Änderungskündigung (außerordentliche) wegen Insolvenzgefahr
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
580/05
Urteil vom
01.03.2007
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 21. April 2005 - 6 Sa 1064/04 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten
der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen
betriebsbedingten Kündigung mit Auslauffrist.
Die Beklagte betreibt in B ein Rheuma-Krankenhaus und zwei
Rehabilitationskliniken mit insgesamt ca. 220 Arbeitnehmern. Die 1953 geborene
Klägerin ist seit 1978 als Krankengymnastin bei der Beklagten bzw. deren
Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt in Teilzeit zu einem Bruttomonatsgehalt
von 2.047,00 Euro. Das Arbeitsverhältnis richtet sich ausweislich des
schriftlichen Arbeitsvertrags nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)
sowie den jeweils ergänzenden, ändernden, ersetzenden und sonstigen für die Art
der Tätigkeit des Beschäftigten einschlägigen Tarifvereinbarungen.
Im Jahr 2003 zahlte die Beklagte wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten nur die
Hälfte der tariflichen Jahreszuwendung (Weihnachtsgeld). Wegen fortbestehender
Schwierigkeiten vereinbarte sie mit ca. der Hälfte ihrer Arbeitnehmer, für das
Jahr 2004 solle statt der Zuwendung eine erfolgsabhängige Sonderzahlung
geleistet werden. Gegenüber den übrigen ca. 110 Arbeitnehmern sprach sie
entsprechende Änderungskündigungen aus. Während rund 20 Arbeitnehmer das
Änderungsangebot vorbehaltlos akzeptierten, erhoben die restlichen Arbeitnehmer
Änderungsschutzklage. Gegenüber der Klägerin sprach die Beklagte mit Schreiben
vom 26. März 2004 eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum 30.
September 2004 aus und bot ihr zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
ab 1. Oktober 2004 wie folgt an:
"Ein Anspruch auf die bislang gewährte Weihnachtszuwendung wird für die Zukunft
ausgeschlossen.
Stattdessen gewährt die Arbeitgeberin Ihnen eine erfolgsabhängige Sonderzahlung
unter den im folgenden genannten Voraussetzungen:
Bezeichnung der Zahlung
Erfolgsabhängige Sonderzahlung
Anspruchsvoraussetzungen
Alle Mitarbeiterinnen, die am 01. Dezember in einem Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnis stehen, seit dem 01. Januar ununterbrochen beschäftigt
sind und nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus
eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheiden.
Fälligkeitsmonat
März (zum 31.) des Folgejahres
(Abschlag im November d. lfd. Jahres - Abrechnung im März des Folgejahres)
Berechnungsgrundlage
Bruttomonatsvergütung Oktober, bestehend aus: Grundvergütung, ggflls.
Hausstandszulage, ggflls. Persönliche Zulage; ggflls. Ortszuschlag, ggflls.
freiwillige Erhöhung
Bemessungsgrundlage
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit laut testiertem Jahresabschluss
- abzüglich Steuern vom Einkommen und Ertrag bei Wegfall der
Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen oder Änderungen des Steuerrechts
(Körperschaftssteuer/Solidaritätszuschlag/ Gewerbesteuer)
- abzüglich sonstige Steuern (Kfz-Steuer/ Grundsteuer)
- abzüglich Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, welche bis zum 31.12.
2003 gebildet wurden
- abzüglich positiver Saldo aus Auflösung von und Zuführung zu
Pensionsrückstellungen
Die Hälfte des Betrages aus dem ermittelten Ergebnis wird für die Zahlung der
Sonderzuwendung (inklusive Arbeitgeberaufwand SV und ZVK) zur Verfügung
gestellt. Die nach Abzug des Arbeitgeberaufwandes ermittelte Bruttosumme wird
ins Verhältnis gesetzt zur Summe der Berechnungsgrundlage aller Mitarbeiter,
welche die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Hieraus ergibt sich der
Prozentsatz der Sonderzahlung. Die Sonderzahlung ist begrenzt auf 150 % der
Berechnungsgrundlage.
Zwölftelung
Hat der/die Mitarbeiter/in nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von
der SRZ erhalten, vermindert sich die Sonderzahlung um ein Zwölftel für jeden
Kalendermonat, für den er/sie keine Bezüge erhalten hat.
Rückzahlungsklausel
Wenn der Abschlag bereits gezahlt wurde und der/die Mitarbeiter/in aus den o.a.
Gründen zum 31. März d. Folgejahres ausscheidet, ist der Abschlag
zurückzuzahlen. Soweit möglich, erfolgt die Verrechnung mit noch ausstehender
Vergütung.
Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages.
..."
