rechtsstellung des
Arbeitnehmers, sondern tangiert auch dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes
Persönlichkeitsrecht. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf
Rücknahme und Entfernung einer ungerechtfertigten Abmahnung aus der Personalakte
resultiert somit bereits aus Art. 2 Abs. 1 GG und ist zivilrechtlich aus den in
den §§ 1004, 862, 12 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken herzuleiten, dass
jedermann die Verpflichtung trifft, Störungen der Rechtsstellung Dritter zu
unterlassen (sog. quasinegatorischer Unterlassungsanspruch). Ebenso wenig ist es
mit der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers vereinbar, eine
sachlich ungerechtfertigte Abmahnung zu erteilen und aufrecht zu erhalten (LAG
Köln, Urteil vom 17.01.2007 - 7 Sa 526/06, zu II. 1. b. der Gründe, zitiert nach
juris).
2. Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht
anschließt, kann die Klägerin verlangen, dass die Beklagte die Abmahnungen vom
17.05.2006 und 16.06.206 zurücknimmt, in dem sie diese aus der Personalakte der
Klägerin ersatzlos entfernt.
a) Die Abmahnung vom 17.05.2006 ist der Klägerin von der Beklagten aus mehreren,
voneinander unabhängigen Gründen zu Unrecht erteilt worden.
aa) Zunächst sind nicht sämtliche Telefongespräche, die vom Telefon der
Beklagten in deren Restaurant A in den Monaten September 2005 bis Februar 2006
aus geführt und in der Abmahnung vom 17.05.2006 beanstandet worden sind, als
Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten anzusehen.
In der mit der Überschrift "Abgehende Rufe / K / Schichten S " versehenen und
mit der von der Beklagten als Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 19.10.2006
eingereichten Auflistung sind als "abgehende Rufe an" insgesamt fünf
Telefongespräche mit der Rechtsanwaltskanzlei R , nämlich am 18.11.2005 um 15.16
Uhr sowie am 19.12.2005 um 12.47 Uhr, 13.21 Uhr, 15.07 Uhr und 16.13 Uhr,
enthalten, von der sich der Betriebsrat des Beschäftigungsbetriebs der Klägerin
den eigenen Angaben der Beklagten zufolge in Rechtsangelegenheiten vertreten
lässt. Dass diese Telefongespräche die Wahrnehmung von privaten
Rechtsangelegenheiten der Klägerin zum Gegenstand hatten, wird auch von der
Beklagten nicht behauptet. Soweit sich die Beklagte in der Berufungsbegründung
vom 05.03.2007 darauf beruft, die Abmahnung vom 17.05.2006 habe sich (allein)
auf die Telefonate mit der D bezogen, ergibt sich aus den Formulierungen in
dieser Abmahnung genau das Gegenteil: Bereits in der Auflistung auf der ersten
Seite der Abmahnung unter dem Absatz, wonach bei der Überprüfung der
Einzelverbindungsnachweise der abgehenden Rufe des R aufgefallen sei, dass
einige Telefon- und Telefaxnummern überproportional vertreten seien, die
betrieblichen Belangen nicht zuzuordnen seien, ist zu Beginn "R " konkret
bezeichnet. Im ersten Absatz auf der zweiten Seite der Abmahnung heißt es, der
beiliegenden Aufstellung sei zu entnehmen, dass die Klägerin permanent während
ihrer Tätigkeit als zweite Betriebsleiterin Betriebsratsarbeiten ausführe. Wenn
es sodann im dritten Absatz auf der zweiten Seite der Abmahnung heißt, "darüber
hinaus" stünden die von der Klägerin geführten Gespräche mit dem D in keiner
Verbindung mit den betrieblichen Tätigkeiten oder der Betriebsratsarbeit, und
schließlich im weiteren Verlauf der Ausführungen auf der zweiten Seite der
Abmahnung wörtlich erwähnt ist: "Aus den vorgenannten Gründen mahnen wir Sie
auch ab.", kann dem nur die Bedeutung beigemessen werden, dass von der Beklagten
sämtliche, in der Aufstellung enthaltenen 45 Telefongespräche in der Abmahnung
beanstandet wurden.
