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Absturzsicherung auf Baustelle –
Überprüfung der Konstruktion
Landgericht Coburg
Az.: 32 S 155/02
Urteil vom 21.02.2003
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 3. Zivilkammer
des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2003 für
Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts
Coburg vom 27.11.2002 abgeändert wie folgt:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
I.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug. In Ergänzung bzw. Abänderung
dieser Feststellungen ist allerdings anzumerken, dass es sich nach dem zuletzt
unstreitigen Sachverhalt nicht etwa um ein "Gerüst", sondern um eine
Absturzsicherung handelte, die die Mitarbeiter der Beklagten erstellt hatten.
Auch war zwischen den Parteien nicht etwa unstreitig (wovon das Erstgericht
ausweislich der Entscheidungsgründe Seite 4 des Urteils offensichtlich
ausgegangen ist), dass die Absturzsicherung provisorisch und nicht mit der
erforderlichen Festigkeit hergestellt war. Vielmehr hatte die Beklagte schon in
erster Instanz substantiiert und mit Beweisangeboten vorgetragen, dass die
Absturzsicherung entsprechend befestigt und sicher gewesen sei, als man die
Baustelle verlassen habe (vgl. Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom
20.6.2002, dort Bl. 2 und 3, und vom 27.6.2002).
II.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend
gemachte Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB nicht zu.
1. Zwar scheidet eine Haftung der Beklagten nicht etwa wegen § 106 Abs. 3
Alt. 3 SGB VII aus. Diese Haftungsprivilegierung greift grundsätzlich für die
beteiligten Unternehmer - hier, die Beklagte - nicht ein (vgl. dazu BGH in
Versicherungsrecht 2001, 1028 ff.). Der Ausnahmefall, dass der Unternehmer
selbst auf der Baustelle tätig war, ist vorliegend nicht gegeben.
2. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch bereits keine
Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, die streitgegenständliche
Absturzsicherung zu vernageln oder zu verschrauben (oder gar, wie in der
Berufungsinstanz gefordert, mittels Schild oder Trassierband zu sichern),
gegeben.
Der Umfang der jeweiligen Verkehrssicherungspflicht entspricht gerade auf
Baustellen dem nur beschränkt eröffneten Verkehr und richtet sich grundsätzlich
nach den Sicherungserwartungen der mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren
einer Baustelle vertrauten Personen (vgl. dazu Palandt-Thomas, BGB, 62. Auflage,
Rdnr. 76 zu § 823 m.w.N.). Kein auf einer Baustelle professionell Tätiger - wie
der Kläger - kann aber ernstlich erwarten, dass ein Vorunternehmer über
provisorische Absturzsicherungsmaßnahmen hinaus für Folgeunternehmer stabile und
unbeschränkt belastbare Arbeitsbühnen schafft, ohne hierfür beauftragt zu sein.
Hinzu kommt, dass dem \"Nachunternehmer\" in der Regel nicht bekannt ist, wann
und von wem die Absturzsicherung aufgebaut wurde - und ob in der Zwischenzeit
Veränderungen vorgenommen wurden.
Das gilt für den zu entscheidenden Fall umso mehr, nachdem es sich um eine
Sicherung des Kellerabganges handelte und daher auf der Hand lag, dass nach
Abschluss der Rohbauarbeiten für weitere Gewerke (wie z.B. Fenstereinbauten,
Heizungseinbau, Verputzarbeiten im Keller) ein Zugang zum Keller möglich sein
musste.
Die Mitarbeiter der Beklagten waren daher bereits nicht gehalten, die
Absturzsicherung mit festen Verbindungen herzustellen. Dies war weder
erforderlich, um den Zweck als Absturzsicherung zu erfüllen, noch konnte es von
den sonst auf der Baustelle Tätigen erwartet werden.
Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Sachvortrages zur Ausführung der
Absturzsicherung scheidet daher ein Anspruch mangels entsprechender
Verkehrssicherungspflicht aus.
3. Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:
a) Die als Absturzsicherung gebaute Vorrichtung hat ihren Zweck erfüllt.
Sie hat nämlich gerade nicht bei normaler Begehung oder bei einem Sturz aus
Unachtsamkeit eines auf der Baustelle Tätigen versagt, sondern war lediglich den
Belastungen der klägerischen Arbeiten nicht gewachsen. Dies musste sie aber auch
nicht sein, war sie doch nicht Arbeitsbühne bzw. Gerüst, sondern lediglich
Absturzsicherung.
b) Nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen
Berufungsverhandlung scheidet im Übrigen selbst bei unterstellter
Verkehrssicherungspflichtverletzung eine Haftung der Beklagtenseite allein
deswegen aus, weil sie durch das erhebliche Mitverschulden des Klägers i.S.d. §
254 Abs. 1 BGB vollständig verdrängt würde.
Der Kläger hat erklärt, er und sein Kollege hätten die Konstruktion zum Einen
von oben und zum Anderen auch von unten überprüft. Damit musste ihm bekannt
sein, dass eine Sicherung gegen Verrutschen durch Nägel oder ähnliche
Befestigungen nicht gegeben und die Absturzsicherung daher nicht als
Arbeitsbühne geeignet war. Indem der Kläger sich gleichwohl dieser Konstruktion
wie erfolgt bediente, ließ er einfache und auf der Hand liegende
Sicherheitsregeln außer Acht und setzte damit einen derart gravierenden
Verschuldensbeitrag, dass ein eventueller Verstoß der Beklagtenseite
demgegenüber nicht ins Gewicht fallen würde.
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