Verkehrsunfall: verabredeter Unfall – abweichende Unfalldarstellung
Kammergericht
Berlin
Az: 12 U 57/04
Urteil vom
26.09.2005
In Sachen hat der 12. Zivilsenat
des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2005 für Recht
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am
14. Januar 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin -
24 O 386/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 15. Januar
2003 wird teilweise aufgehoben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt,
an den Kläger 6.127,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 30. März 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird das
Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Der Kläger trägt vorab die Kosten seiner Säumnis im Termin vom 15. Januar 2003.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Die Beklagten sind dem
Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG a. F.; 823 BGB, § 3 Nr. 1, Nr. 2
Pflichtversicherungsgesetz zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die ihm
aufgrund des streitigen Schadensereignisses vom 12. Januar 2002 auf der Britzer
Straße in Berlin entstanden ist.
1. Die Berechtigung des Klägers Ersatzansprüche wegen der Beschädigung des Pkw
Honda Accord mit dem amtlichen Kennzeichen n -nnnn geltend zu machen, ergibt
sich aus § 1006 BGB. Nach der Aussage des Zeugen Rnnn Bnnn sowie nach den
übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beklagten zu 1) gegenüber dem
Landgericht und dem Inhalt der bei der Beiakte befindlichen
Verkehrsunfallmeldung war der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt Fahrer und damit
Besitzer des streitgegenständlichen Pkws. Mithin streitet für ihn die Vermutung
aus § 1006 BGB, auch Eigentümer dieses Fahrzeugs gewesen zu sein.
2. Dem Landgericht kann nicht darin gefolgt werden, wenn es ausführt, aufgrund
des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Snnn stünde fest, dass die
geltend gemachten Schäden an dem Honda Accord in ihrer Gesamtheit nicht auf
einen Zusammenstoß mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Ford
Fiesta zurückzuführen seien.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten auf Seite 26 ausgeführt, die
Kompatibilität für die an dem Unfall beteiligten Fahrzeugen festgestellten
Schäden sei geometrisch, von der Schadensausbildung her und in Bezug auf den
erforderlichen Energieaustausch gegeben. Als nicht beweisbar hat er lediglich
eine Beschädigung des rechten Außenspiegels des klägerischen Fahrzeugs
angesehen. Bei seiner ergänzenden Anhörung im Berufungsverfahren hat der
Sachverständige ausgeführt, die Schäden seien eindeutig kompatibel. Er gehe mit
Sicherheit davon aus, dass die beiden Fahrzeuge miteinander kollidiert seien,
doch habe der Ford Fiesta zum fraglichen Zeitpunkt gestanden. Auf eine
ergänzende Nachfrage hat er ausgeführt, es sei auch denkbar, dass der Ford
Fiesta mit geringer Geschwindigkeit von vielleicht 1 km/h rückwärts gefahren und
durch die Kollision zum Stillstand gekommen sei. Bei einer Geschwindigkeit des
Ford Fiesta von 5 km/h seien die Schäden demgegenüber nicht mehr denkbar. Weiter
hat der Sachverständige auf Befragen des Beklagtenvertreters erklärt, die
Fahrmanöver der beteiligten Fahrzeuge seien eindeutig nachvollziehbar. Auch die
Kollisionsstellung sei nachvollziehbar.
Es stellt sich daher die Frage, ob ein Anspruch auf Schadensersatz aus
Verkehrsunfall bereits deshalb entfällt, weil der Anspruchsteller, hier der
Kläger, das Unfallgeschehen nicht in allen Einzelheiten exakt vorträgt, sondern
sich im Rahmen einer Beweisaufnahme Abweichungen zwischen dem behaupteten und
dem tatsächlichen bzw. nach Beweisaufnahme feststehenden Hergang des
Schadensereignisses ergeben. Nach Auffassung des Gerichts ist dies nicht der
Fall. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den
Anforderungen an die Darlegungslast (Substantiierung), wonach ein Sachvortrag
zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit erheblich ist, wenn der
Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und
erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers
entstanden erscheinen zu lassen und nähere Einzelheiten nur dann erforderlich
sind, wenn diese für die Rechtsfolge von Bedeutung sind (BGH NJW 1991, 2707,
2709; BGH NJW-RR 1999, 361, ständige Rechtsprechung), können Abweichungen im
Sachvortrag des Klägers vom Ergebnis der Beweisaufnahme nur dann zur
Klageabweisung führen, wenn diese Abweichungen für die in Anspruch genommene
Rechtsfolge von Bedeutung sind.