Da aber der Klägerin die Führung der insgesamt fünf Telefongespräche mit der
Rechtsanwaltskanzlei R am 18.11.2005 und am 19.12.2005 mangels Verletzung von
arbeitsvertraglichen Pflichten nicht vorzuwerfen ist, musste die Abmahnung vom
17.05.2006 bereits aus dem Grund aus der Personalakte der Klägerin entfernt
werden, ohne dass es darauf ankam, ob die weiteren, in der Auflistung
enthaltenen Telefongespräche, insbesondere mit der D und der NGG jeweils private
Rechtsangelegenheiten der Klägerin zum Gegenstand hatten. Denn nach ständiger
Rechtsprechung, der das Berufungsgericht auch insoweit folgt, ist eine Abmahnung
schon dann insgesamt ungerechtfertigt und damit aus der Personalakte des
Arbeitnehmers zu entfernen, wenn sie - wie hier - auf mehrere Vertragsverstöße
gestützt wird und nur eine der Pflichtverletzungen nicht zutrifft oder nicht
nachgewiesen werden kann (BAG, Urteil vom 13.03.1991 - 5 AZR 133/90, AP Nr. 5 zu
§ 611 BGB Abmahnung; LAG Hamm, Urteil vom 10.01.2006 - 19 Sa 1258/05, NZA-RR
2006, 290, 292; LAG Köln, Urteil vom 17.01.2007 - 7 Sa 526/06, zu II. 2. der
Gründe, zitiert nach juris).
bb) Des weiteren erweist sich der Vorwurf der Beklagten, bei den mit der D
geführten Telefongesprächen habe es sich nicht um Betriebsratstätigkeiten,
sondern um die Wahrnehmung privater Rechtsangelegenheiten der Klägerin
gehandelt, in dieser Allgemeinheit - bezogen auf sämtliche Telefongespräche mit
der D , die in der als Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 19.10.2006
eingereichten Auflistung enthalten sind - im Hinblick darauf als unhaltbar, dass
ausweislich dieser Auflistung die Telefongespräche mit der D am 02.12.2005 um
12.07 Uhr nur 0,16 Minuten und um 13.01 Uhr nur 0,13 Minuten, am 27.01.2006 um
10.08 Uhr nur 0,21 Minuten, um 13.54 Uhr nur 0,24 Minuten und um 14.19 Uhr nur
0,46 Minuten sowie am 01.12.2006 um 12.07 Uhr nur 0,05 Minuten gedauert haben.
Dass während dieser Zeiten von der Klägerin bei der Führung dieser
Telefongespräche keine privaten Rechtsangelegenheiten wahrgenommen, geschweige
denn private Rechtsauskünfte eingeholt worden sind, die naturgemäß einen weitaus
längeren zeitlichen Umfang in Anspruch nehmen, liegt hier ohne weiteres auf der
Hand.
cc) Für ihren in der Abmahnung vom 17.05.2006 enthaltenen Vorwurf, die Klägerin
habe in den Monaten September 2005 bis Februar 2006 insgesamt 45
Telefongespräche und Telefaxe geführt bzw. getätigt, ist die Beklagte zudem
beweisfällig geblieben.
Da von der Klägerin ausdrücklich bestritten wurde, dass sämtliche in der
Auflistung enthaltenen Telefongespräche und Telefaxe von ihr geführt bzw.
getätigt worden seien, hätte die Beklagte für jedes in der Auflistung enthaltene
Telefongespräch bzw. Telefax, das von der Klägerin geführt bzw. von dieser
getätigt worden sein soll, geeigneten Beweis anbieten müssen. Denn die
Beweislast für diejenigen Tatsachen, aus denen die abgemahnte
Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers folgen soll, trägt im
Abmahnungsprozess der Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 13.03.1987 - 7 AZR 601/85, AP
Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; LAG Köln, Urteil vom
10.03.2006 - 12 Sa 1408/05, zu 1. der Gründe; zitiert nach juris; LAG Köln,
Urteil vom 17.01.2007 - 7 Sa 526/06, zu II. 2. e. bb. aaa. der Gründe, zitiert
nach juris; Burger, Abmahnung im Arbeitsverhältnis, DB 1992, 836, 839).
