Änderungskündigung - Dienstwohnung
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
147/07
Urteil vom
26.06.2008
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
vom 5. Januar 2007 - 9 Sa 1148/06 - wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei Änderungskündigungen.
Der am 18. März 1950 geborene Kläger ist seit dem 1. Februar 1990 bei der
beklagten Kirchengemeinde als Hausmeister beschäftigt. Nach § 2 des letzten
schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. Mai 1993 gelten für das Arbeitsverhältnis
die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die
Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden
Fassung (BAT-KF) sowie die sonstigen für die Angestellten im Bereich der
Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen,
wie sie auf Grund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der
Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst
(Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG) vom 19. Januar 1979 (KABl. S. 223) und
seinen Änderungen geregelt sind. Nach § 53 Abs. 4 BAT-KF aF ist ein Angestellter
nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung
des vierzigsten Lebensjahres ordentlich unkündbar.
Der Kläger war zuletzt im Gemeindehaus und in dem von der Beklagten getragenen
Jugendheim "E-Haus" tätig. Bei Übernahme der Stelle hatte die Beklagte auf
Bitten des Klägers von der Zuweisung einer Dienstwohnung in diesem Haus
abgesehen. Der Kläger bewohnte zunächst weiter seine bisherige Mietwohnung. Zum
31. Dezember 2002 zog er aus ihr aus und nach D-N.
Am 10. Oktober 2005 beschloss die Beklagte, das E-Haus zum 1. Oktober 2006 zu
schließen. Sie bot dem Kläger die Stelle eines Hausmeisters und Küsters in der
K-kirche in D-M unter der Voraussetzung an, dass er die dortige Küsterwohnung
beziehe. Die Küsterwohnung befindet sich neben der vom Pfarrer bewohnten
Dienstwohnung. Die Entfernung zwischen der K-kirche und dem derzeitigen Wohnort
des Klägers in D-N beträgt 8 Kilometer. Der Kläger kann die K-kirche mit seinem
PKW in ca. 15 Minuten erreichen. Während der krankheits- oder urlaubsbedingten
Abwesenheit des bisherigen Hausmeisters und Küsters hatte er bereits die
Hausmeisterfunktion vertretungsweise wahrgenommen.
Der Kläger lehnte den Umzug in die Küsterwohnung, nicht aber die angebotene
Tätigkeit als Hausmeister und Küster ab. Die Beklagte kündigte nach Zustimmung
der Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 7. April 2006 das Arbeitsverhältnis
zum 31. Dezember 2006 unter Hinweis auf § 55 Abs. 3 BAT-KF aF und bot dem Kläger
eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Küster und Hausmeister der
K-kirche verbunden mit dem Bezug der Dienstwohnung an.
Nach erneuter Beteiligung der Mitarbeitervertretung sprach die Beklagte mit
Schreiben vom 7. Juni 2006 vorsorglich eine weitere Änderungskündigung zum 31.
Dezember 2006 mit einem identischen Änderungsangebot aus. Dieser
Änderungskündigung war eine schriftliche Genehmigung des Kreissynodalvorstandes
beigefügt.
