Abmahnung –
unrichtige Tatsachenbehauptungen
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 7 Sa 68/08
Urteil vom
02.07.2008
I. Auf die Berufung der Klägerin
wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 17.12.2007, Az. 7 Ca 1063/06 abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 17.05.2006 (angebliche
Fehlbehandlung des Patienten X.) aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
2. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, die Abmahnung vom 15.12.2006 aus
der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
3. Die Klägerin trägt 1/5 und die Beklagte 4/5 der Kosten des erstinstanzlichen
Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 33.500,00 EUR
festgesetzt, für das Schlussurteil auf 13.400,00 EUR.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte.
Die Klägerin ist seit dem 01.02.2003 bei der Beklagten, die unter anderem eine
Kinderklinik betreibt, als Oberärztin in der Pädiatrie beschäftigt.
Mit Schreiben vom 18.02.2005, 17.05.2006 (Störung des Vertrauensverhältnisses
zwischen ärztlichem Dienst und Pflegedienst), 17.05.2006 (Fieberkrampf -
angebliche Fehlbehandlung des Patienten X.), 20.06.2006 und 15.12.2006 erteilte
die Beklagte der Klägerin Abmahnungen. Nach einer von der Klägerin hiergegen
eingereichten Entfernungsklage ist die Beklagte mit Teilurteil des
Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.01.2007
verurteilt worden, die Abmahnungen vom 28.02.2005 und 20.06.2006 aus der
Personalakte der Klägerin zu entfernen; die Klage auf Entfernung der Abmahnung
vom 17.05.2006 (Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ärztlichem Dienst
und Pflegedienst) ist vom Arbeitsgericht abgewiesen worden. Die
Kostenentscheidung ist gemäß Ziffer 3) des Teilurteils dem Schlussurteil
vorbehalten geblieben. Die Berufung gegen das Teilurteil ist mit Urteil des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.08.2007, Az. 7 Sa 325/07
zurückgewiesen worden; diese Entscheidung hat zwischenzeitlich Rechtskraft
erlangt.
Die danach noch streitige Abmahnung vom 17.05.2006 (vgl. Bl. 28 f. d. A.) hat
folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Frau B.,
im April 2006 befand sich das Kind X. in stationärer Behandlung in unserem Haus
(Station E 5) und zwar wegen Fieberkrampfes. Am 18.04.2006 hatte das Kind wieder
angefangen zu fiebern und erhielt um 11:00 Uhr bei einer Temperatur von 29,2°
ein Supp. Paracetamol 250 mg. Um 12:45 Uhr betrug die Temperatur 38,8°. Um 14:30
Uhr war die Temperatur auf 38,9° angestiegen. Dem Kind wurde von Schwester W. um
14:30 Uhr bei einer Temperatur von 38,9° 5 ml Ibn-ben-o-ron Saft verabreicht. Um
16:15 Uhr ergab eine erneute Temperaturkontrolle 40,1°. Die hinzugezogene Ärztin
A. informierte Sie hierüber. Sie erkundigten sich nach den vorangegangenen
Maßnahmen, ohne das Kind in Augenschein zu nehmen und ordneten an, man solle das
Fenster öffnen und das Kind nicht zudecken und eine Stunde später noch einmal
nachmessen, weil die Saftgabe noch nicht so lange her sei. Auf Frage der
diensthabenden Schwester W., ob dies wirklich so bei 40,1° Temperatur gemeint
sei, antworteten Sie mit "ja". Gegen 18:00 Uhr betrug die Temperatur bei dem
Kind 40,3°. Während des Fiebermessens erlitt das Kind einen erneuten
Fieberkrampf, wurde blau, hielt die Luft an und schlug mit den Armen. Es wurden
dann sofort geeignete medizinische Maßnahmen in die Wege geleitet.
