|














































| |
Ad-hoc-Mitteilungshaftung - Anscheinsbeweis
OLG Stuttgart
Az: 20 U 24/04
Urteil vom
08.02.2006
In dem Rechtsstreit wegen
Schadensersatz hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Stuttgart vom 14.09.2004 - Aktenzeichen: 12 O 553/03 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung einschließlich der durch die
Nebenintervention verursachten Kosten des Streithelfers.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht die
Beklagten und der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leisten.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 140.247,51 Euro
Gründe:
A.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, sie
habe wegen der schuldhaft unzutreffenden Angaben in der Ad-hoc-Mitteilung der
Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 (A. & B. AG) vom 24.08.2000, für welche
die Beklagten Ziffer 2 und 3 persönlich verantwortlich seien, ihre zuvor
erworbenen Aktien gehalten.
1.
Die Beklagte Ziffer 1 (X. AG) ist ein im Medienbereich tätiges Unternehmen. Sie
ist die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beklagten Ziffer 1 (A. & B. AG).
Die Rechtsnachfolge trat mit Wirkung zum 19.04.2004 durch Eintragung der
Verschmelzung der A. & B. AG auf die C. AG bei gleichzeitiger Umfirmierung in X.
AG ein.
Der Beklagte Ziffer 2 war von 1997 bis 25.07.2001 Vorstandsvorsitzender und der
Beklagte Ziffer 3 von 1997 bis 31.10.1999 Finanzvorstand sowie bis 03.12.2000
stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Rechtsvorgängerin der Beklagten
Ziffer 1.
Die Klägerin erwarb im Zeitraum von 21.02.2000 bis 30.03.2000 insgesamt 1.464
Aktien der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 zu einem Gesamtkaufpreis in
Höhe von 140.247,51 Euro. Der durchschnittliche Erwerbsspreis pro Aktie betrug
95,80 Euro.
Im Zeitraum von 24.07.2000 bis 24.08.2000 lag der Eröffnungskurs der Aktie
zwischen 52,00 Euro und 65,50 Euro. Am 24.08.2000 veröffentlichte die
Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 über die Deutsche Börse und das
Internet eine Ad-hoc-Mitteilung zu ihren Halbjahreszahlen 2000 mit folgenden
Überschriften (Bl. 44 d.A.):
- Dynamisches Wachstum ungebrochen
- Konzernumsatz per 30. Juni 2000 um 195 Prozent auf 603,9 Mio. DM gestiegen
(teilkonsolidiert)
- EBITDA steigt um 65,9 Prozent auf 236,0 Mio. DM
- EBIT erhöht sich um 39,8 Prozent auf 158,9 Mio. DM
- Nettoergebnis liegt mit 110,8 Mio. DM um 132,8 Prozent über dem Vorjahreswert
Der Eröffnungskurs der Aktie bewegte sich nach der Ad-hoc-Mitteilung vom
24.08.2000 bis zum 06.10.2000 zwischen 53,90 Euro und 66,00 Euro. Am 09.10.2000
veröffentlichte die Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 eine
Ad-hoc-Mitteilung (Bl. 83 d.A.), in der sie ihre Angaben in der
Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 hinsichtlich der H. Company und der F. Gruppe
korrigierte. Nach Bekanntgabe der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 sank der Kurs
am selben Tag auf einen Schlusskurs von 39,90 Euro. Der Eröffnungskurs der Aktie
bewegte sich bis zum 01.12.2000 zwischen 19,75 Euro und 45,00 Euro.
Am 01.12.2000 veröffentlichte die Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 eine
Ad-hoc-Mitteilung (Bl. 85 d.A.) mit einer Gewinnwarnung. Daraufhin fiel der
Eröffnungskurs der Aktie bis zum Ende des Jahres 2000 auf unter 6,00 Euro.
Die Klägerin hat am 02.12.2003 Klage gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten
Ziffer 1 sowie die Beklagten Ziffer 2 und 3 erhoben und Schadensersatz in Höhe
des ursprünglichen Kaufpreises von 140.247,51 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe der
1.464 Aktien begehrt. Sie hat behauptet, dass die Beklagten ihr zum
Schadensersatz verpflichtet seien, da die veröffentlichten Halbjahreszahlen 2000
in vielfacher Hinsicht grob fehlerhaft seien und sie nur aufgrund der falschen
Angaben in der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 ihre Aktien gehalten habe. Bei
Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Rechtsvorgängerin
der Beklagten Ziffer 1 und deren Zukunftsperspektiven hätte sie ihre Aktien, die
ihr gesamtes Familienvermögen bildeten, verkauft. Gemeinsam mit ihrem Sohn und
ihrem Ehemann habe sie wegen der Wertverluste nach Erwerb der Aktien über einen
Verkauf zur Verlustbegrenzung nachgedacht. Sie sei dann zu dem Entschluss
gekommen, die Aktien zu verkaufen. Allein durch die überaus positiven Zahlen und
Prognosen in der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 habe sie nach eingehender
Beratung mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann im Vertrauen auf die
Zukunftsaussichten des Konzerns von der Veräußerung der Aktien Abstand genommen
und die Aktien gehalten. Die folgenden Ad-hoc-Mitteilungen vom 09.10.2000 und
02.12.2000 hätten zu einem derart starken Wertverlust geführt, dass sie nicht
mehr bereit gewesen sei, die Aktien zu verkaufen.
Unabhängig von der Halteentscheidung der Klägerin wegen der unzutreffenden
Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 habe die Klägerin auch einen Anspruch auf
Schadensersatz wegen dauerhafter Zerstörung der Werthaltigkeit der Aktie. Durch
das strafbare Verhalten der Beklagten könne die Aktie ihre optionale
Zweckbestimmung nicht mehr erfüllen. Als Schadensersatz müsse daher der Zustand
vor dem Aktienkauf wiederhergestellt werden, weswegen die Beklagten zur
Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Aktien verpflichtet seien.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 140.247,51
Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit 12.09.2002
Zug um Zug gegen Rückgabe der 1.464 durch die Klägerin von der Beklagten Ziffer
1 erworbenen Aktien zu zahlen.
Die Beklagten haben
Klagabweisung beantragt.
Die Beklagten haben erwidert, dass ein Anspruch schon allein wegen des fehlenden
Ursachenzusammenhangs zwischen der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 und einer
Anlageentscheidung der Klägerin ausscheide. Im Übrigen sei die Ad-hoc-Mitteilung
vom 24.08.2000 inhaltlich zutreffend gewesen. Doch selbst bei Annahme einer
unrichtigen Information sei ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen des
Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens ausgeschlossen. Der behauptete
Kursschaden der Klägerin wäre auch bei Veröffentlichung einer zutreffenden
Ad-hoc-Mitteilung in demselben Umfang eingetreten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. S. (Bl. 187
ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im
erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts
(Bl. 195 ff. d.A.) Bezug genommen.
2.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner klagabweisenden Entscheidung auf den
mangelnden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen der
Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 und dem Anlageverhalten der Klägerin
abgestellt. Eine Beweiserleichterung durch die Annahme eines Anscheinsbeweises
zugunsten der Klägerin hat die Vorinstanz abgelehnt. Ein typischer
Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung könne für den Kausalzusammenhang
zwischen einer Ad-hoc-Mitteilung einer Aktiengesellschaft und dem
Anlageverhalten eines Aktionärs nicht angenommen werden. Vielmehr handle es sich
bei einer Anlageentscheidung um eine durch vielfältige rationale und irrationale
Faktoren sinnlich nicht wahrnehmbare individuelle Willensentschließung.
Durch die Bekundungen des Zeugen A. S. sei der beweisbelasteten Klägerin der
Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität nicht gelungen. Die Einlassungen
der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung und die Bekundungen des
Zeugen sprächen gegen die Annahme einer konkreten Veräußerungsabsicht vor der
Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000. Die Klägerin hätte die
Aktien wegen ihres Glaubens an eine positive Entwicklung auch bei
Veröffentlichung der zutreffenden Halbjahreszahlen 2000 nicht veräußert. Im
Übrigen sei der Vortrag der Klägerin zum Schadensumfang nicht schlüssig.
3.
Gegen das ihr am 17.09.2004 zugestellte Urteil (Bl. 209 d.A.) hat die Klägerin
mit Schriftsatz vom 18.10.2004 (Bl. 219 d.A.), der am selben Tag bei Gericht
eingegangen ist, Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 17.12.2004 (Bl. 239
ff. d.A.), der ebenfalls am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, begründet.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Klägerin
wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die vom Landgericht
vorgenommene Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen A. S. sei rechtsfehlerhaft,
da sie in unmittelbarem Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut der Aussage stehe
und gegen die allgemeinen Denk- und Erfahrungssätze verstoße. Die glaubwürdigen
Bekundungen des Zeugen hätten den klägerischen Vortrag zur haftungsbegründenden
Kausalität der falschen Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 für die
Halteentscheidung bewiesen. Die Klägerin habe allein wegen der in der
Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 veröffentlichten Halbjahreszahlen und der
entsprechenden Medienberichterstattung von ihrer konkreten Verkaufsabsicht
Abstand genommen. Aus dem späteren Nichtverkauf der Aktien nach der
Richtigstellung durch die Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 und die Gewinnwarnung
vom 01.12.2000 dürften keine Rückschlüsse auf das Anlageverhalten der Klägerin
im August 2000 gezogen werden.
Im Übrigen komme der Klägerin auch der aus der Prospekthaftung hergeleitete
Anscheinsbeweis zugute. Die streitgegenständliche Ad-hoc-Mitteilung vom
24.08.2000 enthalte in ausführlicher und detaillierter Form die Halbjahreszahlen
2000 der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1, weshalb sie einem
Börsenzulassungsprospekt vergleichbar sei. Folgerichtig müsse die
höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anscheinsbeweis bei
der Prospekthaftung entsprechend angewendet werden.
Darüber hinaus habe das Landgericht in seiner Entscheidung den Schaden der
Klägerin rechtsfehlerhaft ausschließlich auf die Halteentscheidung als Folge der
falschen Ad-hoc-Mittelung vom 24.08.2000 eingeengt. Der Klägerin stehe wegen des
kriminellen Verhaltens der Beklagten Ziffer 2 und 3 und der weitreichenden
Folgen für den Neuen Markt sowie der ruinösen Auswirkungen auf die Beklagte
Ziffer 1 nicht nur ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zu. Vielmehr
hätten die Beklagten durch ihr strafbares Verhalten die Aktie an sich auf
unabsehbare Dauer "verbrannt", weswegen im Wege der Naturalrestitution der
Zustand wiederherzustellen sei, der vor dem Kauf der Aktien durch die Klägerin
bestanden habe.
