Änderungskündigung zur Entgeltsenkung
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
126/05
Urteil vom
12.01.2006
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2006
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
vom 22. Februar 2005 - 8 Sa 1756/04 - wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen
Änderungskündigung.
Die 1957 geborene, geschiedene Klägerin, war zunächst ab 17. April 2001 bei der
G gGmbH für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 als Dozentin tätig. Für das
Arbeitsverhältnis galten laut Arbeitsvertrag vom 12. April 2001 die Bestimmungen
des Bundes-Angestelltentarifvertrags in der für die Angestellten im Bereich der
Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung (BAT-KF).
Laut Arbeitsvertrag vom 27. August 2002 wurde die Klägerin ab 1. September 2002
bei der Beklagten als Dozentin und Sozialbetreuerin eingestellt, und zwar
zunächst befristet bis zum 31. August 2003. Hiernach sollte die Klägerin ein
monatliches Bruttoentgelt von 2.660,00 Euro erhalten. Mit Folgevertrag vom 29.
Juli 2003 wurde dieses Arbeitsverhältnis verlängert bis zum 31. August 2004. Das
Arbeitsverhältnis sollte nach Ziff. 1 dieses Arbeitsvertrags enden, ohne dass es
einer Kündigung bedurfte. Für die Kündigung ansonsten sollten die gesetzlichen
Kündigungsfristen gelten. Die Gehaltsvereinbarung blieb mit 2.660,00 Euro brutto
unverändert.
Die Beklagte betreibt mit der entsprechenden Erlaubnis gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung. Sie hat die Klägerin an ihre ursprüngliche
Arbeitgeberin, die G gGmbH, ausgeliehen. Die Klägerin übt dieselbe Tätigkeit wie
früher aus, jedoch zu dem geringeren Lohn von 2.660,00 Euro brutto. Früher hatte
sie bei der G gGmbH 2.861,16 Euro brutto monatlich verdient.
Seit 1. Januar 2004 ist auf das Arbeitsverhältnis § 9 Nr. 2 AÜG in der Fassung
vom 23. Dezember 2002 anzuwenden (BGBl. I 4607). Danach kann ein Tarifvertrag
für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb
des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden
wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen. Die
Beklagte ist Mitglied im Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ
e.V.) geworden. Deshalb hat sie der Klägerin wie allen anderen Arbeitnehmern
eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vorgeschlagen. Danach sollten die
verschiedenen Tarifverträge des IGZ ab 1. Januar 2004 Anwendung finden. Daraus
hätte sich für die Klägerin eine monatliche Vergütung von 2.297,39 Euro brutto
ergeben. Als Besitzstandswahrung sollte ein Ausgleichsbetrag in Höhe der
Differenz zu der bisherigen Vergütung gezahlt werden, mit der auch künftige
Tariflohnerhöhungen abgegolten sein würden, solange der Tariflohn den
außertariflichen Lohn einschließlich der Ausgleichszahlung nicht überschreitet.
Die Unterzeichnung einer solchen Änderungsvereinbarung lehnte die Klägerin
ebenso wie vier weitere Mitarbeiter ab. Daraufhin sprach die Beklagte mit
Schreiben vom 21. Januar 2004 gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung mit
demselben Inhalt zum 28. Februar 2004 aus. Die Klägerin hat das Änderungsangebot
unter Vorbehalt angenommen, mit der am 23. Januar 2004 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Klage jedoch geltend gemacht, die Änderungskündigung sei
sozialwidrig.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf Grund der bei der G geltenden
Arbeitsbedingungen habe die Beklagte ihr anstatt der vereinbarten 2.660,00 Euro
nach dem BAT-KF eine um 412,59 Euro brutto (+ 1 % ab 1. Mai 2004) höhere
Vergütung geschuldet. Ein dringendes betriebliches Erfordernis, diesen ihren
gesetzlichen Entgeltanspruch abzusenken, sei nicht erkennbar. Der Wortlaut des
Gesetzes bringe gerade nicht zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber mit Hilfe einer
Änderungskündigung den Arbeitnehmer zu einer Unterwerfung unter einen
Tarifvertrag wie den des IGZ zwingen könne. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und
Arbeitnehmer könnten hiernach die Inbezugnahme des Tarifvertrags vereinbaren,
was eine Einigung voraussetze. Da sich seit der Verlängerung des
Arbeitsverhältnisses auch nichts geändert habe, fehle es an einem
Kündigungsgrund. Die Änderungskündigung sei angesichts des befristet
abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses auch völlig unangemessen. Im Übrigen müsse
die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bestritten werden.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass die Änderung ihrer Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit
der Änderungskündigung der Beklagten vom 21. Januar 2004 unwirksam sei.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der
Gesetzgeber habe in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 AÜG nF die gesetzlichen
Grundlagen für die Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin geschaffen. Die
Änderungskündigung sei gesetzeskonform. Sie sei auch von der Klägerin
billigerweise hinzunehmen. Denn sie - die Beklagte - habe der Klägerin im Wege
der Besitzstandswahrung den Erhalt der bisherigen Arbeitsbedingungen zugesagt.
