Änderungskündigung – mehrere unbestimmte Änderungsangebote
Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 4 Sa
423/07
Urteil vom
07.09.2007
Auf die Berufung des Klägers wird
das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 30.01.2007 - 1 Ca 822/06 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die
Kündigung der Beklagten vom 31.05.2006 sozial nicht gerechtfertigt ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen
Änderungskündigung.
Der am 16.05.1955 geborene Kläger, der verheiratet und zwei Kindern gegenüber
zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 01.08.1970 bei der Beklagten
beschäftigt. Nach einer Ausbildung zum Büromaschinenmechaniker absolvierte er
die Meisterprüfung als Büroinformationselektroniker und als
Informationstechniker. Er ist bei der Beklagten als Leiter des technischen
Kundendienstes in der 37,5-Stunden-Woche tätig gegen ein Bruttomonatsgehalt von
zuletzt 3.245,12 EUR, welches sich zusammensetzt aus einem Grundgehalt i.H.v.
2.621,35 EUR, einer Zulage i.H.v. 610,48 EUR und vermögenswirksamen Leistungen
i.H.v. 13,29 EUR. Wegen der ihm als Leiter des technischen Kundendienstes
übertragenen Aufgabenfelder wird auf die vom Kläger im Jahr 2004 gefertigte
Aufstellung (Aktenblatt 34) Bezug genommen.
Die Beklagte beschäftigt insgesamt etwa 280 Arbeitnehmer; sie ist u.a.
Herausgeberin des "M2 Tageblatts". Ein weiteres Geschäftsfeld ist das
"Bürozentrum", in dem ihre Aktivitäten auf dem Gebiet des Einzelhandels für
Bürobedarfsartikel, dem Verkauf von Büromöbeln und dem Vertrieb und der
Reparatur von Büromaschinen zusammengefasst sind. Im Jahr 2006 waren im
Bürozentrum 22 Arbeitnehmer beschäftigt, darunter im technischen Kundendienst
neben dem Kläger ursprünglich vier weitere Mitarbeiter sowie ein Auszubildender.
Einem der Techniker, dem Mitarbeiter S3, wurden im Verlauf des Jahres 2006
Verkaufstätigkeiten übertragen, ein weiterer Techniker schied aufgrund eigener
Kündigung zum 31.03.2007 aus. Beide Stellen wurden nicht wieder besetzt.
Die Beklagte hat sich im Laufe des Jahres 2006 entschlossen, in ihrem
Bürozentrum eine Umorganisation vorzunehmen. U.a. hat sie die vom Kläger
wahrgenommene Leitungsfunktion im technischen Kundendienst gestrichen. Am
18.05.2006 hörte sie den in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat zu einer
beabsichtigten Änderungskündigung des Klägers wie folgt an:
"Unterrichtung des Betriebsrates vor beabsichtigter Kündigung gemäß § 102 BetrVG
Sehr geehrter Herr F2,
wir beabsichtigen unserer Mitarbeiter
Herrn H1-J1 Z1, K1 S4. 12, 45678 M1
geboren am 16. Mai 1955 in M1
Familienstand verheiratet
bei uns beschäftigt seit dem 1. August 1970
zuletzt tätig als Abteilungsleiter des technischen Kundendienstes im
Unternehmensbereich Bürocentrum mit einem monatlichen Gehalt in Höhe von brutto
3.175,48 EUR
eine ordentliche, betriebsbedingte, fristgerechte Änderungskündigung zum
nächstzulässigen Termin, dem 31. Dezember 2006, auszusprechen. Sie ist aus
folgenden Gründen erforderlich:
Bezug nehmend auf unser Gespräch vom gestrigen Tag dürfen wir den wesentlichen
Inhalt wie folgt zusammenfassen.