Dies ist hier nicht der Fall. Fährt ein Kraftfahrer mit seinem Pkw rückwärts von
einem anderen Straßenteil aus in die Fahrbahn ein, so spricht gegen ihn
grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins. Dieser Beweis des ersten
Anscheins würde nicht bereits dadurch entkräftet, dass der rückwärts Einfahrende
beweist, dass sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision - möglicherweise nur für
Sekundenbruchteile - bereits zum Stillstand gekommen ist, sondern erst wenn
feststünde, dass sein Fahrzeug bereits so lange gestanden hat, dass der auf der
Fahrbahn fahrende Kraftfahrer bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt dazu in
der Lage gewesen wäre, unfallverhütend zu reagieren (vgl. Senat, Urteil vom 1.
Oktober 1989 - 12 U 5185/97 -, ständige Rechtsprechung).
Dementsprechend wird in der ständigen Rechtsprechung der Berliner
Verkehrsgerichte derartigen Abweichungen zwischen der klägerischen
Sachverhaltsdarstellung und dem tatsächlich erwiesenen Unfallhergang in Fällen,
in denen die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung nicht den Einwand
erhebt, es handele sich um ein manipuliertes Unfallereignis, keinerlei Beachtung
geschenkt. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, derartige Abweichungen in der
Unfalldarstellung in Fällen der vorliegenden Art anders zu beurteilen, ist nicht
ersichtlich. Es würden sich auch kaum lösbare Abgrenzungsschwierigkeiten
ergeben. Behauptet etwa der Kläger eine Ausgangsgeschwindigkeit des
Beklagtenfahrzeugs von 80 km/h und ermittelt ein Sachverständiger später eine
Ausgangsgeschwindigkeit von lediglich 70 bis 75 km/h, so stellt sich die Frage,
ob dies auf der Grundlage der vom Landgericht vertretenen Rechtsansicht bereits
zur Klageabweisung führen soll, oder erst dann, wenn die Abweichung der
tatsächlich festgestellten von der behaupteten Ausgangsgeschwindigkeit größer
ist. Gleiches gilt etwa, wenn der Kläger einen Kollisionswinkel von ca. 90°
behauptet, ein Sachverständiger aber später den Kollisionswinkel mit 85° oder
80° ermittelt.
Nach Auffassung des Gerichts können etwaige Widersprüche/Ungereimtheiten bei der
Unfalldarstellung durch den Anspruchsteller, wenn sie ansonsten für die in
Anspruch genommene Rechtsfolge ohne Bedeutung sind, erst bei der Prüfung der
Frage von Bedeutung sein, ob aufgrund einer ungewöhnlichen Häufung von Indizien
eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein manipuliertes Unfallereignis spricht
(vgl. dazu unten 5.).
3. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 3) auf die Entscheidung des OLG Köln
in NZV 1996, 241, wonach die Klage dann abzuweisen ist, wenn durch
Sachverständigengutachten festgestellt wird, dass die vom Anspruchsteller nach
einem Verkehrsunfall geltend gemachten Unfallschäden keinesfalls alle auf das
Unfallereignis zurückgeführt werden können und der Anspruchsteller dennoch
jeglichen Vorschaden bestreitet. Denn ein derartiger Sachverhalt kann hier nicht
festgestellt werden. Zum einen hat der Sachverständige Snnn nicht etwa erklärt,
die vom Kläger auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Annnn
geltend gemachte Beschädigung des rechten Außenspiegels des Honda Accord könne
nicht auf den streitgegenständlichen Unfall zurückgeführt werden. Vielmehr hat
der Sachverständige Snnn auf Seite 26 lediglich ausgeführt, anhand der
vorgelegten Lichtbilder sei eine Beschädigung des rechten Außenspiegels nicht
beweisbar. Es kann also keinesfalls festgestellt werden, dass der Kläger, wie
der Anspruchsteller im vom OLG Köln entschiedenen Fall, versucht hat, Schäden
abzurechnen, die nicht auf den Unfall zurückzuführen sind. Vielmehr kann
lediglich festgestellt werden, dass dem Kläger aufgrund unzureichender
Dokumentation durch den Sachverständigen Annnn der - mögliche - Nachweis einer
Beschädigung des rechten Außenspiegels nicht gelungen ist. Im Übrigen hat der
Kläger, anders als der Anspruchsteller in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall -
kurz nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Snnn die Klage
hinsichtlich der von diesem als nicht nachweisbar angesehenen Schadenspositionen
zurückgenommen. Es kann daher dahinstehen, ob der vom OLG Köln vertretenen
Rechtsansicht zu folgen ist.
