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Vaterschaftstest (heimlicher) –
heimliches Abstammungsgutachten
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvR 421/05
Urteil vom 13.02.2007
Leitsätze:
1. Der Gesetzgeber hat zur
Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung
seines Kindes von ihm (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein geeignetes
Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen.
2. Es entspricht dem Grundgesetz, wenn
die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer
Abstammungsgutachten wegen Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle
Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen.
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2005 -
XII ZR 227/03 -,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Oktober
2003 - 15 UF 84/03 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Hildesheim vom 4. März 2003 -
37 F 37525/02 Kl -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2006 durch Urteil für Recht erkannt:
1. Der Gesetzgeber hat es unter Verletzung von
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes unterlassen, ein rechtsförmiges Verfahren bereitzustellen,
in dem die Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater geklärt
und nur ihr Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden kann.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. März
2008 eine derartige Regelung zur Feststellung der Abstammung eines
Kindes von seinem rechtlichen Vater zu treffen.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
zurückgewiesen.
4. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwertbarkeit eines
heimlich, ohne Zustimmung des betroffenen Kindes oder seiner Mutter als
gesetzlicher Vertreterin zur Klärung der Vaterschaft eingeholten DNA-Gutachtens
im Rahmen eines gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens und damit auch
die Frage, ob das geltende Recht dem rechtlichen Vater eines Kindes eine
hinreichende Möglichkeit zur Kenntniserlangung und Feststellung der Abstammung
des Kindes von ihm einräumt.
I.
1.
§ 1592 BGB bestimmt, dass Vater eines Kindes entweder der
Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist
(Nr. 1) oder der, der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2), und schließlich
der, dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB oder § 640 h Abs. 2 ZPO gerichtlich
festgestellt ist (Nr. 3). Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf der Zustimmung
der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB).
Bei späteren Zweifeln an der Vaterschaft kann gemäß § 1600
Abs. 1 Nr. 1 BGB auch der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, ebenso wie
der Mann, der aufgrund der Ehe mit der Mutter als rechtlicher Vater des von ihr
geborenen Kindes angesehen wird, die Vaterschaft vor dem Familiengericht
anfechten. Die Anfechtung hat nach § 1600 b Abs. 1 BGB binnen zwei Jahren ab dem
Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem der Mann von Umständen erfahren hat, die gegen
seine Vaterschaft sprechen. Dabei gilt im Verfahren zunächst die Vermutung, dass
das Kind von ihm abstammt (§ 1600 c Abs. 1 BGB). Stellt sich im
Anfechtungsverfahren heraus, dass der Mann nicht biologischer Vater des
betroffenen Kindes ist, wird dies gerichtlich festgestellt mit der Rechtsfolge,
dass er nicht mehr rechtlicher Vater des Kindes ist (§ 1599 Abs. 1 BGB). Ein
Verfahren, das lediglich dazu dient, Kenntnis darüber zu erlangen, ob das Kind
von seinem rechtlichen Vater abstammt, sieht das geltende Recht nicht vor.
2.
In der familienrechtlichen Literatur ist umstritten, welche
Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiierung des Vortrags zu stellen
sind, mit dem im Anfechtungsverfahren Zweifel an der Vaterschaft dargelegt
werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat dazu wiederholt ausgeführt, die
schlichte Behauptung, nicht leiblicher Vater des Kindes zu sein, reiche nicht
aus. Vielmehr müsse der Anfechtende Umstände vortragen, die objektiv geeignet
seien, Zweifel an der Abstammung des Kindes zu wecken (vgl. BGH, Urteil vom 22.
April 1998 - XII ZR 229/96 -, NJW 1998, S. 2976 <2977>; Urteil vom 30. Oktober
2002 - XII ZR 345/00 -, NJW 2003, S. 585 <585>). Dies sei erforderlich, um das
betroffene Kind vor Klagen ins Blaue hinein zu bewahren (vgl. BGH, NJW 1998, S.
2976 <2977>). Allerdings bedürfe es nicht des Vortrags von Umständen, die es
wahrscheinlich machten, dass der Anfechtende nicht der Vater des Kindes ist.
Vielmehr reiche aus, wenn sie es nicht ganz fernliegend erscheinen ließen, dass
möglicherweise ein Anderer Vater des Kindes ist.
3.
Molekulargenetische Erkenntnisse und darauf fußende
Untersuchungsmethoden machen es seit einiger Zeit möglich, erheblich präziser
als mit früher angewandten Verfahren und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
festzustellen, ob ein Kind von dem Mann, der rechtlich als sein Vater gilt,
abstammt. Dies geschieht durch Abgleich der genetischen Erbsubstanzen von Vater
und Kind, zur noch besseren Bestimmung auch von der Mutter, wobei jeweils
kleinste Körperpartikel als Untersuchungsmaterial ausreichen (siehe hierzu
Ritter/Martin, Der Amtsvormund 1999, S. 663). Auf einer solchen so genannten
DNA-Analyse basieren die Gutachten, die die Gerichte heute üblicherweise in
Vaterschaftsanfechtungsverfahren einholen, wenn sie nach entsprechendem
schlüssigen Vortrag des Anfechtenden in die Beweisaufnahme eintreten.
Mittlerweile werden solche Untersuchungen, für die sich die
Bezeichnung "Vaterschaftstest" eingebürgert hat, auch von privaten Laboren zu
erschwinglichen Preisen für jedermann angeboten. Dies ermöglicht es Männern, die
Zweifel an ihrer Vaterschaft hegen, mit Hilfe kleinster, vom Kind und von sich
genommener Körperpartikel als genetische Untersuchungsproben auch heimlich und
ohne Wissen des Kindes und seiner Mutter oder gar gegen deren Willen eine solche
Untersuchung in Auftrag zu geben und hierdurch zu erfahren, ob ihre Zweifel an
ihrer Vaterschaft begründet sind. Allerdings entsprechen die Labore nicht immer
den inzwischen für solche Analysen in den Richtlinien der Bundesärztekammer für
die Erstattung von Abstammungsgutachten (vgl. Deutsches Ärzteblatt, Jg. 99, Heft
10, S. A 665) aufgestellten Qualitätsstandards, was die Aussagekraft der
Ergebnisse mindert.
4.
Das Land Baden-Württemberg hat im Jahre 2005 dem Bundesrat
den "Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Persönlichkeitsrechte bei
Abstammungsuntersuchungen" zugeleitet (BRDrucks 280/05). Nach diesem Entwurf
soll § 1600 BGB ein Absatz 5 hinzugefügt werden, nach dem es einer
anfechtungsberechtigten Person im Sinne von § 1600 Abs. 1 BGB erlaubt sein soll,
ohne Einwilligung des betroffenen Kindes und seiner Mutter zur Vorbereitung
einer Anfechtung der Vaterschaft eine genetische Untersuchung durchführen zu
lassen und zu diesem Zwecke Proben vom Kind zu gewinnen, sofern die Untersuchung
nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft die Klärung der Vaterschaft
verspricht.
Auch der Freistaat Bayern hat dem Bundesrat einen "Entwurf
eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der
Familie" zugeleitet (BRDrucks 369/05). Danach soll ein neuer § 1600 f BGB
geschaffen werden, der einer anfechtungsberechtigten Person im Sinne von § 1600
Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen das Kind auf Einwilligung in eine
gen-diagnostische Abstammungsuntersuchung und auf Gewinnung einer hierfür
erforderlichen genetischen Probe einräumt. Außerdem soll § 1628 BGB ein zweiter
Absatz hinzugefügt werden, nach dem das Familiengericht dem anderen Elternteil
auf dessen Antrag die Entscheidung über die Einwilligung in eine
gendiagnostische Abstammungsuntersuchung und die Gewinnung von genetischen
Proben überträgt, wenn sich die Eltern über die Durchführung der Untersuchung
nicht einigen können. Schließlich sieht der Entwurf vor, § 1629 Abs. 2 BGB einen
weiteren Satz anzufügen, nach dem bei einer Entscheidung nach § 1600 f BGB auch
ein Entzug der Vertretung des Kindes nach Absatz 2 Satz 3 in Betracht kommen
soll.
Ein im Juni 2006 vorgestellter Referentenentwurf des
Bundesministeriums der Justiz für ein "Gesetz zur Reform des Verfahrens in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit"
sieht eine Neuregelung des Verfahrens in Abstammungssachen vor, wozu nach einem
neuen § 178 FGG neben Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses sowie der Wirksamkeit oder
Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft auch Verfahren auf Anfechtung
der Vaterschaft zählen, die nach dem ebenfalls neuen § 180 Abs. 1 FGG auf Antrag
eingeleitet werden. Nach dessen Absatz 2 sollen in dem Antrag das Verfahrensziel
und die betroffenen Personen bezeichnet werden. Eine Begründung soll nicht
erforderlich sein.
Zur Begründung dieser beabsichtigten Neuregelung wird
ausgeführt, damit werde die Verfahrensposition des Anfechtenden gegenüber dem
geltenden Recht wesentlich gestärkt. Durch die Überführung des
Abstammungsverfahrens in ein streitiges Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit könne das Begründungserfordernis eines Anfechtungsantrags
gänzlich entfallen. Auf eine zivilprozessuale Schlüssigkeit des Antrags komme es
dann nicht mehr an. Das Gericht habe den Sachverhalt einschließlich der Frage,
ob die jeweilige Anfechtungsfrist eingehalten worden ist, von Amts wegen
aufzuklären.
II.
1.
Der Beschwerdeführer hatte 1994, kurz nach der Geburt des
später beklagten Kindes, wirksam anerkannt, Vater dieses Kindes zu sein. Er
hatte während der gesetzlichen Empfängniszeit des Kindes mit der Kindesmutter
Geschlechtsverkehr und lebte nach der Geburt des Kindes mit diesem und der
Mutter, die allein für das Kind sorgeberechtigt ist, bis Anfang 1997 in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im Jahre 2001 erhob er erstmals eine
Vaterschaftsanfechtungsklage, bei der er sich auf ein Gutachten stützte, das ihm
eine auf 10 % verminderte Zeugungsfähigkeit attestiert hatte. Mit seinem
Begehren blieb er in beiden Instanzen ohne Erfolg. Nach Auffassung der
Fachgerichte war das Gutachten nicht geeignet, Zweifel an der Vaterschaft des
Beschwerdeführers zu wecken.
a) Im Jahre 2002 holte der Beschwerdeführer ohne Kenntnis der
Mutter des Kindes bei einem privaten Labor ein gendiagnostisches Gutachten ein,
dem als Untersuchungsmaterial sein Speichel und ein nach seinen Angaben vom Kind
benutztes Kaugummi zugrunde lagen. Als ihm das Gutachten bestätigte, es sei mit
100 % auszuschließen, dass die beiden Probenspender Vater und Kind seien, erhob
er erneut Vaterschaftsanfechtungsklage und stützte sich dabei auf das Ergebnis
dieser Untersuchung. Mit hier angegriffenem Urteil vom 4. März 2003 wies das
Familiengericht die Klage ab. Sie sei unbegründet, da die heimlich veranlasste
Vaterschaftsuntersuchung wegen gravierender Verstöße gegen das informationelle
Selbstbestimmungsrecht des Kindes sowie gegen das Bundesdatenschutzgesetz und
wegen des Eingriffs in das Sorgerecht der Mutter rechtswidrig und deshalb nicht
verwertbar sei. Das Recht des Vaters auf Kenntnis der Abstammung des Kindes
könne gegenüber dem Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung nicht
als höherrangig angesehen werden. Die verminderte Zeugungsfähigkeit des
Beschwerdeführers könne keine Berücksichtigung finden, weil über sie als nicht
hinreichender Umstand für Zweifel an seiner Vaterschaft bereits rechtskräftig
entschieden worden sei.