Dieser Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Gesamtschadens ihres Engagements
ergebe sich nicht nur aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, 264 a
Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 826 BGB, sondern darüber hinaus aus § 823 Abs. 1 BGB.
Bei einer nachhaltigen Entwertung des Mitgliedschaftsrechts durch ein strafbares
Verhalten sei eine Verletzung einer absolut geschützten Rechtsposition im Sinn
des § 823 Abs. 1 BGB gegeben, die zur Erstattung des Kaufpreises gegen die
Rückgabe der Aktien berechtige.
Schließlich habe es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die Akten des
Strafverfahrens gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 vor dem Landgericht
beizuziehen. Auch die Akten des Zivilverfahrens der Beklagten Ziffer 1 gegen die
Beklagten Ziffer 2 und 3 vor dem Landgericht seien beizuziehen.
Die Klägerin beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu
verurteilen, an die Klägerin 140.247,51 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8
% über dem Basiszinssatz seit 12.09.2002 Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien,
die derzeit von der Klägerin als Ersatz für die ursprünglich erworbenen 1.464
Aktien der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 gehalten werden, zu zahlen.
Die Beklagten Ziffer 1, 2 und 3 beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten halten das klagabweisende Urteil des Landgerichts für zutreffend.
Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen A. S. richtig gewürdigt und den
Nachweis einer konkreten Veräußerungsabsicht der Klägerin vor der
Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 verneint. Die
Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 für die
Anlageentscheidung der Klägerin nicht ursächlich gewesen sei, sondern sie
unabhängig davon eine günstige Kursentwicklung habe abwarten wollen.
Eine Beweiserleichterung durch die Annahme eines Anscheinsbeweises komme nicht
in Betracht, da die Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 nicht mit einem
Börsenzulassungsprospekt vergleichbar sei. Sie enthalte weder eine vollständige
Unternehmensdarstellung noch sei sie zur Werbung für den Erwerb von Aktien
außerhalb der geregelten Aktienmärkte bestimmt.
Darüber hinaus könne der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz des
Gesamtschadens durch Wiederherstellung des Zustands vor dem Aktienkauf zustehen.
In Betracht komme als Rechtsfolge allenfalls die Zahlung des hypothetischen
Verkaufspreises zum Kurs an dem ursprünglich geplanten Verkaufstermin gegen
Überlassung der noch vorhandenen Aktien.
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, da im
vorliegenden Rechtsstreit keine Beeinträchtigung des Mitgliedschaftsrechts
selbst gegeben sei. Wertminderungen bei Aktien seien reine Vermögensschäden, die
nicht über § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähig seien.
Schließlich sei die Beiziehung der Akten des Strafverfahrens gegen die Beklagten
Ziffer 2 und 3 vor dem Landgericht entbehrlich, da die geltend gemachten
Ansprüche bereits an der fehlenden Kausalität der Ad-hoc-Mitteilung vom
24.08.2000 für die Anlageentscheidung der Klägerin scheiterten. Auch die Akten
des zivilrechtlichen Verfahrens der Beklagten Ziffer 1 gegen die Beklagten
Ziffer 2 und 3 vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts seien nicht
beizuziehen, da der vorliegende Rechtsstreit durch den Gegenstand des
Organhaftungsverfahrens nicht berührt werde.
4.
Der Streithelfer ist mit Schriftsatz vom 28.02.2005 (Bl. 267 d.A.) dem
Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten Ziffer 1 beigetreten.
Der Streithelfer beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und der Klägerin die durch die Nebenintervention
verursachten Kosten aufzuerlegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren
wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 17.12.2004 (Bl. 239 ff. d.A.)
und 12.01.2006 (Bl. 299 ff. d.A.), des Vertreters der Beklagten Ziffer 1 vom
18.10.2005 (Bl. 288 ff. d.A.) sowie der Vertreter der Beklagten Ziffer 2 und 3
jeweils vom 19.10.2005 (Bl. 295 ff. d.A.) verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Urteil des
Landgerichts beruht auf keinem Rechtsfehler. Die der Entscheidung zugrunde zu
legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.
I.
Der Klägerin steht der von ihr begehrte Schadensersatzanspruch gegen die
Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte Ziffer 1 wegen
Veröffentlichung unwahrer Tatsachen in einer Mitteilung über kursbeeinflussende
Tatsachen nach § 37 c WpHG.
Die eigenständigen Anspruchsgrundlagen gegen die Gesellschaft für Verstöße gegen
die Ad-hoc-Publizität gem. §§ 37 b, c WpHG sind nicht anwendbar, da die
Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 bereits vor dem Inkrafttreten des Vierten
Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21.06.2002 (BGBl. I, S. 2010) veröffentlicht
worden ist. In der bis dahin geltenden Fassung des Gesetzes vom 09.09.1998 hatte
der Gesetzgeber in § 15 Abs. 6 S. 1 WpHG noch eine besondere
Schadensersatzhaftung des Emittenten für die Verletzung der ihm gem. § 15 Abs.
1, 2 und 3 WpHG a.F. auferlegten Ad-hoc-Publizität ausdrücklich ausgeschlossen
und damit zugleich klargestellt, dass die Norm kein Schutzgesetz im Sinn des §
823 Abs. 2 BGB ist (vgl. BVerfG ZIP 2002, 1986, 1988; BGH NJW 2004, 2664, 2665 -
Infomatec - jeweils auch zum fehlenden Schutzgesetzcharakter des § 88 BörsG a.F.;
Kort AG 2005, S. 21, 23).
2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch wegen
unrichtiger Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand gem. § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sowie wegen sittenwidriger
vorsätzlicher Schädigung gem. § 826 BGB, hinsichtlich der Beklagten Ziffer 1
jeweils i.V.m. § 31 BGB analog.
a)
Zwar handelt es sich bei § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG um ein Schutzgesetz im Sinn des
§ 823 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift dient dem Schutz des Vertrauens potentieller
Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und
Vollständigkeit bestimmter Angaben über die Gesellschaftsverhältnisse (vgl. dazu
ausführlich BGH NJW 2004, 2664, 2665 - Infomatec -; BGH NJW 2001, 3622; OLG
Stuttgart OLGR 1998, 143, 144; OLG München NJW 2003, 144; Otto in: Großkommentar
zum Aktiengesetz, 4. Auflage 1997, § 400 Rdn. 2; Kort AG 2005, 21, 24).
Auch schließt sich der Senat in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen des
I. Strafsenats des BGH im Urteil vom 16.12.2004 (Az.: I StR 420/03) im
Strafverfahren gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 an, wonach die Bekanntgabe der
Halbjahreszahlen 2000 in Berichtsform eine Darstellung über den Vermögensstand
und die tabellarische Zusammenstellung des Zahlenmaterials eine Übersicht über
den Vermögensstand im Sinne dieser Vorschrift sind (BGH NJW 2005 S. 445, 447
ff.). Der II. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 09.05.2005 gegen die
drei Beklagten (Az.: II ZR 287/02 - EM.TV -, NJW 2005, 2450, 2451, 2453) auf die
Feststellungen des Strafverfahrens ausdrücklich verwiesen.
Die Unrichtigkeit der wiedergegebenen Gesellschaftsverhältnisse in der
Ad-hoc-Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer 1 vom 24.08.2000 (Bl.
81 f. d.A.) ergibt sich auch unmittelbar aus der Ad-hoc-Mitteilung vom
09.10.2000 (Bl. 83 f. d.A.), in der sie selbst ihre früheren Angaben
richtigstellt. Maßstab für die Richtigkeit ist der Inhalt der Erklärung, wobei
es darauf ankommt, wie dieser aus Sicht eines bilanzkundigen Lesers als
Erklärungsempfänger verstanden werden durfte (vgl. dazu BGH NJW 2005, 445, 449;
Otto aaO § 400, Rdn. 14).
Die eigene Richtigstellung in der Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 bezog sich
auf zwei Punkte der ursprünglichen Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000:
- Überhöhte Umsatzzahlen bei der H. Company
In Höhe von 31,6 Mio. DM ist bei der H. Company ein Umsatz per 30.06.2000 mit
impliziertem Ergebnisbeitrag in Höhe von 6,3 Mio. DM erfasst, der erst
phasenverschoben in den nächsten beiden Quartalen zu erfassen ist.
- Keine Abgrenzung zum maßgeblichen Erwerbsstichtag bei der F. Gruppe
Die Umsatzzahlen der F.Gruppe beziehen sich auf das gesamte erste Halbjahr 2000,
obwohl die 50%-ige Beteiligung an der S. tatsächlich erst zum 12.05.2000
erworben wurde. Ausweislich des rechtskräftigen Strafurteils gegen die Beklagten
Ziffer 2 und 3 betrug der zu Unrecht eingestellte Umsatzanteil im Zeitraum vom
01.01.2000 bis zum 11.05.2000 insgesamt 138,189 Mio. DM (BGH NJW 2005, 445,
445).
b)
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sowie § 826 BGB scheitert jedoch am fehlenden
Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen der unrichtigen
Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 und der Halteentscheidung.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sowie § 826 BGB setzt voraus, dass die
fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 für die individuelle
Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich war. Die deliktische Haftung für eine
fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung erfordert nach der gefestigten höchstrichterlichen
Rechtsprechung und herrschenden Literatur im haftungsbegründenden Tatbestand die
Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der Anlageentscheidung (vgl. dazu
nur BGH NJW 2004, 2664, 2667 - Infomatec -; BGH NJW 2005, 2450, 2453 - EM.TV -;
OLG Frankfurt NZG 2005, 516, 517 - Comroad -; Hutter/Stürwald NJW 2005 S. 2428,
2430; Kort AG 2005, S. 21, 25 f.; Veil ZHR 167, S. 139, 182).
Da die Klägerin ihre 1.464 Aktien an der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziffer
1 bereits im Februar und März 2000 erwarb, war die fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung
vom 24.08.2000 für den Erwerbsvorgang nicht ursächlich. In Betracht kommt ein
Schadensersatzanspruch zwar auf der Grundlage der Behauptung der Klägerin, sie
habe als Altanlegerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Ad-hoc-Mitteilung vom
24.08.2000 ihre Aktien nicht verkauft. Das setzt aber voraus, dass der
Altanleger durch eine unerlaubte Handlung des Vorstands nachweisbar von dem zu
einem bestimmten Zeitpunkt fest beabsichtigten Verkauf der Aktien Abstand
genommen hat (so ausdrücklich der II. Zivilsenat des BGH, NJW 2005, 2450, 2453 -
EM.TV -; Hutter/Stürwald NJW 2005, 2428, 2431). Diesen Nachweis hat die Klägerin
nicht geführt.
aa)
Der Klägerin kommt kein Beweis des ersten Anscheins dafür zugute, dass sie wegen
der falschen Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 ihre Verkaufabsicht aufgegeben hat
oder dass sie bei einer zutreffenden Mitteilung eine Verkaufsentscheidung
getroffen und umgesetzt hätte.
Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob den Ausführungen des II.
Zivilsenats des BGH in den Infomatec-Entscheidungen (NJW 2004, 2664, 2666 f.) zu
entnehmen ist, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis
bei der Prospekthaftung nach der früheren Fassung des BörsG auf
Ad-hoc-Mitteilungen nach dem WpHG ausnahmsweise übertragbar ist, wenn die
Mitteilung ein Gesamtbild des Unternehmens darstellt (so Fleischer ZIP 2005,
1805, 1807; Edelmann BB 2004, 2031, 2033), oder ob eine Übertragung stets
ausgeschlossen ist (so OLG Frankfurt NZG 2005, 516, 517 - Comroad -; Kort AG
2005, 21, 25 f.). Denn der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum
Anscheinsbeweis bei Börsenzulassungsprospekten (vgl. dazu ausführlich BGHZ 139,
225, 233 f.) liegt zugrunde, dass solche Prospekte bezwecken, die Einschätzung
des Wertpapiers in Fachkreisen mitzubestimmen und so für einen begrenzten
Zeitraum nach ihrer Veröffentlichung eine sogenannte "Anlagestimmung" zu
erzeugen. Diese kann der Anleger als typisierten Zusammenhang zwischen einem
Prospektfehler und seiner Kaufentscheidung nach Art einer tatsächlichen
Vermutung für sich in Anspruch nehmen.
Übertragbar auf fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen wäre das allenfalls dann, wenn
diese nicht nur in Bezug auf Informationsumfang, -gehalt und -wirkung einem
Emissionsprospekt vergleichbar wären, sondern wenn es außerdem um die Erzeugung
einer Anlagestimmung unmittelbar nach Herausgabe der Mitteilung ginge. Dagegen
ist nicht ersichtlich, woraus und in welcher Weise sich im vorliegenden
Rechtsstreit ein typisierter Verlauf in Form einer Art "Haltestimmung" bei
bereits investierten Altanlegern ergeben soll. Das Landgericht hat daher zu
Recht ausgeführt, dass die Entscheidung, ob das bereits zuvor getätigte
Engagement mit Verlust abgeschlossen oder im Glauben auf eine Besserung
fortgesetzt wird, von vielfältigen rationalen wie irrationalen Faktoren abhängig
und daher nicht typisierbar ist. Gerade beim Altanleger ist diese Entscheidung
auch wesentlich von der Entwicklung des Aktienkurses seit Beginn seines
individuellen Engagements abhängig. Dagegen trägt die Klägerin auch in der
Berufungsbegründung nichts Erhebliches vor.
bb)
Zu Recht hat sich das Landgericht deshalb auf die notwendige
Kausalitätsfeststellung im haftungsbegründenden Tatbestand konzentriert. Die
insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin muss nachweisen, dass sie vor
Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 ihre Aktien konkret
verkaufen wollte und dass sie durch die unzutreffende Mitteilung davon
abgehalten wurde.
Nach den Feststellungen des Landgerichts konnte die Klägerin nicht beweisen,
dass sie eine konkrete Veräußerungsabsicht vor Veröffentlichung der
Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 hatte. An die Feststellungen der Vorinstanz ist
der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, sofern keine konkreten
Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen. Eine erneute Beweisaufnahme
kommt nur in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass
dadurch die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (vgl.
ausführlich zur Tatsachenbindung des Berufungsgerichts: Zöller/Gummer/Heßler,
Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 529 Rdn. 3 ff.; Musielak/Ball,
Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2005, § 529 Rdn. 2 ff.; Thomas/Putzo/Reichold,
Zivilprozessordnung, 27. Auflage 2005, § 529 Rdn. 2 ff.). Theoretische Bedenken
oder die abstrakte Möglichkeit abweichender Tatsachenfeststellungen reichen
dagegen nicht aus.
Im Ergebnis bieten die entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts
keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit. Bei der gebotenen ganzheitlichen Würdigung mit der
Vernehmungsniederschrift (Bl. 187 ff. d.A.) ergeben sich weder Widersprüche zu
den Feststellungen im Urteil noch zu den allgemeinen Denk- und Erfahrungssätzen.
Der protokollierten Aussage des Zeugen A. S. kann entgegen dem Vorbringen der
Klägerin in der Berufungsbegründung keine den Urteilsfeststellungen
widersprechende Bedeutung beigemessen werden. Die Klägerin hat zwar mit ihrem
Hinweis recht, dass durch die Zeugenaussage ihr Vortrag belegt wurde, sie habe
wegen gefallener Kurse über einen Verkauf nachgedacht (Bl. 242 d.A. oben). Nicht
richtig ist aber, dass das "im Zeitraum unmittelbar vor der falschen
Ad-hoc-Mitteilung" gewesen sein soll. Nach den Bekundungen des Zeugen, wie sie
die Berufungsbegründung selbst wiedergibt, wollten seine Eltern schon im "Mai,
Juni, Juli" verkaufen (Bl. 189 d.A. oben), nachdem der Kurs gegenüber dem Kurs
beim Aktienerwerb deutlich gefallen war. An anderer Stelle hat der Zeuge
angegeben, sein Vater habe schon bei einem Kurs von 96 Euro vom Verkaufen
gesprochen (Bl. 190 d.A. Mitte). Tatsächlich wurden eventuelle Überlegungen zu
einem Verkauf im "Mai, Juni, Juli" aber nicht weiter verfolgt, "da die Verluste
doch schon hoch waren". Eine etwaige Verkaufsabsicht wurde jedenfalls zu keiner
Zeit konkret. Wie aus den von der Klägerin vorgelegten Zeitungsberichten folgt,
bewegte sich der Kurs schon seit Mitte Mai 2000 seitwärts, also in einem
Bereich, in dem er sich auch noch bei Veröffentlichung der unrichtigen
Ad-hoc-Mitteilung am 24.08.2000 aufhielt. Mit der sehr vagen Aussage des Zeugen
konnte jedenfalls nicht bewiesen werden, dass die bis dahin haltende Klägerin
nun ausgerechnet vor der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 die
Aktien konkret verkaufen wollte.