Der Kläger hat die beiden Änderungskündigungen nicht - auch nicht unter
Vorbehalt - angenommen. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat er geltend gemacht:
Das Änderungsangebot entspreche nicht den Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 BAT-KF
aF. Es lägen schon keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vor. Der
Arbeitsvertrag sei nicht objektbezogen. Er habe auch andere Objekte der
Beklagten als das E-Haus betreut. Das Änderungsangebot sei weder im Wesentlichen
gleichwertig noch zumutbar iSd. § 55 Abs. 3 BAT-KF aF. Der von ihm verlangte
Umzug in die Küsterwohnung sei unbillig. Die Küsterordnung sehe eine
Residenzpflicht nicht zwingend vor. Seine Präsenz vor Ort sei nicht
erforderlich. Die Tätigkeit als Hausmeister und Küster könne er ohne Weiteres
von seiner bisherigen Wohnung in D-N aus ausüben, was auch in der Vergangenheit
schon während der Abwesenheit des bisherigen Hausmeisters und Küsters der
K-kirche praktiziert worden sei. Durch entsprechende organisatorische Absprachen
könne seine Anwesenheit, insbesondere für die feststehenden Abendveranstaltungen
oder den Winterdienst, problemlos gewährleistet werden. Die Aufstellung eines
Dienstplanes sei der Beklagten zumutbar. Im Übrigen sei ihm ein Umzug auch
deshalb unzumutbar, weil es, als er noch in D-M gewohnt habe, zu erheblichen
Übergriffen durch Jugendliche auf ihn gekommen sei.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder
durch die Kündigung der Beklagten vom 7. April 2006 noch durch die Kündigung der
Beklagten vom 7. Juni 2006 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klagabweisungsantrags vorgetragen: Für die
außerordentlichen Kündigungen mit Auslauffrist seien die Voraussetzungen nach §
55 Abs. 3 BAT-KF aF erfüllt. Die Tätigkeit des Klägers sei arbeitsvertraglich
und tatsächlich auf das E-Haus beschränkt gewesen; in anderen Objekten sei er
nur ausnahmsweise und nach Einzelweisung im Bedarfsfall eingesetzt worden. Sein
bisheriger Arbeitsplatz sei durch die Schließung der Einrichtung ersatzlos
weggefallen. Eine andere Beschäftigungsmöglichkeit als Hausmeister gebe es
nicht. Das Änderungsangebot biete einen gleichwertigen Arbeitsplatz und sei
zumutbar iSd. § 55 Abs. 3 BAT-KF aF. Der Bezug der Dienstwohnung sei zur
Erfüllung der Aufgaben eines Küsters notwendig. Eine Präsenz vor Ort sei
erforderlich. Bei einem Alarm in der K-kirche, in die häufig eingebrochen worden
sei, müsse der Hausmeister/Küster sofort an Ort und Stelle sein, um geeignete
Maßnahmen ergreifen zu können. Durch die Nutzung der Dienstwohnung werde die
Verkehrssicherungspflicht gewährleistet. Die Residenzpflicht gehöre zum
Berufsbild eines Küsters als kirchliches Amt nach § 4 Abs. 2 der Küsterordnung.
Der Aufwand, für den Kläger regelmäßig Dienstpläne aufzustellen, sei ihr sowohl
in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht nicht zumutbar. Individuelle
Unzumutbarkeitsgründe für den Bezug der Dienstwohnung habe der Kläger nicht
substanziiert vorgetragen. Da ein Dauertatbestand vorliege, sei die
Zwei-Wochen-Frist zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gewahrt.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet: Beide Änderungskündigungen seien unwirksam. Für eine außerordentliche
betriebsbedingte Änderungskündigung nach § 55 Abs. 3 BAT-KF aF iVm. § 626 BGB, §
54 BAT-KF aF gelte ein verschärfter Maßstab gegenüber einer ordentlichen
Änderungskündigung. Notwendige Änderungen seien auf das unbedingt erforderliche
Maß zu beschränken. Bei mehreren Änderungsmöglichkeiten sei diejenige zu wählen,
die den Gekündigten am wenigsten belaste. Der Beklagten sei es zumutbar gewesen,
auf den Bezug der Küsterwohnung durch den Kläger zu verzichten. Es liege kein
Verstoß gegen kirchliche Regelungen über den Dienst des Küsters vor. Die
ordnungsgemäße Wahrnehmung der Hausmeister-/Küstertätigkeit werde auch so
gewährleistet.
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung.
I. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts ist zutreffend. Die angebotene Änderung ist
unverhältnismäßig.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach dem Arbeitsvertrag vom 10.
Mai 1993 auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung der
BundesAngestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) Anwendung. Danach
ist der Kläger angesichts seines Alters und seiner Beschäftigungszeit gemäß § 53
Abs. 4 BAT-KF aF ordentlich unkündbar.
2. Die Voraussetzungen für eine wirksame betriebsbedingte außerordentliche
Änderungskündigung mit Auslauffrist (§ 55 Abs. 3 BAT-KF aF) liegen nicht vor.
a) Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht die Regelung des § 55 Abs. 3
BAT-KF aF dahin verstanden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die
Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist eröffnet ist.
aa) Der mit "Unkündbare Angestellte" überschriebene § 55 BAT-KF aF regelt in
Abs. 1, dass einem nach § 53 Abs. 4 BAT-KF aF unkündbaren Angestellten aus einem
in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Grund fristlos
gekündigt werden kann. Nach Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 berechtigen andere
wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung des Angestellten entgegenstehen, den Arbeitgeber nicht zur
Kündigung. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber nach Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2
das Arbeitsverhältnis jedoch, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen
Vertragsbedingungen nicht möglich ist, zum Zwecke der Herabgruppierung um eine
Vergütungsgruppe kündigen. Die genannten Regelungen entsprechen insoweit dem §
55 Abs. 1 und 2 BAT. Darüber hinaus sieht § 55 Abs. 3 BAT-KF aF eine
Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber mit einer Frist von sechs Monaten zum
Schluss eines Kalenderjahres vor, wenn die Weiterbeschäftigung des Angestellten
deshalb nicht mehr möglich ist, weil die Dienststelle oder Einrichtung in der er
bisher tätig war, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird. Die Kündigung
darf jedoch nur erfolgen, wenn dem Angestellten eine zumutbare, im Wesentlichen
gleichwertige und entsprechend gesicherte Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen
wird, auch wenn er in dieser Beschäftigung eine Vergütungsgruppe niedriger
eingruppiert ist.
bb) Dem Landesarbeitsgericht ist auf Grund der Systematik der Bestimmungen des
BAT-KF aF darin zu folgen, dass § 55 Abs. 3 BAT-KF aF unter bestimmten
Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zulässt, nicht
aber ausnahmsweise die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung eröffnet. Die
Vorinstanz verweist insoweit zutreffend auf den Wortlaut und die Systematik der
Regelung: Absatz 3 knüpft an Absatz 2 ("außer in den in Absatz 2 geregelten
Fällen ...") an. Absatz 2 wiederum enthält Regelungen zur (Änderungs-)Kündigung
aus wichtigem Grund. Mit dem Begriff des "wichtigen Grundes" in Abs. 2 Unterabs.
1 wird ein Begriff verwandt, den der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der
Regelung der außerordentlichen Kündigung in § 626 Abs. 1 BGB benutzt. Auch § 54
BAT-KF aF ist weitgehend § 626 BGB nachgebildet. § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-KF
aF ist wie der wortgleiche und in gleichartigem Regelungszusammenhang
eingebettete § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT dahingehend zu verstehen, dass er eine
befristete außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund ermöglichen
soll (vgl. zu § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT: Senat 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 -
AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP BAT §
55 Nr. 3 = EzBAT BAT § 55 Nr. 1; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand August
2006 § 55 Rn. 11; Dassau/Wiesend-Rothbrust BAT 4. Aufl. § 55 Rn. 5; Bredemeier/Neffke-Weizenegger
BAT/BAT-O 2. Aufl. § 55 Rn. 6; aA Bröhl Die außerordentliche Kündigung mit
notwendiger Auslauffrist S. 192). Absatz 3 bezieht sich demnach auf Absatz 2 und
regelt konkrete Fälle dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung entgegenstehen, nämlich die wesentliche Einschränkung oder
Auflösung der Dienststelle oder Einrichtung. Neben der Ausnahmeregelung des
Absatzes 2 bei dringenden betrieblichen Erfordernissen (Zulässigkeit einer
Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung) wird somit nach Absatz 3
unter bestimmten, besonders engen Voraussetzungen eine weitergehende
Kündigungsmöglichkeit auch bei dringenden betrieblichen Erfordernissen eröffnet
und zwar nicht nur zum Zwecke der Herabgruppierung, sondern auch zu
weitergehenden Änderungen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese zusätzliche
Ausnahmeregelung für besondere dringende betriebliche Erfordernisse, die als
wichtiger Grund gesehen werden, anders als die Ausnahmeregelung des Absatzes 2
zu verstehen ist. Dies gilt umso mehr als Absatz 3 eine besondere (Auslauf-)Frist
für eine Kündigung von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres vorsieht,
die von sämtlichen Fristen für eine ordentliche Kündigung gemäß § 53 BAT-KF aF
erheblich abweicht. Dies unterstreicht den besonderen, außerordentlichen
Charakter der Kündigungsmöglichkeit nach Absatz 3 und seiner Auslauffrist.
b) Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 BAT-KF aF liegen jedoch nicht vor. Aus
dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich insbesondere nicht, dass sie sich
darauf beschränkt hat, dem Kläger mit der Änderungskündigung ein zumutbares
Weiterbeschäftigungsangebot im Sinne dieser Regelung zu machen.
aa) Die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit ist zwar für den Kläger entfallen.