Der Unternehmensbereich Bürocentrum ist defizitär. Im Geschäftsjahr 2005 fiel
dort ein Verlust in Höhe von 230 TEUR an. Auch im ersten Quartal 2006 beliefen
sich die Verluste des Bürocentrums auf eine Höhe von 37TEUR. Vor diesem
Hintergrund wurde die unternehmerische Entscheidung getroffen, die
Hierarchie-Ebenen im Bürocentrum deutlich zu straffen. Deshalb ist beabsichtigt,
die Position des Abteilungsleiters im technischen Kundendienst ersatzlos zu
streichen. Die Abteilung wird zukünftig durch den Bereichsleiter, Herrn O2,
direkt geführt.
Aus diesem Grunde beabsichtigen wir, das mit Herrn Z1 bestehende
Arbeitsverhältnis zu kündigen. Gleichzeitig bieten wir Herrn Z1 die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses als Büroinformationselektroniker im technischen
Kundendienst mit einem monatlichen Gehalt in Höhe von brutto 2.311,- EUR an.
Alternativ dazu bieten wir Herrn Z1 die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als
Außendienstmitarbeiter für den Bereich Büromaschinen mit einer erfolgsabhängigen
Vergütung bestehend aus Fixum und Provision ab dem 1.1.2007 an.
Wir bitten um fristgerechte Stellungnahme."
Mit Schreiben vom 31.05.2006 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine
Änderungskündigung mit folgendem Wortlaut:
"Betr. Änderungskündigung
Sehr geehrter Herr Z1,
die Ihnen bekannten Gründe veranlassen uns, das mit Ihnen bestehende
Arbeitsverhältnis in seinem Vertragsinhalt umzugestalten. Aus diesem Anlass
sehen wir uns leider gezwungen, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum
31. Dezember 2006 zu kündigen. Gleichzeitig bieten wir Ihnen die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unter folgender Änderung der Arbeitsbedingungen an:
Alternative 1:
Einsatz als Büroinformationselektroniker im technischen Kundendienst mit einem
monatlichen Gehalt in Höhe von insgesamt brutto 2311,- EUR.
Alternative 2:
Einsatz als Außendienstmitarbeiter für den Bereich Büromaschinen mit einer
erfolgsabhängigen Vergütung bestehend aus Fixum und Provision.
Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Änderungskündigung ordnungsgemäß
angehört worden.
Bitte lassen Sie uns möglichst bald, spätestens bis zum 23. Juni 2006 wissen, ob
Sie das Arbeitsverhältnis unter den neuen Bedingungen fortzusetzen wünschen.
Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie
verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung persönlich bei der
Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet,
aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
Hochachtungsvoll"
Das Kündigungsschreiben wurde noch am 31.05.2006 gegen 15.30 Uhr von einem
Mitarbeiter der Beklagten in den Hausbriefkasten des Klägers geworfen. Dieser
hat das Schreiben erst am nächsten Tag zur Kenntnis genommen. Durch Schriftsatz
seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.06.2006 nahm der Kläger das
Änderungsangebot der Beklagten unter Vorbehalt an und präzisierte durch
Schriftsatz vom 19.06.2006 die Annahme dahingehend, dass diese sich auf die
erste Alternative des Kündigungsschreibens beziehe. Das dem Kläger dafür
angebotene Gehalt i.H.v. 2.311,00 EUR entspricht dem des Mitarbeiters S3.
Seit Januar 2007 übt der Kläger keine Leitungsfunktionen mehr aus. In einem
Gespräch am 12.01.2007 wurde ihm mitgeteilt, dass er keine Kontroll- und
Koordinationsfunktionen mehr wahrnehmen solle. Die Mitarbeiter des technischen
Kundendienstes wurden im Rahmen einer Besprechung am 15.01.2007 hierüber
unterrichtet. Die Aufgaben und Tätigkeitsbereiche des Klägers ab dem 01.01.2007
teilte die Beklagte diesem mit Schreiben vom 22.01.2007 mit. Wegen der
Einzelheiten wird auf Aktenblatt 201 und 202 Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, eine defizitäre Umsatzentwicklung im
Bürozentrum der Beklagten werde bestritten. Durch die von der Beklagten
behauptete Umstrukturierung würden die davon betroffenen Mitarbeiter zu
überobligatorischen Leistungen verpflichtet. Schon bisher leisteten diese
Überstunden, die sich danach weiter erhöhen würden. Er gehe davon aus, dass die
vorgetragene Umstrukturierung tatsächlich gar nicht durchgeführt werde.
