Fahrverbot –
Absehen aus beruflichen Gründen
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi
414/07
Beschluss vom
27.11.2007
Zu den Anforderungen an die
Entscheidung, von einem Fahrverbot aus beruflichen Gründen absehen zu wollen.
Auf die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle (Westf.)
vom 12.02.2007 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am
27. 11. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. §
80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen
bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den
zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht Halle
(Westf.) zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Halle (Westf.) hat durch Urteil vom 12.02.2007 gegen den
Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 374,00 EUR verhängt.
Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene als Fahrer des von ihm
geführten PKW am 13.09.2006 um 16.42 Uhr in Versmold auf der Borgholzhausener
Straße in Höhe des Hauses Nr. 27 die in diesem außerhalb geschlossener
Ortschaften befindlichen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um
53 km/h.
Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
"Das Gericht hat gegen den Betroffenen wegen der Tat eine Geldbuße in Höhe von
374,00 EUR verhängt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen. Zwar
kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h außerhalb
geschlossener Ortschaften die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots wegen
grober Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers in der Regel in Betracht.
Aufgrund der Erfüllung dieses Tatbestandes ist ein grober Verstoß i. S. d. § 25
Abs. 1 StVG indiziert. In Ausnahmefällen kann jedoch ein Abweichen von dem
vorgesehenen Regelverbot gerechtfertigt sein, wenn nämlich der Sachverhalt
zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten aufweist, die sich
insbesondere aus den Tatumständen und der Person des Betroffenen ergeben können.
Ein derartiger Ausnahmefall in hier im Hinblick auf besondere Umstände in der
Person des Betroffenen gegeben. Der Betroffene hat glaubhaft darlegen können,
dass ein einmonatiges Fahrverbot in Bezug auf seine berufliche Existenz zu einer
besonderen Härte führen würde. Dabei ist dem Gericht bewusst, dass nicht jeder
berufliche Nachteil eine Ausnahme vom Fahrverbot rechtfertigt, sondern
grundsätzlich nur eine besondere Härte ohne eine Vielzahl für sich genommen
durchschnittliche Gründe. Der Betroffene hat hier jedoch dem Gericht glaubhaft
überzeugend vermitteln können, dass ein einmonatiges Fahrverbot die Existenz
seiner Firma akut gefährdet. Als Fahrzeuglackierer bringt der Betroffene
regelmäßig Fahrzeuge zu den Kunden. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge
verschiedenster Typen und Größen. Die bei ihm angestellten Gesellen und Lehrling
haben selbst nur den üblichen Kfz-Führerschein, nicht einen Führerschein für
weitere Fahrzeugtypen wie Lkw etc.. Der Betroffene kann seine Tätigkeit ohne
Führerschein nicht ausüben, ohne seinen Betrieb ernsthaft zu gefährden. Die
Lackiererei kann ihren Kundenstamm gerade deshalb halten, weil sie auch bereit
ist, Fahrzeuge von den Kunden abzuholen und dorthin zu bringen. Da der
Betroffene der einzige in der Firma ist, der über einen solchen Führerschein
auch für größere Fahrzeuge verfügt, kann die Arbeit auch nicht für den Monat des
Fahrverbots auf einen anderen Mitarbeiter übertragen werden. Der Betroffene kann
das Fahrverbot auch nicht in eine Urlaubszeit legen, da der glaubhaft bekundet
hat, sich derzeit bei der wirtschaftlichen Situation seiner Firma gar keinen
Urlaub leisten zu können. Die Firma würde bei einem Ausfall seiner Arbeitskraft
für einen ganzen Monat sicherlich Insolvenz anmelden müssen. Das Gericht hält es
unter diesen Umständen für gerechtfertigt, unter Verdoppelung der Regelgeldbuße
auf 374,00 EUR von einem Fahrverbot abzusehen, zumal nach Auffassung des
Gerichts der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt nach
dem Eindruck in der Hauptverhandlung den bislang nicht vorbelasteten Betroffenen
auch durch eine Verdoppelung der Geldbuße erreicht werden kann."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
Bielefeld, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird und die sich
insbesondere gegen das Absehen von der Verhängung des Fahrverbots richtet.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde unter ergänzenden
Ausführungen beigetreten.
II.
