Fahrverbot –
absehen hiervon – Überprüfung durch Rechtsbeschwerdegericht
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi
29/08
Beschluss vom
07.02.2008
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen vom 20. November 2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom
19. November 2007 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm
am 07.02.2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter auf
Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines
Verteidigers beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 01. Juni 2007 wegen
fahrlässiger Nichtbefolgung einer Wechsellichtzeichenanlage gem. §§ 37 Abs. 2,
49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 125,00 EUR verhängt und außerdem gegen
ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Auf die dagegen gerichtete
Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 30. August 2007
(2 SsOWi 527/07 OLG Hamm) das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch
aufgehoben und insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Amtsgericht Iserlohn zurückverwiesen. Dieses hat den Betroffenen durch das
angefochtene Urteil vom 19.11.2007 erneut wegen fahrlässiger Nichtbefolgung
eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 125,00 EUR verurteilt und ein
Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen hat der Betroffene erneut
Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die
Rechtsbeschwerde gem. § 349 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG als
offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Das Amtsgericht hat seine Rechtsfolgenentscheidung, die vom Senat im Beschluss
vom 30. August 2007 zunächst als lückenhaft beanstandet worden ist, nunmehr wie
folgt begründet:
"Der heute 27jährige Betroffene, bußgeldrechtlich bis zur Verfehlung vom
27.08.2006 noch nicht und offensichtlich bis zur Hauptverhandlung auch weiter
nicht vorbelastet, ist verheiratet. Seine Ehefrau erwartet ein zweites Kind; sie
nicht berufstätig. Der Betroffene selbst ist gelernter Kfz-Mechaniker und
arbeitet bei der Märkischen Verkehrsgesellschaft GmbH, die im Märkischen Kreis
einen Linienbusbetrieb mit mehr als 160 Kraftomnibussen betreibt. Bei einem
Gehalt von 1600 EUR (Lohnsteuerklasse IV) ist der Betroffene in der
Betriebswerkstatt beschäftigt und zuständig für die Wartung und Reparatur der
betriebseigenen Busse. Mit ihm in der Betriebswerkstatt sind weitere sieben
Kollegen sowie zwei Vorarbeiter dort eingesetzt. Zu den Aufgaben des Betroffenen
gehört es auch, in einem Pannenfall das in Lüdenscheid angesiedelte
Betriebsgelände zu verlassen und verunfallte oder liegengebliebene
Kraftomnibusse vor Ort zu reparieren oder zum Betriebsgelände zurück zu bringen.
Der Betroffene verfügt ab dem 01.01.2008 über 23 Urlaubstage. Zudem kann er
durch Leistung von Überstunden weiteren Urlaub beanspruchen. Bis zu 50
Überstunden können angespart und dann ausbezahlt oder per Urlaub abgegolten
werden. Für das Jahr 2007 stehen dem Betroffenen noch 10 Tage Resturlaub zu.
Insoweit hat er bereits Urlaub für November/Dezember beantragt.
Seitens des Arbeitgebers, so glaubhaften Angaben des insoweit vernommenen Zeugen
X., Justiziar der MVG, ist der Betroffene für die Ausübung seiner
arbeitsvertraglichen Pflichten auf einen Führerschein angewiesen, die
Vollstreckung eines Fahrverbotes für die Dauer eines Monats könne aber lediglich
zu einer arbeitsrechtlichen Abmahnung, keinesfalls zu einer - arbeitsgerichtlich
haltbaren - Kündigung führen. Es stoße zwar innerbetrieblich auf
Organisationsprobleme, wenn ein Arbeitnehmer für einen Monat Urlaub beanspruche
oder erhalte, dies sei jedoch möglich und die Werkstatt, in der der Betroffene
im Team arbeite, sei mit 10 Personen besetzt. Urlaubswünsche würden seitens der
MVG regelmäßig erfüllt. Finanzielle Folgen habe der Betroffene bei Hinnahme
eines Fahrverbots nicht zu befürchten.
Bei der Bemessung der zu verhängenden Geldbuße hat das Gericht erneut
berücksichtigt, dass der Betroffene bislang, dass heißt auch nach dem hier zu
Grunde liegenden Verkehrsverstoß bußgeldrechtlich nicht aufgefallen ist. Die Tat
liegt auch schon lange, mehr als ein Jahr zurück. Das Gericht hat sich ferner an
den mitgeteilten Einkommensverhältnissen des Betroffenen orientiert. Es sah
jedoch keine Veranlassung, vorliegend von der im bundeseinheitlich geregelten
Bußgeldkatalog für sogenannte qualifizierte Rotlichtverstöße vorgesehene
Geldbuße von 125 EUR nach oben oder unten abzuweichen. Das Gericht hält diese
Geldbuße nach wie vor für tat- und schuldangemessen und hat auf sie erkannt.
Gegen den Betroffenen war des weiteren auch ein Fahrverbot von der Dauer eines
Monats festzusetzen, da die vorliegende Ordnungswidrigkeit hier unter grober
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, wenn auch fahrlässig
begangen wurde. Um des eigenen schnelleren Fortkommens willens hat er sich hier
über verbindliche und andere Verkehrsteilnehmer (bereits gestarteter
Querverkehr) schützende Verkehrsnormen hinweggesetzt.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Betroffene allein durch die Verhängung
einer, möglicherweise auch erhöhten Geldbuße nicht zu verkehrsgerechtem
Verhalten anzuhalten ist. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass zumindest
der normale Durchschnittsverdiener mit entsprechenden Unterhaltsverpflichtungen
durch die Ausschöpfung der Höchstsätze für Bußgelder gemäß der §§ 17 Abs. 1 und
2 OWiG von der erneuten Begehung vergleichbarer Verstöße abgehalten werden kann.
Warum dies aber mehr als in der Vergangenheit der Fall sein soll, wie in der
Entscheidung 2 SsOWi 527/07 des OLG Hamm ausgeführt, entzieht sich dem
Verständnis des Gerichts. Im Gegenteil dürfte die deutlich gestiegene
Verkehrsdichte auch nach der Umstellung auf den EURO Veranlassung geben, auch
weiterhin von der Sanktion des Fahrverbots Gebrauch zu machen, wenn ein
entsprechend eklatanter Verkehrsverstoß zu beurteilen ist, aus welchem selbst
schon indiziell der Schluss gezogen werden kann, nur die einschneidende
Anordnung eines Fahrverbots werde den Betroffenen zu verkehrsgerechtem Verhalten
für die Zukunft veranlassen. Vorliegend handelte es sich um einen fahrlässigen
Rotlichtverstoß, bei dem nach den rechtskräftigen Feststellungen der Querverkehr
schon angefahren war, wenn er auch nicht konkret gefährdet wurde. Fest steht
aber auch, das dies dem Betroffenen nicht entgangen sein dürfte, als er in die
Kreuzung einfuhr. Bei dieser Sachlage hält das Gericht die Anordnung eines
Fahrverbots für dringend geboten und hat hierauf erkannt.
Dem Gericht ist bei der Entscheidung weiterhin bewusst gewesen, dass der
Betroffene arbeitsrechtliche Schwierigkeiten zu erwarten hat, wenn das
Fahrverbot gegen ihn vollstreckt wird. Es ist aber nach der Vernehmung eines
Repräsentanten seines Arbeitgebers davon überzeugt, dass dem Betroffenen
insoweit keine weiteren finanziellen Nachteile durch den Arbeitgeber drohen,
dies hat der Zeuge X.s glaubhaft ausgeschlossen. Auch der Verlust des
Arbeitsplatzes steht sicher nicht zu erwarten. Der Zeuge X.s hat zur Überzeugung
des Gerichtes glaubhaft angegeben, dass lediglich eine Abmahnung, wenn
überhaupt, zu befürchten sei. Eine Kündigung, gestützt auf die Verhängung eines
Fahrverbots, hat der Zeuge X.s ausgeschlossen insbesondere mit dem Hinweis, das
eine solche einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung bei dem bislang noch nicht
abgemahnten Betroffenen nicht standhalten würde. Zudem hat der Zeuge X.s auch
glaubhaft bekundet, dass dem Betroffenen ab 01.01.2008 für das Jahr 2008
insgesamt 23 Urlaubstage zur Verfügung stünden und er die Anzahl der Urlaubstage
durch Ableisten von Überstunden, wie schon in der Vergangenheit geschehen, noch
erhöhen könnte. Auch die Gewährung eines einmonatigen Urlaubs am Stück ist bei
dem Betroffenen, dem zudem die Viermonatsfrist zur Vollstreckung des Fahrverbots
gemäß § 25 a StVG eingeräumt ist, nach Angaben des Zeugen X.s konkret möglich,
wenngleich dies innerbetrieblich zu deutlichen Organisationsschwierigkeiten
führen könnte, was jedoch den Betroffenen selbst nicht betrifft.