Jedenfalls seien ihm aber die in der Änderungskündigung enthaltenen
Arbeitsangebote nicht zuzumuten. Das erste Angebot der Beklagten bedeute für ihn
eine Reduzierung seines Gehalts um 934,12 EUR zzgl. der Minderung beim Urlaubs-
und Weihnachtsgeld. Die zweite Alternative stelle gar kein ordnungsgemäßes
Angebot dar. Es sei dort weder aufgeführt, wie hoch das Fixum sein solle, noch
wie die Provisionsvergütungsstaffel aussehe. Schließlich werde bestritten, dass
der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden sei. Im Anhörungsschreiben seien
weder seine beiden Kinder erwähnt, noch werde sein aktuelles Gehalt mitgeteilt.
Der von der Beklagten vorgetragene Sanierungsplan sei mit dem
Betriebsratsvorsitzenden nicht im Einzelnen erörtert worden. Schließlich sei zu
berücksichtigen, dass sich der Sache nach die ausgesprochene Änderungskündigung
als eine solche zur Lohnkostensenkung darstelle. Auch dazu sei der Betriebsrat
nicht angehört worden. Das Kündigungsschreiben sei ihm erst am 01.06.2006
zugegangen, so dass die Beklagte die siebenmonatige Kündigungsfrist nicht
eingehalten habe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung
der Beklagten vom 31.05.2006 rechtsunwirksam sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, ihr Unternehmensbereich Bürozentrum sei
seit Jahren defizitär. Allein im Geschäftsjahr 2005 seien Verluste i.H.v.
230.000,00 EUR angefallen, trotz eingeleiteter Sanierungsmaßnahmen im ersten
Quartal 2006 weitere 37.000,00 EUR. Vor diesem Hintergrund habe sie das
Bürozentrum organisatorisch straffen müssen, damit dieser Unternehmensbereich
überhaupt überlebensfähig bleibe. Als eine von diversen Maßnahmen habe sie
beschlossen, die Hierarchieebenen im Bürozentrum deutlich zu straffen. In diesem
Zusammenhang sei die Position des Klägers komplett wegrationalisiert worden. Die
bisher von ihm durchgeführten Arbeiten seien auf andere Mitarbeiter umverteilt
worden. Die Koordination der gesamten Arbeitseinsätze werde vom Bereichsleiter
O2 übernommen, der diese in enger Abstimmung mit seinem Stellvertreter S5
vornehme. Weitere Aufgaben werde der technische Verkäufer S3 erledigen, oder sie
würden von den anderen Technikern wahrgenommen bzw. nach außen verlagert.
Auszubildende würden künftig im Bereich des technischen Kundendienstes nicht
mehr beschäftigt werden. Die vorgesehene Umorganisation der Abteilung
Bürozentrum und speziell des Bereichs Technischer Kundendienst sei ohne weiteres
möglich. Eine Überlastung der anderen Mitarbeiter sei nicht zu besorgen. Infolge
der veränderten Organisationsstrukturen entstünden im Bereich des technischen
Kundendienstes Freiräume. Aufgrund des immer größer werdenden Auftragseingangs
via Internet ergäben sich deutliche Zeiteinsparungen in der Auftragsabwicklung.
