Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Änderungen nach dem Kindesunterhaltsgesetz zum 01.01.2001:


 

1. Nach § 1612 b Abs.5 BGB entfällt künftig die Anrechnung des Kindergeldes, soweit der Pflichtige außerstande ist, den Regelbetrag zu leisten (vgl. hierzu die Ausführungen zur Änderung des Kinderunterhaltsgesetzes).

 

2. Nach dem neugefassten § 1613 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nicht erst ab Inverzugsetzung mit einer konkreten Unterhaltsforderung oder ab Rechtshängigkeit verlangt werden, sondern schon von dem Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtige zur Auskunftserteilung über sein Einkommen aufgefordert worden ist.

 

3. Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nach § 1615l Abs.1 BGB, der bislang maximal 40 Monate betrug (vier Monate vor der Geburt bis höchstens 36 Monate nach der Geburt), wurde um eine Billigkeitsklausel erweitert, wonach die Dreijahresgrenze für Unterhaltszahlungen nach der Geburt überschritten werden kann.

 

4. Die erweiterte Unterhaltspflicht gilt jetzt nicht nur für minderjährige Kinder, sondern nach § 1603 Abs.2 S.2 BGB auch für volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

 

5. Für Titel aus dem vereinfachten Verfahren nach § 645 ZPO Kind gegen Eltern im vereinfachten Verfahren hat der Gesetzgeber eine spezielle Abänderungsklage („Korrekturklage") nach § 654 ZPO geschaffen, die ab Anhängigkeit greift. Die Korrekturklage wird ergänzt durch ein vereinfachtes Abänderungsverfahren nach § 655 ZPO und die darauf aufbauende Abänderungsklage nach § 656 ZPO.

 

6. Die örtliche Zuständigkeit ist geändert worden: Während bei Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens schon bisher der Gerichtsstand des Scheidungsprozesses auch für die ggf. parallel laufende Unterhaltssache galt, war es bei isolierten Unterhaltsprozessen so, dass stets am Gerichtsstand des Beklagten prozessiert werden musste. Nunmehr gilt nach § 642 Abs.1 S.1 ZPO der allgemeine Gerichtsstand des Kindes: Zuständig ist also das Gericht, in dessen Bezirk das Kind wohnt.

 

7. Die Gerichte haben verbesserte Möglichkeiten, an Auskünfte über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen heranzukommen: Reagiert der Beklagte nicht, kann das Gericht nach § 643 Abs.2 ZPO Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger und Versicherungen unmittelbar befragen wenn es um die Ansprüche minderjähriger Kinder geht, sogar die Finanzämter.


 

 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen