Abstandsmessung durch vorausfahrendes Polizeifahrzeug
Amtsgericht
Lüdinghausen
Az: 19 OWi-89
Js 780/08 - 83/08
Urteil vom
25.08.2008
In dem Bußgeldverfahren wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Richter für Bußgeldsachen aufgrund der
Hauptverhandlung vom 25.08.2008 für Recht erkannt:
Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen
Auslagen trägt, freigesprochen.
G r ü n d e:
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 28.11.2007 um 9.51 Uhr in Ascheberg auf
der Bundesautobahn 1 in Fahrtrichtung Bremen in Höhe Km 293.000 als Führer eines
Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX bei einer Geschwindigkeit von 102 km/h
den erforderlichen Abstand von 51 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht
eingehalten zu haben, sondern lediglich mit einem Abstand von 10 m und damit
weniger als 2/10 des halben Tachowertes hinter dem vorausfahrenden
Polizeifahrzeug gefahren zu sein.
Das Gericht hat hierzu feststellen können:
Am 28.11.2007 um 9.51 Uhr fiel der Betroffene den Polizeibeamten P und W der
Autobahnpolizei M auf der Autobahn 1 auf, als er ihnen augenscheinlich zu nah
mit seinem Fahrzeug auffuhr. Die Polizeibeamten fuhren in einem zivilen
Polizeifahrzeug, der Betroffene in einem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen
XXXXXXX und zwar in Fahrtrichtung Bremen. Zwischen den Kilometern 293.000 und
292.500 führte der Polizeibeamte P eine Abstandsmessung aus dem vorausfahrenden
Fahrzeug durch. In dem Fahrzeug befanden sich zwar auch der Polizeibeamte W und
ein Schülerpraktikant. Der Polizeibeamte W wurde an der Abstandsmessung jedoch
nicht beteiligt. Diese führte allein der Polizeibeamte P durch, er achtete durch
wechselnde Blicke zum einen auf eine gleichbleibende Geschwindigkeit von
gefahrenen 120 km/h bei dem gültig zur Tatzeit justierten Polizeifahrzeug. Des
weiteren schaute er im Wechsel auf die rechtsseitig auf der Bundesautobahn
angebrachte Kilometrierung, um hier die Beobachtungsstrecke von 500 m
kontrollieren zu können. Als letztes sah er auch noch in den
Fahrzeugrückspiegel, um hier den gleichbleibenden Abstand des Fahrzeuges des
Betroffenen festzustellen.
Immer, wenn der Zeuge P in den Rückspiegel schaute, war das Fahrzeug des
Betroffenen so nahe am Fahrzeug des Zeugen Posner, dass das vordere Kennzeichen
seines Pkws sich gerade einmal am unteren Rand der Heckscheibe des
Polizeifahrzeuges befand (aus Sicht des Messbeamten P gesehen). Teilweise schien
für den Zeugen P das vordere Kennzeichen des Pkw des Betroffenen ganz
verschwunden.
Zu der Tatzeit herrschte ein starker Fahrzeugverkehr auf der Autobahn 1. Das
Fahrzeug der Polizei und das Fahrzeug des Betroffenen fuhren auf der linken
Fahrspur, da sich rechtsseitig eine Lkw-Kolonne befand und die Polizeibeamten
beabsichtigten, Gurtverstöße der rechts fahrenden Lkws festzustellen.
Auch sonst waren zahlreiche andere Fahrzeuge auf der Bundesautobahn unterwegs,
so dass der Zeuge P auch auf den übrigen fließenden Verkehr achten musste.
Nach Abschluss der Abstandsmessung wurde der Betroffene von der Polizei auf
einen Parkplatz an der Bundesautobahn herausgewiesen. Dort stellte der Zeuge P
mit dem Polizeifahrzeug und den 3 Insassen auf dem Parkplatz die
Abstandssituation nach und stellte anhand eines Zollstocks und 7 sich neben dem
Parkplatz befindender gleichlanger 1 m-langer Bordsteine fest, dass der Abstand
zwischen den Fahrzeugen 7 m gewesen war, so dass dem Betroffenen ein zu seinen
Gunsten erhöhter Sicherheitsabstand von 10 m vorgeworfen wurde.
Der Zeuge P stellte den Abstand so nach, wie er sich aus dem fahrenden
Polizeifahrzeug für ihn durch Blick in den Rückspiegel darstellte. Bei dem
Parkplatz handelt es sich um einen Parkplatz mit Kopfsteinpflaster.
Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Betroffenen, der seine
Fahrereigenschaft eingestanden und auch eine kurze Abstandsunterschreitung durch
Auffahren auf das Polizeifahrzeug.
Der Betroffene stellte jedoch in Abrede, länger auf das Polizeifahrzeug zu eng
aufgefahren zu sein, insbesondere nicht nur 7 oder 10 m. Ansonsten beruhen die
vorgenannten Feststellungen auf der Aussage des Polizeibeamten P , der den
Messablauf insgesamt geschildert und erklärt hat, er habe die Messung allein als
Fahrzeugführer durchgeführt.
Er hat hierzu erklärt, man habe zum einen großzügigen Sicherheitsabschlag von
der ermittelten Geschwindigkeit vorgenommen. So habe man trotz gemessener 120
km/h nur 102 km/h vorgeworfen. Auch die Abstandsermittlung sei mit einem 40 bis
50-%igen Sicherheitsaufschlag versehen worden. Es sei nämlich von festgestellten
7 m auf 10 m Abstand aufgerundet worden. Im übrigen konnte sich der Zeuge P noch
gut an die Messung erinnern und übernahm die Gewähr für die Richtigkeit der
Messung. Seine Schilderung entsprach den obigen tatsächlichen Feststellungen.
Das Gericht musste den Betroffenen allerdings freisprechen. Anerkanntermaßen
handelt es sich bei der Abstandsmessung durch Fahrzeugbeobachtung durch
Polizeibeamte aus einem vorausfahrenden Polizeifahrzeug um eine sehr
unzuverlässige Art der Abstandsfeststellung (hierzu z.B.: Böttger in: Burhoff,
Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2005, Rn. 1130 ff).
Das OLG Hamm hat hierzu etwa in einem Beschluss vom 24.10.2000 – 3 Ss OWi 968/00
– wie folgt Stellung genommen:
„Als Mindestvoraussetzung einer Abstandsmessung durch Vorausfahren ist deshalb
eine ununterbrochene Spiegelbeobachtung oder ständige Beobachtung durch den nach
hinten gewandten Beifahrer zu fordern. Angesichts der Schwierigkeit, aus einem
vorausfahrenden Fahrzeug heraus sichere Beobachtungen und zuverlässige
Schätzungen im rückwärtigen Verkehrsraum zu treffen, bedürfen entsprechende
Zeugenaussagen besonders kritischer Würdigung. Deshalb ist es weiter
erforderlich, dass es sich um geschulte und in der Anwendung des
Abstandsmessverfahrens erfahrene Personen handelt."
Schulungen für die Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen werden jedoch für die
Abstandsmessungen durch Nachfahren oder Vorausfahren nicht angeboten, wie der
Zeuge P glaubhaft ausgesagt hat. Dies ist im Übrigen auch gerichtsbekannt.
Nach Ansicht des Gerichtes kommt es hierauf aber auch nicht maßgeblich an. Der
Zeuge P ist seit über 20 Jahren als Polizeibeamter bei der Autobahnpolizei in
Münster tätig, so seine eigenen Angaben. Er führt seit dieser Zeit auch ständig
Geschwindigkeitsmessungen und Abstandsmessungen aus fahrenden Polizeifahrzeugen
in allen denkbaren Verkehrssituationen durch. Er kann also ohne Weiteres als
erfahren in diesem Bereich gelten. Gleichwohl führt eine kritische Würdigung der
Aussage des Polizeibeamten P dazu, dass diese Aussage – das Gericht hat keine
Zweifell an der inhaltlichen Richtigkeit der Aussage des Zeugen – nicht für eine
Verurteilung wegen des in Rede stehenden Abstandsverstoßes ausreicht.
Der Zeuge P hat nämlich letztlich erklärt, vier Dinge gleichzeitig bei der
Abstandsmessung getan zu haben, nämlich
- auf den fließenden Verkehr geachtet zu haben,
- die gleichbleibende Geschwindigkeit anhand des Tachometers beobachtet zu
haben,
- am Straßenrand die Kilometrierung beachtet zu haben
- und auch noch im rückwärtigen Spiegel den gleichbleibenden Abstand über die
500 m Beobachtungsstrecke ständig beobachtet zu haben.
Nach menschlichem Ermessen kann dies nicht gleichzeitig stattfinden, sondern
stets nur im Wechsel. Um derartige Überforderungssituationen auszuschließen,
sind insoweit zumeist 2 Polizeibeamte bei derartigen Messungen tätig.
Auch die Abstandsnachstellung auf dem später angefahrenen Autobahnparkplatz
reicht nicht aus zur Abstandsbestimmung. Die einem Schuldspruch
zugrundezulegende Abstandsbestimmung durch das vorausfahrende Polizeifahrzeug
kann nach Ansicht des Gerichtes ausschließlich in der Messsituation stattfinden,
nicht aber in einer Standsituation auf einem Parkplatz erstmals nachgestellt
werden, zumal in vorliegendem Falle auch noch die Fahrbahn ganz anders
strukturiert war, als der Parkplatz, auf dem das Nachstellen des Abstandes
stattgefunden hat.
Die Angabe an sich, der Betroffene sei so nah auf das Polizeifahrzeug
aufgefahren, dass für den Messbeamten das vordere Kennzeichen des Pkw des
Betroffenen sich am unteren Rand der Heckscheibe des Polizeifahrzeuges befand,
manchmal sogar ganz verschwunden war, reicht nicht aus, um irgendeinen
zuverlässigen Schluss auf einen bestimmten Abstandswert zuzulassen. Insoweit
wird auf die vorstehend zitierte Entscheidung des OLG Hamm Bezug genommen, die
in einer ähnlichen Messsituation zur Nachtzeit festgestellt hat, dass durch
derartige Angaben kein zuverlässiger Schuldnachweis im Sinne der Verurteilung
möglich sei. Möglich wäre freilich eine Schätzung in der Messsituation und ein
Nachstellen auf einem Parkplatz zur Kontrolle des gefundenen Messergebnis (bzw.
Schätzergebnisses) gewesen.
Das Gericht konnte insoweit mangels einer verwertbaren Messung des Abstandes
auch nicht über irgendwelche Sicherheitszuschläge von 40 oder mehr Prozent auf
den gemessenen Abstandswert zu einer Verurteilung wegen eines Abstandsverstoßes
kommen, sondern musste aus tatsächlichen Gründen freisprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.