Nach der Beweisaufnahme ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin schon
seit längerem über den Kursverlauf enttäuscht und verunsichert, letztlich aber
nicht bereit war, die zum damaligen Zeitpunkt bereits eingetretenen Verluste von
etwa 30 % gegenüber dem Erwerbspreis zu realisieren. Darauf beziehen sich die
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, wonach die Klägerin im Glauben an
steigende Kurse nicht verkauft habe. In der informatorischen Anhörung im Rahmen
der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2004 hatte die Klägerin selbst erklärt,
dass sie immer an X. geglaubt und das für eine gute Anlage gehalten habe (Bl.
126 d.A.). Sie hat subjektiv stets an künftige Kurssteigerungen geglaubt und
deshalb die Aktie unabhängig von der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung vom
24.08.2000 nicht verkauft.
c)
Auf eine konkrete Schadensberechnung gem. §§ 249 ff. BGB kommt es daher im
vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr an. Indes wäre der Schaden durch die
Klägerin aber auch nicht schlüssig dargelegt worden.
Zu Unrecht meint die Klägerin, der Schaden bestimme sich auch beim haltenden
Altanleger nach dem Kaufpreis, der ihm im Wege der Naturalrestitution nach § 249
Abs. 1 BGB zu ersetzen sei. Nach dem obiter dictum des II. Zivilsenats des BGH
in seinem Urteil vom 09.05.2005 (BGH NJW 2005, 2450, 2453 - EM.TV -) kann bei
einer Halteentscheidung von Altanlegern selbstverständlich nicht der hier
begehrte Erwerbspreis als Schadensersatz beansprucht werden, sondern der
hypothetische Verkaufspreis zum Kurs an dem ursprünglich geplanten
Verkaufstermin gegen Überlassung der etwa noch vorhandenen Aktien oder unter
Anrechnung des zwischenzeitlich tatsächlich erzielten Verkaufserlöses.
Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB bedeutet Wiederherstellung des
Zustands, wie er ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Deshalb ist es
richtig, einen Anleger, der infolge des schädigenden Ereignisses angelegt hat,
so zu stellen, als ob er nicht angelegt hätte, ihm also den Kaufpreis gegen
Herausgabe der Aktien zu erstatten.
Das passt bei dem Anleger, der die Aktie zu einem Zeitpunkt vor dem schädigenden
Ereignis erworben hat, indes nicht. Der Aktienerwerb fand gerade ohne Einfluss
des schädigenden Ereignisses statt. Der Schaden darf nicht mit dem Kaufpreis
gleichgesetzt werden, den der Anleger für die Aktien aufgewendet hat. Dieser
Ansatz ist verfehlt, weil er die in der Zeit zwischen Aktienkauf und
Schadensereignis eingetretenen Kursänderungen in die Schadensberechnung
miteinbezieht, obwohl sie nicht auf das Schadensereignis zurückzuführen sind.
Ist durch eine Fehlinformation des Vorstands ein Kurssturz eingetreten, so ist
ein etwaiger Schaden für jeden zu diesem Zeitpunkt investierten Aktionär pro
Aktie genau gleich groß, unabhängig davon, wann und zu welchem Kurs er die Aktie
zuvor erworben hatte und ob er infolgedessen bis zum Schadensereignis
Kursgewinne oder -verluste zu verbuchen hatte.
d)
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1
Nr. 1 AktG sowie § 826 BGB lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Aktie
- losgelöst vom Nachweis der Kausalität der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung vom
24.08.2000 für die Halteentscheidung - infolge des eingetretenen
Vertrauensverlusts letztlich "verbrannt", also dauerhaft wertlos oder
wertgemindert sei.
Die Auffassung der Klägerin zielt im Ergebnis auf die Abschaffung des
Kausalitätserfordernisses zwischen der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung als
Pflichtverletzung und der individuellen Anlageentscheidung eines
Anspruchstellers. Danach könnten beim Vorliegen einer unrichtigen
Ad-hoc-Mitteilung auch alle untätig bleibenden Altanleger das von ihnen selbst
zu tragende allgemeine Kursrisiko ohne Kausalitätsnachweis für eine individuelle
Anlageentscheidung stets auf die Gesellschaft abwälzen. Der Kursverfall allein
vermag aber eine zivilrechtliche Haftung nicht zu begründen. Vielmehr erfordert
die deliktische Haftung für eine fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung nach der
gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Literatur im
haftungsbegründenden Tatbestand die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung
und der Anlageentscheidung (vgl. dazu nur BGH NJW 2004, 2664, 2667 - Infomatec
-; BGH NJW 2005, 2450, 2453 - EM.TV -; OLG Frankfurt NZG 2005, 516, 517 -
Comroad -; Hutter/Stürwald NJW 2005 S. 2428, 2430; Kort AG 2005, 21, 25 f.; Veil
ZHR 167, S. 139, 182). Der BGH hat in keinem der einschlägigen Urteile eine
Ausweitung der deliktischen Haftung unter Aufgabe des Kausalitätsnachweises für
eine individuelle Anlageentscheidung auch nur erwogen, sondern stattdessen die
Anforderungen an den Kausalitätsnachweis im Einzelfall präzisiert. Mit der
gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Literatur hält
der Senat eine systemwidrige Ausweitung der kapitalmarktrechtlichen
Informationsdeliktshaftung unter Aufgabe des Kausalitätsnachweises für eine
Anlageentscheidung des Anspruchstellers für nicht vertretbar (so auch im
Ergebnis: Kowalewski/Hellgardt DB 2005, S. 1839, 1842; Fleischer ZIP 2005, S.