4. Das Gericht hat erwogen, ob entsprechend einer Entscheidung des OLG Hamm (in
MDR 2005, 924) die Klage abzuweisen ist, wenn sich der Unfall nicht so ereignet
haben kann, wie in der Schadensanzeige dargestellt. Die Entscheidung des OLG
Hamm passt auf den vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht, weil die dort
beschriebenen Abweichungen zwischen Unfallmeldung und tatsächlichem
Schadenshergang wesentlich gravierender sind, als im vorliegenden Fall. Es kommt
hinzu, dass die zitierte Entscheidung das Verhältnis zwischen dem
Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung und der Versicherungsgesellschaft
betrifft, für das grundsätzlich andere Regelungen gelten als für den
Haftpflichtprozess.
5. Nach Auffassung des Gerichts liegen auch nicht ausreichend Anhaltspunkte für
einen sogenannten gestellten Unfall vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten
zu 3), wonach es Sache des Klägers sei, darzulegen und zu beweisen, dass es sich
bei dem schädigenden Ereignis um einen Unfall handelte, braucht der Kläger nach
der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur die Verursachung des
Schadens durch das bei der Beklagten versicherte Kraftfahrzeug darzutun und zu
beweisen (Senat, Urteile vom 7. Mai 1998 - 12 U 2685/97; vom 15. Januar 1998 -
12 U 378/97). Ferner hat der Geschädigte das Ausmaß des unfallbedingten Schadens
darzulegen und zu beweisen.
Die Haftung entfällt dann, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die
die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen
verabredeten Unfall gehandelt hat. In diesem Fall scheitert ein Ersatzanspruch
an der Einwilligung des Geschädigten, ohne dass auf § 152 VVG abzustellen wäre.
Den Nachweis dafür, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich
der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung zu führen. Doch genügt der
Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Die
ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht,
gestatten eine entsprechende Feststellung (BGHZ 71, 339; BGH VersR 1979, 514;
OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1239; OLG Saarbrücken, DAR 1989, 64, Senat VerkMitt 1995,
84; 1996, 51).
Im vorliegenden Fall reichen die von der Beklagten zu 3) vorgetragenen Indizien,
soweit sie unstreitig bzw. bewiesen sind, nicht dazu aus, um eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit für einen gestellten Unfall zu begründen.
Für einen gestellten Unfall kann sprechen, dass der Kläger in der
Schadensanzeige die - reparierten - Vorschäden nicht angegeben hat.
Auch erscheint das klägerische Fahrzeug, ein Honda Accord, als geeignet für
einen gestellten Unfall. Allerdings handelt es sich lediglich um ein Fahrzeug
der Mittelkasse, nicht dagegen um ein älteres Fahrzeug der Luxusklasse, bei dem
schon wegen der hohen Unterhaltskosten ein Motiv für das Fingieren eines
Verkehrsunfalls nahe liegt.
Soweit die Beklagte zu 3) geltend macht, die Schäden an den Fahrzeugen würden
nicht korrespondieren und der vom Kläger behauptete Schadenshergang sei nicht
plausibel, ist dies durch das Gutachten des Sachverständigen Snnn widerlegt
worden. Der Sachverständige hat bei seiner ergänzenden Befragung durch das
Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2005 ausgeführt, die am
Fahrzeug des Klägers festgestellten Schäden seien eindeutig auf eine Kollision
mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Ford Fiesta
zurückzuführen. Auch sei der Schadenshergang plausibel. Einwendungen hiergegen
hat die Beklagte zu 3) nicht erhoben.