b) Die hiergegen gerichtete Berufung wies das
Oberlandesgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2003 zurück. Zur Begründung führte
es aus, das vorgelegte Untersuchungsergebnis sei nicht geeignet, Zweifel an der
Vaterschaft des Beschwerdeführers zu wecken. Es enthalte entgegen den
Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten keinerlei
Identitätsfeststellung der untersuchten Personen. Somit stehe nicht fest, ob das
untersuchte Material von den Parteien des Ausgangsverfahrens stamme. Darüber
hinaus sei der heimlich eingeholte Vaterschaftsnachweis prozessual nicht
verwertbar, weil er auf rechtswidrige Weise erlangt worden sei. Eine heimliche
gen-analytische Untersuchung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Kindes in seiner Ausformung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, denn
die Entscheidung über die Preisgabe der genetischen Daten eines Menschen stehe
allein ihm oder im Falle seiner noch nicht hinreichenden Einsichts- und
Urteilsfähigkeit seinem sorgeberechtigten Elternteil zu. Diesem
verfassungsrechtlich geschützten Recht des Kindes stehe das Recht des Vaters auf
Kenntnis der Vaterschaft gegenüber. Die Abwägung der jeweils geschützten
Interessen führe nicht zu einem Überwiegen der Interessen des Vaters. Ein
privater Vaterschaftstest sei zwar grundsätzlich zum Nachweis der Abstammung
geeignet. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Herkunft der untersuchten Proben
nicht eindeutig gesichert sei.
c) Schließlich wies der Bundesgerichtshof die hiergegen
gerichtete Revision mit Urteil vom 12. Januar 2005 zurück. Die Weigerung der
Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Kindes, die Einholung des DNA-Gutachtens
nachträglich zu genehmigen und in seine Verwertung einzuwilligen, begründe noch
keinen, die Anfechtungsklage schlüssig machenden Anfangsverdacht. Sie stelle
auch keine Beweisvereitelung dar, denn ein solches Verhalten sei Ausfluss des
informationellen Selbstbestimmungsrechts des Kindes. Dieses Recht würde
ausgehöhlt, wenn eine solche Weigerung die Vaterschaftsanfechtungsklage eröffnen
würde mit der Folge, dass die Informationen, die dieses Grundrecht schützen
wolle, dann immer im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme gegen den Willen
des Betroffenen preisgegeben werden müssten. Erst recht könne die Weigerung der
Mutter, der Verwertung bereits rechtswidrig erlangter Informationen nachträglich
zuzustimmen, nicht als ein die Anfechtungsklage eröffnender Umstand gewertet
werden. Wenn das Gesetz eine Verpflichtung zur Duldung von Untersuchungen zur
Feststellung der Abstammung nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsehe, könne
die Weigerung der Mutter nicht dazu herangezogen werden, diese Voraussetzungen
zu bejahen.
Auch die Vorlage eines heimlich eingeholten DNA-Gutachtens
sei zur Darlegung von Umständen, die einen Anfangsverdacht erwecken, nicht
geeignet. Insoweit komme es nicht auf die Rüge des Beschwerdeführers an, das
Berufungsgericht habe versäumt, Beweis darüber zu erheben, ob eine der
untersuchten Proben auch tatsächlich von dem Kinde stamme. Auch wenn feststünde,
dass das untersuchte genetische Material von den Parteien herrühre, sei dieses
Gutachten weder als Beweismittel noch als Parteivortrag im
Vaterschaftsanfechtungsverfahren verwertbar. Das Recht des Kindes auf Kenntnis
seiner Abstammung schließe auch das Recht auf Unkenntnis ein. Die vom
Berufungsgericht vorgenommene Abwägung, dass das informationelle
Selbstbestimmungsrecht des Kindes nicht hinter dem Interesse des Vaters an der
Feststellung seiner Nichtvaterschaft zurückstehen müsse, halte der
revisionsrechtlichen Prüfung stand. Jede DNA-Untersuchung greife in das durch
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Persönlichkeitsrecht
in Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht
dürfe nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden. Die Einschränkung
dürfe nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses
unerlässlich sei. Dem Schutz des Grundrechts eines jeden Menschen, die
Untersuchung seines Genoms grundsätzlich von seiner Zustimmung abhängig zu
machen, dienten auch Art. 5 der Allgemeinen Erklärung zum menschlichen Genom und
zu den Menschenrechten, Art. II-68 des Entwurfs der Verfassung der Europäischen
Union, Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und, soweit es sich um
das Recht des Kindes handele, Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 der UN-Kinderkonvention.
Dieses Recht sei auch bei der Verwertung von Beweisen und
Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren zu beachten. Denn der Richter habe
kraft Verfassungsgebots zu prüfen, ob bei der Anwendung zivilrechtlicher
Vorschriften im Einzelfall Grundrechte berührt würden. Treffe dies zu, habe er
diese Vorschriften im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden, die bei
deren Anwendung berührt würden. Dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des
Kindes stehe ein ebenfalls aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
abzuleitendes Recht des Vaters auf Kenntnis seiner Vaterschaft gegenüber, das
nicht als höherwertig anzusehen sei. Dies zeige sich schon daran, dass seine
Durchsetzung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren durch die gesetzliche
Fristenregelung wesentlich eingeschränkt sei, während das Recht des Kindes, der
Erhebung und Verwertung seiner genetischen Daten zu widersprechen, keiner
zeitlichen Schranke unterworfen sei. Auch habe sich der Gesetzgeber bei der
Kindschaftsreform gegen ein Recht des Vaters entschieden, in jedem Fall die
biologische Abstammung eines Kindes zu klären. Zudem verleihe das Recht auf
Kenntnis der eigenen Vaterschaft, selbst wenn es mit dem Grundrecht des Kindes
auf Kenntnis der eigenen Abstammung gleichzusetzen sei, noch kein Recht auf
Verschaffung einer solchen Kenntnis.
2.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Im Ergebnis begnüge sich der Bundesgerichtshof
mit der Feststellung, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des (Nicht-)Vaters sei
nicht höherrangig gegenüber dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des
Kindes. Mit der abstrakten Thematisierung der Vorrangfrage habe der
Bundesgerichtshof verkannt, dass es vorliegend um eine konkrete
Grundrechtskollision gehe, deren Auflösung im Sinne einer praktischen Konkordanz
dadurch erschwert werde, dass die beiden Grundrechtsträger nicht isoliert
einander gegenüberstünden. Die Gerichte hätten deshalb die Frage nach dem
Vorrang der jeweiligen Positionen bezogen auf den zu beantwortenden Einzelfall
klären müssen. Dies sei nicht geschehen. So hätte berücksichtigt werden müssen,
dass der Beschwerdeführer nur kurze Zeit mit dem Kind zusammengelebt habe, das
bei der Trennung erst zweieinhalb Jahre alt gewesen sei, sodass insoweit keine
intensive soziofamiliäre Vater-Kind-Beziehung zwischen ihnen entstanden sei.
Dementsprechend sei das Persönlichkeitsrecht des Kindes durch die
Infragestellung und Überprüfung der Vaterschaft nicht stark beeinträchtigt. Auch
hätte die Tatsache der erheblich eingeschränkten Zeugungsfähigkeit des
Beschwerdeführers in die anzustellende Gesamtbetrachtung der Sach- und
Rechtslage einbezogen werden müssen. Dass im Vorprozess zur Bedeutung dieses
Umstands rechtskräftig entschieden worden sei, ändere daran nichts. Zusammen mit
dem widersprüchlichen Verhalten der Kindesmutter, die erst nach Kenntnis des
gutachterlichen Ergebnisses dessen Verwertung im Verfahren die Zustimmung
verweigert habe, habe dies einen hinreichenden Anfangsverdacht begründet, der
durch das Gutachten zusätzlich belegt worden sei.
Die vorliegende Einzelfallkonstellation spreche damit für
eine Verwertbarkeit des heimlich eingeholten Vaterschaftstests. Der Gesetzgeber
habe weder die Möglichkeit eröffnet, sich auf anderem Wege Kenntnis über die
Abstammung eines Kindes zu verschaffen noch Vorkehrungen getroffen, wie die
berührten Grundrechtspositionen in solchen Fällen im Anfechtungsverfahren
auszugleichen seien. Die Rechtsprechung habe den insofern bestehenden
Interpretationsfreiraum in einer für den Beschwerdeführer unzumutbaren Weise
genutzt. Mit ihren hohen Anforderungen an die Darlegungslast und die
Schlüssigkeit des Vortrags zu Umständen, die Zweifel an der Vaterschaft wecken,
stehe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang mit der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, weil diese
Anforderungen es einem Vater praktisch unmöglich machten, seine Vaterschaft
überprüfen zu lassen und anzufechten. Insofern sei zu begrüßen, dass nunmehr in
Reaktion auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen der
Bundesgesetzgeber in Überlegungen eingetreten sei, die Hürden für eine
verfahrensrechtliche Klärung der Vaterschaft und deren Anfechtung herabzusetzen,
beziehungsweise dass es gesetzgeberische Initiativen gebe, die es ermöglichen
wollten, auch privat eingeholte Vaterschaftstests in das gerichtliche Verfahren
einzuführen.
III.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der
Justiz für die Bundesregierung, das Justizministerium Baden-Württemberg namens
der Landesregierung, die Bayerische Staatsregierung, der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Deutsche Familiengerichtstag,
der Deutsche Juristinnenbund, der Verband alleinerziehender Mütter und Väter,
der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht, der Väteraufbruch für Kinder
sowie der Verein Väter für Kinder Stellung genommen.
1.
Das Bundesministerium der Justiz vertritt die Auffassung, der
Beschwerdeführer werde durch das in den angegriffenen Entscheidungen
ausgesprochene Verbot der Verwertung eines heimlich durchgeführten
Vaterschaftsgutachtens nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
verletzt. Bei der gebotenen Abwägung der grundrechtlich geschützten
Rechtspositionen dürfe das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes
nicht hinter dem Interesse des klagenden Vaters an der Feststellung seiner
Vaterschaft zurückstehen. Ein heimlich durchgeführter Vaterschaftstest sei
rechtswidrig und im Anfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes oder seines
gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar. Seine Erhebung stelle einen Eingriff
in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar. Dabei sei nicht von Bedeutung, dass die
heimliche Einholung eines solchen Gutachtens nach geltendem Recht nicht verboten
oder unter Strafe gestellt sei. Die Gerichte hätten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG bei
der Verwertung von Tatsachen im fachgerichtlichen Verfahren grundrechtliche
Schutzgebote zu beachten, die vor einer Offenbarung von Lebenssachverhalten
schützten. Sie hätten demgemäß bei der Entscheidung, ob ein solches heimliches
Gutachten in das Verfahren eingeführt werden dürfe, eine Abwägung zwischen dem
der Verwertung entgegenstehenden informationellen Selbstbestimmungsrecht des
Kindes und den rechtlich geschützten Interessen des die Vaterschaft anfechtenden
Vaters vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach darauf
hingewiesen, dass es zu einer Intensivierung des Eingriffs in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung führe, wenn dieser in einer Situation
vermeintlicher Vertraulichkeit erfolge. Diese Entscheidungen seien in ihrer
Grundaussage auch im Rahmen der Drittwirkung der Grundrechte von Bedeutung.
Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebe sich zwar das Gebot, eine
Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen, was
auch verfahrensmäßig abgesichert sein müsse. Der Gesetzgeber habe bei den
Regelungen über die Anfechtung der Vaterschaft aber auch den Schutz von Ehe und
Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten, der unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Einschränkung der
Anfechtungsmöglichkeiten zulasse, um zum Schutze des Familienfriedens zu
verhindern, dass die Abstammung eines Kindes etwa bei jedem beliebigen Konflikt
der Eltern in Frage gestellt werden könne. Würde in einem Gerichtsverfahren
einem Anfechtungsberechtigten erlaubt, heimlich, also ohne Einwilligung des
Betroffenen und außerhalb eines staatlichen Gerichtsverfahrens verschaffte
Beweismittel in das Verfahren einzuführen, die den entscheidenden Ausschlag über
Erfolg oder Misserfolg seiner Anfechtungsklage geben könnten, wäre der
Schutzzweck der gesetzlichen Einschränkungen des Anfechtungsverfahrens in Frage
gestellt.
Allerdings könne auch ein privat eingeholter Vaterschaftstest
im Verfahren verwertbar sein, wenn das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter dem
zustimme. Einem möglichen Interessengegensatz in der Position der Mutter bei der
Frage der Zustimmung zur Einholung eines Gentests habe der Gesetzgeber durch die
Vorschriften der §§ 1629, 1795, 1796 BGB Rechnung getragen. Danach könne die
Vertretungsmacht der Mutter ausgeschlossen sein oder bei erheblichen
Interessengegensätzen entzogen werden.
Die Bundesregierung beabsichtige, die Voraussetzungen für
genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung und damit auch die Frage
des Verbots heimlicher Vaterschaftstests in einem Gendiagnostikgesetz zu regeln.
Zudem werde im Bundesministerium der Justiz geprüft, wie durch flankierende
Regelungen im Familienrecht und Familienverfahrensrecht dem Recht auf Kenntnis
der Abstammung stärker Rechnung getragen werden könne. Außerdem sehe der
Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eine Absenkung der
Anforderungen an die Substantiierung einer Vaterschaftsanfechtungsklage vor.
2.
Das Justizministerium Baden-Württemberg teilt die Auffassung
des Beschwerdeführers, dass in den der Verfassungsbeschwerde vorangegangenen
gerichtlichen Verfahren bei der gebotenen Abwägung der kollidierenden
Verfassungsrechtspositionen der Beteiligten die Grundrechtspositionen des
Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Zwar sei der
vom Beschwerdeführer veranlasste Vaterschaftstest ohne Einwilligung des Kindes
beziehungsweise seiner Mutter vorgenommen worden. Er hätte jedoch dennoch im
Anfechtungsverfahren zumindest im Rahmen der Zulässigkeits- und
Schlüssigkeitsprüfung Berücksichtigung finden müssen. Sowohl aus Art. 6 Abs. 1
GG als auch aus dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebe sich ein Recht des
rechtlichen Vaters auf Klärung der Abstammung des Kindes und seiner biologischen
Vaterschaft. Diesem Recht stünden keine überwiegenden Rechte der anderen
Beteiligten gegenüber.
Der Bundesgerichtshof habe nicht hinreichend berücksichtigt,
dass die betroffenen Grundrechtspositionen im Rahmen praktischer Konkordanz
unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander
abzuwägen seien. Das Gewicht dieser Rechtspositionen hinge im Einzelfall vor
allem davon ab, wer den Test in Auftrag gebe und wie die familienrechtliche
Situation sei.
Werde DNA-Material des Kindes ohne dessen Zustimmung
beziehungsweise ohne Zustimmung des oder der Sorgeberechtigten erhoben und
untersucht, liege bei Nutzung des Testergebnisses ein Eingriff in das Recht des
Kindes auf informationelle Selbstbestimmung vor. Wenn eine tatsächliche Lebens-
und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kind, Mutter und rechtlichem Vater bestehe,
erscheine es denkbar, dass bei einem heimlichen Vaterschaftstest – etwa durch
den biologischen Vater – ein überwiegendes Interesse insbesondere auch des
Kindes an der Beibehaltung des Status quo bestehe, zumal eine bestehende soziale
Familie zusätzlich durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG geschützt werde. Es
sei in diesem Falle konsequent und sachgerecht, heimliche Abstammungstests
insbesondere durch den biologischen Vater als unzulässig und gerichtlich nicht
verwertbar zu behandeln.
Der zu beurteilenden Verfassungsbeschwerde liege allerdings
eine solche Konstellation nicht zugrunde. Hier habe der rechtliche Vater den
Test in Auftrag gegeben. Selbst wenn in der Verwertung des Testergebnisses in
einem gerichtlichen Anfechtungsverfahren ein Eingriff in das
Selbstbestimmungsrecht des Kindes liege, folge hieraus nicht die
verfassungsrechtliche Unzulässigkeit des Tests. Denn der Eingriff sei nicht
besonders schwerwiegend. Bei Vaterschaftsgutachten erfolge keine umfassende
genetische Untersuchung. Es werde lediglich die Abstammung einer Person von
einer anderen ermittelt. Diese nur beschränkte Eingriffsintensität sei vom
Bundesgerichtshof bei seiner Abwägung der Grundrechtspositionen von Vater und
Kind nicht angemessen berücksichtigt worden.
Gewichte man die Rechtsbeeinträchtigung des Kindes und der
sorgeberechtigten Mutter und vergleiche sie mit der Beeinträchtigung des
rechtlichen Vaters durch die Nichtverwertung bereits vorhandener Kenntnisse,
gebühre der vom Bundesgerichtshof nicht ausreichend berücksichtigten
Rechtsposition des Vaters der Vorrang.
Auch die Berücksichtigung der Rechte der Mutter führe zu
keiner anderen Bewertung: Es bestehe kein schutzwürdiges, die genannten
Interessen des rechtlichen Vaters überwiegendes Interesse der Mutter, die dem
rechtlichen Vater nicht offenbarten wahren Abstammungsverhältnisse geheim zu
halten und seine Pflichten als rechtlicher Vater möglicherweise zu Unrecht
fortbestehen zu lassen. Zudem sei ein heimlicher Vaterschaftstest durch den
rechtlichen Vater für das Kindeswohl sowie den Familienfrieden in der ganz
überwiegenden Mehrzahl der Fälle die "familienschonendste" und auch eine
zumutbare Maßnahme. In mindestens 80 % der Fälle stelle sich nämlich heraus,
dass der rechtliche auch der biologische Vater sei. In diesen Fällen sei der
Vater nicht gezwungen, in einem gerichtlichen Verfahren seine Zweifel
offenzulegen, was den Familienfrieden – unabhängig vom Ergebnis des Tests –
zerstören könnte.
3.
Ungeachtet der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen
Entscheidungen hält die Bayerische Staatsregierung die derzeitige Rechtslage für
unbefriedigend. Sie entspreche nicht mehr dem Stand der modernen Gendiagnose.
Väter würden in Tests abgedrängt, die ihnen keine rechtlich verwertbaren
Ergebnisse liefern könnten und zu Missbrauch einladen würden, weil die
anerkannten Standards der Genanalyse nicht eingehalten werden könnten. Den
rechtlichen Vätern müsse eine legale Möglichkeit zur Einholung einer
gendiagnostischen Abstammungsuntersuchung eingeräumt werden, wobei insbesondere
die Persönlichkeitsrechte des Kindes zu berücksichtigen und in einen gerechten
Ausgleich zu denen des Vaters zu bringen seien. Dabei sei eine möglichst die
Familie schonende Lösung anzustreben, die den innerfamiliären Dialog fördere und
die Einschaltung der Gerichte vermeide.
Mit dieser Zielsetzung habe die Bayerische Staatsregierung
dem Bundesrat den "Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur
Klärung der Abstammung in der Familie" vorgelegt. Mit ihm solle dem privaten
Gentest die Heimlichkeit und damit die Anstößigkeit genommen werden und das
Recht des Vaters auf Kenntnis der Abstammung mit dem informationellen
Selbstbestimmungsrecht des Kindes in Ausgleich gebracht werden.
4.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit beschränkt seine Stellungnahme auf die Frage der
Zulässigkeit heimlicher Gentests, die er für heimliche Vaterschaftstests
verneint. Bei der genetischen Untersuchung von Körpermaterialien zum Zwecke der
Abstammungsbestimmung würden genetische Daten des Kindes erhoben, die im
Vergleich mit genetischen Daten des angeblichen Vaters genaue Aussagen über die
Verwandtschaftsverhältnisse zuließen. Somit handele es sich um personenbezogene
Daten und einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der
regelmäßig nur aufgrund eines Gesetzes oder mit Einwilligung des Betroffenen
zulässig sei. Ein solches Erlaubnisgesetz gebe es derzeit noch nicht. Da die
Entnahme von Untersuchungsmaterial von den jeweiligen Vätern heimlich ohne
Wissen der betroffenen Kinder erfolge, liege auch keine wirksame Einwilligung in
die Erhebung und Nutzung der Untersuchungsergebnisse vor.
Die Handlungen des Vaters würden dabei nicht dem
Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes unterliegen, das aus seinem
Anwendungsbereich ausschließlich familiäre Tätigkeiten herausnehme. Das
beauftragte Labor sei jedoch eine nichtöffentliche Stelle gemäß § 2 Abs. 4 BDSG.
Die Zulässigkeit seiner Untersuchung richte sich nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG,
der eine Datenverwendung nur unter der Voraussetzung erlaube, dass der
Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Verwendung der
Daten habe. Ein solches schutzwürdiges Interesse des Kindes ergebe sich aus dem
unstrittigen Recht des Kindes auf Nichtwissen hinsichtlich der Ergebnisse
genetischer Untersuchungen.
5.
Der Deutsche Familiengerichtstag hält die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs für verfassungsgemäß, schlägt aber eine klarstellende
Gesetzesänderung dahingehend vor, die Schwelle für den Anfangsverdacht nach
§ 1600 b BGB abzusenken. Kenntnis und Geheimhaltung der eigenen Identität und
Abstammung für Vater und Kind seien jeweils Ausflüsse des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Insofern könne es keinen Vorrang des einen oder anderen
Rechts geben. Das ändere indes nichts daran, dass bei Gleichrangigkeit der
Rechte ein Verstoß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegen
Verfassungsrecht nicht festgestellt werden könne. Das
Verhältnismäßigkeitsprinzip sei nicht verletzt, wenn nur einem von zwei
gleichrangigen Rechten der Vorzug gegeben werde.