Inzwischen haben sich die Parteien im Rechtsstreit - 5 Ca - Arbeitsgericht
Wuppertal mit Vergleich vom 14. Juli 2004 darauf geeinigt, dass das
Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum 31. August 2004 geendet hat. Mit
Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 2.800,00 Euro
brutto sollen alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bis
einschließlich Februar 2004 ausgeglichen sein, so dass nur noch die
wechselseitigen Ansprüche für die Zeit von März bis August 2004 streitig sind.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr
stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend
festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin im
Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 21. Januar 2004
unwirksam ist.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es könne dahingestellt bleiben, ob
der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Änderungskündigung der
Beklagten sei jedenfalls sozialwidrig. Zwar hätten die Parteien mit dem Hinweis
auf die gesetzlichen Kündigungsfristen auch die Zulässigkeit einer ordentlichen
Kündigung vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart. Die
Beklagte habe jedoch keine dringenden Erfordernisse für die Änderung der
Arbeitsbedingungen der Klägerin darzulegen vermocht. Die Klägerin sei nicht
tarifgebunden und die Anwendung des von der Beklagten herangezogenen
Tarifvertrags sei auch nicht vereinbart. Allein die Absicht der Beklagten, die
Arbeitsbedingungen an die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesetzesänderung
anzupassen, könne die Änderungskündigung nicht rechtfertigen. Warum die
Durchsetzung der tarifvertraglichen Bestimmungen notwendig sei, habe die
Beklagte weder gegenüber dem Betriebsrat noch im vorliegenden Rechtsstreit im
Einzelnen begründet. Es stelle sich die Frage, welche betrieblichen,
insbesondere finanziellen Auswirkungen es gehabt hätte, wenn die Beklagte
verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin ebenso wie die im Betrieb der G
beschäftigten Arbeitnehmer zu entlohnen. Diese Frage stelle sich erst recht,
weil der Klägerin nur noch bis 31. August 2004 in dieser Form hätte Vergütung
gezahlt werden müssen. Selbst unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen
Besitzstandsregelung sehe das Änderungsangebot eine erhebliche Entgeltkürzung
vor. Das bloße Ziel der Senkung der Lohnkosten könne eine solche
Änderungskündigung nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Auch das weitere Ziel der
Beklagten, einheitliche Arbeitsbedingungen zu schaffen, reiche zur Begründung
der Änderungskündigung nicht aus. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage könne
die Beklagte sich nicht berufen.
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und auch in wesentlichen Teilen der
Begründung. Die der Klägerin im Zusammenhang mit der Änderungskündigung
angetragene und auf betriebliche Gründe gestützte Änderung der
Arbeitsbedingungen ist sozial ungerechtfertigt (§ 2, § 1 Abs. 2 KSchG).
1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist wirksam, wenn sich der
Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat,
lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise
hinnehmen muss. Im Rahmen der §§ 1, 2 KSchG ist dabei zu prüfen, ob das
Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den bisherigen
Vertragsbedingungen entfallen ist (st. Rspr., zuletzt BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR
642/04 - NZA 2006, 92, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen; 22. April 2004 - 2 AZR 385/03 - BAGE 110, 188). Dieser Maßstab gilt
unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter
Vorbehalt angenommen hat (st. Rspr., 19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - BAGE 73,
151).
a) Die die ordentliche Änderungskündigung sozial rechtfertigenden dringenden
betrieblichen Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 KSchG setzen voraus,
dass das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb zu
den bisherigen Bedingungen entfallen ist (BAG 22. April 2004 - 2 AZR 385/03 -
BAGE 110, 188; 27. September 2001 - 2 AZR 246/00 - EzA KSchG § 2 Nr. 41). Dies
kann auf einer unternehmerischen Entscheidung zur Umstrukturierung des gesamten
oder von Teilen eines Betriebes oder einzelner Arbeitsplätze beruhen, von der
auch das Anforderungsprofil der im Betrieb nach Umstrukturierung verbleibenden
Arbeitsplätze erfasst werden kann.
b) Besteht die vom Arbeitgeber angebotene Vertragsänderung allein in einer
Absenkung der bisherigen Vergütung, so gelten nach der Rechtsprechung des Senats
folgende Grundsätze:
aa) Die Unrentabilität des Betriebes kann einer Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegenstehen und ein dringendes
betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen darstellen, wenn
durch die Senkung der Personalkosten die Stillegung des Betriebes oder die
Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und die Kosten durch andere
Maßnahmen nicht zu senken sind (vgl. zuletzt Senat 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04
- NZA 2006, 92, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen;
ebenso: KR-Rost 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 107a; HaKo-Gallner KSchG 2. Aufl. § 2 Rn.
44; APS-Künzl 2. Aufl. § 2 KSchG Rn. 257 ff.; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13.
Aufl. § 2 Rn. 72 ff.; Spirolke/ Regh Die Änderungskündigung § 5 S. 142 ff.;
ähnlich Dänzer-Vanotti DB 1986, 1390). Eine betriebsbedingte Änderungskündigung,
die eine aus wirtschaftlichen Gründen sonst erforderlich werdende
Beendigungskündigung vermeidet, ist danach grundsätzlich zulässig. Sie ist oft
das einzige dem Arbeitgeber zur Verfügung stehende Mittel. Das bedeutet
allerdings nicht, dass die dringenden betrieblichen Erfordernisse schon im
Zeitpunkt der Kündigung einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb
dergestalt entgegenstehen müssen, dass ohne den Ausspruch einer
Änderungskündigung der Ruin unmittelbar bevorsteht. Prüfungsmaßstab ist, ob die
betrieblichen Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu
unveränderten Bedingungen entgegenstehen (Senat 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 - AP
KSchG 1969 § 2 Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35).
bb) Stets müssen die betrieblichen Erfordernisse dringend sein. Bei der
betriebsbedingten Änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist zu berücksichtigen,
dass der Arbeitgeber nachhaltig in das arbeitsvertraglich vereinbarte Verhältnis
von Leistung und Gegenleistung eingreift, wenn er die vereinbarte Vergütung
reduziert (Senat 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - NZA 2006, 92, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 26. Januar 1995 - 2 AZR
371/94 - BAGE 79, 159 und 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 53
= EzA KSchG § 2 Nr. 35). Grundsätzlich sind einmal geschlossene Verträge
einzuhalten. Es ist allgemein anerkannt, dass Geldmangel den Schuldner nicht
entlastet. Die Dringlichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in das
Leistungs-/Lohngefüge, wie es die Änderungskündigung zur Durchsetzung einer
erheblichen Lohnsenkung darstellt, ist deshalb nur dann begründet, wenn bei
einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere,
betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer
Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebes führen.
Regelmäßig setzt deshalb eine solche Situation einen umfassenden Sanierungsplan
voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel
ausschöpft (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 50 = EzA
KSchG § 2 Nr. 31 und 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 53 =
EzA KSchG § 2 Nr. 35). Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu verlangen,
dass er die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten, die
Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die
Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in
Betracht kommen (KR-Rost 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 107c).
2. Mit zutreffender Begründung geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass die
Beklagte betriebliche Gründe, die nach diesen Grundsätzen eine
Änderungskündigung rechtfertigen könnten, auch nicht ansatzweise vorgetragen
hat. Wie es sich auf die Rentabilität des Gesamtbetriebes oder auch nur die
Möglichkeiten der Gewinnerzielung durch die Ausleihe der Klägerin an die G
auswirkt, wenn die Beklagte zur Bezahlung der gesetzlichen Vergütung an die
Klägerin verpflichtet bleibt, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es fehlen
jegliche Ausführungen zur Geschäftslage der Beklagten und zu etwaigen dringenden
betrieblichen Erfordernissen, die Personalkosten zu senken.
