Ärzte -
plastische Chirurgie - wettbewerbswidrig
Landgericht
Köln
Az: 31 O
556/07
Urteil vom
29.11.2007
1. Der Beklagte wird verurteilt, es
bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zur Höhe von EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder
der Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
im Wettbewerb handelnd wie nachstehend wiedergegeben in Branchen- oder
Telefonbüchern unter der Rubrik "Arzte: Plastische Chirurgie" zu werben:
-es folgt eine Aufstellung
2.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 189,00 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu
zahlen.
3.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die
Sicherheitsleistung beträgt für den Unterlassungstenor zu Ziffer 1. EUR
10.000,00 und im übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Beklagte ist Facharzt für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie. In seiner
Praxis erbringt er ganz überwiegend Leistungen im Bereich plastischer und
ästhetischer Operationen. Das Leistungsspektrum ist dabei nicht beschränkt auf
den Bereich des Kopfes. Vielmehr werden auch ästhetische Operationen an allen
sonstigen Körperregionen erbracht. Der Beklagte inseriert in dem Branchen- und
Telefonverzeichnis "Gelbe Seiten" unter der Rubrik "Ärzte: Plastische Chirurgie"
wie aus dem Tenor ersichtlich.
Der Kläger ist ein gerichtsbekannter eingetragener Verein zur Förderung
gewerblicher Interessen. Er hält das Inserat des Beklagten in den "Gelben
Seiten" für irreführend im Sinne des § 5 UWG. Zugleich verstoße der Beklagte
gegen § 27 der Berufsordnung für die Nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte. Zur
Begründung führt der Kläger aus, der Leser der "Gelben Seiten" werde annehmen,
dass die in der Rubrik "Arzte: Plastische Chirurgie" aufgeführten Arzte die
Qualifikation eines Facharztes für plastische Chirurgie besäßen. Der Beklagte
aber sei weder Facharzt für plastische Chirurgie noch Facharzt für plastische
und ästhetische Chirurgie, so dass die potentiellen Patienten in der durch die
konkrete Form der Inserierung geschaffenen Erwartung enttäuscht würden.
Der Kläger beantragt, wie erkannt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält die konkrete Form des Inserates unter der Rubrik "Ärzte: Plastische
Chirurgie" weder für allgemein irreführend im Sinne des § 5 UWG, noch sieht er
einen Verstoß gegen § 27 der Berufsordnung als gegeben an. Er führe solcherlei
Operation ganz überwiegend aus. Die Gefahr einer Verwechslung mit einem Facharzt
für plastische Chirurgie bzw. für plastische und ästhetische Chirurgie werde
durch die konkrete Inserierung nicht begründet. Die Rubrik, unter der das
Inserat stehe, laute nicht "Facharzt für plastische Chirurgie" und weise damit
nicht auf Facharztqualifikationen der unter der Rubrik inserierenden Ärzte hin.
Vielmehr würden die potentiellen Patienten die Rubrik und den Eintrag
ausschließlich so verstehen, dass die dort inserierenden Ärzte Leistungen der
plastischen Chirurgie als Tätigkeitsschwerpunkt erbringen. Dies aber treffe für
den Beklagten zu. Ein weitergehendes Verkehrsverständnis dahingehend, dass die
dort inserierenden Ärzte zwangsläufig Fachärzte seien, könne demgegenüber nicht
angenommen werden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es in den "Gelben
Seiten" an einer Unterteilung in Fachärzte und sonstige Ärzte fehle, so dass
zwangläufig auch Ärzte ohne Facharzttitel unter den entsprechenden Oberbegriffen
inserierten. Dies könne jeder Interessierte der Darstellung unschwer entnehmen
und innerhalb der Gliederung einen Facharzt auswählen, wenn er einen solchen
bevorzuge. Die Einteilung der Rubriken diene allein der Unterteilung nach
Tätigkeitsbereichen, da der potentielle Patient in diesen Kategorien nach
möglichen Ärzten suche. Eine weitergehende Unterteilung nach Qualifikationen sei
in den "Gelben Seiten" nicht vorgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist vollumfänglich begründet.