Um die Vaterschaft nicht auf Dauer in der Schwebe zu lassen,
sollte überlegt werden, innerhalb der Zweijahresfrist die schlichte Behauptung
genügen zu lassen, dass das Kind nicht von dem Mann abstamme, der die
Vaterschaft anerkannt habe. Innerhalb der Zweijahresfrist wäre dann unabhängig
von einem konkreten Anfangsverdacht stets auf Antrag die Vaterschaft zu
untersuchen. Unabhängig davon könne der Vater auch später geltend machen, dass
das Kind nicht von ihm abstamme; nach Ablauf der Zweijahresfrist müsse er aber
vortragen und beweisen, erst nach Ablauf der Zweijahresfrist von den Umständen
erfahren zu haben.
6.
Der Deutsche Juristinnenbund hält die Verfassungsbeschwerde
für unbegründet. Das Verfahren werfe die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der
Ausgestaltung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens sowie die nach der
Verwertbarkeit einer DNA-Analyse auf, die heimlich eingeholt worden sei. Die
gesetzliche Ausgestaltung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens sei
verfassungsgemäß.
Der Gesetzgeber müsse bei der Gestaltung des
Anfechtungsverfahrens mehrere kollidierende Grundrechte miteinander ausgleichen.
Auf der einen Seite stünden die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgenden Rechte des rechtlichen, aber
möglicherweise nicht biologischen Vaters, der das Interesse habe, die rechtliche
Zuordnung nachträglich wieder aufzulösen. Auf der anderen Seite seien die
Grundrechte der Kindesmutter zu berücksichtigen, die einer Anfechtung
entgegenstünden. Wesentlich sei ihr von Art. 6 Abs. 2 GG geschütztes Interesse
als Sorgeberechtigte für das Kind daran, dass ihr Kind keinen Schaden dadurch
nehme, dass die Vaterschaft in Zweifel gezogen werde. Hinzu komme das durch
Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interesse, dass ihre bestehende familiäre Beziehung
zu dem Kind nicht gestört werde. Außerdem gewährleiste das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Frau Schutz davor, einem
Vaterschaftsanfechtungsverfahren ausgesetzt zu werden, ohne dass es für
nachträgliche Zweifel an der Vaterschaft einen hinreichenden Anlass gebe.
Schließlich werde das Interesse der Frau, ihre Sexualbeziehungen nicht
offenzulegen, grundsätzlich durch das Recht auf Achtung der Privat- und
Intimsphäre geschützt.
Wichtig seien daneben die Grundrechte des betroffenen Kindes.
Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folge nicht nur ein
grundsätzliches Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung, sondern
auch das - negative - Recht, dass die eigene Abstammung nicht ohne sein
Einverständnis durch einen genetischen Test oder ein förmliches
Gerichtsverfahren geklärt werde. Das Kind habe außerdem einen Anspruch auf
Schutz seiner Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG.
Angesichts dieser unterschiedlichen Grundrechtspositionen
sowie Interessenlagen seien die gegenwärtigen Regelungen verfassungsgemäß. Die
zweijährige Anfechtungsfrist nach Kenntnis von Umständen für Zweifel an der
Vaterschaft solle vor allem der Rechtssicherheit und dem Schutz der sozialen
Familie dienen. Auch die angegriffenen Entscheidungen seien nicht zu
beanstanden. Die Anforderungen der fachgerichtlichen Rechtsprechung an die
Darlegung von Umständen entsprächen einer verfassungsmäßigen Auslegung und
Anwendung der gesetzlichen Anfechtungsregelungen. Kind und Kindesmutter würden
im Einklang mit ihren Grundrechten davor geschützt, ohne jeglichen Anlass mit
einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren überzogen zu werden. Demgegenüber sei es
dem Mann zuzumuten, die Frage der Vaterschaft entweder bereits bei der
Vaterschaftsanerkennung klären zu lassen oder im Falle einer späteren Anfechtung
der Vaterschaft Umstände darzulegen, die ihn nachträglich an der Vaterschaft
zweifeln ließen.
Es sei keine Missachtung der Grundrechte des
Beschwerdeführers, wenn die Gerichte die Einholung heimlicher Vaterschaftstests
als rechtswidrig einstuften und es ablehnten, die rechtswidrig erlangten
Analyseergebnisse zu verwerten. Dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse
des Kindes, dass niemand seine Abstammung ohne sein Einverständnis testen lassen
dürfe, das von den Zivilgerichten bei der rechtlichen Beurteilung heimlicher
Vaterschaftstests zu berücksichtigen sei, stehe das Interesse des Mannes
gegenüber, mit Hilfe eines heimlichen Vaterschaftstests seine Vaterschaft zu
klären und gegebenenfalls aufzulösen. Die angegriffenen Entscheidungen hätten
diese Grundrechtspositionen beider Seiten weder verkannt noch fehl gewichtet.
Die Abwägung ergebe einen Vorrang zu Gunsten der Grundrechte des Kindes. Die
Anfertigung einer heimlichen DNA-Analyse stelle einen Eingriff in das
zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht des Kindes sowie in das Personensorgerecht
der Mutter dar und sei schon aus diesem Grund als rechtswidrig einzustufen.
Zudem gelte für das zivilgerichtliche Verfahren, dass Beweismittel, die einer
der Beteiligten rechtswidrig erlangt habe, nicht verwertet werden dürften. Die
zur zivilrechtlichen Verwertbarkeit heimlich mitgehörter Telefonate entwickelten
Grundsätze seien auf die familiengerichtliche Verwertbarkeit heimlicher
DNA-Analysen übertragbar.
7.
Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter hält die
angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis für verfassungsgemäß. Die Frage eines
generellen Verbots heimlicher Vaterschaftstests und die Frage der Durchführung
des Verfahrens zur Vaterschaftsanfechtung seien getrennt voneinander zu
erörtern. Die Verwertbarkeit heimlicher Vaterschaftstests im
Anfechtungsverfahren werfe zunächst das tatsächliche Problem der Zuordnung des
Materials zu den entsprechenden Personen auf, leiste aber auch einem Missbrauch
von personenbezogenen Daten in einem nicht zu begrenzenden Maße Vorschub. Folge
man der Begründung des Bundesgerichtshofs, gehe es nicht um den Vorrang von
Rechten, sondern darum, was zur Durchsetzung des jeweiligen Rechts zulässig sei.
Ein heimlicher Vaterschaftstest diene nicht dem Schutz des Persönlichkeitsrechts
des Vaters, vielmehr verletze er einseitig die Rechte des Kindes. Eine
Ausgewogenheit könne nur dann gewährleistet werden, wenn auf legalem Weg ein
Anfechtungsverfahren durchgeführt und dessen Bestimmungen berücksichtigt würden.
Angesichts des technischen Fortschritts bei der Gendiagnostik
werde es immer notwendiger, die Bürger und Bürgerinnen vor dem unbefugten
Zugriff auf ihre genetischen Daten zu schützen. Solche Untersuchungen müssten
generell von dem Einverständnis des oder der Betroffenen abhängig sein.
Vaterschaft bedeute mehr als die Feststellung der genetischen
Abstammung. Das Kind mit seinem Anspruch auf Rechtssicherheit dürfe bei der
Diskussion um die Rechte der Väter nicht aus dem Blick geraten. Erkenne ein Mann
eine Vaterschaft an, müsse er zu diesem Zeitpunkt prüfen, ob er auch tatsächlich
der biologische Vater des Kindes sein könne. Durch die Möglichkeit der
Überprüfung einer Vaterschaft zu diesem Zeitpunkt würden die
Persönlichkeitsrechte des Vaters geschützt. Verzichte der Vater auf diesen
Nachweis, sei dies ebenso seine freie Entscheidung wie die Anerkennung der
Vaterschaft. Um dem Kind Rechtssicherheit zu geben, sei es notwendig, die Hürden
zur Anfechtung der Vaterschaft in bisheriger Form beizubehalten.
8.
Nach Auffassung des Interessenverbandes Unterhalt und
Familienrecht verkennt der Bundesgerichtshof in seiner angegriffen Entscheidung
die grundsätzliche Gleichrangigkeit der verfassungsrechtlich geschützten
Positionen des Kindes und des Vaters. Es liege eine Grundrechtskollision und
nicht eine Vorrangproblematik vor. Lägen - wie hier - widersprechende
Grundrechtspositionen des Kindes und des rechtlichen Vaters vor und sei
möglicherweise noch das Elternrecht der Mutter betroffen, könne der Widerspruch
nicht mit Mitteln des einfachen Rechts gelöst werden. Dies gelte selbst dann,
wenn bei kollidierenden Grundrechtspositionen Gesetzgeber und Rechtsprechung
einen weiten Gestaltungsspielraum hätten. Grenze sei hier das Prinzip der
Verhältnismäßigkeit, das eine Einzelfallabwägung erfordere.
Der Bundesgerichtshof habe sich in den angefochtenen
Entscheidungen nicht mit der Kritik auseinandergesetzt, die an seiner
Rechtsprechung zu den Schlüssigkeitsanforderungen einer
Vaterschaftsanfechtungsklage geübt worden sei. Aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bleibe dem Vater, der sich auf eine Genanalyse berufe, die er
ohne Zustimmung des Kindes eingeholt habe, trotz der erlangten Gewissheit über
das Nichtbestehen der Vaterschaft ein Anfechtungsprozess verschlossen.
Der Gesetzgeber habe versäumt, durch entsprechende
Vorkehrungen den zwischen den Betroffenen bestehenden Interessenkonflikt zu
neutralisieren. Der Verband befürworte insofern die Gesetzesinitiative Bayerns,
dem Anfechtungsberechtigten einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine
gendiagnostische Abstammungsuntersuchung einzuräumen.
Der hiermit verbundene Eingriff in das Grundrecht des Kindes
auf informationelle Selbstbestimmung sei im Hinblick auf das
Persönlichkeitsrecht des Mannes auf Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstamme oder
nicht, verhältnismäßig.
9.
Der Väteraufbruch für Kinder weist darauf hin, das
Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, der Mann, von dem ein Kind abstamme,
sei Vater eines Kindes, auch wenn er von der Rechtsordnung nicht als solcher
anerkannt sei. Gleichzeitig betone es, dass nach der Verfassung möglichst eine
Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Elternschaft erreicht werden
solle. Dann müsse konsequenterweise gelten, dass der Mann, von dem ein Kind
nicht abstamme, nicht Vater des Kindes sei, auch wenn er von der Rechtsordnung
als solcher anerkannt sei.
Die Interessenabwägung im Rahmen der Verwertung unrechtmäßig
gewonnener Beweise, bei der man eine notwehrähnliche Situation verlange, um
derartige Beweise prozessual verwerten zu können, sei auf familiäre Beziehungen
nicht übertragbar, die nach § 1618 a BGB durch umfassende
Beistandsverpflichtungen zwischen Eltern und Kindern gekennzeichnet seien. Im
Übrigen befinde sich der "Scheinvater" sehr wohl in einer notwehrähnlichen Lage.
Denn die lebenslang ungerechtfertigte Zuordnung eines Kindes mit den sich daraus
ergebenden gravierenden wechselseitigen Verpflichtungen, jahrzehntelangen
Unterhaltspflichten und psychischen Belastungen beschnitten das Recht des Vaters
auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in ganz erheblicher Weise. Eine
notwehrähnliche Lage liege zumindest dann vor, wenn die rechtliche Vaterschaft
durch Täuschung im Grenzbereich zur sittenwidrigen Schädigung oder gar des
Betrugs aufgedrängt worden sei.