Mit Ihrer Anordnung haben Sie in gröblicher Weise gegen ärztliche Pflichten
verstoßen. Es war unverantwortlich ohne Untersuchung des Kindes bei einer
Temperatur von 40,1° anzuordnen, dass lediglich das Fenster geöffnet und das
Kind nicht zugedeckt werden sollte. Wegen dieses Pflichtverstoßes mahnen wir Sie
hiermit ab. Wir sind nicht gewillt, Verstöße gegen grundlegende ärztliche
Pflichten Ihrerseits hinzunehmen und kündigen an, dass wir im Wiederholungsfall
das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis kündigen werden."
Des Weiteren heißt es in der ebenfalls noch streitigen Abmahnung vom 15.12.2006
(vgl. Bl. 109 d. A.):
"Sehr geehrte Frau B.,
am 06.05.2006 wurde um 12:18 Uhr das Kind V. entbunden. Sie hatten das
Neugeborene untersucht, eine Trisomie 21 (Morbus Down, Mongoloismus) klinisch
diagnostiziert und das Kind auf Station 15 genommen. Dort musste es wegen eines
Ikterus phototherapiert werden. Sie hatten als diensthabende Ärztin das Kind
untersucht und auch eine Ultraschalluntersuchung des Herzens vorgenommen. In
Ihrem Befund findet sich lediglich ein Hinweis auf Septumhypertrophie, ansonsten
kein Anhalt für einen komplexen Herzfehler. Der diensthabenden Ärztin Dr. U.,
die das Kind auch als Stationsärztin am 08.05. und am 10.05.2006 untersucht hat,
war ein systolisches Herzgeräusch aufgefallen. Nach der Visite am 10.05.2006
wurde aus Sicherheitsgründen Ihre echokardiographische Untersuchung
kontrolliert. Dabei ergab sich ein komplexer Herzfehler, der für mongoloide
Kinder sehr typisch ist. Es handelt sich um ein komplexes angeborenes Herzvitium,
das nicht hätte übersehen werden dürfen.
Wir sind nicht länger bereit, Ihre unzulängliche Arbeit zu tolerieren. Wir
werden Ihnen, sollte sich Ihre nachlässige Arbeit fortsetzen, kündigen."
Die Klägerin hat vorgetragen,
die schriftliche Abmahnung vom 17.05.2006 (Fieberkrampf) sei sachlich nicht
gerechtfertigt, da die von ihr zur Behandlung des Kindes X. - in der erteilten
Abmahnung wird dieses Kind verkürzt als Kind "X." bezeichnet - getroffenen
Maßnahmen aus medizinischer Sicht richtig gewesen seien. Sie habe am 18.04.2006
Nachtdienst als Hintergrund gehabt und sei um 16:15 Uhr zur gemeinsamen Übergabe
mit der diensthabenden Ärztin Frau U. und der Stationsärztin Frau A. auf der
Station gewesen. Nach der Übergabe sei Schwester W. gekommen und habe gesagt,
das Kind X. habe eine Temperatur von 40,1° C und habe des Weiteren gefragt, ob
sie jetzt Intravenöse Medikation anhängen solle. Frau A. habe ihr, der Klägerin
gegenüber erklärt, dass das Kind vor ca. zwei Stunden Paracetamol und vor ca. 40
Minuten erst Ibuprofen erhalten habe. Die Gabe von Ibuprofen sei also um 15:30
Uhr und nicht wie in der Abmahnung erwähnt um 14:30 Uhr erfolgt. Sie, die
Klägerin habe gegenüber Schwester W. und Frau A. erklärt, dass das Kind gerade
erst Ibuprofen erhalten habe und der Wirkungseintritt frühestens nach 30 Minuten
beginne. Deshalb solle in einer haben bis einer Stunde die Temperatur
kontrolliert werden, falls sie dann noch erhöht sei, würden weitere Maßnahmen
ergriffen. Zwischenzeitlich solle auch das Fenster geöffnet und das Kind
aufgedeckt werden.