Die Klägerin nahm die Änderung unter Vorbehalt an und erhob am 1. April 2004
Änderungsschutzklage. Sie hält die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die
Änderungskündigung vom 26. März 2004 für rechtsunwirksam. Die Voraussetzungen
für eine ausnahmsweise zulässige außerordentliche betriebsbedingte
Änderungskündigung lägen nicht vor. Die Absicht der Beklagten, Kosten zu sparen,
reiche hierfür nicht aus. Der Beklagten habe bei Fortzahlung der bisherigen
Zuwendung jedenfalls an die gegen eine ordentliche Kündigung geschützten
Arbeitnehmer keine existentielle Krise gedroht. Darüber hinaus hat die Klägerin
die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates gerügt und einen Verstoß gegen §
17 KSchG geltend gemacht.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Arbeitsbedingungen der Klägerin durch die
Änderungskündigung der Beklagten vom 26. März 2004 nicht geändert werden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie begründet ihre
Änderungskündigung mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten. In dem am 27.
November 2003 beschlossenen Wirtschaftsplan für 2004 habe man ein ausgeglichenes
Ergebnis - in Form eines knappen Überschusses von 20.000,00 Euro - nur erreichen
können, indem man im Personalkostenbereich durch die Kürzung des
Weihnachtsgeldes um 35 % 175.000,00 Euro eingespart habe. Bereits im März 2004
habe auf Grund der Verschlechterung der Belegungssituation festgestanden, dass
weitere Einsparungen notwendig gewesen seien. Deshalb habe man den Beschluss
gefasst, im Bereich der Personalkosten den Arbeitnehmern das Angebot auf Zahlung
einer erfolgsabhängigen Sonderzahlung zu unterbreiten. Auf diese Weise habe der
prognostizierte Verlust von 1.280.000,00 Euro (bei 65 % Sonderzahlung) auf
960.000,00 Euro (bei erfolgsabhängiger Sonderzahlung) reduziert werden können.
Ohne diese Reduzierung hätte Insolvenzgefahr bestanden. Wenn auch eine
vollständige Streichung des Weihnachtsgeldes für 2004 ohne Hinzutreten weiterer
Maßnahmen kein ausgeglichenes Unternehmensergebnis habe bewirken können, sei
durch die damit verbundene Reduzierung der Personalkosten um 320.000,00 Euro
eine - von vielen - insolvenzabwendenden Maßnahmen ergriffen worden. So habe man
sich nicht auf die Einschnitte beim Weihnachtsgeld beschränkt, sondern ein
umfassendes Sanierungskonzept entwickelt (Verbesserung der Belegzahlen, Senkung
des Sachkostenanteils, Reduzierung der Personalkosten).
Alterskündigungsgeschützte Mitarbeiter wie die Klägerin hätten zur Vermeidung
einer Ungleichbehandlung nicht von der Maßnahme ausgenommen werden können, dem
Alterskündigungsschutz sei jedoch durch die Einhaltung der ansonsten geltenden
ordentlichen Kündigungsfristen Rechnung getragen worden. Der Betriebsrat sei am
18. März 2004 schriftlich angehört worden und auf Grund eines seit langer Zeit
andauernden ständigen Dialogs mit der Geschäftsführung ohnehin über die
Situation informiert gewesen, zumal sein Vorsitzender Mitglied des
Wirtschaftsausschusses sei.
Das Arbeitsgericht hat der Änderungsschutzklage stattgegeben. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag
auf Abweisung der Änderungsschutzklage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, zwar dürfe auch einem nach § 53 Abs.
3 BAT ordentlich unkündbaren Mitarbeiter grundsätzlich aus betriebsbedingten
Gründen außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt werden. Da § 55 Abs. 2
Unterabsatz 1 Satz 1 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung aus
wichtigem Grund aber ausschließe und eine Änderungskündigung nur zum Zwecke der
Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe zulasse, müssten an die Wirksamkeit
einer derartigen Kündigung extrem hohe Anforderungen gestellt werden. Unter
Zugrundelegung der strengen Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 BAT, der durch die
Regelung der Unkündbarkeit nach § 55 Abs. 2 BAT verschärft werde, sei kein
hinreichender Kündigungsgrund erkennbar. Die Beklagte habe im März 2004, also
nach Ablauf von gerade zwei Monaten im Jahr 2004, ihren Wirtschaftsplan aus dem
Monat November 2003 verworfen und sich für das völlige Entfallen des
Weihnachtsgeldes entschieden, weil die hochgerechneten Gesamterlöse aus 2004
unter der im November 2003 angenommenen Größe geblieben seien. Im Fall von nicht
mehr ordentlich kündbaren Mitarbeitern wie der Klägerin wäre aber ein längeres
Zuwarten erforderlich gewesen.
B. Dem folgt der Senat nicht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen
Begründung kann der Änderungsschutzklage nicht stattgegeben werden. Ob die
außerordentliche Änderungskündigung der Beklagten vom 26. März 2004 die
Arbeitsbedingungen wirksam geändert hat, steht mangels ausreichender
Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht fest.
I. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Änderungskündigung nicht
gegen § 17 KSchG.
Der Massenentlassungsschutz des § 17 KSchG gilt nach der bisherigen
Rechtsprechung nicht für Änderungskündigungen, die von den Arbeitnehmern unter
dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung angenommen worden sind (Senat 3.