Ihre Behauptung, der Kläger einerseits und die Beklagten zu 1) und 2)
andererseits hätten sich vor dem Unfall gekannt, hat die Beklagte zu 3) weder
hinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt. Sie hat lediglich beweislos
behauptet, ein Neffe des Klägers hätte mit dem Beklagten zu 1) bzw. dem
Beklagten zu 2) vorübergehend in derselben Wohnung gewohnt. Selbst wenn dies
zuträfe, was die Beklagte zu 3) nicht bewiesen hat, stünde damit noch nicht
fest, dass sich der Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) vor dem Unfall gekannt
haben. Soweit die Beklagte zu 3) behauptet, der Beklagte zu 1) habe kein Motiv
für seine Fahrt nach Berlin angeben können, trifft dies so nicht zu. Ausweislich
der Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 2003 hat der Beklagte zu 1) auf die
entsprechende Anfrage geantwortet, er sei "einfach so nach Berlin gekommen".
Dass Menschen nicht nur aus geschäftlichen Gründen oder um Verwandte zu
besuchen, sondern auch "einfach so", also offenbar aus touristischen Gründen,
nach Berlin kommen, deutet aus Sicht des Gerichts noch nicht auf einen
gestellten Unfall hin.
Die auf Antrag der Beklagten zu 3) beigezogenen Ermittlungsakten der
Staatsanwaltschaft Bnnn - n Ju Js nn /n (vormals Staatsanwaltschaft Dnnnnn n Js
nn /n ) - enthalten keine weiteren Indizien, die auf einen gestellten Unfall
schließen lassen. Das entsprechende Verfahren ist auf eine Strafanzeige der
Beklagten zu 3) hin aufgenommen worden. Der Inhalt der Ermittlungsakten deckt
sich im Wesentlichen mit demjenigen der hiesigen Akten. Im Übrigen beschränkt
sich die Ermittlungsakte hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorfalls
lediglich auf die Einschätzung, es bestünde "der begründete Verdacht, dass das
Geschehen vorher abgesprochen wurde" (Beiakte Bl. 49), ohne dass zusätzliche
Anhaltspunkte für diese Einschätzung mitgeteilt werden.
Ein - wenn auch schwaches - Indiz für einen gestellten Unfall ist darin zu
sehen, dass der Kläger auf Gutachtenbasis abrechnet.
Soweit die Beklagte zu 3) auch aus vermeintlichen Widersprüchen des Klägers, des
Beklagten zu 1) und des Zeugen Bnnn hinsichtlich des Schadenshergangs auf einen
gestellten Unfall schließen will, vermag das Gericht dem für den vorliegenden
Fall nicht zu folgen.
Die Widersprüchlichkeit beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass die
genannten Personen bei ihrer Befragung durch das Landgericht angegeben hatten,
das Beklagtenfahrzeug sei in Bewegung gewesen, während der Sachverständige Snnn
überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat, das Beklagtenfahrzeug müsse zum
Zeitpunkt der Kollision gestanden haben oder könne sich allenfalls sehr langsam
mit etwa 1 km/h rückwärts bewegt haben. Es ist indessen zu berücksichtigen, dass
in einer Konstellation wie der vorliegenden die Beteiligten, die auf das
Unfallgeschehen - wenn es denn nicht abgesprochen war - nicht vorbereitet sind,
oftmals nur Bruchteile von Sekunden zur Verfügung haben, um den Schadenshergang
zu erfassen. Wahrnehmungsexperimente mit Richtern und Staatsanwälten haben
ergeben, dass in einer derartigen Situation auch "unverdächtige" Zeugen ein
ihnen gezeigtes Unfallgeschehen nicht nur im Randbereich, sondern im
Kerngeschehen unzutreffend wiedergegeben haben (Kirchhoff, Richter als Zeugen -
Bericht über ein Wahrnehmungsexperiment, MDR 2001, 661, 664).
Wenn der Kläger und der Zeuge Bnnn daher meinten, das Fahrzeug des Beklagten zu
1) sei noch in Bewegung gewesen, so lässt sich dies ohne weiteres auch mit einem
Fehler in der Wahrnehmung oder mit einem Erinnerungsfehler erklären und muss
nicht auf einen gestellten Unfall hindeuten. Dafür spricht auch, dass der Kläger
einschränkend gesagt hat, der Vorgang sei "sehr schnell" abgelaufen. Im Übrigen
trifft es auch nicht zu, dass die Aussage des Zeugen Bnnn keinen Anhaltspunkt
dafür enthielte, dass das Beklagtenfahrzeug im Zeitpunkt der Kollision bereits
gestanden hat. Denn der Zeuge Bnnn hat gegenüber dem Landgericht bekundet, er
habe einen Rückfahrscheinwerfer am Beklagtenfahrzeug nicht wahrgenommen.