Die weitere Abmahnung vom 15.12.2006 sei ebenfalls unberechtigt, da sie am
06.05.2006 als diensthabende Ärztin im Vordergrund bei der Erstellung einer
Echokardiographie für das an einem Downsyndrom leidenden, neugeborenen Kind V.
einen tatsächlich bestehenden Herzfehler (Ventrikelseptumdefekt = Loch im
Herzen) nicht habe erkennen können. Zum einen habe sie nur über eingeschränkte
praktische Erfahrungen mit der EKG-Diagnostik verfügt, zum anderen sei das hier
zur Verfügung stehende Ultraschallgerät veraltet und für die Erstellung eines
EKG - kein CW-Doppler, Flussgeschwindigkeitsmessungen nicht adäquat - ungeeignet
gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 17.05.2006 (angebliche
Fehlbehandlung des Patienten X. aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 15.12.2006 aus der
Personalakte der Klägerin zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat dargelegt,
die schriftliche Abmahnung vom 17.05.2006 (Fieberkrampf) sei zu Recht erfolgt.
Am 18.04.2006 sei das Kind X. wegen eines Fieberkrampfes auf die Station E 5 der
Beklagten eingeliefert worden. Um 11:00 Uhr sei dem Kind bei einer
Körpertemperatur von 39,2° C Paracetamol verabreicht worden und gegen 14:30 Uhr
habe die zuständige Krankenschwester festgestellt, dass die Temperatur gegenüber
dem Ergebnis einer vorausgegangenen Kontrolle wieder angestiegen sei. Daraufhin
sei dem Kind fünf Milliliter Ibuprofen verabreicht worden. Eine erneute
Temperaturkontrolle um 16:15 Uhr habe einen Temperaturanstieg auf 40,1° C
ergeben. Die zuständige Krankenschwester Frau W. habe daraufhin die
Stationsärztin Frau Dr. A. informiert und gefragt, ob dem Kind nicht ein
Medikament intravenös verabreicht werden müsse. Frau Dr. A. habe anschließend
die Klägerin informiert, die sich zu diesem Zeitpunkt auf der Station E 5
aufgehalten habe. Dies sei gegen 16:30 Uhr gewesen. Die Klägerin habe sich nach
den vorangegangenen Maßnahmen erkundigt und dann ohne Einsichtnahme in die
Patientenakte und ohne sich das Kind anzuschauen, angeordnet, das Fenster zu
öffnen und das Kind nicht zuzudecken sowie eine Stunde später noch einmal
nachzumessen, da die Saftgabe noch nicht so lange her sei. Die Krankenschwester
Frau W. habe daraufhin noch einmal nachgefragt, ob sie diese von ihr
angeordneten Maßnahmen bei einer Temperatur von 40,1° C für angezeigt halte;
dies habe die Klägerin bejaht.
Der Sachverhalt, welcher zur Abmahnung vom 20.06.2006 geführt habe, sei in der
schriftlichen Abmahnung zutreffend geschildert worden.
Das Arbeitsgericht hat entsprechend seinen Beweisbeschlüssen vom 14.11.2006 (Bl.
90 d. A.) und 30.01.2007 (Bl. 117 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der
Zeugen Prof. Dr. T. und Dr. S. sowie der Zeugin W.; wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 30.01.2007 (vgl.
Bl. 118 ff. d. A.) verwiesen.
Sodann hat das Arbeitsgericht mit Schlussurteil vom 17.12.2006 (Bl. 225 ff. d.