3. Die Beklagte beruft sich lediglich darauf, nach der Änderung der Gesetzeslage
und ihrem Beitritt zum Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen sei es
nunmehr zulässig, mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag zu schlechteren
Arbeitsbedingungen abzuschließen. Dies reicht, wie das Landesarbeitsgericht
zutreffend annimmt, zur sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen
Änderungskündigung nicht aus. Hat der Arbeitgeber beispielsweise in Zeiten eines
Arbeitskräftemangels einen Arbeitnehmer zu einem verhältnismäßig hohen Gehalt
eingestellt, so stellt allein die Änderung der Beschäftigungslage kein
dringendes betriebliches Erfordernis dar, das eine Änderungskündigung
rechtfertigen kann. Der Arbeitgeber bleibt grundsätzlich an den einmal
geschlossenen Arbeitsvertrag gebunden, auch wenn er einige Jahre später
Arbeitnehmer zu für ihn günstigeren Bedingungen einstellen könnte. Vergleichbare
Grundsätze gelten bei einem Tarifwechsel des Arbeitgebers. Hat der Arbeitgeber
seine Arbeitnehmer ursprünglich nach dem BAT bezahlt und ist er seit geraumer
Zeit dazu übergegangen, einen Tarifvertrag anzuwenden, der für die Arbeitnehmer
ein geringeres Gehalt vorsieht, so rechtfertigt dies es allein noch nicht, den
unter Vereinbarung des BAT eingestellten Arbeitnehmern nunmehr durch
Änderungskündigung die schlechteren Arbeitsbedingungen anzubieten, mit denen
sich die neu eingestellten Arbeitnehmer einverstanden erklärt haben (vgl. BAG
25. Oktober 2001 - 2 AZR 216/00 - EzA BGB § 626 Änderungskündigung Nr. 2).
4. Nichts anderes gilt für die Neufassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.
Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607, 4617). In der Neufassung von § 3 Abs. 1 Nr. 3, §
9 Nr. 2 und § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet der Gesetzgeber nunmehr die
Verleihunternehmer, Leiharbeitnehmern für die Zeit der Überlassung an einen
Entleiher die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des
Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des
Arbeitsentgelts zu gewähren. Hiervon kann durch vertragliche Bezugnahme auf
einen beim Verleiher anwendbaren Tarifvertrag abgewichen werden. Die
Möglichkeit, durch Bezugnahme auf einen einschlägigen Tarifvertrag von der "Equal-Pay"-Regelung
abzuweichen, ist neu. Die Übernahme der im Entleihbetrieb geltenden
Arbeitsbedingungen galt hingegen schon seit 1. Januar 2002 bei Überlassungen
zwischen 12 und 24 Monaten (§ 10 Abs. 5 AÜG aF).
Die gesetzliche Neuregelung dient der Verbesserung der Stellung der
Leiharbeitnehmer und damit dem Schutz ihrer Berufsfreiheit. Durch die Regelung
der Arbeitsbedingungen soll für die Leiharbeitnehmer ein angemessenes
Schutzniveau gewährleistet werden. Gesetzgeberisches Anliegen war es, die
gesellschaftliche Akzeptanz und die Qualität von Leiharbeit zu steigern und
dadurch die Stellung des Leiharbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt zu stärken (BVerfG
29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03 -, - 1 BvR 2504/03 -, - 1 BvR 2582/03 - EzAÜG
§ 3 AÜG Nr. 1). Es kann danach keine Rede davon sein, allein die gesetzliche
Neuregelung könne ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation des
Verleihbetriebes als dringendes betriebliches Erfordernis zur Entgeltkürzung der
betroffenen Leiharbeitnehmer angesehen werden. Geht man mit dem
Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die gesetzliche Neuregelung, soweit sie
eine Unterschreitung der "Equal-Pay"-Regelung durch vertragliche Bezugnahme auf
einen Tarifvertrag zulässt, insbesondere nicht gegen Grundrechte des
Leiharbeitnehmers verstößt (BVerfGE 29. Dezember 2004 aaO; dagegen Bayreüther
NZA 2005, 341 mwN), so rechtfertigt diese Regelung noch nicht im Fall des
Verbandsbeitritts des Verleihers die Änderung des zuvor mit dem Leiharbeitnehmer
vereinbarten Entgelts durch Änderungskündigung (Thüsing/Pelzner AÜG § 3 Rn. 54;
Hamann BB 2005, 2185, 2187). Der durch die gesetzliche Neuregelung beabsichtigte
Ausgleich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen zielt allein auf die
Möglichkeit, durch Vereinbarung, also eine Bezugnahme auf die seit 2003
zunehmend vereinbarten Tarifverträge für Zeitarbeitsunternehmen, ein