Das Berufungsgericht durfte auf Grund seiner Feststellungen davon ausgehen, dass
die Einrichtung, in der der Kläger bisher tätig war, aufgelöst worden ist.
Unstreitig ist das E-Haus, in dem der Kläger tätig war, geschlossen und
aufgelöst worden. Der Tätigkeitsbereich des Klägers während des bisherigen
Arbeitsverhältnisses beschränkte sich auf das aufgelöste E-Haus. Der Kläger ist
dem Vortrag der Beklagten, sein Einsatz in anderen Objekten sei nur in seltenen
Bedarfsfällen erfolgt, nicht weiter entgegengetreten.
bb) Die Entscheidung der Beklagten, diese Gemeindeeinrichtung zu schließen, ist
nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Organisationsentscheidung
rechtsmissbräuchlich sein könnte, sind nicht erkennbar. Auch bei der Überprüfung
einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung ist das Bedürfnis des
Arbeitgebers anzuerkennen, dass seine unternehmerische Entscheidung nicht einer
Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Gerichte für Arbeitssachen unterworfen wird
(vgl. zuletzt bspw. Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84
= EzA KSchG § 2 Nr. 58).
cc) Die Änderungskündigungen vom 7. April 2006 und vom 7. Juni 2006 sind aber
unwirksam, weil das Änderungsangebot unverhältnismäßig und damit unzumutbar iSd.
§ 55 Abs. 3 BAT-KF aF war.
(1) Nach § 55 Abs. 3 BAT-KF aF ist eine Änderungskündigung nur ausnahmsweise bei
einer Schließung oder Auflösung der Einrichtung zulässig, wenn der Arbeitgeber
sich aus diesem Anlass darauf beschränkt hat, dem Angestellten lediglich solche
Änderungen vorzuschlagen, die eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige und
entsprechend gesicherte Beschäftigungsmöglichkeit darstellen. Dabei gehen die an
eine außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist aus
betriebsbedingtem Grund zu stellenden Anforderungen über diejenigen hinaus, die
für eine Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen
Änderungskündigung aus betriebsbedingtem Grund gemäß § 2 KSchG gelten. Ob die
Änderungen zumutbar und deshalb hinzunehmen sind, ist - wie auch sonst bei einer
Änderungskündigung - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
zu ermitteln (vgl. Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - AP BGB § 626 Nr. 207 =
EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 13; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG
1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58). Die Änderungskündigung unterliegt dem
das gesamte Kündigungsschutzrecht beherrschenden Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (KR-Rost 8. Aufl. § 2 KSchG Rn. 106a mwN; APS/Künzl 3. Aufl.
§ 2 KSchG Rn. 115 mwN). Die Änderungen müssen um zumutbar zu sein, zumindest
geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten
Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen (Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - aaO;
18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 2. März
2006 - 2 AZR 64/05 - aaO). Diese Voraussetzungen müssen für alle
Vertragsänderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche
Regelung, das heißt, die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom
Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als es zur Erreichung des
angestrebten Zieles erforderlich ist (Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - aaO;
18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - aaO; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO). Dabei gilt
es zu beachten, dass für außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigungen
von ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern ein verschärfter Prüfungsmaßstab gilt
(vgl. Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO).
Entscheidend für die Prüfung ist, ob die Auflösung der Einrichtung die
vorgeschlagenen Änderungen erzwingt oder ob sie auch mit weniger einschneidenden
Änderungen im Arbeitsvertrag des Gekündigten durchsetzbar sind (Senat 18. Mai
2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 60 Nr. 2; 2. März 2006 - 2
AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58). Der Arbeitgeber
muss insoweit darlegen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, die durch die
unternehmerische Entscheidung notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt
erforderliche Maß zu beschränken (Senat 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - aaO; 2.
März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO).