Gegen einen gestellten Unfall spricht andererseits, dass das unfallverursachende
Fahrzeug nicht typisch für einen gestellten Unfall ist, wie der Sachverständige
Snnnn auf Seite 22 seines Gutachtens überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt
hat. Wie auch dem Gericht, das geschäftsplanmäßig mit der Bearbeitung von
Verkehrsunfallsachen und damit auch von sogenannten "gestellten Unfällen"
zuständig ist, bekannt ist, werden in derartigen Fällen häufig Mietfahrzeuge,
gestohlene Fahrzeuge oder stark vorbeschädigte bzw. minderwertige Fahrzeuge als
Schadensverursacher verwand.
Gegen einen gestellten Unfall spricht zudem, dass die Straße an der
Unfallörtlichkeit in beiden Fahrtrichtungen stark frequentiert ist und dass der
Kläger, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, einen Zeitpunkt
abwarten musste, zu dem kein Gegenverkehr herrschte, da andernfalls die Gefahr
bestand, durch die Kollision in die linke Fahrspur abgelenkt zu werden. Auch
herrscht nach den Ausführungen des Sachverständigen am Unfallort, der in einem
Wohngebiet liegt, zur fraglichen Zeit (früher Nachmittag) in der Regel
Fußgängerverkehr.
Weiter hätte aufgrund der relativ schmalen Fahrbahn der Britzer Straße und der
rechts- und linksseitig befindlichen Barrieren im Fall eines Ausbrechens des
klägerischen Fahrzeugs eine erhebliche Verletzungsgefahr bestanden. Schließlich
bestand zur fraglichen Zeit die Gefahr, dass ungewünschte Zeugen auftauchen
konnten.
Unter Abwägung all dieser Umstände vermag das Gericht eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit für einen gestellten Unfall nicht zu erkennen.
6. Der Höhe nach ergibt sich der dem Kläger entstandene Schaden mit den sich aus
dem Gutachten des Sachverständigen Snnn ergebenden Einschränkungen hinsichtlich
des rechten Außenspiegels aus dem Gutachten des Sachverständigen Annnn .
Substantiierte Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Snnn hat
die Beklagte zu 3) nicht erhoben. Hinsichtlich derjenigen Schadenspositionen,
bezüglich der der Sachverständige Snnn einen Nachweis der Verursachung durch den
Unfall nicht als geführt angesehen hat, hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
Allerdings hat er bei der teilweisen Klagerücknahme lediglich die Nettobeträge
(zusammen 175,95 EUR) zugrunde gelegt, die hierauf anfallende Mehrwertsteuer von
16 % (zusammen 28,15 EUR) jedoch unberücksichtigt gelassen. Mithin ergibt sich
folgende Berechnung:
Reparaturkosten brutto 5.587,81 EUR
Sachverständigenkosten 524,32 EUR
Nebenkostenpauschale 15,00 EUR
insgesamt 6.127,13 EUR.
Ob der Kläger den Sachverständigen Annnn bereits bezahlt hat kann dahinstehen.
Entscheidend ist, dass der Kläger mit einer entsprechenden Verbindlichkeit
belastet ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 257 Rdnr. 2 a. E.).
7. Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens im Hinblick auf das staatsanwaltliche
Ermittlungsverfahren erscheint schon deshalb als nicht sachgerecht, weil sich
aus einem Vermerk in der Ermittlungsakte vom 20. Juni 2005 (dort Bl. 104)
ergibt, dass die Staatsanwaltschaft vor weiteren Ermittlungen den Ausgang des
hiesigen Verfahrens abwarten will (vgl. auch BGH MDR 2005, 947). Im Übrigen
erscheinen die schutzwürdigen Belange der Beklagten zu 3) durch die Vorschriften
des § 580 Nr. 3 und 4 ZPO hinreichend geschützt.
8. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern
(§ 543 Abs. 2 ZPO).
9. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1,
344, 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 28 Nr. 6 EGZPO.