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Frist bei der Änderungsschutzklage Bundesarbeitsgericht
Urteil Az.: 2 AZR 336/97 Urteil
vom
17. Juni 1998 Die Rechtsprechung des Zweiten Senats hat eine gefährliche
und regreßträchtige Falle aufgezeigt: Während gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 498, § 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozeßgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: "demnächst"), gilt dies nicht für die Vorbehaltsfrist des § 2 Satz 2 KSchG. Die Annahme einer Änderungskündigung unter
Vorbehalt vielmehr gegenüber dem Arbeitgeber
innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei
Wochen nach Zugang der Kündigung zu erklären. |
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