Die Ausführungen und Rechtsprechungs- sowie Literaturzitate der Beklagten in der
Berufungsbegründung vom 05.03.2007 zur Darlegungs- und Beweislastverteilung im
Rahmen der §§ 1004, 823, 12 BGB vermochten keine andere Beurteilung zu
rechtfertigen. Die Beeinträchtigungen des Eigentums i.S. von § 1004 BGB, von
Rechten i.S. des § 823 BGB sowie des Namensrechts i.S. von § 12 BGB sind zwar in
der Tat vom Anspruchsteller darzulegen und nachzuweisen. Eine Beeinträchtigung
der Rechte der Klägerin ergibt sich vorliegend jedoch - wie bereits oben
ausgeführt - aus der von der Beklagten erteilten Abmahnung selbst, so dass es
der Beklagten oblag, die Vorwürfe, die Gegenstand der Abmahnung sind, darzulegen
und nachzuweisen.
Dafür, dass die in der Auflistung "Abgehende Rufe / K / Schichten S " (Anlage B
1 zur Klageerwiderung vom 19.10.2006) aufgeführten 45 Telefongespräche in der
Zeit vom 05.09.2005 bis zum 16.02.2006 allesamt von der Klägerin geführt worden
sind, hat aber die Beklagte keinen geeigneten Beweis angeboten. Der Nachweis,
dass diese Telefongespräche auch tatsächlich von der Klägerin geführt worden
sind, oblag der Beklagten insbesondere auch deshalb, weil die Klägerin ihren -
von der Beklagten insoweit nicht in Abrede gestellten - Angaben zufolge nicht
den alleinigen Zugriff auf das Telefon und Telefaxgerät im Restaurant der
Beklagten A gehabt hatte, sondern vielmehr neben ihr noch weitere fünf bis sechs
Mitarbeiter während ihrer Schichten eingesetzt gewesen und insgesamt etwa zehn
bis fünfzehn Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt seien, die bei der
Gewerkschaft NGG organisiert seien, so dass es nicht von vornherein
ausgeschlossen war, dass die in der Auflistung aufgeführten Telefongespräche,
die mit dieser Gewerkschaft geführt wurden, nicht von der Klägerin, sondern von
anderen Mitarbeitern der Beklagten ausgingen.
dd) Ob die der Klägerin mit Schreiben vom 17.05.2006 erteilte Abmahnung
schließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Mitbestimmungsrechts des
Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unwirksam ist bzw. die Erlangung der
Telefondaten einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wofür hier vieles
spricht, konnte aufgrund der vorangegangenen Ausführungen dahingestellt bleiben.
b) Ebenso ist der Klägerin von der Beklagten die zweite Abmahnung vom 16.06.2006
zu Unrecht erteilt worden.
aa) Diese Abmahnung erfüllt bereits hinsichtlich des ersten Vorwurfs, die
Klägerin habe gegenüber Herrn A geäußert, dass für Gerichtsprozesse 65.000 EUR
zurückgestellt worden seien und Herr A eine Abmahnung erhalten habe, die
eigentlich Frau P hätte bekommen müssen, nicht die formellen
Wirksamkeitsvoraussetzungen, die von der Rechtsprechung entwickelt worden sind.