1805, 1808 mit rechtsvergleichenden Hinweisen zur Judikatur in den USA und
Frankreich).
Darüber hinaus könnte auch nicht begründet werden, wie und vor allem zu welchem
Zeitpunkt man einen Schaden bei einem Kursverlust ermitteln soll, wenn sich der
Anteilsinhaber zum dauerhaften Halten der Aktie entschlossen hat. Das bewusste
Halten der Aktien durch die Klägerin selbst nach der Richtigstellung in der
Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 und der Gewinnwarnung in der Ad-hoc-Mitteilung
vom 01.12.2000 unterbricht jedenfalls den Zurechnungszusammenhang zwischen der
fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 und dem späteren Kursverlust. Die
Gründe, die für die ursprüngliche Halteentscheidung angeblich maßgebend waren,
sind spätestens dann entfallen.
Die weiteren Überlegungen der Klägerin zur Haftung für den "Gesamtschaden", der
ihr in Höhe des im Februar und März 2000 gezahlten Kaufpreises zu ersetzen sei,
sind aber auch schon in sich nicht nachvollziehbar. Die Klägerin will hier
einerseits auf ihre Halteentscheidung abstellen, andererseits aber
berücksichtigt wissen, dass der Aktienkurs ohne die Fehlinformation auch hätte
steigen oder den ursprünglichen Kaufpreis gar übersteigen können (Bl. 250 d.A.).
Sie sieht gleichzeitig ein, dass dies völlig hypothetisch ist. Von
hypothetischen Entwicklungen würde sie aber nicht profitieren, wenn sie verkauft
hätte.
3.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten wegen
Kapitalanlagebetrugs gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a Abs. 1 StGB kommt aus
denselben Gründen nicht in Betracht. Es kann daher offen bleiben, ob der
Tatbestand der Strafvorschrift neben der Entscheidung über den Erwerb und die
Erhöhung von Anteilen auch die Halteentscheidung eines investierten Altanlegers
erfasst.
4.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch aus §
823 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Beklagten Ziffer 1 i.V.m. § 31 BGB analog.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass das
Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs als absolut geschütztes "sonstiges" Recht
verletzt ist. Es muss ein Eingriff vorliegen, der sich unmittelbar gegen den
Bestand der Mitgliedschaft oder die in ihr verkörperten Rechte und
Betätigungsmöglichkeiten, wie etwa Stimm- oder Gewinnbezugsrechte, richtet.
Dagegen sind reine Vermögensschäden, wie sie durch die Wertminderung des Anteils
hervorgerufen werden, nicht über § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähig. Denn die
Mitgliedschaft als verbandsrechtliches Teilhaberecht erstreckt sich nicht auf
den jeweiligen Kurswert des einzelnen Anteils, da dieser gerade keinen absoluten
Schutz genießt (vgl. statt aller: Münchner Kommentar zum Aktienrecht/Hefermehl/Spindler,
Band 3, 2. Auflage 2004, § 93 Rdn. 170; Münchner Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch/Wagner, Band 5, 4. Auflage 2004, § 823 Rdn. 165; ausführlich zu den
dogmatischen Grundlagen: Karsten Schmidt JZ 1991, 157, 158 ff.; differenzierend:
Staudinger/Hager, BGB, 13. Auflage 1999, § 823 Rdn. B 143, der - nicht näher
eingegrenzte - Ausnahmefälle zulassen möchte).
Im vorliegenden Rechtsstreit möchte die Klägerin die Beklagten als
Gesamtschuldner für die massiven Kursverluste infolge der fehlerhaften
Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 und den dadurch ausgelösten dauerhaften
Vertrauensverlust haftbar machen. Entgegen der Diktion des Klägervertreters
("Verbrennen", "Zerstören") blieben das Mitgliedschaftsrecht der Klägerin und
die darin verkörperten Rechte und Betätigungsmöglichkeiten aber vom Kurseinbruch
unberührt. Allein der Wert der Mitgliedschaft und damit das Vermögen der
Klägerin wurden beeinträchtigt. Der von der Klägerin behauptete dauerhafte
Vertrauensverlust der Anleger gegenüber der Beklagten Ziffer 1 vermag an der
Qualifikation des Kursverlusts als Vermögensschaden nichts zu ändern, da das
ursprüngliche Vertrauen der Anleger in die Gesellschaft schon nicht dem
Zuweisungsgehalt des Mitgliedschaftsrechts unterfiel.
Zum Schutz der Vermögensinteressen der Anleger hat der Gesetzgeber gerade bei
fehlerhaften Informationen, die an den Kapitalmarkt gegeben werden, in den §§ 37
b, c WpHG; 400 Abs. 1 AktG; 264 a StGB Sondertatbestände geschaffen. Eine
Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB neben der Haftung nach diesen Sondertatbeständen
und § 826 BGB wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des II.