A.) die Klage hinsichtlich der Abmahnungen vom 17.05.2006 (Fieberkrampf) und
15.12.2006 abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht
im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die Abmahnung vom 17.05.2006
(Fieberkrampf) habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Klägerin von der Zeugin
W. nicht vor 16:00 Uhr darüber informiert worden sei, dass die letzte Gabe
fiebersenkender Mittel gegen 14:30 Uhr erfolgt sei. Nach der eigenen Bewertung
der Klägerin habe ein weiteres Zuwarten ab 16:00 Uhr, verbunden mit
Fensteröffnen und Aufdecken des Kindes, keinen Sinn mehr gemacht; eine
fiebersenkende Wirkung des verabreichten Saftes hätte nämlich laut Vortrag der
Klägerin eine halbe Stunde nach der Saftgabe, also um 15:00 Uhr, spätestens um
15:30 Uhr eintreten müssen. Die Kammer habe von einer Vernehmung der Zeugin A.
abgesehen, da die Frage, für welchen Zeitpunkt die Klägerin ein erneutes
Fiebermessen angeordnet habe, von untergeordneter Bedeutung sei.
Soweit die Beklagte in der Abmahnung vom 15.12.2006 gerügt habe, die Klägerin
habe bei dem mongoloiden Kind V. einen komplexen Herzfehler übersehen, sei dies
nicht zu beanstanden. Mit den Einwänden, sie hätte, mangels praktischer
Erfahrung sowie bei Verwendung eines veralteten Gerätes, die richtige Diagnose
nicht treffen können, wende sich die Klägerin lediglich gegen eine von der
Beklagten vorgenommene Wertung, nicht aber gegen unrichtige
Tatsachenbehauptungen. Gleiches gelte für die Wertung der Beklagten, der nicht
diagnostizierte Herzfehler sei komplexer Natur gewesen. Wegen der weiteren
Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 4 ff. des Urteils vom
17.12.2007 (Bl. 228 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das Schlussurteil, das ihr am 16.01.2008 zugestellt
worden ist, am 05.02.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
eingelegt und am 16.04.2008 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die
Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 16.04.2008 verlängert worden war.
Die Klägerin macht geltend,
bezüglich der Abmahnung vom 17.05.2006 (Fieberkrampf) sei zu beachten, dass eine
weitere Untersuchung des Kindes X. zu keinen weiteren verwertbaren Erkenntnissen
geführt hätte und deshalb in der konkreten Entscheidungssituation auch nicht
erforderlich gewesen sei. Die angeordneten Maßnahmen hätten den Regeln
medizinsicher Kunst entsprochen. Sie, die Klägerin habe ausschließlich in
Erinnerung, dass die Zeugin W. ihr gegenüber den Zeitpunkt der Medikamentengabe
mit etwa 40 Minuten vor dem Gespräch angegeben habe. Für sie habe es weder eine
konkrete Anweisung des Arbeitgebers noch eine medizinisch zwingende Indikation
in einer bestimmten Art und Weise auf den konkreten Sachverhalt zu reagieren,
gegeben.
Auch die Abmahnung vom 15.12.2006 sei aus der Personalakte zu entfernen, da die
Klägerin in diesem Zusammenhang lediglich die Aufgabe gehabt habe, das Kind V.
darauf zu untersuchen, ob eventuell lebensbedrohliche Herzdefekte gegeben seien,
die ein sofortiges Einschreiten erforderlich machen würden. Dass ein solcher
lebensbedrohlicher Defekt nicht vorgelegen habe, sei zwischenzeitlich
unstreitig.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die
Schriftsätze der Klägerin vom 16.04.2008 (Bl. 262 ff. d. A.) und 02.06.2008 (Bl.
289 ff. d. A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.12.2007 aufzuheben und
1. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 17.05.2006 (angebliche
Fehlbehandlung des Patienten X. aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 15.12.2006 aus der
Personalakte der Klägerin zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus,
im Falle eines Fieberkrampfes, wie er bei dem Kind X. aufgetreten sei, erfolge
in ihrem Klinikum generell eine medikamentöse Therapie. An diesem Standard, der
in der Kinderklinik gelte, habe sich die Klägerin zu halten gehabt.