Oktober 1963 - 2 AZR 160/63 - AP KSchG § 15 Nr. 9; BAG 10. März 1982 - 4 AZR
158/79 - BAGE 38, 106; KR-Weigand 8. Aufl. § 17 KSchG Rn. 41 f.).
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob auf Gruund der geänderten Rechtsprechung
des Senats zum Begriff der Entlassung iSd. § 17 KSchG (23. März 2006 - 2 AZR
343/05 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21 = EzA KSchG § 17 Nr. 16) Änderungskündigungen
grundsätzlich - unabhängig vom späteren Arbeitnehmerverhalten - bei
Überschreiten der Schwellenwerte anzeigepflichtig sind. Selbst wenn man nunmehr
von einer Anzeigepflicht bei Kündigungsausspruch auch für eine später unter
Vorbehalt angenommene Änderungskündigung ausgehen würde, genießt die Beklagte
vorliegend jedenfalls Vertrauensschutz im Hinblick auf die am 26. März 2004
ausgesprochene Änderungskündigung. Zumindest bis zum Bekanntwerden der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 -
EuGHE I 2005, 885 Junk) durfte ein Arbeitgeber auf die ständige Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts und die durchgängige Verwaltungspraxis der Agenturen
für Arbeit vertrauen (Senat 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - aaO).
II. Die Revision ist allerdings begründet, soweit die Beklagte rügt, das
Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, die außerordentliche
Änderungskündigung mit Auslauffrist vom 26. März 2004 verstoße gegen § 55 Abs. 2
Unterabsatz 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 BAT, § 626 Abs. 1 BGB.
1. Die Prüfung, ob ein bestimmter Sachverhalt die Voraussetzungen eines
wichtigen Grundes nach § 626 BGB erfüllt, ist vorrangig Sache des
Tatsachengerichts. Es handelt sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe.
Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das
angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der
Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in
Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung
sprechen, beachtet hat (st. Rspr., etwa Senat 24. November 2005 - 2 AZR 39/05 -
AP BGB § 626 Nr. 197 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 12). Auch diesem eingeschränkten
Überprüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil nicht stand.
2. Kraft einzelvertraglicher Bezugnahme ist auf das Arbeitsverhältnis der BAT in
seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Nach dem im Kündigungszeitpunkt
geltenden § 53 Abs. 3 BAT ist die Klägerin ordentlich unkündbar, da sie bei
Ausspruch der Kündigung länger als 15 Jahre bei der Beklagten bzw. deren
Rechtsvorgängerin beschäftigt war und das 40. Lebensjahr vollendet hatte.
3. Gemäß § 55 Abs. 1 BAT kann einem nach § 53 Abs. 3 BAT ordentlich unkündbaren
Angestellten nur aus einem in seiner Person oder seinem Verhalten liegenden
wichtigen Grund fristlos gekündigt werden (§ 54 Abs. 1 BAT). Nach § 55 Abs. 2
Unterabsatz 1 Satz 1 BAT berechtigen andere wichtige Gründe, insbesondere
betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Angestellten
entgegenstehen, den Arbeitgeber nicht zur Kündigung. In diesen Fällen kann der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jedoch, wenn eine Beschäftigung zu den
bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht
möglich ist, zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen
(§ 55 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 BAT).
4. Die Beklagte war nicht bereits nach § 55 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 BAT zum
Ausspruch der außerordentlichen Änderungskündigung mit Auslauffrist zum Zwecke
der Reduzierung der Jahressonderzuwendung berechtigt.
Kann ein Arbeitnehmer auf seinem bisherigen Arbeitsplatz unverändert
weiterbeschäftigt werden und wird eine Änderungskündigung allein zur Änderung
der Anspruchsvoraussetzungen für eine Jahressondervergütung ausgesprochen, sind
die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 55 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2
BAT schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht gegeben. Unabhängig davon, dass
bereits keine Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe beabsichtigt ist, werden
die Umstände der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers bei einer solchen
Änderungskündigung nicht berührt. Dass bei unveränderter
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit eine Änderungskündigung nach § 55 Abs. 2
Unterabsatz 2 Satz 1 BAT ausscheidet, ergibt sich auch aus einem systematischen
Vergleich zu der in § 55 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT geregelten
Änderungskündigungsmöglichkeit. Danach kann der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe
kündigen, wenn der Angestellte dauernd außerstande ist, diejenigen
Arbeitsleistungen zu erbringen, für die er eingestellt ist und die die
Voraussetzung für seine Eingruppierung in die bisherige Vergütungsgruppe bilden,
und ihm andere Arbeiten, die die Tätigkeitsmerkmale seiner bisherigen
Vergütungsgruppe erfüllen, nicht übertragen werden können. Damit entfällt die
Möglichkeit zur außerordentlichen Änderungskündigung auch nach § 55 Abs. 2
Unterabsatz 1 Satz 2 BAT, wenn der Arbeitnehmer - wie vorliegend die Klägerin -
auf seinem eigenen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.
5. Auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2
BAT kann jedoch eine betriebsbedingte außerordentliche Änderungskündigung mit
Auslauffrist zum Zwecke der Reduzierung einer Jahressonderzuwendung nach § 626
BGB, § 54 Abs. 1 BAT ausnahmsweise zulässig sein.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt § 55 Abs. 2 BAT die
außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen nach § 626 BGB nicht für
jeden denkbaren Fall aus, auch wenn eine außerordentliche Kündigung aus
betriebsbedingten Gründen gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer
tariflich grundsätzlich ausgeschlossen ist. Es sind extreme Ausnahmefälle
denkbar, in denen im Rahmen des § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte
Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB in Betracht kommen kann.
Ist beispielsweise das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer
sinnentleert, weil eine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann und
deshalb auf unzumutbar lange Zeit Vergütung ohne Gegenleistung gezahlt werden
müsste, ist der Ausspruch einer außerordentlichen Beendigungskündigung mit
notwendiger Auslauffrist gerechtfertigt ("Heizer auf der E-Lok", vgl. 24. Juni
2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit
Nr. 5). Dem Arbeitgeber soll nichts Unmögliches oder evident Unzumutbares
abverlangt werden (Senat 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 -BAGE 88, 10).
Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer betriebsbedingten außerordentlichen
Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB gegenüber einem nach § 55,
§ 53 Abs. 2 BAT aus betriebsbedingten Gründen unkündbaren Angestellten des
öffentlichen Dienstes sind allerdings erheblich. Der Arbeitgeber hat das
Betriebsrisiko zu tragen. Da § 55 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 BAT an sich auch
die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund ausschließt
und den Arbeitgeber insoweit auf eine Änderungskündigung zum Zweck der
Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe verweist, wird damit das
Arbeitsverhältnis eines älteren und langfristig beschäftigten Angestellten im
öffentlichen Dienst einem Beamtenverhältnis angenähert. Deshalb kann im
Anwendungsbereich des § 55 BAT nur in extremen Ausnahmefällen eine
Kündigungsmöglichkeit auf Grund von betriebsbedingten Erfordernissen in Betracht
kommen. Dabei kann nicht jede Umorganisation oder Schließung einer
Teileinrichtung mit einem Wegfall von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst
entgegen § 55 BAT zu einer außerordentlichen Kündigung mit einer notwendigen
Auslauffrist führen (vgl. Senat 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr.
8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB 613a Nr.
278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).
b) In Extremfällen kann auch eine außerordentliche Änderungskündigung mit
Auslauffrist zum Zwecke der Entgeltreduzierung nach § 626 BGB, § 54 Abs. 1 BAT
zulässig sein. Allerdings sind die materiellen Anforderungen an den wichtigen
Grund für eine auf solche betrieblichen Gründe gestützte außerordentliche
Änderungskündigung hoch anzusetzen. Mit dem Ausschluss der ordentlichen
Kündbarkeit geht der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine besondere
Verpflichtung nicht nur hinsichtlich des Bestandes, sondern auch in Bezug auf
den Inhalt des Arbeitsverhältnisses ein. Das Landesarbeitsgericht geht daher zu
Recht davon aus, dass für die außerordentliche betriebsbedingte
Änderungskündigung ähnliche Maßstäbe gelten müssen wie für eine in Extremfällen
nach § 55 BAT zulässige betriebsbedingte außerordentliche Beendigungskündigung.
(1) Bereits eine betriebsbedingte ordentliche Änderungskündigung kann nur dann
wirksam sein, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten
Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der
Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (Senat 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 -
AP KSchG 1969 § 2 Nr. 81 = EzA KSchG § 2 Nr. 54). Im Rahmen der §§ 1, 2 KSchG
ist dabei zu prüfen, ob das Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden
Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist (st. Rspr.
Senat 22. April 2004 - 2 AZR 385/03 - BAGE 110, 188; 23. November 2000 - 2 AZR
617/99 - BAGE 96, 294; 18. November 1999 - 2 AZR 77/99 - AP KSchG 1969 § 2 Nr.
55 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 104; 24. April 1997 - 2 AZR
352/96 - BAGE 85, 358). Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der
Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat
(st. Rspr. Senat 19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - BAGE 73, 151). Ob der
Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist
nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln (Senat 23. Juni 2005 - 2 AZR
642/04 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 81 = EzA KSchG § 2 Nr. 54; vgl. Fischermeier NZA
2000, 737): Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt
des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese
Voraussetzungen müssen für alle Vertragsänderungen vorliegen (vgl. Senat 3. Juli
2003 - 2 AZR 617/02 - BAGE 107, 56; HaKo-Pfeiffer KSchG 2. Aufl. § 2 Rn. 39; v.
Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 2 Rn. 65). Ausgangspunkt ist die
bisherige vertragliche Regelung, dh.: Die angebotenen Änderungen dürfen sich
nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur
Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (Senat 23. Juni 2005 - 2 AZR
642/04 - aaO).