Zivilsenats des BGH in den einschlägigen Entscheidungen zur Haftung wegen
fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen (- Infomatec - NJW 2004, 2664 ff.; - EM.TV -
NJW 2005, 2450 ff.) nicht erwogen.
Die vom Klägervertreter angeführte "Schärenkreuzer"-Entscheidung des II.
Zivilsenats des BGH vom 12.03.1990 (BGH NJW 1990, 2877 ff.), die im
regelwidrigen Ausschluß der Yacht eines Mitglieds eines eingetragenen Vereins
von der Teilnahme an Bodensee-Regatten durch den Vorstand angesichts des
konkreten Satzungszwecks eine Verletzung des "Kerns der Mitgliedschaft" sah,
kann auf die Haftung für reine Kursverluste einer Aktie infolge fehlerhafter
Ad-hoc-Mitteilungen durch den Vorstand einer Aktiengesellschaft nicht übertragen
werden. Unabhängig von der Kritik an dieser vereinzelt gebliebenen Entscheidung
(vgl. dazu eingehend: Karsten Schmidt JZ 1991, S. 157, 159 ff.; Münchner
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Wagner, Band 5, 4. Auflage 2004, § 823 Rdn.
166) bildet der an der Börse frei ermittelte Kurswert einer Aktie jedenfalls
nicht den "Kern der Mitgliedschaft" und der in ihr verkörperten Rechte und
Betätigungsmöglichkeiten.
II.
In diesem Rechtsstreit waren weder die Akten des Strafverfahrens gegen die
Beklagten Ziffer 2 und 3 noch die Akten des Zivilverfahrens der Beklagten Ziffer
1 gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 beizuziehen.
1.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei von einer Beiziehung der Akten des
Strafverfahrens gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 vor dem Landgericht
abgesehen. Mangels nachgewiesener Kausalität der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung
vom 24.08.2000 für eine Anlageentscheidung der Klägerin ist der Inhalt der
Strafakte für die Entscheidung des vorliegenden Zivilrechtsstreits nicht
erheblich.
2.
Dem Ansinnen der Klägerin, auch die Akten des Zivilrechsstreits der Beklagten
Ziffer 1 gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 vor dem Landgericht beizuziehen, ist
nicht Folge zu leisten. Für eine Beiziehung dieser Akten besteht kein Anlass. Es
ist nicht konkret dargetan, welche Aktenbestandteile daraus zum Beweis welcher
im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen Tatsachen dienen sollen. Nach dem
vorgelegten Pressebericht (Anl. K 14; Bl. 255 d.A.) geht es vor dem Landgericht
darum, dass die Beklagte Ziffer 1 einen Schaden zu Lasten des
Gesellschaftsvermögens durch Managementfehler beim Erwerb der F. Beteiligung
behauptet. Auch wenn eine solche Haftung bestehen sollte, begründet dies keinen
Anspruch der Klägerin als Anteilseignerin. Der dem Gesellschafter mittelbar
durch die Wertminderung seines Anteils entstehende Schaden (sogenannter Doppel-
oder Reflexschaden) ist durch eine Ersatzleistung in das Gesellschaftsvermögen
auszugleichen.
III.
Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten Ziffer 1 im Schriftsatz
vom 03.01.2006 (Bl. 298 d.A.), dass in einem Parallelverfahren bei dem
Landgericht ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde, hat auf den
vorliegenden Rechtsstreit keine Auswirkung. Nach § 7 des Gesetzes über
Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
- KapMuG), das zum 01.11.2005 in Kraft trat, ist eine Aussetzung des Verfahrens
nur möglich, wenn das zuständige Oberlandesgericht nach Eingang des
Vorlagebeschlusses das Musterverfahren im Klageregister bekannt macht und die
Entscheidung von der im Musterverfahren zu treffenden Feststellung oder der im
Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage abhängt.
Im Klageregister des Bundesanzeigers (Internetadresse: www.ebundesanzeiger.de)
befinden sich - Stand: 18.01.2006 - überhaupt nur zwei
Musterfeststellungsanträge in Verfahren gegen die D. vor dem Landgericht. Selbst
in diesen Verfahren wurde aber der für die Aussetzung nach § 7 KapMuG
erforderliche Vorlagebeschluss an das Oberlandesgericht, der gem. § 4 Abs. 1 Nr.
2 KapMuG seinerseits mindestens neun weitere gleichgerichtete
Musterfeststellungsanträge voraussetzt, noch nicht erlassen. Darüber hinaus
hängt die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht von einer in
einem - möglicherweise zukünftigen - Musterverfahren zu treffenden Feststellung
oder zu klärenden Rechtsfrage ab, da die Feststellung der Kausalität der
Ad-hoc-Mitteilung für die individuelle Anlageentscheidung nicht pauschal,
sondern nur im konkreten Einzelfall entschieden werden kann (vgl. BGH NJW 2005,
2450, 2453 - EM.TV -).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gem. § 543
Abs. 2 ZPO. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die gefestigte
höchstrichterliche Rechtsprechung zur Haftung für fehlerhafte
Ad-hoc-Mitteilungen (vor allem in: BGH NJW 2004, 2664 ff. - Infomatec -; BGH NJW
2005, 2450 ff. - EM.TV -) geklärt. Die vorliegende Entscheidung überträgt diese
anerkannten Grundsätze auf den konkreten Einzelfall.
|