Die Darstellung der Klägerin, bei dem Kind V. sei der festgestellte Herzfehler
zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht erkennbar gewesen, sei unrichtig.
Aufgrund einer unzulänglichen EKG-Untersuchung habe die Klägerin das Vorliegen
eines komplexen Herzfehlers übersehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz
der Beklagten vom 27.05.2008 (Bl. 276 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entsprechend seinem Beweisbeschluss
vom 04.06.2008 (Bl. 287 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A.;
hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des
Sitzungsprotokolls vom 02.07.2008 (Bl. 297 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512
ff. ZPO zulässig; darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch begründet.
Die Beklagte hat die Abmahnung vom 17.05.2006 (Fieberkrampf - angebliche
Fehlbehandlung des Patienten X.) sowie jene vom 15.12.2006 aus der Personalakte
der Klägerin zu entfernen.
Enthält eine Abmahnung inhaltlich unrichtige Tatsachenbehauptungen, die den
Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen
beeinträchtigen können oder ist sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, kann
der Arbeitnehmer, aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, ihre Entfernung
aus der Personalakte verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 27.11.1985 - 5 AZR 101/84 =
EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 38). Wird die Abmahnung auf mehrere
Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers gestützt, so ist sie in der Regel bereits
dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn nur eine der dem Arbeitnehmer zur
Last gelegten Pflichtverletzungen nicht zutrifft (vgl. BAG, Urteil vom
13.03.1991 - 5 AZR 133/90 = EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 20).
1. Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze steht der Klägerin ein
Entfernungsanspruch hinsichtlich der Abmahnung vom 17.05.2006 (Fieberkrampf -
angebliche Fehlbehandlung des Patienten X.) zu.
Diese Abmahnung enthält nämlich die unrichtige Tatsachenbehauptung, die Ärztin
A. habe am 18.04.2006 die Klägerin nach 16:15 Uhr darüber informiert, dass dem
Kind X. um 14:30 Uhr durch Schwester W. bei einer Temperatur von 38,9° C 5 ml
Ibn-ben-o-ron-Saft - Ibuprofen ist lediglich eine andere Bezeichnung dieses
Saftes - verabreicht worden sei. Nachdem zwischen den Parteien Streit darüber
herrschte, welche Information die Klägerin über den Zeitpunkt der letzten Gabe
eines fiebersenkenden Mittels von der im Vordergrund diensthabenden Ärztin A.
erhalten hatte, war hierüber in Fortführung der erstinstanzlichen Beweiserhebung
weiter Beweis zu erheben.
Der mitgeteilte Zeitpunkt der letzten Medikamentengabe ist
entscheidungserheblich, da für die Klägerin nur dann ein Anlass zu
weitergehenden fiebersenkenden Maßnahmen bestand, wenn sich herausgestellt
hätte, dass das zuletzt verabreichte Medikament keine hinreichende Wirkung
zeigt. Diese Wirkung konnte erst nach einer Zeitdauer von einer halben bis
ganzen Stunde erkennbar eintreten. Mithin musste die Klägerin die weitere
Behandlung nach dem mitgeteilten Zeitpunkt der letzten Medikamentengabe richten.
Ob bei der Beklagten - wie von dieser zweitinstanzlich ausdrücklich behauptet -
als Standardbehandlung bei Fieberkrämpfen vorgegeben war, den Krampf
medikamentös zu bekämpfen, kann dahinstehen. Denn eine medikamentöse Behandlung
konnte auch hiernach erst dann weiter erfolgen, wenn feststand, dass das zuletzt
gegebene Medikament nicht ausreicht.
