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AGB-Klausel – Verwenderhaftung bei Verstoß gegen Kardinalspflicht Oberlandesgericht Celle Az.: 11 U 78/08 Urteil vom 30.10.2008 Vorinstanz: Landgericht Hannover, Az.: 18 O 256/07
Leitsatz: Die Verwendung des Begriffspaares
„und/oder" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt nicht gegen das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Auf die Berufung des
Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
vom 8. April 2008 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte
wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000
EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den
Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende
oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die
Vermittlung geschlossener Immobilienfonds (Immobilienfonds
„Immobilienfonds xx.") mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich
auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu
berufen: 1. A. GmbH und/oder
deren Mitarbeiter/Handelsvertreter haften nur im Falle der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Kardinalpflicht) und/oder grob fahrlässigen 2. Eventuelle
Schadensersatzansprüche gegen A. GmbH und/oder deren
Mitarbeiter/Handelsvertreter, gleich aus welchem Rechtsgrund,
verjähren - vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher
Verjährungsfristen - mit Ablauf des auf das Jahr, in dem der
Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt, oder ohne grobe
Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste, folgenden Jahres,
längstens jedoch - ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis - in drei Jahren von der Entstehung des
Anspruchs an. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2007 zu zahlen. Die Beklagte trägt die
Kosten des Rechtsstreits. Gründe:
Ein Verstoß gegen das
Transparenzgebot liegt allerdings nicht schon darin, dass die Beklagte in ihrer
Klausel die Kombination „und/oder" verwendet. Die Verwendung dieses Wortpaares
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet
worden (vgl. BGH VersR 2008, 395). Diese Regelungstechnik findet auch in
zahlreichen Gesetzen Anwendung (z. B. § 2 Abs. 1 Nr. 10 BGBInfoV. § 70 Abs. 1
Nr. 5 d) StVZO). Wenn sich schon der Gesetzgeber in Normen mit dem Begriffspaar
„und/oder" an den gewaltunterworfenen Bürger wendet, kann der Beklagten durch
die Verwendung eben dieses Begriffspaares kein Verstoß gegen das
Transparenzgebot angelastet werden. Jedoch verstößt die verwendete
Formulierung „wesentliche Vertragspflicht" gegen das Transparenzgebot des § 307
Abs. 1 S. 2 BGB. Soweit der Kläger darüber hinaus
rügt, die angegriffene Klausel ändere die Darlegungs und Beweislast ab, weil es
nach der Vorschrift des § 280 BGB es Sache des Schädigers sei, sich zu
entlasten, während nach der von der Beklagten verwendeten Klausel die Beweislast
auf Seiten des Geschädigten liegen solle (Bl. 147 d. A.), kann der genannten
Klausel eine Umkehr der Beweislast nicht entnommen werden. Die Klausel regelt
die Voraussetzung der Haftung. Eine Umkehr der Beweislast kann schon dem
Wortlaut der Klausel nicht entnommen werden. Daran ändert auch die Tatsache
nichts, dass diese Klausel auf die doppelte Negation des § 280 BGB verzichtet,
aus welcher sich die Beweislastverteilung ergibt (vgl. dazu Palandt/Heinrichs,
BGB, 66. Aufl. 2007, § 280 Rn. 34 m. w. N.). Der Zahlungsanspruch des Klägers
beruht auf § 12 Abs. 1 UWG. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG sollen die zur
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben,
den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Dies hat der Kläger hier getan (K 3. Bl.
15 d. A.). Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der zur Abmahnung
Berechtigte Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, § 12 Abs. 1 S. 2
UWG. Die Abmahnung war nach dem Vorstehenden berechtigt. Der geltend gemachte
Anspruch ist angesichts des Abmahnschreibens (K 3. Bl. 15 d. A.) auch der Höhe
nach nicht zu beanstanden. Zu Recht weist der Kläger zudem darauf hin, dass die
Beklagte seinen Darlegungen hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen
erstinstanzlich nicht entgegengetreten ist (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom
10. Dezember 2007. Bl. 39 d. A. sowie Schriftsatz der Beklagten vom 13. Februar
2008. Bl. 96 d. A.). |
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