Kinder spielten im Glücksstreben von Männern dieselbe
überragende Rolle wie bei Frauen. Nicht nur das Wissen, wer die eigenen Kinder
seien, sei von existentieller Bedeutung für die übergroße Mehrzahl aller
Menschen, wie sich anhand einer Sozialstudie des International Social Survey
Programme gezeigt habe, sondern auch zu wissen, von wem man selbst abstamme.
Die Vorstellungen der Instanzgerichte, das Kind werde in
gewohnten sozialen Bindungen aufwachsen, wenn die Anfechtungsklage des
Scheinvaters abgewiesen worden sei, auch wenn es diese Klage mitbekommen habe,
gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei. Die sich bei einem Auseinanderfallen von
biologischer und rechtlicher Abstammung ergebenden Gefahren für minderjährige
Kinder machten den zur Klärung der Abstammung erforderlichen Eingriff in das
informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beteiligten zum Schutz öffentlicher
Interessen unerlässlich.
In Deutschland nehme durch Abnahme der Eheschließungen und
Zunahme der Scheidungen der Anteil der nichtehelich Geborenen dramatisch zu.
Viele Kinder erlebten bis zur Volljährigkeit gleich mehrere neue Partner der
Mutter oder Partnerinnen des Vaters. Damit gehe ein gesteigertes öffentliches
Interesse an einer eindeutigen, unaufhebbaren rechtlichen Bindung eines Kindes
an den leiblichen Vater und nicht an die Partner der Mutter einher. Vorbedingung
sei eine in möglichst allen Fällen rasch und wirksam greifende Klärung der
Abstammungsverhältnisse.
10.
Der Verein Väter für Kinder hält es für absurd, dass das
Begehren des gesetzlichen Vaters auf Feststellung der tatsächlichen Abstammung
seines Kindes in den angegriffenen Entscheidungen mit der Begründung abgewiesen
worden sei, die Darlegung des erforderlichen Anfangsverdachts sei unzureichend
gewesen, obwohl dieser Verdacht mit praktisch hundertprozentiger Sicherheit
durch ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten bestätigt worden sei. Allerdings
müsse die Problematik heimlicher Vaterschaftstests und deren Zulassung als
Beweismittel deutlicher als bisher von der Frage des Erfordernisses eines
gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Abstammung getrennt werden.
Bestünde eine tatsächlich praktikable Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren
herbeizuführen, erledigte sich auch weitgehend die Frage heimlicher
Vaterschaftstests.
Eine zeitgemäße praktikable Verfahrensweise sei nur gegeben,
wenn die Anforderungen für die Einleitung eines Verfahrens niedrig seien. Die
Tatsache, dass jemand bereit sei, die Mühen sowie die nicht unerheblichen Kosten
eines gerichtlichen Verfahrens und einer gerichtlich angeordneten DNA-Analyse
auf sich zu nehmen und dabei möglicherweise zusätzlich noch das Verhältnis zur
Mutter des Kindes und eventuell zum Kind selbst weiter zu belasten, stelle als
solche bereits einen ernsthaften Grund für die Einleitung eines Verfahrens dar.
Die Kenntnis der tatsächlichen Abstammung habe für das Kind ebenso wie für den
Vater eine hohe psychologische Bedeutung. Demgegenüber sei der für einen
genetischen Vaterschaftstest erforderliche Eingriff beim Kind gerechtfertigt.
B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist insoweit begründet,
als es der Gesetzgeber unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG unterlassen hat, ein rechtsförmiges Verfahren bereitzustellen,
in dem die Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater geklärt und die
Tatsache ihres Bestehens oder Nichtbestehens festgestellt werden kann, ohne
daran zugleich Folgen für den rechtlichen Status des Kindes zu knüpfen (I.). Das
auf Anfechtung der Vaterschaft gerichtete Verfahren gemäß §§ 1600 ff. BGB ist
kein Verfahren, das dem Recht des Vaters allein auf Kenntnis der Abstammung des
Kindes von ihm in verfassungsgemäßer Weise Rechnung trägt (II.).
Darüber hinaus bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg.
Die mit ihr angegriffenen Entscheidungen halten
verfassungsrechtlichen Maßstäben stand. Es entspricht der Verfassung, die
Ergebnisse heimlich, also ohne Einwilligung des Kindes oder seines allein
sorgeberechtigten Elternteils eingeholter, gendiagnostischer
Vaterschaftsgutachten in Vaterschaftsanfechtungsverfahren gerichtlich nicht zu
verwerten (III.).
I.
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
gewährleistet als Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht nur das
Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten
Kindes, sondern auch auf Verwirklichung dieses Rechts. Der Gesetzgeber hat es
unter Verletzung dieses Grundrechtsschutzes unterlassen, eine gesetzliche
Regelung zur Feststellung der Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen
Vater zu treffen.
1.
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die
Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde sichern gemäß Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedem Einzelnen einen autonomen
Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und
wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>). Verständnis und Entfaltung der
Individualität sind dabei mit der Kenntnis der für sie konstitutiven Faktoren
eng verbunden. Zu diesen zählt auch die Abstammung (vgl. BVerfGE 79, 256 <268>).
Sie nimmt im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für seine
Individualitätsfindung wie für sein Selbstverständnis und sein familiäres
Verhältnis zu anderen ein. Die Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur
sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu setzen, wird
deshalb vom Schutz des Persönlichkeitsrechts mit umfasst und begründet aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht des Kindes auf
Kenntnis der eigenen Abstammung ebenso wie es einem Mann das Recht auf Kenntnis
einräumt, ob ein Kind von ihm abstammt (vgl. BVerfGE 108, 82 <105>). Dies
betrifft sowohl die Annahme eines Mannes, er könnte Erzeuger eines ihm rechtlich
nicht zugeordneten Kindes sein, als auch die Zweifel, ein Kind, als dessen Vater
der Mann rechtlich angesehen und behandelt wird, könnte doch nicht von ihm
abstammen. Beide Interessen berühren das Verhältnis, in das sich ein Mann zu
einem Kind und seiner Mutter setzt, und die emotionalen wie sozialen
Beziehungen, die er zu diesen entwickelt. Das Wissen um die Abstammung des
Kindes hat auch maßgeblichen Einfluss auf das Selbstverständnis des Mannes sowie
die Rolle und Haltung, die er dem Kind und der Mutter gegenüber einnimmt.
2.
Zum Recht eines Mannes auf Kenntnis, ob ein Kind von ihm
abstammt, gehört auch das Recht, die Möglichkeit eröffnet zu bekommen, in einem
Verfahren die Abstammung eines Kindes von ihm klären und feststellen zu lassen.
a) Zwar verleiht das Persönlichkeitsrecht kein Recht auf
Verschaffung von Kenntnissen, es schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer
Informationen (vgl. BVerfGE 79, 256 <269>). Dieser Schutz ist nur dann
gewährleistet, wenn ein Verfahren eröffnet ist, das einem Mann Zugang zu den ihm
vorenthaltenen Informationen ermöglicht, die für die Kenntnis der Abstammung
eines Kindes von ihm erforderlich sind. Solche Informationen liegen aufgrund des
heutigen Standes der Wissenschaft insbesondere in den genetischen Erbsubstanzen
des Kindes begründet, die in Abgleich mit den genetischen Daten des Vaters im
Wege der DNA-Analyse zu einer gesicherten Kenntnis darüber führen, ob das Kind
von dem Mann abstammt. Die genetischen Informationen aus der Erbanlage des
Kindes sind somit der Schlüssel zur Kenntnis des Mannes, ob er der Vater des
Kindes ist.
b) Allerdings wird das Grundrecht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, aus dem
sich das Recht auf Kenntnis und damit verbunden auch auf Klärung und
Feststellung der Abstammung herleitet, nicht schrankenlos gewährt. Es kann nur
im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung ausgeübt werden und unterliegt der
gesetzgeberischen Ausgestaltung, die erst dann das Grundrecht verletzt, wenn der
Gesetzgeber hierbei verfassungswidrige Zwecke verfolgt oder den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht wahrt (vgl. BVerfGE 79, 256 <269 f.>).
Eine Verletzung des Grundrechts auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit liegt auch dann vor, wenn der Gesetzgeber es unterlässt, die
Verwirklichung des Grundrechts auf Kenntnis der Abstammung in einem dafür
geeigneten Verfahren zu ermöglichen. Die Grundrechte enthalten nicht nur
Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt, sondern stellen
zugleich Wertentscheidungen der Verfassung dar, aus denen sich Schutzpflichten
für die staatlichen Organe ergeben. Die Verfassung gibt solchen Schutz als Ziel
vor, nicht aber seine Ausgestaltung im Einzelnen. Sie ist Aufgabe der jeweils
zuständigen staatlichen Organe, denen bei der Erfüllung der Schutzpflichten ein
weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 96, 56 <64>). Notwendig ist
jedoch ein unter Berücksichtigung anderer, möglicherweise entgegenstehender
Rechtsgüter angemessener Schutz, der auch wirksam ist (vgl. BVerfGE 88, 203
<254>).
3.
Der Gesetzgeber hat es unter Verletzung seiner Schutzpflicht
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unterlassen, einen
Verfahrensweg zu eröffnen, auf dem das Recht auf Kenntnis der Abstammung in
angemessener Weise geltend gemacht und durchgesetzt werden kann.
a) Für einen Mann, der bei Zweifeln an seiner Vaterschaft für
ein Kind klären möchte, ob dieses von ihm abstammt, besteht zwar die
Möglichkeit, auf privatem Wege mit Einwilligung des Kindes beziehungsweise
seiner sorgeberechtigten Mutter unter Verwendung auch von Genmaterial des Kindes
ein Vaterschaftsgutachten einzuholen und dadurch Kenntnis über die Abstammung zu
erlangen. Dieser Weg ist jedoch allein vom Willen anderer abhängig und rechtlich
verschlossen, wenn Kind oder Mutter ihre Einwilligung verweigern. Dies ist die
Folge davon, dass der Gesetzgeber bisher kein Verfahren vorgesehen hat, in dem
das Recht auf Kenntnis der Abstammung durchgesetzt werden kann. Die faktische
Möglichkeit, sich privat Kenntnis von der biologischen Vaterschaft zu
verschaffen, reicht nicht aus, einem Mann den gebotenen Schutz zukommen zu
lassen. Dies zeigt sich gerade dann, wenn die Einwilligung von Kind
beziehungsweise Mutter zur Einholung eines Vaterschaftsgutachtens fehlt. Denn
ein ohne deren Einwilligung heimlich von einem Mann eingeholtes Gutachten
verletzt das Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausformung als informationelles
Selbstbestimmungsrecht und das von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Sorgerecht der
Mutter.
aa) Das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des
Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner
persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>). Zu diesen
grundrechtlich geschützten Daten gehören auch solche, die Informationen über
genetische Merkmale einer Person enthalten, aus denen sich in Abgleich mit den
Daten einer anderen Person Rückschlüsse auf die Abstammung ziehen lassen (vgl.
BVerfGE 103, 21 <32>).
Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist
jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Insbesondere muss der Einzelne
Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer
oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen
Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen
ergeben und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE
65, 1 <44>). So kann verfahrensrechtlich, wie beispielsweise durch § 372 a ZPO,
geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen auch sensible Daten, die Auskunft
über die eigene Abstammung geben können, mittels Preisgabe entsprechender
Körperpartikel als Untersuchungsproben offengelegt werden müssen, wenn dies
unter Berücksichtigung auch der Grundrechte anderer, wie hier des Vaters auf
Kenntnis der Abstammung, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Das
informationelle Selbstbestimmungsrecht verpflichtet jedoch die staatlichen
Organe, dem Einzelnen Schutz davor zu bieten, dass private Dritte ohne sein
Wissen und ohne seine Einwilligung Zugriff auf die seine Individualität
kennzeichnenden Daten nehmen. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der
Zweck, die Klärung der Abstammung, von einem grundrechtlich geschützten
Kenntnisinteresse getragen wird. Die in solchen Fällen vorliegende
Grundrechtskollision kann nicht von einem der Grundrechtsträger nach seinem
Gutdünken bewältigt, sondern nur durch den Gesetzgeber gelöst werden. Ein mit
Hilfe von genetischem Datenmaterial heimlich eingeholter Vaterschaftstest
basiert auf einer nicht zu rechtfertigenden Verletzung des Rechts des
betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung, vor der die staatlichen
Organe Schutz zu bieten haben.
bb) Vor ungewollten Zugriffen auf das genetische
Datenmaterial eines Kindes ist auch dessen sorgeberechtigte Mutter zu schützen.
Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet den Eltern das Recht und die Verantwortung, Sorge
für ihr Kind zu tragen. Zur elterlichen Sorge gehört auch, im Interesse des
Kindes darüber zu entscheiden, ob jemand genetische Daten des Kindes erheben und
verwerten darf. Um dem Sorgeberechtigten hierbei den verfassungsrechtlich
gebotenen Schutz zukommen zu lassen, kann von der Rechtsordnung nicht toleriert
werden, dass ein heimlich eingeholter Vaterschaftstest der Kenntniserlangung
über die Abstammung eines Kindes dient.
b) Allerdings muss die Rechtsordnung auch ein Verfahren
bereitstellen, um die Möglichkeit zur Feststellung der Vaterschaft zu eröffnen.
Das Fehlen eines solchen Verfahrens rechtfertigt sich nicht allein aus
Grundrechtspositionen des Kindes oder der Mutter.
aa) (1) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob - wie
der Bundesgerichtshof annimmt - das Kind ein Recht auf Nichtkenntnis der eigenen
Abstammung hat. Jedenfalls würde ein solches Recht es nicht rechtfertigen, ein
Verfahren vorzuenthalten, in dem ein Mann Kenntnis über die Abstammung des ihm
rechtlich zugeordneten Kindes erlangen kann, ohne dass dies automatisch zu
Veränderungen im rechtlichen Status des Kindes führen muss.
Es ist schon fraglich, ob ein solches Recht überhaupt als
negative Kehrseite des Rechts auf Kenntnis der Abstammung vom Recht auf freie
Persönlichkeitsentfaltung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
mit umfasst wird. Denn die Nichtkenntnis eröffnet anders als die positive
Kenntnis der Abstammung dem Einzelnen mit der Information nicht die Möglichkeit,
sich zu konkreten Personen in Beziehung zu setzen und den persönlichen
familiären Zusammenhang zu erfahren, an dem sich die eigene Identität ausrichten
kann. Insofern ist im Falle eines Verfahrens zur Klärung der Abstammung eines
Kindes in Wahrheit auch nicht dessen Nichtwissen über die Abstammung betroffen,
sondern sein möglicherweise nur vermeintliches Wissen über die Abstammung von
seinem rechtlichen Vater, das durch Kenntnis der wahren Abstammung erschüttert
werden könnte.
Ein Recht aber, das eine möglicherweise fehlerhafte Annahme
schützt und das Kind vor einer Klärung der tatsächlichen Abstammung bewahrt,
hätte, selbst wenn es vom Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts umfasst wäre,
grundsätzlich ein geringeres Gewicht gegenüber dem Recht auf Kenntnis der
Abstammung, weil allein dieses letztlich einen dauerhaften Beitrag zur eigenen
Identitätsfindung sowohl des Mannes als auch des Kindes leisten kann. Allerdings
können es besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen, in denen sich ein Kind
befindet, im Einzelfall rechtfertigen, wegen besonderer Gefährdung des
Kindeswohls für begrenzte Zeit von der Eröffnung eines Verfahrens abzusehen, mit
dem dem Recht des Mannes auf Kenntnis der Abstammung des Kindes von ihm zur
Durchsetzung zu verhelfen ist.
(2) Ebenso wenig vermag das Recht des Kindes auf
informationelle Selbstbestimmung es rechtfertigen, seinem rechtlichen Vater auf
Dauer die Kenntnis von der Abstammung des Kindes vorzuenthalten. Das
informationelle Selbstbestimmungsrecht schützt die selbstbestimmte Weitergabe
und Verwendung persönlicher Daten. Bei Zweifeln über die Vaterschaft können
jedoch allein diese Daten in Abgleich mit den genetischen Daten des rechtlichen
Vaters Kenntnis über die Abstammung des Kindes von ihm verschaffen. Ein
uneingeschränkter Schutz der genetischen Daten eines Kindes gegenüber dem
rechtlichen Vater bedeutete deshalb zugleich für diesen die Vorenthaltung der
Kenntnis von eigenen Daten sowie vielfach die Unmöglichkeit, Kenntnis von der
Abstammung des Kindes von ihm zu erlangen, kann er doch nicht unbedingt wissen,
ob die Mutter des Kindes während der Empfängniszeit noch mit anderen Männern
Geschlechtsverkehr gehabt hat. Das berechtigte Interesse des Vaters an der
Kenntnis der wahren Abstammung des Kindes wird verstärkt durch die für ihn als
rechtlichen Vater bestehenden Pflichten für das Kind. Trägt die Mutter die
alleinige Sorge für das Kind, kann sie zudem in Ausübung des informationellen
Selbstbestimmungsrechts des Kindes verhindern, dass der Mann rechtmäßig Kenntnis
von der Abstammung des Kindes von ihm erlangt, solange ihm kein Verfahren zur
Verfügung steht, das der Klärung der Abstammung dient.
(3) Der Gesetzgeber ist zwar nicht verpflichtet, die
rechtliche Anerkennung der Elternschaft stets von der Prüfung abhängig zu
machen, von wem das Kind im Einzelfall abstammt (vgl. BVerfGE 108, 82 <100>). Im
Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und
den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus
bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen, vor allem auch
einer bestehenden Ehe, auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund
dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternschaft vorzunehmen, wenn
dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher
Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 108, 82 <100> unter Bezugnahme auf 79, 256
<267>). Konsequenz dieser verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
Vermutungsregelungen, die der Gesetzgeber in § 1592 Nr. 1 und 2 BGB aufgestellt
hat, ist, dass sie zu Zweifeln über die wahre Vaterschaft führen können.
Entscheidet sich der Gesetzgeber für diesen rechtlichen Weg, die leibliche
Vaterschaft in weiten Teilen nicht zu klären, sondern zu vermuten, hat er aber
zugleich ein Verfahren vorzusehen, in dem im Einzelfall derartige Zweifel
geklärt werden können. Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
enthaltene Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung eines Kindes von ihm
verlangt für solche Fälle die Eröffnung eines Verfahrens, in dem die Abstammung
geklärt werden kann, ohne dass daran zwingend weitere rechtliche Folgen geknüpft
werden. Dies gilt auch für den Mann, der die Vaterschaft für ein Kind anerkannt
hat. Solange der Gesetzgeber kein Verfahren für die Klärung der Abstammung
eröffnet hat und die Anerkennung der Vaterschaft nicht zusätzlich rechtlich an
den Nachweis bindet, dass das Kind von dem Anerkennenden abstammt, kann ein Mann
seine Anerkennung allein auf seine vom Gesetz getragene Vermutung stützen, Vater
des Kindes zu sein. Damit hat er bei später aufkommenden Zweifeln daran sein
Recht auf Kenntnis der Abstammung des Kindes von ihm nicht verwirkt.
Mit der Eröffnung eines solchen Verfahrens zur Klärung und
Feststellung der Abstammung schränkt der Gesetzgeber über den hiermit
notwendigerweise verbundenen Zugriff auf die genetischen Daten des Kindes zwar
das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dies ist jedoch
dem Schutz geschuldet, den Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch
dem Manne zukommen lässt. Da es sich um Daten handelt, die in Beziehung zu denen
des Mannes stehen können, der rechtlicher Vater des Kindes ist, ist das Recht
des Kindes, diese Daten nicht preiszugeben, ihm gegenüber weniger schützenswert.
Dem Recht des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung des Kindes ist in
dieser Grundrechtskonstellation größeres Gewicht beizumessen als dem Recht des
Kindes auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere auch, weil der
Gesetzgeber seiner Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.
1 GG nur nachkommen kann und Genüge leistet, wenn er ein Verfahren bereitstellt,
in dem unter Zuhilfenahme der genetischen Daten des Kindes in Abgleich mit den
Daten des rechtlichen Vaters geklärt werden kann, ob das Kind wirklich von
diesem abstammt.
bb) Auch Grundrechte der Mutter stehen der dem
Persönlichkeitsschutz des Mannes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.
1 GG geschuldeten Bereitstellung eines Verfahrens zur Klärung und Feststellung
der Abstammung eines Kindes von ihm nicht entgegen.
Die Klärung, ob ihr Kind von dem Mann abstammt, der als sein
rechtlicher Vater gilt, berührt zwar auch das Persönlichkeitsrecht der Mutter
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, das ihr das Recht
einräumt, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem sie Einblick
in ihre Intimsphäre und ihr Geschlechtsleben gibt (vgl. BVerfGE 96, 56 <61>).
Allerdings ist damit kein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich
privater Lebensgestaltung der Mutter verbunden. Der Eingriff dient dem
vorrangigen Ziel der Klärung, ob das Kind aus ihrer Beziehung mit dem
rechtlichen Vater hervorgegangen ist, der wiederum ein verfassungsrechtlich
geschütztes Recht auf Kenntnis hat, ob das Kind aus dieser Beziehung
hervorgegangen ist und von ihm abstammt (vgl. BVerfGE 96, 56 <61>). Bei der
Abwägung der hier widerstreitenden Grundrechtspositionen ist zudem zu
berücksichtigen, dass die Mutter dem Mann schon Zugang zu ihrer Intimsphäre
eröffnet hat, ihn an ihrem Geschlechtsleben hat teilnehmen lassen und dadurch
ein Kenntnisinteresse des Mannes an der Abstammung ihres Kindes mitbegründet
hat.
cc) Andere Grundrechtspositionen von Kind und Mutter stehen
der Durchsetzung des Rechts eines Mannes allein auf Kenntnis der Abstammung
eines Kindes von ihm mittels eines dafür vorgesehenen Verfahrens nicht entgegen.