Darüber hinaus würden ihr erteilte Aufträge heute größtenteils über ein externes
Logistikzentrum abgewickelt. Die Mitarbeiterin S6 sei dadurch in der Lage, den
zentralen Einkauf und die Reklamationsbearbeitung zu entlasten. Dadurch
geschaffene Freiräume würden im verstärkten Maß für die Abteilung Technischer
Kundendienst genutzt, insbesondere für den Bereich der Bestellung, Kalkulation
und Nachkalkulation von Zubehör, Toner und Tinte sowie der
Reklamationsbearbeitung von Kleingeräten. Der Verkauf von Kleinmaschinen werde
verlagert in ihr Büromagazin. Dieses diene zunehmend auch als
Reparaturannahmestelle. Die Mitarbeiterin G1-S7 sei seit dem 01.03.2006 nicht
mehr mit der Auftragsannahme befasst und verwende die sich daraus ergebenden
freien Zeitkapazitäten darauf, sich in die neuen vom Kläger zu übernehmenden
Aufgaben einzuarbeiten. Im Übrigen sei das Arbeitsaufkommen bezüglich der
Koordination des Technikereinsatzes wegen der weggefallenen Stellen deutlich
reduziert. Schließlich sei geplant, einen weiteren Außendienstmitarbeiter
einzustellen, der den bisherigen Außendienstbezirk des stellvertretenden
Bereichsleiters S5 übernehmen werde, woraus eine massive zeitliche Entlastung
für diesen resultiere. Der Mitarbeiter S5 könne dadurch in Zukunft problemlos
die direkte Steuerung der Abteilung Technischer Kundendienst ausüben. Die
Aufgaben des Klägers seien teilweise ersatzlos weggefallen, weil insbesondere
Koordinationsaufgaben künftig nicht mehr anfielen. Dadurch sei sie nicht mehr in
der Lage, das bisherige Gehalt des Klägers weiter zu zahlen. Die künftige
Vergütung des Klägers liege um rund 300,00 EUR über dem Tariflohn und außerdem
über der der anderen Mitarbeiter des Technischen Kundendienstes. Der Betriebsrat
sei ordnungsgemäß angehört worden. Das Anhörungsschreiben vom 18.05.2006 stelle,
wie auch sonst üblich, nur eine kurze Zusammenfassung der ausführlichen
mündlichen Erörterungen vom Vortag dar. Der Betriebsratsvorsitzende sei in einem
persönlichen Gespräch umfassend informiert worden. Im Übrigen sei der
Betriebsrat schon am 16.02.2006 über die gesamtwirtschaftliche Lage des
Bürozentrums unterrichtet worden. Die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen
einschließlich der Freisetzung und Umsetzung von Mitarbeitern sei ausführlich
diskutiert worden. Danach sei der Betriebsratsvorsitzende nahezu wöchentlich
über den Stand der Rationalisierungsmaßnahmen informiert worden. Dadurch sei der
Betriebsrat auch schon vor der Anhörung Mitte Mai 2006 über den Gesamtkomplex
bestens im Bilde gewesen. Auch die Unterhaltspflichten des Klägers und dessen
aktuelles Bruttogehalt seien dem Betriebsratsvorsitzenden bestens bekannt
gewesen.
Das Arbeitsgericht Minden hat durch Urteil vom 30.01.2007 die Klage abgewiesen.
Es hat angenommen, die Beklagte könne ihre Änderungskündigung auf
betriebsbedingte Gründe stützen. Sie habe aufgrund der von ihr geschilderten
wirtschaftlichen Schwierigkeiten beschlossen, die Organisationsstruktur im
Bürozentrum umzugestalten und das bisherige Anforderungsprofil an die Tätigkeit
des Klägers dahingehend zu senken, dass ihm seine bisherige Leitungs- und
Koordinationsfunktionen entzogen und auf andere Mitarbeiter übertragen worden
seien. Ihm verblieben die von ihm auch bisher schon zu etwa 50 bis 60%
ausgeübten Tätigkeiten eines Technikers. Der Wegfall der
Teilverantwortlichkeiten für Kontrolle und Koordination sowie weitere prozentual
weniger bedeutsame Teiltätigkeiten rechtfertigten die Senkung seiner Vergütung.
Die Beklagte habe nachvollziehbar und weitgehend vom Kläger auch gar nicht
bestreitbar geschildert, wodurch bei anderen Mitarbeitern Arbeitskapazitäten
frei geworden seien. Die vom Kläger gerügte Überlastung im Sinne der Anforderung
von überobligatorischen Tätigkeiten könne nicht festgestellt werden. Das Konzept
der Beklagten sei nachvollziehbar. Anzeichen für eine missbräuchliche oder
willkürliche Gestaltung habe der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht
aufzeigen können. Die neuen Arbeitsbedingungen seien für ihn auch nicht
unzumutbar. Die Beklagte habe sich mit ihrem Änderungsangebot darauf beschränkt,
nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Kläger billigerweise hinnehmen
müsse. Nach Entzug bzw. Wegfall der bisherigen Koordinations- und
Kontrollaufgaben habe die Beklagte das Entgelt dem eines normalen Technikers
angepasst. Der Betriebsrat der Beklagten sei ordnungsgemäß angehört worden.