(2) Besteht die vom Arbeitgeber angebotene Vertragsänderung allein in einer
Absenkung der bisherigen Vergütung, so gelten nach der Rechtsprechung des Senats
folgende Grundsätze:
Die Unrentabilität des Betriebes kann einer Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegenstehen und ein dringendes
betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen darstellen, wenn
durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebes oder die
Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und die Kosten durch andere
Maßnahmen nicht zu senken sind (vgl. Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - AP
KSchG 1969 § 2 Nr. 82 = EzA KSchG § 2 Nr. 56; 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - AP
KSchG 1969 § 2 Nr. 81 = EzA KSchG § 2 Nr. 54). Eine betriebsbedingte
Änderungskündigung, die eine aus wirtschaftlichen Gründen sonst erforderlich
werdende Beendigungskündigung vermeidet, ist danach grundsätzlich zulässig. Sie
ist oft das einzige dem Arbeitgeber zur Verfügung stehende Mittel. Das bedeutet
allerdings nicht, dass die dringenden betrieblichen Erfordernisse schon im
Zeitpunkt der Kündigung einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb
dergestalt entgegenstehen müssen, dass ohne den Ausspruch einer
Änderungskündigung der Ruin unmittelbar bevorsteht. Prüfungsmaßstab ist, ob die
betrieblichen Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu
unveränderten Bedingungen entgegenstehen (Senat 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 - AP
KSchG 1969 § 2 Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35).
Stets müssen die betrieblichen Erfordernisse dringend sein. Bei der
betriebsbedingten Änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist zu berücksichtigen,
dass der Arbeitgeber nachhaltig in das arbeitsvertraglich vereinbarte Verhältnis
von Leistung und Gegenleistung eingreift, wenn er die vereinbarte Vergütung
reduziert (Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 82 = EzA
KSchG § 2 Nr. 56). Grundsätzlich sind einmal geschlossene Verträge einzuhalten.
Es ist allgemein anerkannt, dass Geldmangel den Schuldner nicht entlastet. Die
Dringlichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in das Leistungs-/Lohngefüge, wie
es die Änderungskündigung zur Durchsetzung einer erheblichen Lohnsenkung
darstellt, ist deshalb nur dann begründet, wenn bei einer Aufrechterhaltung der
bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare
Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar
zu einer Schließung des Betriebes führen. Regelmäßig setzt deshalb eine solche
Situation einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der
beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft (Senat 20. August
1998 - 2 AZR 84/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 50 = EzA KSchG § 2 Nr. 31 und 1. Juli
1999 - 2 AZR 826/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35). Als
solche milderen Mittel können etwa Rationalisierungsmaßnahmen und sonstige
Einsparungen in Betracht kommen, wobei auch die Sanierungsfähigkeit des
Betriebes und eigene Sanierungsbeiträge des Arbeitgebers bzw. Dritter (Banken)
zu bewerten sind (Senat 20. Januar 2000 - 2 ABR 40/99 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr.
40 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 49; 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - aaO; 12. November
1998 - 2 AZR 91/98 - BAGE 90, 182). Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang
zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der
Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb
und für die Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen
nicht in Betracht kommen.
(3) Angesichts dieser hohen Voraussetzungen bereits für ordentliche
Änderungskündigungen zur Entgeltsenkung müssen für die in Extremfällen nach § 55
Abs. 2 BAT zulässige außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung mit
Auslauffrist zum Zwecke der Entgeltreduzierung noch erheblich schärfere
Anforderungen erfüllt sein. Anderenfalls bliebe der Ausschluss der ordentlichen
Kündigung wirkungslos. Der Arbeitgeber ist mit dem Ausschluss der ordentlichen
Kündbarkeit eine weitreichende Verpflichtung und - damit einhergehend - ein
hohes Risiko eingegangen (vgl. Bröhl Die außerordentliche Kündigung mit
notwendiger Auslauffrist § 18 II 5 b S. 135). Dieser Bindung muss er
insbesondere bei der Prüfung der Frage, welche Vertragsänderungen er dem
Arbeitnehmer mit dem Änderungsangebot zumutet, gerecht werden. Deshalb kann
nicht jede mit dem Festhalten am Vertragsinhalt verbundene Last einen wichtigen
Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung bilden (Senat 2. März 2006 - 2
AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58). Ein zum Ausspruch
einer außerordentlichen Änderungskündigung berechtigender wichtiger Grund liegt
nur dann vor, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitgeber
unabweisbar notwendig ist (Senat 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185; 20.
Januar 2000 - 2 ABR 40/99 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 40 = EzA KSchG § 15 nF Nr.
49).