Auch ein gesetzgeberisches Interesse, den Familienfrieden der rechtlich
verbundenen Familie nicht mit einem Verfahren zur Klärung der Abstammung eines
Kindes stören zu wollen, rechtfertigt nicht, ein solches Verfahren
vorzuenthalten, denn nur dieses bietet dem grundrechtlich verbürgten Recht des
Vaters auf Kenntnis der Abstammung wirksamen Schutz und Verwirklichung. Auch
kann der Familienfriede allein schon durch geäußerte Zweifel eines rechtlichen
Vaters an der Abstammung seines Kindes von ihm beeinträchtigt werden, nicht erst
durch ein Verfahren, das die bezweifelte Abstammung klärt.
II.
Das Anfechtungsverfahren gemäß §§ 1600 ff. BGB ist kein
Verfahren, das dem Recht des Vaters allein auf Kenntnis der Abstammung des
Kindes von ihm in verfassungsgemäßer Weise Rechnung trägt. Sein Ziel wie seine
Anforderungen sind nicht auf die Durchsetzung des Rechts auf Kenntnis der
Abstammung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beschränkt,
sondern dienen der Umsetzung des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltenen Gebots,
möglichst eine Übereinstimmung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft zu
erreichen (vgl. BVerfGE 108, 82 <104>). Dadurch geht dieses Verfahren über das
Begehren nach Kenntnis der Abstammung hinaus und stellt zudem übermäßige
Anforderungen an die Erlangung dieser Kenntnis, die für ein allein auf die
Feststellung der Vaterschaft gerichtetes Verfahren verfassungsrechtlich nicht
erforderlich sind.
1.
Das Anfechtungsverfahren dient dazu, die rechtliche und
biologische Vaterschaft für ein Kind zusammenzuführen und beendet die rechtliche
Vaterschaft, wenn sich im Verfahren erweist, dass das Kind nicht von seinem
rechtlichen Vater abstammt. Die Klärung der Vaterschaft ist im
Anfechtungsverfahren lediglich ein Mittel zu diesem Ziel.
a) Damit steht hier, anders als bei der bloßen
Kenntniserlangung über die Abstammung eines Kindes, dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG geschützten Interesse des rechtlichen Vaters, sich von der Vaterschaft zu
lösen, wenn sich herausstellt, dass er nicht der biologische Vater des Kindes
ist, das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interesse eines Kindes am Erhalt seiner
rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung gegenüber (vgl. BVerfGE 38, 241
<251>; 108, 82 <107 f.>). Dieses Interesse des Kindes wiegt schwer, ist es doch
für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung, einen stabilen
familiären Rahmen zu haben, in dem es sich einem Vater und einer Mutter
zugehörig fühlen kann. Zudem kann eine erfolgreiche Anfechtung, bei der das Kind
mit dem rechtlichen Vater auch einen ihm gegenüber Verantwortlichen und
Unterhaltspflichtigen verliert, mit erheblichen Auswirkungen auf seine
Lebensumstände verbunden sein. Das betrifft auch die Mutter des Kindes, deren
Interesse am Bestand der familiären rechtlichen Beziehungen ebenfalls von Art. 6
Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 108, 82 <107>).
b) Den Konflikt dieser miteinander kollidierenden
Grundrechtspositionen von Vater, Kind und Mutter hat der Gesetzgeber dadurch
auszugleichen versucht, dass er dem Vater zur Wahrung seines Rechts den
Verfahrensweg der Anfechtungsklage eröffnet und bei Feststellung einer
Nichtübereinstimmung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft keine weitere
Notwendigkeit einer Abwägung mit den Interessen der Mutter und des Kindes
vorgesehen hat, sondern die Nichtübereinstimmung ausreichen lässt, um das
rechtliche Band zwischen dem Kind und seinem bisherigen rechtlichen Vater zu
lösen. Den Interessen insbesondere des Kindes und seiner Mutter nach Stabilität
der bestehenden rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung hat der
Gesetzgeber demgegenüber dadurch Rechnung getragen, dass er die
Vaterschaftsanfechtung an besondere Voraussetzungen gebunden hat. So hat er in
§ 1600 b BGB bestimmt, dass die Anfechtung binnen zwei Jahren zu erfolgen hat,
beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der rechtliche Vater von den Umständen
erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Überdies hat er mit § 1600 c BGB
die Vermutung aufgestellt, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen
Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 BGB besteht, und damit dem
rechtlichen Vater die Darlegungslast auferlegt, diese Vermutung zu widerlegen.
Dieser Interessenausgleich des Gesetzgebers, der in der verfahrensrechtlichen
Ausgestaltung der Anfechtungsklage zum Tragen kommt, ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Er berücksichtigt beide Grundrechtspositionen
gleichermaßen und greift mit seinen Anforderungen an die Anfechtung nicht in
unzumutbarer Weise in das Recht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG ein, sich bei
mangelnder Übereinstimmung seiner rechtlichen mit der biologischen Vaterschaft
von der Rechtsposition des Vaters lösen zu können.
c) Auch die Auslegung der Anfechtungsvoraussetzungen durch
die Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Schutz des
rechtlichen und sozialen Familienverbandes aus Art. 6 Abs. 1 GG und der dem
seine Vaterschaft anfechtenden rechtlichen Vater gesetzlich auferlegten
Darlegungslast entspricht es, wenn die Rechtsprechung hierfür nicht allein die
Behauptung des rechtlichen Vaters ausreichen lässt, er habe Zweifel an seiner
Vaterschaft oder sei nicht der biologische Vater des Kindes, sondern von ihm die
Darlegung objektiver Umstände verlangt, die Zweifel an seiner Vaterschaft
wecken. Ohne einen solchen faktischen Anhaltspunkt liefe auch die ebenfalls dem
Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG dienende Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB ins
Leere, denn ohne objektive Umstände, von denen der rechtliche Vater erfahren hat
und auf die er sich stützt, ist nicht zu berechnen, ab wann die Zweijahresfrist,
innerhalb derer der Vater seine Vaterschaft anfechten kann, zu laufen beginnt,
die sich gerade auf solche Umstände bezieht. Reichte zur Erfüllung der
Darlegungslast allein die Behauptung aus, nicht biologischer Vater des Kindes zu
sein, stünde es im Belieben des Vaters, seine Zweifel zeitlich so zu platzieren,
dass sie jederzeit der Anfechtungsfrist genügen. Damit aber würde der vom
Gesetzgeber vorgenommene Ausgleich der grundrechtlich geschützten Interessen von
Vater, Kind und Mutter unter Vernachlässigung insbesondere des Kindesinteresses
am Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Bindungen einseitig zu
Gunsten des Interesses des Vaters an der Lösung des rechtlichen Bandes zwischen
ihm und dem Kind verschoben.
Andererseits dürfen aber die Anforderungen an die
Darlegungslast des rechtlichen Vaters auch nicht zu hoch angesetzt werden, damit
sein Interesse, sich von der rechtlichen Vaterschaft zu lösen, wenn er nicht
biologischer Vater ist, im Anfechtungsverfahren in ausreichendem Maße
Berücksichtigung finden kann. Insofern ist von ihm nur zu verlangen, dass er,
wie der Bundesgerichtshof dies in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht
hat (vgl. BGH, NJW 1998, S. 2976 <2977>), Umstände vorträgt, die es nicht ganz
fernliegend erscheinen lassen, nicht er, sondern ein anderer Mann könne
möglicherweise biologischer Vater des Kindes sein.
2.
Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren kommt es nach einem der
Darlegungslast genügenden Vortrag eines anfechtenden rechtlichen Vaters durch
Eintritt des Gerichts in die Beweisaufnahme und Einholung eines
gendiagnostischen Gutachtens zwar auch zur Klärung und Feststellung, ob das Kind
von seinem rechtlichen Vater abstammt. Wegen seines überschießenden Zieles der
rechtlichen Trennung vom Kind und der darauf zurückzuführenden erhöhten
Verfahrensanforderungen wird aber das Anfechtungsverfahren nicht dem von Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht eines Mannes auch
auf bloße Kenntnis der Abstammung eines Kindes von ihm gerecht.
a) Bei Zweifeln an seiner Vaterschaft wird der rechtliche
Vater zwar oftmals schon den Entschluss gefasst haben, die rechtliche Bindung
zum Kind lösen zu wollen, sollte sich herausstellen, dass er nicht der
biologische Vater des Kindes ist. In diesen Fällen decken sich der Wunsch nach
Kenntnis der Abstammung des Kindes und der nach Beendigung der rechtlichen Bande
zum Kind, sodass in der Regel das Vaterschaftsanfechtungsverfahren der geeignete
und dafür vorgesehene Weg für sein Ziel ist, die Beendigung der rechtlichen
Vaterschaft zu erreichen. Doch kann sich der Wunsch eines rechtlichen Vaters
auch allein darauf richten, zu wissen, ob das Kind wirklich von ihm abstammt,
ohne zugleich seine rechtliche Vaterschaft aufgeben zu wollen. Dies kann darin
begründet liegen, dass er zwar Klarheit über die Abstammung des Kindes haben
will, sich aber mit dem Kind persönlich so verbunden fühlt, dass er auch dann,
wenn er nicht der Erzeuger des Kindes ist, diesem rechtlicher Vater bleiben
möchte. Auch ist möglich, dass der rechtliche Vater zunächst einmal seine
Zweifel über die Abstammung des Kindes ausräumen möchte, um sich nach Kenntnis
des Ergebnisses einer entsprechenden Begutachtung, sollte diese seine
biologische Vaterschaft nicht bestätigen, dann damit auseinanderzusetzen und
sich klar darüber zu werden, welche rechtlichen Konsequenzen er daraus ziehen
will.
Für dieses von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG geschützte Begehren, allein oder zunächst einmal nur Kenntnis von der
Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes zu erlangen, ist das
Anfechtungsverfahren, das auf das Ziel der Beendigung der rechtlichen
Vaterschaft ausgerichtet ist, zu weitgehend und nicht angemessen. Es zwingt den
rechtlichen Vater dazu, bei Verfolgung seines Interesses, die Abstammung des
Kindes von ihm zu erfahren, zugleich auch den möglichen Verlust seiner
rechtlichen Vaterschaft in Kauf zu nehmen oder, wenn er dies nicht will, darauf
zu verzichten, Kenntnis von der Abstammung des Kindes zu erlangen. Dies wird
weder dem väterlichen Kenntnisinteresse gerecht, das sich nur auf die Abstammung
bezieht, noch dient es dem Interesse des betroffenen Kindes am Erhalt seiner
rechtlichen Beziehung zu seinem Vater.
b) Auch die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die
Vaterschaft angefochten werden kann, sind, bezogen auf die Verfolgung des
Interesses, Kenntnis von der Abstammung seines Kindes zu erlangen,
unverhältnismäßig. Sie sind an dem Schutz ausgerichtet, der dem Kind und seiner
Mutter im Hinblick auf den Bestand der rechtlichen und sozialen familiären
Beziehung mit dem Vater zukommt, der bei einer Anfechtung der Vaterschaft
gefährdet ist. Dieses Bestandsschutzes bedürfen sie aber nicht, wo es lediglich
um die Verfolgung des Zieles geht, über die Abstammung des Kindes Gewissheit zu
erlangen. Hier steht dem Recht des Vaters auf Kenntnis der Abstammung kein
entsprechend gewichtiges, schützenswertes Interesse von Kind und Mutter
entgegen, sodass es nicht gerechtfertigt wäre, ein Verfahren zur Klärung und
Feststellung der Abstammung an dieselben Darlegungslasten und Fristen zu binden,
die für die Anfechtungsklage maßgeblich sind. Zur Verfahrenseröffnung reichte
hier aus, wenn der rechtliche Vater Zweifel an der Abstammung des Kindes von ihm
vorträgt.
c) Die dargestellten Anforderungen gelten für den rechtlichen
Vater, dessen Recht auf Feststellung der Abstammung des ihm rechtlich
zugeordneten Kindes allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Soweit
der Gesetzgeber im Hinblick auf einen Mann, der nicht der rechtliche Vater des
Kindes ist, aber davon ausgeht, dessen biologischer Vater zu sein, ein Verfahren
auf Feststellung der Abstammung des Kindes von ihm eröffnet, kann es das Fehlen
einer rechtlichen Zuordnung des Kindes zu ihm rechtfertigen, strengere
Anforderungen zu stellen. Von ihm kann der Vortrag von Umständen verlangt
werden, die es möglich erscheinen lassen, dass er der biologische Vater des
Kindes sein könnte, um das Kind und die Mutter vor der Preisgabe persönlicher
Daten und der Offenlegung intimer Begebenheiten in grundlos von Männern
angestrengten Verfahren zu schützen, zu denen sie in keiner rechtlichen oder
sozialen Beziehung stehen.