Soweit der Kläger anfangs gerügt habe, sein Gehalt sei unrichtig angegeben
worden, und es fehle ein Hinweis auf seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen
beiden Kindern, habe die Beklagte nachfolgend unbestritten vorgetragen, dass
dies dem Betriebsratsvorsitzenden bekannt gewesen sei. Schließlich sei die
Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende eingehalten, weil die
Kündigung vom 31.05.2006 dem Kläger noch an diesem Tag zugegangen sei. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen
Urteils, Aktenblatt 108-114 Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 09.02.2007 zugestellte Urteil hat dieser mit am
06.03.2007 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.05.2007 mit am 02.05.2007
eingegangenem Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und
trägt vor, das angefochtene Urteil leide an einer fehlerhafter Aufklärung des
Sachverhalts insbesondere hinsichtlich des angeblichen organisatorischen
Konzepts der Beklagten. Es werde weiterhin bestritten, dass und wodurch bei
anderen Mitarbeitern Arbeitskapazitäten frei würden. Tatsächlich sei es so, dass
nach seiner Beobachtung andere Arbeitnehmer nun in erheblichem Umfang früher
kämen und länger blieben. Die Mitarbeiter P1 und S3 und auch er selbst hätten
seit 01.01.2007 in erheblichem Umfang Überstunden aufgebaut. Der von der
Beklagten vorgetragene Umsatzrückgang sei wesentlich geringer, weshalb ihr auch
nicht zu glauben sei, dass ein entsprechender Arbeitsrückgang zu verzeichnen
sei. Angesichts des Umstandes, dass ihm auch nach Durchführung der Maßnahme
weiterhin mehr als die Hälfte seiner bisherigen Tätigkeit verblieben sei, müsse
die vorgenommene Umgruppierung geprüft werden. Da er überwiegend Arbeiten
erledige, die er auch bisher schon erledigt habe, entbehre die
Änderungskündigung jeglicher rechtlicher Grundlage. Es habe sich nichts
Entscheidendes an seinem Arbeitsplatz geändert. Letztlich sei auch seine
bisherige Funktion als Leiter des Technischer Kundendienst nicht weggefallen,
sondern werde nunmehr von dem Mitarbeiter S3 ausgeübt. Dieser sei ein früher ihm
untergeordneter Techniker, der danach Außendienstler geworden sei. Herr S3 sei
am 30.03.1960 geboren, seit dem 01.08.1975 betriebszugehörig, verheiratet und
habe ein Kind. Damit sei der Arbeitnehmer S3 als nunmehr in seiner
Aufgabenstellung mit ihm vergleichbarer Arbeitnehmer sozial erheblich stärker.
Klärungsbedürftig sei auch, weshalb ein dringender betrieblicher Grund für den
Wegfall der übertariflichen Zulage gegeben sein solle. Streitig sei die
Anwendbarkeit eines Tarifschemas. Der Hinweis darauf, dass andere Techniker
einen geringeren Endbetrag bekämen, überzeuge nicht. Er habe als einziger die
einschlägige Meisterqualifikation, die aufgrund der Vorschriften der
Handwerksordnung zur Ausbildung benötigt werde. Die ordnungsgemäße Anhörung des
Betriebsrats bleibe bestritten. Das angefochtene Urteil habe dies überhaupt
nicht berücksichtigt. Angegriffen werde schließlich die Rechtsauffassung im
angefochtenen Urteil, wonach von einem Zugang des Kündigungsschreibens am
31.05.2006 auszugehen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 30.01.2007 - 1 Ca 822/06 - abzuändern
und festzustellen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die
Kündigung der Beklagten vom 31.05.2006 rechtsunwirksam sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor,
Grundlage für die im Streit stehende Änderungskündigung sei eine
innerbetriebliche Organisationsmaßnahme, die spätestens bis Ende 2006
durchgeführt worden sei. Die Umorganisation in der Büromaschinenabteilung habe
dazu geführt, dass die Aufgaben des Klägers weitgehend auf andere Personen
verlagert worden seien. Der Kläger übe im Gegensatz zu früher keine
Leitungsfunktion mehr aus. Er sei auch nicht mehr mit der Ausbildung befasst.
Seit Jahresbeginn 2007 beschränke sich seine Tätigkeit auf die Reparatur von
Büromaschinen. Der geringer gewordene Arbeitsanfall beim Kläger ergebe sich im
Übrigen auch aus der zurückgegangenen Anzahl der zu betreuenden Kunden und der
in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Wartungsverträge. Aufgrund der
zunehmenden Digitalisierung der technischen Geräte habe außerdem über die Jahre
der Reparaturaufwand stetig abgenommen. Der Wartungszeitpunkt habe sich
erheblich verschoben. Schließlich sei auch der zeitliche Aufwand pro Reparatur
mit steigender Digitalisierung deutlich rückläufig. Es würden immer mehr
Komponenten nur getauscht, statt sie zeitaufwändig zu reparieren. Dass die
Umorganisation nicht zu einer unzumutbaren Arbeitsbelastung der betroffenen
Mitarbeiter geführt habe, ergebe die tägliche Praxis seit Jahresbeginn 2007. Die
vom Kläger vorgetragenen Überstunden der Mitarbeiter P1 und S3 würden
bestritten.
In der mündlichen Verhandlung am 07.09.2007 ist mit den Parteien die Frage
erörtert worden, ob das in der Änderungskündigung vom 31.05.2006 enthaltene
Änderungsangebot hinreichend bestimmt war. Auf Befragen hat der Personalleiter
der Beklagten erklärt, das Fixum für die Funktion des Außendienstmitarbeiters
hätte 800,00 EUR betragen sollen. Dies sei allen Mitarbeitern aufgrund einer
betriebsinternen Stellenausschreibung bekannt gewesen. Hinsichtlich der
Provisionssätze sei man wegen der bereits seit längerem bestehenden Vakanz
flexibel gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu Protokoll genommenen
Erklärungen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft
und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Die Berufung ist auch begründet. Die Änderungskündigung vom 31.05.2006 erweist
sich als unwirksam, weil das darin enthaltene Änderungsangebot nicht ausreichend
bestimmt ist. Die Kündigung bewirkte daher keine Änderung der Arbeitsbedingungen
des Klägers. Nachdem die Unwirksamkeit der Änderungskündigung vom 31.05.2006
schon aus der fehlenden Bestimmtheit des Änderungsangebots folgt, kann dahin
stehen, ob die Kündigung am 31.05.2006 als zugegangen gilt, ob dringende
betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG die Änderung der
Arbeitsbedingungen sozial rechtfertigten und ob die Beklagte sich darauf
beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Kläger
billigerweise hinnehmen musste. Auch die Frage, ob der im Betrieb der Beklagten
gebildete Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß angehört wurde,
bedurfte keiner Entscheidung. Im Einzelnen hat die Kammer die nachfolgenden
Erwägungen angestellt:
Eine Änderungskündigung ist nach der Legaldefinition des § 2 Satz 1 KSchG ein
aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur
Kündigungserklärung muss als zweites Element ein Angebot zur Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen hinzukommen. Das
Änderungsangebot muss wie jedes Angebot i.S.v. § 145 BGB eindeutig bestimmt bzw.