Der Beklagten ist es nicht gelungen, die Mitteilung des von ihr in der Abmahnung
genannten Zeitpunktes (14:30 Uhr) zu beweisen. Die hierzu bereits vom
Arbeitsgericht vernommene Zeugin W. sagte hierzu zwar aus, sie selbst habe auf
Nachfrage der Klägerin, wann sie - die Krankenschwester W. - dem Patienten X.
das letzte Mal etwas gegeben habe, geantwortet: "Gegen 14:30 Uhr." Des Weiteren
hat Frau W. als Zeitpunkt der Gabe von Ibuprofen 14:30 Uhr in die
Pflegedokumentation des Patienten X. eingetragen (vgl. Bl. 115 d. A.).
Demgegenüber bekundete die vom Berufungsgericht vernommene Zeugin A., die
Kinderkrankenschwester W. habe ihr gegenüber zwischen 16:00 Uhr und 16:30 Uhr
geäußert, dem Patienten X.. vor 45 Minuten das fiebersenkende Medikament
Ibuprofen verabreicht zu haben. Diese Information habe sie dann an die Klägerin
weitergegeben. Die Aussage der Zeugin A. ist nach Überzeugung des
Berufungsgerichtes glaubhaft, da diese widerspruchsfreie, klare Angaben machte
und auch auf Nachfragen keinerlei Unsicherheit bei ihrer Vernehmung zeigte.
Mithin ist davon auszugehen, dass die Klägerin von der Zeugin A. als Zeitpunkt
der letzten Medikamentengabe "vor 45 Minuten" mitgeteilt bekam. Denn auf genau
diese Mitteilung von Frau A. gegenüber der Klägerin wird in der Abmahnung
abgestellt; unerwähnt bleibt dort, ob und mit welchem Inhalt eine weitere
Information durch die Zeugin W. erfolgt sein soll. Infolge dessen kommt es -
angesichts der Angaben der Zeugin A. - auf die abweichenden Angaben der
erstinstanzlich vernommenen Zeugin W. nicht mehr entscheidend an.
Da somit der in der Abmahnung dargelegte Inhalt der Information durch die Zeugin
A. so nicht erfolgte, kann gegenüber der Klägerin auch nicht der Vorwurf
aufrecht erhalten bleiben, es sei unverantwortlich gewesen, bei einer
Körpertemperatur des Patienten X. von 40,1° C anzuordnen, das Fenster zu öffnen
und das Kind nicht zuzudecken. Die Beklagte baut diesen Vorwurf auf die in der
Abmahnung vorangestellte Tatsachenschilderung auf. In dieser
Sachverhaltsdarstellung wird aber davon ausgegangen, dass dem Patienten X. das
letzte fiebersenkende Medikament um 14:30 Uhr gegeben und die Klägerin hierüber
durch Frau A. gegen 16:15 Uhr informiert worden sei. Da die letztere
Tatsachenbehauptung unrichtig ist, kann hieraus der genannte Pflichtverstoß
nicht abgeleitet werden.
Die somit fehlerhafte Rüge ist geeignet, das berufliche Fortkommen der Klägerin
und ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen. Denn hieraus könnten unrichtige
Folgerungen bei einer späteren Kündigungsentscheidung der Arbeitgeberin oder bei
der Erstellung eines Arbeitszeugnisses gezogen werden.
Soweit in der Abmahnung weiter gerügt wird, die Klägerin habe ihre Anordnungen -
Fenster öffnen, Kind aufdecken - ohne Untersuchung des Kindes getroffen, bedarf
es nicht Erklärung, ob dieser Vorwurf berechtigt ist oder nicht. Da dieser
behauptete Pflichtverstoß Teil der Abmahnung vom 17.05.2006 ist und bereits die
getroffene Maßnahme im dargestellten Zusammenhang eine Rüge nicht rechtfertigt,
ist die Abmahnung unter Berücksichtigung der oben bereits dargestellten,
zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung insgesamt aus der Personalakte
der Klägerin zu entfernen.
2. Darüber hinaus ist die Beklagte auch verpflichtet, die Abmahnung vom
15.12.2006 aus der Personalakte zu entfernen.