(4) Hiervon ausgehend kann ein wichtiger Grund an sich iSv. § 626 Abs. 1 BGB, §§
55, 54 BAT für eine außerordentliche Änderungskündigung zur Reduzierung des
Entgelts eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers aber jedenfalls dann
vorliegen, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen das Ziel hat, der konkreten
Gefahr einer Betriebsschließung wegen Insolvenz zu begegnen. Ist die
wirtschaftliche Lage des Unternehmens so schlecht, dass der Arbeitgeber ohne die
angestrebte Senkung der Personalkosten Insolvenzantrag stellen müsste, so ist
eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung gegenüber der sonst zu befürchtenden
Betriebsschließung regelmäßig das mildere Mittel. In einer derart
existenzbedrohenden Situation kann der Arbeitgeber je nach den Umständen auch
von seinen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern einen Sanierungsbeitrag
verlangen und im Wege der außerordentlichen Änderungskündigung durchsetzen.
Liegen nach dem Vorbringen des Arbeitgebers die sonstigen Voraussetzungen einer
ordentlichen Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung vor und ist die von den
ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern verlangte Entgeltabsenkung zur Vermeidung
einer Betriebsschließung aus Insolvenzgründen unabweisbar notwendig, so sind
damit regelmäßig hinreichende Tatsachen dargelegt, die das Vorliegen eines
wichtigen Grundes für eine außerordentliche Änderungskündigung iSv. § 626 BGB
nahelegen. Der Arbeitgeber muss allerdings insoweit darlegen, dass die Sanierung
mit den Eingriffen in die Arbeitsverträge steht und fällt und alle gegenüber der
beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausgeschöpft sind (vgl. zu §
15 KSchG: Senat 20. Januar 2000 - 2 ABR 40/99 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 40 =
EzA KSchG § 15 nF Nr. 49).
6. Ausgehend von diesen Maßstäben verstößt die Würdigung des
Landesarbeitsgerichts, die Voraussetzungen einer zulässigen außerordentlichen
Änderungskündigung mit Auslauffrist seien mangels wichtigen Grundes vorliegend
nicht gegeben, gegen § 626 Abs. 1 BGB, § 55 Abs. 2, § 54 Abs. 1 BAT. Ob ein
wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung mit Auslauffrist im
Sinne der genannten Vorschriften gegeben ist, lässt sich auf Grund der
bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend
beurteilen.
a) Ob die mit der Kündigung verfolgte Änderung der Konditionen für eine
Jahressondervergütung für die Beklagte unabweisbar notwendig war, steht noch
nicht fest.
aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann das Vorliegen eines
wichtigen Kündigungsgrundes jedenfalls nicht bereits mit dem Argument verneint
werden, die Beklagte hätte vor Ausspruch der Änderungskündigung länger zuwarten
müssen, ihren Wirtschaftsplan aus November 2003 nicht schon nach zwei Monaten im
März 2004 verwerfen und sich für das völlige Entfallen des Weihnachtsgeldes
entscheiden dürfen. Das Berufungsgericht übersieht hierbei, dass dem Arbeitgeber
auch im Rahmen von § 55 BAT keine Frist vorgeschrieben werden kann, die er
einhalten muss, bevor er zu einschneidenden Maßnahmen wie dem Ausspruch von
Änderungskündigungen zum Zwecke der Entgeltreduzierung greifen darf.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die vom Arbeitgeber angeführte
konkrete Gefährdungssituation ein solches Ausmaß angenommen hat, dass auch unter
Ausschöpfung sämtlicher milderer Mittel eine Sanierung des Betriebes zur
Abwendung der konkret insolvenzbedrohten Lage nur durch die arbeitsvertraglichen
Änderungen möglich ist. Ob dies vorliegend bei Kündigungsausspruch nur wenige
Monate nach der Aufstellung des Wirtschaftsplans 2003 im März 2004 tatsächlich
der Fall war, hat das Landesarbeitsgericht im Einzelnen nicht geprüft. Die
Revision rügt insoweit zutreffend, das Berufungsgericht habe damit ihren
vorinstanzlichen Vortrag außer Acht gelassen, ihre wirtschaftliche Situation
habe sich im Vergleich zum Wirtschaftsplan vom 27. November 2003 Anfang 2004 auf
Grund weiterer - seitens der LVA Rhein-Provinz und der BfA angekündigter und
damit nicht als "Ausrutscher" zu betrachtender - Rückgänge der Belegungszahlen
so erheblich verschärft, dass eine insolvenzbedrohte Lage nur durch
weitergehende Einsparungen bei der Jahressonderzuwendung habe abgewendet werden
können.
Auch die Aufklärungsrüge der Revision nach § 139 ZPO, das Berufungsgericht hätte
darauf hinweisen müssen, dass nach seiner Auffassung ein längeres Zuwarten vor
Ausspruch der Änderungskündigung erforderlich sei, hat insoweit Erfolg. Bei
einer Aufklärungsrüge ist darzulegen, dass für das Gericht eine
Aufklärungspflicht bestanden hat und diese verletzt worden ist, was die Partei
vorgetragen hätte, wenn das Gericht seiner Aufklärungspflicht genügt hätte und
dass danach die Entscheidung anders ausgefallen wäre (BAG 9. Februar 2006 - 6
AZR 281/05 -; 15. Dezember 1994 - 2 AZR 327/94 - AP KSchG 1969 § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 67 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr.
