Fahrverbot –
Absehen von Regelfahrverbot
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 (6) Ss
OWi 987/09
Beschluss vom
19.01.2010
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 10. September 2009
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19.01.2010
durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Betroffenen bzw. seines
Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit
getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht
Herne-Wanne zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Herne-Wanne hat den Betroffenen mit Urteil vom 10. September
2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu
einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt. Zudem hat es für die Dauer von einem
Monat ein Fahrverbot angeordnet.
Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:
Am 07.05.2008 befuhr der Betroffene mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen …,
Fabrikat Opel, um 8:32 Uhr in Herne die Röhlinghauser Straße Richtung Osten und
überschritt dabei in Höhe Harkortstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von
30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km(h. Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit wird im Bereich des genannten Begehungsortes durch ein
kurz hinter der Einmündung Jägerstraße und damit ca. 100 m vor dem Begehungsort
am rechten Straßenrand aufgestelltes gut sichtbares
Geschwindigkeitsbegrenzungsschild , Zeichen 274.1, geregelt.
Bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene diese
Geschwindigkeitsbegrenzung sowie den Umstand, dass seine Fahrgeschwindigkeit der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht entsprach, erkennen können und müssen.
Darauf hin hätte er sein Fahrverhalten entsprechend einstellen können und
müssen.
Zu den Rechtsfolgen hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt:
Gegen den Betroffenen war daher eine Geldbuße zu verhängen, die das Gericht in
Höhe von 100,00 € für angemessen erachtet hat.
Gem. § 17 Abs. 1 OWiG sieht der Gesetzgeber hinsichtlich der Höhe der Geldbuße
generell einen Rahmen von 5,00 € bis 1 000,00 € vor, bei lediglich fahrlässiger
Begehungsweise gem. § 17 Abs. 2 OWiG demgegenüber einen solchen von 5,00 € bis
500,00 €. Da die Tat am 07.05.2008 begangen wurde, konnte der insoweit
speziellere – höhere – Bußgeldrahmen des § 24 Abs. 2 StVG n. F. noch keine
Anwendung finden.
Gem. § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG sind Grundlagen der Zumessung der Geldbuße die
Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Die
wirtschaftlichen Verhältnisse ( § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG ) waren demgegenüber nicht
zu berücksichtigen, da hier lediglich eine sog. „geringfügige" Geldbuße i.S.v. §
17 Abs. 3 S. 2, letzter Hs. OWiG im Raume stand.
Der Bußgeldkatalog, der bei fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen
Tatumständen ( § 1 Abs. 2 BkatV ) eine bindende Zumessungsrichtlinie bei der
Bemessung der Geldbuße darstellt, sieht in Nr. 11.3.6 der Tabelle 1c) des
Anhangs Nr. 11 bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h innerhalb
geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € vor. Besondere
Umstände, die zu einem Abweichen von diesem Regelbußgeld ausreichenden Anlass
geboten hätten, waren nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Rechtsbeschwerde, mit
der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie erkannt beantragt.
II.
Der gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaften und zulässigen Rechtsbeschwerde ist
in der Sache ein wie aus dem Tenor ersichtlicher teilweiser und zumindest
vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu folgendes ausgeführt:
Soweit sich die unbeschränkt erhobene Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung in
der Sache wendet, ist sie indes unbegründet.
Die nicht näher ausgeführte Sachrüge deckt insoweit Rechtsfehler zum Nachteil
des Betroffenen nicht auf. Die in sich widerspruchsfreien, nicht gegen
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßenden Feststellungen des
Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Das Tatgericht hat die
erforderlichen Feststellungen zu dem angewandten Messverfahren und dem
vorgenommenen Toleranzabzug getroffen und sich ausführlich unter Hinzuziehung
eines Sachverständigen mit der Frage der Ordnungsgemäßheit der Messung unter
besonderer Berücksichtigung einer möglichen Knickstrahlreflektion als
Fehlerquelle auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat sich das Tatgericht –
ebenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – mit dem Vortrag des
Angeklagten auseinandergesetzt, zur Tatzeit nicht der Fahrer des Fahrzeugs
gewesen zu sein und hat rechtsfehlerfrei die Fahrereigenschaft des Betroffenen
angenommen. Die Urteilsgründe genügen dabei den Anforderungen, die nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Darstellung von anthropologischen
Sachverständigengutachten (zu vgl. OLG Hamm, SVR 2009, 269-270; OLG Hamm, DAR
2008, 395-398; OLG Hamm, NZV 2000, 428-429, jeweils m.w.N.) und an die
Darstellung der Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens unter Berücksichtigung
eines Sachverständigengutachtens zu stellen sind. Die insoweit erhobenen Beweise
hat das Gericht im Rahmen einer widerspruchsfreien und nachvollziehbaren
Beweiswürdigung gegenübergestellt und hierbei zusätzlich die Aussage des
Messbeamten L in die Überlegungen einbezogen.
Mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen und einer auch insoweit umfassenden und
nachvollziehbaren Beweiswürdigung betreffend die Aussage der Zeugin W.…-B.… hat
das Tatgericht auch das Verfahrenshindernis der Verjährung verneint.
Das Urteil kann hingegen im Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Der
Rechtsfolgenausspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen,
da die vom Amtsgericht insoweit bislang getroffenen Feststellungen lückenhaft
sind und – derzeit – die Anordnung des Fahrverbots nicht rechtfertigen.
Das Tatgericht hat gegen den Betroffenen ein Regelfahrverbot gem. § 4 Abs. 1 Nr.
1 BKatV angeordnet. Zwar indiziert die Erfüllung eines der in § 4 Abs. 1 Nr. 1-
4 BKatV geregelten Tatbestände das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25
Abs. 1 S. 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit
im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und
Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Dabei betrifft die Indizwirkung –
soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennbar sind – auch die subjektive
Seite des Vorwurfs. Allerdings hat der Tatrichter im Rahmen der Verhängung des
Fahrverbotes darüber hinaus stets zu prüfen, ob außergewöhnliche Umständen
vorliegen, die ausnahmsweise, insbesondere unter Beachtung des Übermaßverbotes,
das Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen, was dann der Fall ist, wenn
erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und
durchschnittlicher Umstände vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen (zu vgl.
OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2008 – 5 SsOWi 387/08 m.w.N.).
Da das angefochtene Urteil Feststellungen zur Frage der Verhängung des
Fahrverbotes nicht enthält, wird die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang
den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die hierzu
erforderlichen Ausführungen nicht gerecht.
Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße ist das Urteil daher
im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Der Rechtsbeschwerde ist der Erfolg zu versagen, soweit sie sich gegen die
Verurteilung in der Sache wendet. Die Feststellungen insbesondere auch die
Beweiswürdigung des Amtsgerichts sind sehr ausführlich und in jeder Hinsicht
überzeugend und frei von Rechtsfehlern. Lediglich im Rechtsfolgenausspruch hat
das Amtsgericht – wohl versehentlich – die Notwendigkeit der Verhängung eines
Fahrverbotes nicht begründet. Insoweit unterlag das Urteil daher im
Rechtsfolgenausspruch insgesamt der Aufhebung.