Diese Abmahnung enthält insoweit eine unrichtige Tatsachendarstellung, als die
Beklagte rügt, die Klägerin habe bei einer EKG-Untersuchung der Patientin V.
einen komplexen Herzfehler übersehen. Bei dem Ventrikelseptumdefekt (VSD), den
die Klägerin anlässlich der Untersuchung vom 06.05.2006 unstreitig nicht
festgestellt hat, handelt es sich nicht um einen komplexen Herzfehler. Dies
ergibt sich aus dem eigenen erstinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten im
Schriftsatz vom 07.05.2007 (vgl. Bl. 181 d. A.):
"Soweit der Kläger auf Seite 2, dritter Absatz, den "komplexen Herzfehler"
anspricht, ist hierzu Folgendes anzumerken: Komplexe Herzfehler bestehen aus
mehreren Einzelherzfehlern. Im Falle einer Fallot Tetralogie sind es vier. Einer
davon ist der große VSD. Einer davon ist die Pulmonalstenose. Diese
Pulmonalstenose hat sich jedoch erst später entwickelt. Dieser Umstand gehört
mit zum Krankheitsbild. Ob AV-Kanal oder Fallot. Beide gehen mit einem großen
VSD einher. Dieser hätte zumindest erkannt werden müssen. Der Klägerin wird
angelastet, dass sie einen Herzfehler übersehen hat und schriftlich dokumentiert
hat, dass kein struktureller Herzdefekt vorliege. Die weitere Vorgehensweise von
Prof. Dr. T. in dieser Sache war korrekt."
Mithin hat die Klägerin den Einzelherzfehler Ventrikelseptumdefekt bei ihrer
Untersuchung nicht festgestellt. Weitere Einzelherzfehler wurden erst zu einem
späteren Zeitpunkt während der Behandlung der Patientin im Klinikum R. erkannt
und waren zum Zeitpunkt der Untersuchung des neugeborenen Kindes durch die
Klägerin unstreitig noch nicht diagnostizierbar. Nach Auffassung des
Berufungsgerichtes macht es einen wesentlichen Unterschied, ob einem Arzt oder
einer Ärztin angelastet wird, sie habe bei einer Ultraschalluntersuchung einen
oder gleich mehrere Herzfehler übersehen. Letzteres deutet auf einen weit
größeren Grad von Nachlässigkeit und auch auf eine Ungeeignetheit eines Arztes
für derartige Diagnosen hin. Infolgedessen ist der inhaltlich unrichtige
Vorwurf, die Klägerin habe einen komplexen Herzfehler, also mehrere
Einzelherzfehler nicht erkannt, geeignet, diese in ihrem Fortkommen sowie ihrer
Rechtstellung (spätere Kündigung, Arbeitszeugnis) zu beeinträchtigen.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handelt es sich bei der Antwort auf
die Frage, ob ein Einzelherzfehler oder ein komplexer Herzfehler, also die
Kombination mehrerer Herzfehler übersehen wurde, nicht um eine Wertung, sondern
eine reine Tatsachenfeststellung. Ausgehend von den medizinischen
Feststellungen, die hier im Wesentlichen unstreitig sind, ging es lediglich um
die Frage, ob mindestens zwei oder lediglich ein Herzfehler kurz nach der Geburt
vorlagen. Bei der Beantwortung dieser Frage gibt es keinerlei
Wertungsspielräume, so dass von einer Tatsachenfeststellung ausgegangen werden
muss.
Da die hier von der Beklagten bei ihrer Abmahnungsrüge zugrunde gelegten
Tatsachen unzutreffend sind, ist auch die Abmahnung vom 15.12.2006 aus der
Personalakte zu entfernen.
Nach alledem war das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - abzuändern.
Die ebenfalls geänderte Kostenentscheidung hinsichtlich des ersten Rechtszuges
beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, jene für den Berufungsrechtszug folgt aus § 97 Abs.
1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2
ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.