75; ErfK/Koch 7. Aufl. § 74 ArbGG Rn. 17). Die Revision hat dargetan, dass sie
bei entsprechendem Hinweis des Gerichts unter Beweisantritt vorgetragen hätte,
allein bei 74 von 110 von der Änderungskündigung betroffenen Mitarbeitern hätte
eine Kündigungsfrist/soziale Auslauffrist von 6 Monaten zum Quartalsende
eingehalten werden müssen. Ein längeres Zuwarten vor Kündigungsausspruch sei
daher bereits deshalb nicht möglich gewesen, weil bei einer Fälligkeit der
Jahressonderzuwendung spätestens am 1. Dezember des Jahres (§ 4 Abs. 1
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 idF des
Tarifvertrages zur Änderung von Zuwendungstarifverträgen vom 31. Januar 2003)
und einer betriebsüblichen jährlichen Auszahlung Mitte November jeden Jahres
jedes weitere Zuwarten angesichts der Kündigungsfristen bedeutet hätte, dass die
Änderungskündigungen die Jahressondervergütung 2004 nicht mehr hätten erfassen
und die Insolvenz damit nicht mehr hätte verhindert werden können. Hätte das
Landesarbeitsgericht den Sachvortrag der Beklagten berücksichtigt, ist
jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass seine Entscheidung anders ausgefallen
wäre.
bb) Das Landesarbeitsgericht nimmt darüber hinaus zu Unrecht an, die
außerordentliche Änderungskündigung sei schon unzulässig, weil die Beklagte bei
Ausspruch der Änderungskündigungen - auch bezüglich des zeitlichen Rahmens der
Prognoseerstellung - die nach § 53 Abs. 2 BAT ordentlich unkündbaren mit den
ordentlich kündbaren Arbeitnehmern gleichbehandelt und diese damit gleichsam "in
denselben Topf geworfen" habe.
(1) Zwar war die Beklagte entgegen der Auffassung der Revision nicht lediglich
aus Gründen der Gleichbehandlung mit den ordentlich kündbaren Mitarbeitern
berechtigt oder gar verpflichtet, auch gegenüber den altersgeschützten
Mitarbeitern Änderungskündigungen auszusprechen. Die Berufung des Arbeitgebers
auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes
betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (Senat 20. Januar 2000 -
2 ABR 40/99 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 40 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 49; 1. Juli
1999 - 2 AZR 826/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35; BAG 28.
April 1982 - 7 AZR 1139/79 - BAGE 38, 348). Maßgeblich ist allein, ob die
kündigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine - außerordentliche -
Änderungskündigung vorliegen.
(2) Die Beklagte durfte jedoch zumindest dann auch gegenüber ordentlich
unkündbaren Arbeitnehmern wie der Klägerin (außerordentliche)
Änderungskündigungen hinsichtlich der Jahressondervergütung nach §§ 55, 54 BAT,
§ 626 Abs. 1 BGB aussprechen, wenn dies zur Sanierung des konkret
insolvenzbedrohten Betriebes unabweisbar notwendig war, weil sonstige Maßnahmen
- einschließlich der Änderungskündigungen gegenüber den Mitarbeitern ohne
Alterskündigungsschutz - nicht ausreichten. Die von der Revision diesbezüglich
nach § 139 ZPO erhobene Aufklärungsrüge ist zulässig und begründet. Die Revision
führt zu Recht an, bei einem entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts auf
seine Bedenken bezüglich der einheitlichen Behandlung aller Mitarbeiter bei
Ausspruch der Änderungskündigungen hätte sie detailliert vorgetragen und unter
Beweis gestellt, dass allein 60 von der Änderung des Weihnachtsgeldes betroffene
Arbeitnehmer über Alterskündigungsschutz verfügten, so dass der Anteil der
altersgeschützten Arbeitnehmer 1/3 des Gesamtvolumens an Weihnachtsgeld betragen
habe und ohne die Änderungskündigungen auch gegenüber diesen Mitarbeitern eine
Sanierung nicht möglich gewesen wäre. Unter Zugrundelegung dieses Vortrages wäre
die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts möglicherweise anders ausgefallen.
cc) Ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung nach § 55, §
54 Abs. 1 BAT, § 626 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin vorlag, weil die Beklagte
tatsächlich alle ihr möglichen vorrangigen Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat und
der Ausspruch der Änderungskündigung auch gegenüber der ordentlich unkündbaren
Klägerin zur Abwendung einer konkret insolvenzbedrohten Lage unvermeidbar war,
ist vom Landesarbeitsgericht nach der Zurückverweisung zu prüfen.