Alles in allem war danach nach Überzeugung des Gerichts auch bei seinem insoweit
durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete
Zumessungskriterien eingeengten, aber verbleibenden Ermessensspielraum die
Regelgeldbuße von 125 EUR auszuurteilen und ein Fahrverbot von der Dauer eines
Monats - bei Gewährung der Viermonatsfrist zur Vollstreckung - anzuordnen.
Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus den §§ 46 OWiG, 465, 473 StPO."
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Verwerfungsantrag wie folgt begründet:
"Der Rechtsfolgenausspruch lässt nunmehr Rechtsfehler zum Nachteil des
Betroffenen nicht erkennen. Das gilt auch für die Verhängung des einmonatigen
Fahrverbotes.
Die insoweit getroffenen Feststellungen genügen den Anforderungen des Senats aus
dem Beschluss v. 30.08.2007 - 2 Ws 527/07 - (Bl. 93 ff. d.A.).
Das Gericht hat Feststellungen dazu getroffen, dass die Verhängung eines
Fahrverbotes von einem Monat die berufliche Existenz des Betroffenen nicht
gefährdet, insbesondere nicht der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Zudem hat es
auch festgestellt, dass der Betroffene innerhalb der Frist des § 25a Abs. 2 StVG
das Fahrverbot während eines zu nehmenden Urlaubs verbüßen kann.
Darüber hinaus hat das Gericht auch - entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde - überzeugend dargelegt, warum es vorliegend nicht zu der
Überzeugung gelangt ist, dass zugunsten des Betroffenen von der Verhängung eines
Fahrverbotes unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden konnte.
Die Tatsache, dass nach den getroffenen Feststellungen der Querverkehr schon
angefahren war, als der Betroffene in die Kreuzung einfuhr, es sich mithin um
einen eklatanten Verstoß handelt, rechtfertigt für sich bereits, den Regelfall
der Verhängung eines Fahrverbotes unter Verzicht auf die Erhöhung der Geldbuße
anzunehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeitraum zwischen der
Begehung der Tat und dem angegriffenen Urteil knapp 15 Monate beträgt (vgl.
Senatsbeschl. v. 02.07.2001 - 2 SsOWi 543/01 -m.w.N.)."
Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei. Der
Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung ist nunmehr aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung
vom 30. August 2007 darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Tatrichters,
vom Fahrverbot abzusehen oder nicht abzusehen, vom Rechtsbeschwerdegericht in
Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (vgl. OLG Hamm DAR
1996, 68; VRS 92, 40; VRR 2007, 350, jeweils m. w. N.). Es kommt auch nicht
darauf an, ob eine andere Entscheidung vertretbar gewesen wäre oder nicht.
Das Amtsgericht hat nunmehr ausreichende Feststellungen zu der Frage getroffen,
ob und in welchem Umfang der Betroffene das gegen ihn verhängte Fahrverbot im
Urlaub vollstrecken lassen kann. Dies ist nach den vom Amtsgericht getroffenen
Feststellungen möglich. Dieser Umstand führt dazu, dass - entgegen der Ansicht
der Rechtsbeschwerde - die Fahrverbotsentscheidung nicht zu beanstanden ist,
zumal das Amtsgericht auch noch ausreichend ausgeführt hat, warum es - entgegen
dem vom Senat in seiner Entscheidung vom 30. August 2007 erteilten Hinweis
-davon überzeugt ist, dass bei diesem Betroffenen allein die Verhängung einer
erhöhten Geldbuße zur Einwirkung nicht ausreichend ist. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass der Rotlichtverstoß vom 27. August 2006 datiert. Die seit
dem verstrichene Zeit ist auch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats noch
nicht lang genug, um allein wegen des Zeitablaufs von einem Fahrverbot absehen
zu können. In dem Zusammenhang hat das Amtsgericht zutreffend den im Einzelnen
dargelegten Ablauf des Rotlichtverstoßes berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO i. V. m. 79 Abs. 3 OWiG.