bestimmbar sein. Das angestrebte Rechtsgeschäft muss vom Empfängerhorizont aus
beurteilt in sich verständlich und geschlossen sein. Dem gekündigten
Arbeitnehmer muss ersichtlich sein, welche (wesentlichen) Arbeitsbedingungen
künftig gelten sollen und welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis künftig haben
soll. Nur so kann der Arbeitnehmer seine Entscheidung über das Angebot in
Kenntnis aller wesentlichen Vertragsbedingungen bzw. -änderungen treffen. Dabei
genügt eine Bestimmbarkeit des Angebots. Der Inhalt der Offerte ist nach den
Regeln der §§ 133, 157 BGB zu interpretieren und zu bestimmen. Ist danach das
Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar, so führt dies zur
Unwirksamkeit der Änderungskündigung (BAG, Urteil vom 16.09.2004 - 2 AZR 628/03
= NZA 2005, 635 ff.; BAG, Urteil vom 17.05.2001 - 2 AZR 460/00 = EzA § 620 BGB
Kündigung Nr. 3; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2002 - 3 Sa 1098/01 =
NZA-RR 2002, 670 ff.; KR-Rost, 8. Aufl. 2007, § 2 KSchG Rdnr. 28b; APS-Künzl,
Kündigungsrecht, 3. Aufl. 2007, § 2 KSchG Rdnr. 17; ErfK/Ascheid/Oetker, 7.
Aufl. 2007, § 2 KSchG Rdnr. 9).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im Rahmen ihrer Änderungskündigung vom
31.05.2006 zwei Alternativangebote unterbreitet und dem Kläger die Wahl
überlassen. Der teilweise vertretenen Auffassung, bereits dies begründe die
Unwirksamkeit des Änderungsangebots (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2005 - 6
Ca 2685/05 = NZA-RR 2006, 21 ff.; ErfK a.a.O.), folgt die Kammer nicht. Der
Bestimmtheit eines Vertragsangebots steht es nicht entgegen, wenn der Antragende
die Festlegung einzelner Vertragspunkte dem Erklärungsempfänger überlässt
(MK/Kramer, BGB, 5. Auflage 2006, § 145 Rn. 5; Palandt/Heinrichs, BGB, 66.
Auflage 2007, § 145 Rn. 1). Schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers werden
dadurch nicht berührt, denn es hängt in solchen Fällen allein von seiner
Entscheidung ab, ob und welches der Alternativangebote er annimmt. Es mag im
Regelfall sogar vorteilhaft für den Arbeitnehmer sein, wenn ihm die Wahl
überlassen bleibt, welches von mehreren Weiterbeschäftigungsangeboten er aus
seiner subjektiven Sicht heraus vorziehen möchte (für die Zulässigkeit von
Alternativangeboten, jedoch ohne Begründung auch BAG, Urteil vom 28.10.1999 - 2
AZR 437/98 = NZA 2000, 825 f.; von Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 14. Auflage
2007, § 2 Rn. 19).
Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass dann, wenn der Arbeitgeber sich
entschließt, dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Änderungskündigung
Alternativangebote zu unterbreiten, jedes dieser Angebote für sich genommen
hinreichend bestimmt sein muss. Geschieht dies nicht, hat der Arbeitnehmer in
Wahrheit keine Entscheidungsfreiheit. Wenn er in Erwägung zieht, sich eventuell
für das unbestimmte Angebot zu entscheiden, kann er naturgemäß nicht wissen,
welchen zukünftigen Inhalt sein Arbeitsverhältnis haben wird. Dadurch wird er
entweder gezwungen sein, von sich aus Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitgeber
aufzunehmen oder er wird von dem unbestimmten Angebot Abstand nehmen. So liegt
es hier. Zwar ist das erste Alternativangebot der Beklagten zweifelsfrei
hinreichend bestimmt, denn es beschreibt konkret den Inhalt der wechselseitigen
Hauptleistungspflichten, nämlich die Weiterbeschäftigung des Klägers als
Büroinformationselektroniker gegen Zahlung eines Monatsgehalts i.H.v. 2.311,00
EUR. Demgegenüber ist das zweite Alternativangebot unbestimmt und auch nicht
bestimmbar. Schon die Beschreibung der darin vorgesehenen Tätigkeit als
Außendienstmitarbeiter lässt zahlreiche Fragen offen, etwa die künftige
Arbeitszeit, die konkreten Aufgaben und das Reisegebiet. Jedenfalls folgt die
fehlende Bestimmtheit aber daraus, dass die Beklagte zur Höhe des künftigen
Arbeitsentgelts im zweiten Alternativangebot keine konkrete Aussage trifft. Es
wird dem Kläger lediglich mitgeteilt, die Vergütung bestehe "aus Fixum und
Provision". Selbst wenn man zugunsten der Beklagten annimmt, dass hinsichtlich
des Fixums - nach ihren Angaben 800,00 EUR entsprechend einer innerbetrieblichen
Ausschreibung - Bestimmbarkeit gegeben ist, so gilt dies jedenfalls nicht für
die Provision. Die Höhe der Provision war hier weder bestimmt noch bestimmbar.