III.
Nach diesen Maßstäben sind die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Verfassungsbeschwerde ist insoweit unbegründet. Die defizitäre rechtliche
Situation für das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
geschützte Interesse eines Mannes, allein oder zunächst einmal nur Kenntnis von
der Abstammung eines Kindes von ihm zu erlangen, kann durch das
Anfechtungsverfahren, das der Beschwerdeführer angestrengt und durchlaufen hat,
nicht ausgeglichen werden. Die Gerichte haben in ihren Entscheidungen die
gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung der Vaterschaft, die die
Grundrechte von Vater, Kind und Mutter wahren, in verfassungsmäßiger Weise
ausgelegt und dabei die Verwertung eines vom Beschwerdeführer vorgelegten,
heimlich eingeholten Vaterschaftstests zu Recht abgelehnt.
1.
Das Anfechtungsverfahren nach §§ 1600 ff. BGB dient der
Beendigung der rechtlichen Vaterschaft. Auch wenn der Beschwerdeführer gerügt
hat, dass ihm zur vorherigen Klärung der Abstammung des rechtlich ihm
zugeordneten Kindes kein Verfahren zur Verfügung gestanden hat und er sich
deshalb auf heimlichem Wege über ein genetisches Abstammungsgutachten Kenntnis
davon verschafft hat, hat er doch die Anfechtungsklage erhoben mit dem Ziel,
sich aus der rechtlichen Vaterschaft zu lösen. Insofern sind auf ihn die
gesetzlichen Regeln anzuwenden, die, wie oben ausgeführt, in verfassungsgemäßer
Weise einen Ausgleich der bei der Vaterschaftsanfechtung berührten
Grundrechtspositionen herstellen. Diese rechtlichen Vorgaben insbesondere auch
zur Darlegungslast haben die Gerichte zu beachten. Sie können sich nicht über
sie hinwegsetzen, um dem Recht auf Kenntnis der Abstammung in einem Verfahren
Genüge zu leisten, das nicht nur darauf, sondern auch auf die Beseitigung der
Vaterschaft abzielt. Auch die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen
Regelungen über das Anfechtungsverfahren in den angegriffenen Entscheidungen
sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Außer der Vorlage des heimlichen
Vaterschaftstests hat der Beschwerdeführer zur Darlegung seiner Zweifel an
seiner Vaterschaft vor den Fachgerichten nur vorgetragen, aus der Weigerung von
Mutter und Kind, dem eingeholten Vaterschaftsgutachten ihre Zustimmung zu
erteilen, lasse sich vermuten, dass er nicht Vater des Kindes sei. Dies hat der
Bundesgerichtshof zu Recht als nicht ausreichend angesehen, um der
Darlegungslast des § 1600 b BGB zu genügen.
2.
Es entspricht der Verfassung, dass die Gerichte die
Verwertung des vom Beschwerdeführer heimlich eingeholten genetischen
Abstammungsgutachtens als Beweismittel abgelehnt haben.
a) Im gerichtlichen Verfahren tritt der Richter den
Verfahrensbeteiligten in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber. Er ist
daher nach Art. 1 Abs. 3 GG bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen
Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung
verpflichtet (vgl. BVerfGE 52, 203 <207>; 106, 28 <48 f.>). Aus dem
Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des
Beweisrechts, insbesondere der Beweislastregeln (vgl. BVerfGE 52, 131 <145>).
Auch im familiengerichtlichen Verfahren, in dem über Rechtspositionen der
Parteien innerhalb eines familienrechtlichen Rechtsverhältnisses gestritten
wird, sind die Gerichte zur Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen
Rechtspflege und zur materiell richtigen Entscheidungsfindung grundsätzlich
gehalten, von den Parteien angebotene Beweise oder Darlegungen zu
berücksichtigen.
Aus den materiellen Grundrechten wie Art. 2 Abs. 1 GG können
sich ebenfalls Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben (vgl. BVerfGE
101, 106 <122>), wenn es um die Offenbarung und Verwertung von persönlichen
Daten geht, die grundrechtlich vor der Kenntnis durch Dritte geschützt sind. Das
Gericht hat deshalb zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich verschafften
persönlichen Daten über einen anderen sowie von Erkenntnissen, die sich aus
diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
vereinbar ist (vgl. BVerfGE 106, 28 <48>). Bei der Abwägung zwischen dem
Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und dem Schutz des
informationellen Selbstbestimmungsrechts als Ausfluss des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts hat das Interesse an der Verwertung der vorgetragenen
Daten und Erkenntnisse nur dann höheres Gewicht, wenn weitere, über das
schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte hinzukommen, die ergeben, dass
es trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist. Hierfür reicht
allein das Interesse, sich ein Beweismittel zu sichern, nicht aus (vgl. BVerfGE
106, 28 <49 f.>).
b) Dies haben der Bundesgerichtshof wie die Vorinstanzen bei
ihren angegriffenen Entscheidungen berücksichtigt. Sie sind in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die
heimliche Verschaffung von Genmaterial des Kindes und damit der unerlaubte
Zugriff auf seine persönlichen Daten durch den Beschwerdeführer das
informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes in erheblicher Weise
beeinträchtigt hat und die Verwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse im
gerichtlichen Verfahren einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kindes
bedeutete. Demgegenüber haben die Gerichte ein besonderes, über das Interesse,
mit dem heimlich und gegen den Willen des Kindes erstellten Gutachten ein
Beweismittel für die Darlegung seiner nicht bestehenden Vaterschaft zu erhalten,
hinausgehendes schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Zulassung
des Gutachtens im Verfahren zu Recht nicht erkennen können.
Auch der Umstand, dass bislang kein Verfahren zur Verfügung
steht, das es einem Mann ermöglicht, die Abstammung eines ihm rechtlich
zugeordneten Kindes klären und feststellen zu lassen, führt nicht dazu, ein
solches besonders schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers anerkennen zu
können. Damit befindet sich ein Mann, der seine rechtliche Vaterschaft anfechten
will, noch nicht in einer notwehrähnlichen Situation, die es rechtfertigen
könnte, dass dieser sich ohne Einwilligung und Wissen des Kindes oder seiner
Mutter genetische Daten des Kindes verschafft und die Erkenntnisse daraus unter
Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Kindes im familiengerichtlichen
Verfahren Verwertung finden. Wie die familiengerichtliche Praxis über Jahrzehnte
erwiesen hat, ist die Vorlage eines DNA-Gutachtens nicht die einzige
Möglichkeit, um im Vaterschaftsanfechtungsverfahren den Darlegungsanforderungen
zu genügen und Umstände vorzutragen, die es nicht ganz fernliegend erscheinen
lassen, dass nicht der Anfechtende, sondern möglicherweise ein anderer Mann
biologischer Vater des Kindes ist. Insofern ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
C.
I.
Der Gesetzgeber hat einen Verfahrensweg zu eröffnen, der dem
Recht auf Kenntnis und Feststellung der Abstammung aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zur Verwirklichung verhilft, ohne dies zwingend
mit einem Anfechtungsverfahren zu verbinden. Auf welche Weise er dem nachkommt,
liegt in seiner Gestaltungsfreiheit. Dabei stehen ihm verschiedene Wege zur
Verfügung. Allerdings scheidet aus den unter B.I.3.a) und B.III.2.b) genannten
Gründen aus, dass der Gesetzgeber es zulässt, heimlich eingeholte
gendiagnostische Abstammungsgutachten in das Vaterschaftsanfechtungsverfahren
einzubringen, und den Gerichten ermöglicht, diese zu berücksichtigen.
1.
Der Gesetzgeber hat mehrere Möglichkeiten, um seiner
Schutzpflicht nachzukommen. Eine Möglichkeit bestünde darin, Regelungen zu
treffen, die die Weigerung des Kindes oder seiner sorgeberechtigten Mutter, auf
privatem Wege ein genetisches Abstammungsgutachten einzuholen, gerichtlich
überprüfbar machen und die es dem Gericht erlauben, durch Entzug oder
Übertragung der Vertretungsbefugnis für das Kind den Weg für die Erstellung
eines solchen Gutachtens freizumachen, wie es der Gesetzentwurf der Bayerischen
Staatsregierung vorsieht. Die Verwertung eines auf diese Weise zustande
gekommenen Gutachtens wäre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch
könnte für die Klärung und Feststellung der Abstammung ein eigenständiges
getrenntes oder dem Anfechtungsverfahren vorgeschaltetes gerichtliches Verfahren
vorgesehen werden, bei dem nach vom rechtlichen Vater behaupteten Zweifeln, dass
das Kind von ihm abstamme, in die Sachprüfung einzutreten wäre.
2.
Allerdings ist der Gesetzgeber gehalten, Sorge dafür zu
tragen, dass im Vaterschaftsanfechtungsverfahren das von Art. 6 Abs. 1 GG
geschützte Interesse insbesondere des Kindes, gegebenenfalls seine rechtliche
und soziale familiäre Zuordnung zu behalten, auch weiterhin Berücksichtigung
findet. Auch dabei hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. So kann er
sicherstellen, dass die nun leichter zu erwerbende Kenntnis des rechtlichen
Vaters, nicht biologischer Vater zu sein, im Anfechtungsverfahren nicht sogleich
zur Beendigung der rechtlichen Vaterschaft führt, wenn dies wegen der Dauer der
rechtlichen und sozialen Bindung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater
sowie der besonderen Lebenssituation und Entwicklungsphase, in der sich das Kind
gerade befindet, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls führte.
II.
Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, die Rechtslage bis zum
31. März 2008 durch eine verfahrensrechtliche Regelung in Einklang mit dem Recht
auf Kenntnis der Abstammung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
zu bringen. Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung bleibt es allein bei der
bisherigen Möglichkeit, im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens nach
§§ 1600 ff. BGB Kenntnis von der Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen
Vater zu erlangen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
Das Urteil ist, soweit es die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidungen bestätigt, mit 6:2 Stimmen ergangen, im Übrigen
einstimmig.
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