(2) Die mit dem Angebot verbundene Verpflichtung, bei veränderter neuer
Tätigkeit auch die Dienstwohnung zu nutzen, ist - wie das Landesarbeitsgericht
zu Recht angenommen hat - unverhältnismäßig und damit nicht zumutbar iSv. § 55
Abs. 3 Satz 2 BAT-KF aF.
Ausgehend von der in der Revisionsinstanz nur eingeschränkten Überprüfbarkeit
des unbestimmten Rechtsbegriffs "Zumutbarkeit" lässt sich nicht feststellen,
dass das Landesarbeitsgericht seinen Beurteilungsspielraum verletzt hat. Die dem
Kläger angebotene Vertragsänderung stellt sich - auch unter Berücksichtigung
einer freien unternehmerischen Organisationsentscheidung der Beklagten - nicht
als einzige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit dar. Der Kläger kann nämlich auch
dann als Hausmeister und Küster der K-kirche ohne Weiteres noch wirtschaftlich
sinnvoll eingesetzt werden, wenn er nicht in die Dienstwohnung zieht und in ihr
wohnt.
(a) Das Berufungsgericht hat den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum
eingehalten. Seine Ausführungen sind plausibel. Insbesondere sein Hinweis, es
sei nicht ersichtlich, weshalb bei der bisherigen Hausmeistertätigkeit für das
E-Haus unweit der K-kirche ein Wohnen in unmittelbarer Nähe entbehrlich gewesen,
bei der neuen Tätigkeit als Hausmeister und Küster nunmehr aber zwingend
erforderlich sei, ist revisionsrechtlich nicht angreifbar. Das
Landesarbeitsgericht nimmt vertretbar an, soweit es um die Betreuung und
Überwachung der K-kirche gehe, könne der Kläger bei einem Alarm auch nicht mehr
ausrichten als der ohnehin schon vor Ort wohnende Pfarrer, nämlich die Polizei
unterrichten, sofern der Alarm nicht ohnehin bei der Notrufzentrale auflaufe.
Sofern der Winterdienst bzw. das Entfernen von Laub angesprochen werde, habe der
Kläger diese Tätigkeiten offensichtlich beim E-Haus, ohne vor Ort zu wohnen,
pflichtgemäß erledigen können. Ferner hat das Landesarbeitsgericht zu Recht
darauf verwiesen, dass diese und die übrigen Tätigkeiten planbar seien und durch
organisatorische Vorkehrungen ihre pflichtgemäße Verrichtung gewährleistet
werden könne.
(b) Auch das Kirchenrecht erfordert nicht zwingend den Bezug der Dienstwohnung.
Aus der Küsterordnung ergibt sich nicht notwendigerweise, dass ein Küster
ausnahmslos verpflichtet ist, eine Dienstwohnung an seiner Arbeitsstelle oder in
deren unmittelbarer Nähe zu beziehen, auch wenn dies weithin üblich und "der
Regelfall" sein mag. So differenziert nämlich die Küsterordnung (vgl. § 4
Küsterordnung) im Hinblick auf die Arbeitszeit zwischen Küstern, denen eine
Dienstwohnung an ihrer Arbeitsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe zugewiesen
ist (Absatz 2) und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist (Absatz 3).
Dementsprechend ist nicht erkennbar, dass das Landesarbeitsgericht das in Art.
140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen,
die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für
alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten (vgl. hierzu BAG 26. Oktober
2006 - 6 AZR 307/06 - BAGE 120, 55), im Entscheidungsfall nicht hinreichend
berücksichtigt haben soll.
(3) Ob die Änderungskündigung darüber hinaus auch "überflüssig" und deshalb
unwirksam ist, weil die Beklagte nach § 65 BAT-KF aF dem Kläger hätte kraft
Direktionsrechts eine Dienstwohnung zuweisen können, konnte auf Grund der
vorstehenden Erwägungen letztlich dahingestellt bleiben.
3. Hat somit die Beklagte mit ihrem Änderungsangebot keine nach Satz 2 des § 55
Abs. 3 BAT-KF aF dem Kläger zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige und
entsprechend gesicherte Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen, hat dies die
Unwirksamkeit der ausgesprochenen Änderungskündigungen zur Folge.
II. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen
Rechtsmittels zu tragen.