(1) Danach liegt eine wirksame Abmahnung nur dann vor, wenn der Arbeitgeber zum
einen dem Arbeitnehmer in einer für diesen deutlich erkennbaren Art und Weise
die Pflichtverletzung genau bezeichnet (sog. Rüge- und Hinweisfunktion) und
damit zum anderen deutlich - wenn auch nicht ausdrücklich - den Hinweis
verbindet, dass im Wiederholungsfall der Inhalt oder der Bestand des
Arbeitsverhältnisses gefährdet ist, sog. Ankündigungs- oder Warnfunktion (BAG,
Urteil vom 17.02.1994 - 2 AZR 616/93, AP Nr. 116 zu § 626 BGB; BAG, Urteil vom
14.12.1994 - 5 AZR 137/94, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung; LAG Bremen, Urteil
vom 17.09.2001 - 4 Sa 43/01, NZA-RR 2002, 186, 190 f.; ebenso Pauly,
Hauptprobleme der arbeitsrechtlichen Abmahnung, NZA 1995, 449, 451; Burger,
Abmahnung im Arbeitsverhältnis, DB 1992, 836 m.w. Nachw.).
(2) Mit dem - von der Klägerin ausdrücklich bestrittenen - pauschalen Vorwurf in
der Abmahnung vom 16.06.2006, die Klägerin habe gegenüber Herrn A geäußert, dass
für Gerichtsprozesse 65.000 EUR zurückgestellt worden seien und Herr A eine
Abmahnung erhalten habe, wurde von der Beklagten nicht dem Erfordernis der
genauen Bezeichnung der angeblichen Pflichtverletzung in einer für die Klägerin
deutlich erkennbaren Art und Weise Rechnung getragen. Denn wann und wo genau die
Klägerin diese Äußerungen gegenüber Herrn A getätigt haben soll, lässt sich
weder dem Abmahnungsschreiben vom 16.06.2006 noch dem Schreiben der Beklagten an
die Klägerin vom 02.05.2006 (Anlage zur Klageschrift vom 11.08.2006) konkret
entnehmen. Das von der Beklagten als Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 26.03.2007
eingereichte Sitzungsprotokoll vom 23.02.2007 aus dem beim Amtsgericht Köln
unter dem Aktenzeichen - 123 C 368/06 - anhängigen Verfahren vermochte hieran
nichts zu ändern, abgesehen davon, dass sich der darin enthaltenen Aussage des
Zeugen W ebenfalls nicht entnehmen lässt, wann und wo genau die Klägerin die
angeblichen Äußerungen gegenüber Herrn A getätigt haben soll. Unabhängig davon
bekundete der Zeuge W ausweislich des Sitzungsprotokolls, hinsichtlich der
Frage, ob die Klägerin erzählt habe, dass eine Abmahnung an die falsche Person
gerichtet worden sei, könne er nichts sagen.
bb) Ob der weitere, in der Abmahnung vom 16.06.2006 enthaltene Vorwurf, die
Klägerin habe in der Güteverhandlung des Arbeitsgerichtsprozesses mit dem
Aktenzeichen - 13 (3) Ca 3952/05 - gegenüber der Vorsitzenden geäußert, das
Unternehmen hätte ca. 60.000 EUR für Gerichtsprozesse gebucht, um sie somit um
ihre Bonuszahlungen zu bringen, und die Klägerin damit, wie von der Beklagten
angenommen, gegen die ihr obliegenden arbeitsvertraglichen
Vertraulichkeitspflichten verstoßen hat, bedurfte keiner Entscheidung. Enthält
nämlich - wie hier - eine Abmahnung mehrere Vorwürfe und ist auch nur einer von
diesen nicht haltbar, was bei der Abmahnung vom 16.06.2006 hinsichtlich der
Beanstandung, die Klägerin habe gegenüber Herrn A geäußert, dass 65.000 EUR für
Gerichtsprozesse zurückgestellt worden seien und Herr A eine Abmahnung erhalten
habe, die eigentlich Frau P hätte bekommen müssen, der Fall war, so ist, wie
bereits oben ausgeführt, die Abmahnung insgesamt ungerechtfertigt und damit aus
der Personalakte des Arbeitnehmers zu entfernen.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit §
97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere
hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf
den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.