Dabei kann die Kammer offen lassen, ob die Inserierung unter der Rubrik "Ärzte:
Plastische Chirurgie" in der konkreten Form gegen § 5 UWG bzw. § 27 Abs. 5 S. 3
der Berufsordnung der Nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte verstößt, indem sie
die Gefahr begründet, dass die angesprochenen Verkehrskreise irrtümlich davon
ausgehen, bei dem Beklagten handele es sich um einen Facharzt für plastische und
ästhetische Chirurgie, wenngleich nach Auffassung der Kammer vieles dafür
spricht, dass die angesprochenen Verkehrskreise die unterschiedlichen Rubriken
der "Gelben Seiten" in der derzeitigen Form als Einteilung nach
Tätigkeitsbereichen der inserierenden Ärzte und nicht nach deren Qualifikation
verstehen werden.
Ungeachtet dessen verstößt der Beklagte durch die konkrete Form der Inserierung
gegen § 27 Abs. 6 S. 1 der Berufsordnung der Nordrheinischen Ärztinnen und
Arzte. Indem der Beklagte unter der Rubrik "Ärzte: Plastische Chirurgie"
inseriert, kündigt er als besonderes Leistungsangebot die Erbringung von
plastischen Operationen an. Er macht hierbei jedoch entgegen § 27 Abs. 6 der
Berufsordnung der Nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte nicht hinreichend
deutlich, dass er diese Leistungen nach eigenen Angaben erbringt. Dies begründet
einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
§ 27 Abs. 6 Berufsordnung der Nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte ist eine das
Marktverhalten regelnde Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Die Regelung
verlangt im Interesse der Marktteilnehmer eine KlarsteIlung dahingehend, dass
der Arzt hinsichtlich der von ihm angebotenen besonderen Leistung eine eigene
Einschätzung abgibt, hinsichtlich derer es an einer objektivierten Kontrolle von
dritter Seite, wie sie beim Facharzttitel besteht, fehlt. Dies trägt dem
Vertrauensverhältnis von Arzt und Patient Rechnung und soll verhindern, dass der
potentielle Patient aufgrund eines dem Arzt üblicherweise entgegengebrachten
Vertrauensvorschusses dessen Angaben als zutreffend übernimmt, ohne sie kritisch
zu hinterfragen. Der von § 27 Abs. 6 der Berufsordnung geforderte Hinweis soll
den potentiellen Patienten daher dafür sensibilisieren, gegebenenfalls weitere
Informationen über die Qualifikationen des ankündigen Arztes hinsichtlich des
besonderen Leistungsangebotes einzuholen, soweit dieser die angebotene Leistung
nach eigenen Angaben und nicht auf der Grundlage einer nach geregeltem
Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikation erbringt.
Einen klarstellenden Hinweis in diesem Sinne enthält das streitgegenständliche
Inserat des Beklagten nicht. Der Beklagte bewirbt vermittels der
streitgegenständlichen Inserierung in den "Gelben Seiten" eine Tätigkeit im
Spezialgebiet der plastischen Chirurgie, ohne dass sich aus dieser Bewerbung in
irgendeiner Form ergäbe, dass der Beklagte diese Leistungen nach eigenen
Angaben, also ohne objektive Bestätigung, erbringt. Deshalb kann dahinstehen, ob
der von § 27 Abs. 6 der Berufsordnung der Nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
geforderte Zusatz vor dem Hintergrund des Grundrechts der Berufsfreiheit aus
Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz zwingend in der dort dargestellten Form erfolgen
muss. Denn jedenfalls muss sich aus der werblichen Ankündigung in irgendeiner
Form ergeben, dass es an einer Objektivierung der angebotenen Leistung fehlt und
diese lediglich auf der Grundlage einer eigenen Einschätzung erbracht wird. Die
grundsätzliche Verpflichtung, einen solch klarstellenden Hinweis aufzunehmen,
verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, da das oben dargestellte
Patienteninteresse an einer eindeutigen Aufklärung über die ärztliche
Qualifikation das Interesse des Arztes an einer gänzlich unbeschränkten
Ankündigung besonderer Leistungsangebote im Rahmen der vorzunehmenden
Interessenabwägung überwiegt.
Dem Kläger steht nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auch ein Anspruch auf Erstattung der
mit der Abmahnung verbundenen Kosten in Höhe von EUR 189,00 zu. Die Abmahnung
war nach den vorstehenden Ausführungen vollumfänglich berechtigt. Die
Abmahnpauschale ist auch der Höhe nach angemessen und entspricht dem Üblichen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
UWG, § 12, Rz. 1.98). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288, 187 analog BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Streitwert: EUR 15.000,00