Zu einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften oder betriebsüblichen
Provisionssätzen hat die Beklagte nicht vorgetragen; solche sind auch nicht
ersichtlich. Vielmehr hat sie angegeben, hinsichtlich der Höhe der
Provisionssätze sei sie flexibel gewesen. Mit anderen Worten, die Höhe der
Provisionssätze war Verhandlungssache und damit gerade nicht Gegenstand des
Änderungsangebots. Gerade bei einem vergleichsweise geringen Fixum, welches
gemessen an dem bisherigen Gehalt des Klägers lediglich etwa ein Viertel
ausmachen sollte, wäre die Höhe der erzielbaren Provision für ihn von
ausschlaggebender Bedeutung dafür gewesen, ob er ernsthaft in Betracht ziehen
wollte, das zweite Änderungsangebot anzunehmen. Nach alle dem fehlt es
hinsichtlich der zweiten Alternative an einem hinreichend bestimmten oder
bestimmbaren Angebot, so dass dieses unwirksam ist.
Die Unwirksamkeit eines Alternativangebots führt nach Auffassung der Kammer
zugleich zur Unwirksamkeit des Änderungsangebots insgesamt und damit auch zur
Unwirksamkeit der Änderungskündigung als solcher. Die Kammer hat erwogen, ob in
solchen Fällen die Änderungskündigung unter Wegfall des mangels Bestimmtheit
unwirksamen Änderungsangebots in einer Art geltungserhaltenden Reduktion mit dem
Inhalt des oder der bestimmten Alternativangebote aufrecht zu erhalten ist. Dies
ließe sich jedoch nicht mit dem im Kündigungsrecht waltenden
Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. APS/Preis, a.a.O., Grundlagen D, Rn. 19) in
Einklang bringen. Die vom Arbeitgeber zu vertretende Ungewissheit über die
Wirksamkeit eines Änderungsangebots ginge dann letztlich zu Lasten des
Arbeitnehmers, dem damit auferlegt werden würde, zu erkennen, ob und welche
Alternativangebote wegen fehlender Bestimmtheit keine Gültigkeit haben. Diese
Risikoverlagerung steht nach Auffassung der Kammer einer Aufrechterhaltung des
bestimmten Teils des Änderungsangebots entgegen.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger sich durch Erklärung vom
19.06.2006 letztlich entschieden hat, das andere - bestimmte - Änderungsangebot
unter Vorbehalt anzunehmen. War die streitgegenständliche Änderungskündigung mit
Zugang der Willenserklärung unwirksam, dann kann sie nicht nachträglich dadurch
Wirksamkeit erlangen, dass der Arbeitnehmer - notgedrungen - sich dazu
entschließt, von mehreren Alternativangeboten statt des unbestimmten
Änderungsangebots das hinreichend Bestimmte anzunehmen. Eine nachträgliche
Heilung der Unwirksamkeitsfolge lässt sich dadurch nicht bewirken.
Nach alledem hat die Änderungsschutzklage des Klägers schon aus formalen Gründen
Erfolg, so dass das erstinstanzliche Urteil dementsprechend abzuändern war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung
zuzulassen, weil bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob bei
Alternativangeboten im Rahmen einer Änderungskündigung die fehlende Bestimmtheit
eines der Alternativangebote zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung insgesamt
führt.