entsprechendes Entgelt festzulegen. Wenn der Verleiher ohne einverständliche
Regelung eine Anpassung des zuvor frei vereinbarten bzw. des gesetzlich
festgelegten Entgelts an den neuen Tarifvertrag beabsichtigt, kann er dies nur
unter den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine
Änderungskündigung zur Entgeltkürzung.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte der Klägerin das vertraglich
vereinbarte Gehalt von 2.660,00 Euro gezahlt hat und auch nach dem mit der
Änderungskündigung verbundenen Änderungsangebot weiterzahlen möchte. Unabhängig
von der Frage, ob die Beklagte nicht ohnehin schon nach der bisherigen
Rechtslage zur Zahlung des höheren Tariflohns nach dem BAT-KF an die Klägerin
verpflichtet war, stand jedenfalls nach § 9 Nr. 2 AÜG nF im Zeitpunkt der
Kündigung zweifelsfrei fest, dass sich der gesetzliche Vergütungsanspruch der
Klägerin nach den Arbeitsbedingungen bei der G und damit nach dem BAT-KF
richtete und deshalb nach Berechnung der Klägerin bei Ausspruch der Kündigung um
412,59 Euro brutto über dem ursprünglich vereinbarten Gehalt von 2.660,00 Euro
lag. Diesen gesetzlichen Vergütungsanspruch der Klägerin konnte die Beklagte
nach § 2, § 1 Abs. 2 KSchG nur dann auf eine Vergütung von insgesamt 2.660,00
Euro (Tarifgehalt IGZ + Besitzstandszulage) reduzieren, wenn die Änderung der
Arbeitsbedingungen der Klägerin sozial gerechtfertigt war. Hierzu hat die
Beklagte keine hinreichenden Kündigungsgründe vorgetragen.
5. Die von der Revision geltend gemachten Interessen an einer Vereinheitlichung
der Arbeitsbedingungen in ihrem Betrieb reichen jedenfalls nicht aus, ein
dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderungskündigung darzulegen.
a) Das durch die "Equal-Pay"-Regelung gesetzlich festgelegte Gehalt der Klägerin
bezeichnet die Beklagte lediglich als teuer, ohne auf die wirtschaftlichen
Auswirkungen der gesetzlichen Regelung in ihrem Betrieb und das Leistungsgefüge
des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin näher einzugehen.
b) Soweit die Beklagte auf die allgemeinen Schwierigkeiten hinweist, den Lohn
vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers zu ermitteln (hierzu
Hümmerich/ Holthausen/Welzlau NZA 2003, 7, 9; Rieble/Kleebeck NZA 2003, 23 ff.),
ist dies unbehelflich. Die bei der G geltenden Arbeitsbedingungen (BAT-KF) waren
der Beklagten bekannt, da die Klägerin zuvor unmittelbar bei der G beschäftigt
war. Etwaige Änderungen waren unschwer zu ermitteln bzw. aus allgemein
zugänglichen Gehaltstabellen abzulesen. Schwierigkeiten, die ein dringendes
betriebliches Erfordernis zur Änderungskündigung hätten rechtfertigen können,
konnten hierbei nicht auftauchen.
c) Auch das Interesse der Beklagten an der Schaffung einheitlicher
Vertragsbedingungen in ihrem Betrieb vermag die Änderungskündigung nicht sozial
zu rechtfertigen. Dem Arbeitgeber, der mit einzelnen Arbeitnehmern
einzelvertraglich eine höhere Vergütung vereinbart hat, als sie dem
betrieblichen Niveau entspricht, ist es verwehrt, unter Berufung auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz diese Vergütung dem Lohn der übrigen Arbeitnehmer
anzupassen, mit denen er eine solche höhere Lohnvereinbarung nicht getroffen
bzw. mit denen er sie nachträglich einvernehmlich herabgesetzt hat (BAG 1. Juni
1999 - 2 AZR 826/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35).
Zutreffend weist das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin,
dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Einschränkung von Rechten von
Arbeitnehmern führt (BAG 20. Januar 2000 - 2 ABR 40/99 - AP BetrVG 1972 § 103
Nr. 40 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 49).
d) Auch der Hinweis der Beklagten auf eine Störung der Geschäftsgrundlage kann,
wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend darlegt, schon deshalb nicht
zu einem anderen Ergebnis führen, weil das Kündigungsrecht gegenüber einer
Anpassung nach § 313 f. BGB lex specialis ist. Abgesehen davon ist, worauf das
Landesarbeitsgericht zutreffend hinweist, nichts dafür vorgetragen, dass der
Beklagten nach Treu und Glauben eine Einhaltung des mit der Klägerin
geschlossenen Vertrags unzumutbar geworden wäre.