Die bei zutreffender Auslegung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte
Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils im Rechtsfolgenausspruch.
Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der
konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäss von der Verhängung
eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch
den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit
kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen
von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern
der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich
niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien
eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten
Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht,
und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines
Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw.
des Absehens von der Anordnung des Regelfahrverbots nach der
Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsentscheidung vom 12.04.2006 -
3 SsOWi 140/06 -; vom 04.03.2005 - 3 SsOWi 3/05 -; vom 04.03.2004 - 3 SsOWi
769/03 -; vom 04.07.2002 - 3 SsOWi 339/02 -; vom 06.06.2000 - 3 SsOWi 237/00 -).
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung hat der Betroffene berufliche und
wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes
regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von
der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz
außergewöhnlicher Art, wie z. B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder
der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 12.04.2006 - 3 SsOWi 140/06 -; vom 04.03.2005 - 3 SsOWi
3/05 -; vom 04.03.2004 - 3 SsOWi 769/03 -; vom 11.05.2004 -3 SsOWi 239/04 -; vom
26.02.2002 - 3 SsOWi 1665/01 -; vom 06.06.2000 - 3 SsOWi 237/00 -; BayObLG NZV
2002, 143; Frankfurt/Main NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
39. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 25 m. w. N.). Dass die Verhängung des Fahrverbots
vorliegend mit derart schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen verbunden ist,
hat das Amtsgericht nicht in nachvollziehbarer Weise festgestellt. Aus den
Urteilsgründen lässt sich nämlich schon nicht entnehmen, in welchem konkreten
Umfang größere Fahrzeuge, wie etwa Lkw von dem Betroffenen von den Kunden
abzuholen oder dorthin zurückzubringen sind und in wieweit tatsächlich der
Bestand der von dem Betroffenen betriebenen Firma von diesen konkreten
Kundenaufträgen abhängt. Soweit der Betroffene abweichend von den
amtsgerichtlichen Feststellungen über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom
23.07.2007 hat ausführen lassen, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
täglich darauf angewiesen sei, mit eigenen Fahrzeugen Kundenfahrzeuge auf
Schleppwagen oder Anhänger zum Betrieb zu holen, da diese aufgrund von
Unfallereignissen im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr betrieben werden
können, ist dieses Vorbringen nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Denn im
Regelfall wird davon auszugehen sein, dass ein bei einem Unfall beschädigtes
Fahrzeug zunächst repariert wird, bevor an ihm Lackierungsarbeiten durchgeführt
werden.
Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist außerdem eingehend
zu begründen mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (vgl. Senatsbeschluss vom
04.03.2004 - 3 SsOWi 769/03 - m. w. N.). Ob gravierende berufliche Nachteile
ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen, bedarf der positiven
Feststellung durch den Tatrichter, der die entsprechenden Tatsachen in den
Urteilsgründen darlegen muss. Die ungeprüfte Wiedergabe einer für nicht
widerlegt gehaltenen Einlassung des Betroffenen reicht insoweit nicht aus. Der
Amtsrichter hat vielmehr die Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu
überprüfen und darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet.
Die Ausführungen des Amtsgerichts beruhen jedoch, wie auch die
Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat,
allein auf der nicht näher geprüften Einlassung des Betroffenen. Das Amtsgericht
hat keine eigenen Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Betroffenen
selbst und der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens getroffen. Es hat sich
auch nicht näher damit befasst, um welche konkrete Fahrerlaubnis es sich
handelt, über die ausschließlich der Betroffene innerhalb seines Betriebes
verfügt und die nach seinen Angaben erforderlich ist, um den Betrieb
aufrechtzuerhalten. Schließlich hätte sich das Amtsgericht, worauf auch die
Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, auch mit der Frage
auseinandersetzen müssen, ob nicht an Stelle des gänzlichen Wegfalls des
Fahrverbots ein auf bestimmte Fahrzeugklassen beschränktes Fahrverbot zur
Abwendung einer möglicherweise drohenden Existenzgefährdung in Betracht kommen
könnte.
Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils im gesamten
Rechtsfolgenausspruch, da zwischen der verhängten Geldbuße und dem Fahrverbot
eine Wechselwirkung besteht. Eine Entscheidung des Senats gem. § 79 Abs. 6 OWiG
kommt nicht in Betracht, weil weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen
sind.