(1) Es bedarf der Aufklärung, ob die Beklagte sich bei Kündigungsausspruch in
einer konkret insolvenzbedrohten Lage befunden hat, die Anlass für eine
außerordentliche Änderungskündigung zur Reduzierung der Jahressondervergütung
bieten konnte. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung die ihrem ersten
Wirtschaftsplan 2004 vom 27. November 2003 zugrunde liegenden Zahlen dargestellt
und den damals erwarteten Gesamterlös den Personalkosten (bei 65 %
Jahressondervergütung), den Sach- und sonstigen Kosten, dem Finanzaufwand und
dem buchungsmäßigen Eigenkapital am 31. Dezember 2003 gegenübergestellt. Sie hat
angegeben, im Vergleich zu dem zum damaligen Zeitpunkt noch zu erwartenden
positiven Gesamtergebnis von 20.000,00 Euro habe sich die Belegungssituation bis
März 2004 erheblich verschlechtert, so dass wegen des nach den Zahlen für die
Monate Januar und Februar 2004 für 2004 hochgerechneten geringeren Gesamterlöses
bei unveränderten Personalkosten trotz bereits um 300.000,00 Euro reduzierter
Sach- und sonstiger Kosten ein voraussichtliches negatives Gesamtergebnis von
1.280.000,00 Euro zu befürchten gewesen sei. Sollte sich dieser - von der
Klägerin hinsichtlich des Zahlenmaterials mit Nichtwissen bestrittene -
Sachvortrag der Beklagten bestätigen, scheint eine konkret insolvenzbedrohte
Situation nicht ausgeschlossen.
(2) Das Landesarbeitsgericht wird auch aufklären müssen, ob die außerordentliche
Änderungskündigung mit Auslauffrist angesichts der konkreten Insolvenzbedrohung
der Beklagten unabwendbar war. Allein die Tatsache, dass das im März 2004 nach
Angaben der Beklagten prognostizierte Gesamtergebnis für 2004 mit 960.000,00
Euro bei einem buchungsmäßigen Eigenkapital von 720.000,00 Euro auch bei
geänderten Zuwendungskonditionen weiterhin negativ geblieben wäre, schließt die
unabweisbare Notwendigkeit einer Änderung der Arbeitsbedingungen jedenfalls dann
nicht aus, wenn die übrigen Sanierungsmaßnahmen der Beklagten nicht so
offensichtlich unzureichend waren, dass eine Insolvenz trotz der Einschnitte bei
der Jahressondervergütung in keinem Fall hätte abgewendet werden können. Die
Beklagte hat hierzu schon mit Schriftsatz vom 11. Juni 2004 ein umfassendes
Sanierungskonzept behauptet und dargelegt, sie habe zur Steigerung der Nachfrage
und Verbesserung der Belegungssituation mit den maßgeblichen Belegern Gespräche
geführt und bei den Sachkosten massive Anstrengungen zur Kostensenkung in den
Bereichen Miete und Reinigung, Abfallentsorgung und bezüglich des Laborvertrages
unternommen. Angesichts dieser Maßnahmen dürfte von offensichtlich
unzureichenden Anstrengungen der Beklagten nicht auszugehen sein, zumal durch
die Änderung der Vertragsbedingungen bei der Jahressondervergütung das negative
Gesamtergebnis um 320.000,00 Euro und damit in beträchtlichem Umfang verbessert
werden konnte.
b) Letztlich muss im Rahmen der Zurückverweisung auch überprüft werden, ob sich
die Beklagte darauf beschränkt hat, der Klägerin nur solche Änderungen
vorzuschlagen, die diese billigerweise hinnehmen musste (vgl. Senat 6. März 1986
- 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200; 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185; 17.
März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59).
Soweit die Beklagte die Jahressondervergütung nunmehr in Abhängigkeit vom
jeweiligen Betriebsergebnis auszahlen will, spricht allerdings vieles dafür,
dass die Klägerin diese Änderung der Vertragsbedingungen billigerweise
akzeptieren muss. Ein Arbeitnehmer muss zwar nicht hinnehmen, dass sein
Einkommen durch eine Änderungskündigung auf Dauer ohne Gegenleistung abgesenkt
wird, wenn die Entgeltkürzung nur mit vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten
begründet wird (Senat 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 50 =
EzA KSchG § 2 Nr. 31). Dem hat die Beklagte aber durch die Erfolgsabhängigkeit
der Jahressondervergütung Rechnung getragen und führt insoweit zutreffend an,
dass bei einer erheblichen Verbesserung des Betriebsergebnisses sogar eine
höhere Jahressondervergütung als nach den alten Konditionen erzielt werden kann.
III. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - keine eigenen
Feststellungen zur ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG
getroffen. Dies ist im Rahmen der Zurückverweisung nachzuholen. Hierbei ist
allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin, nachdem die Beklagte die
Betriebsratsanhörung geschildert und die umfangreichen schriftlichen
Anhörungsunterlagen vorgelegt hat, konkretere Beanstandungen nicht erhoben hat
(vgl. Senat 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - BAGE 93, 255; 16. März 2000 - 2 AZR
75/99 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 114 = EzA BGB § 626 nF Nr. 179; 23. Juni 2005 -
2 AZR 193/04 - EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 12; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP
BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; 18. Mai 2006 - 2 AZR 245/05 - EzA
KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 148).