AGB-Klausel
unwirksam – wettbewerbswidrig?
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 6 W 61/07
Beschluss vom
09.05.2007
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3-8 O 25/07
Leitsätze:
In der
Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln kann, auch wenn diese die Vertragsabwicklung
betreffen, eine Wettbewerbshandlung mit dem Ziel liegen, planmäßig den Kunden zu
übervorteilen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat auch
in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4, 8 III Nr. 1 UWG in Verbindung mit den
nachfolgend aufgeführten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu.
1.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 1. beanstandete Gestaltung der
Widerrufsbelehrung nach § 312 c I BGB i.V.m. § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV wird den
gesetzlichen Anforderung an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen
Belehrung nicht gerecht. Auf Grund der aus dem Tenor ersichtlichen geringen
Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des
gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird die Verständlichkeit
der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem
Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Der Senat weist
ausdrücklich darauf hin, dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere
Beurteilung geboten sein kann.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 2. beanstandete Wiedergabe der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verstößt gegen § 305 II Nr. 2 BGB, weil sie dem Kunden
nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis
zu nehmen. Insoweit gelten die Ausführungen zum Beschwerdeantrag zu 1.
entsprechend auch im vorliegenden Zusammenhang.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3. a) beanstandeten AGB-Klauseln sind mit § 307
I i.V.m. § 305 b BGB unvereinbar. Der Vertragspartner des Verwenders wird
unangemessen benachteiligt, wenn die nach § 305 b BGB stets mögliche abweichende
Individualabrede von der Wahrung der Schriftform abhängig gemacht wird (vgl. BGH
NJW 01, 292).
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3. b) beanstandete AGB-Klausel verstößt gegen §
308 Nr. 1 BGB, weil die Beanspruchung einer Annahmefrist von vier Wochen durch
den Verwender – insbesondere beim Fernabsatz über das Internet – unangemessen
lang ist.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3. c) beanstandete AGB-Klausel ist nach § 475 I
BGB unwirksam, da sie dem Verbraucher jedes Wahlrecht zur Nacherfüllung
abschneidet und daher zu dessen Nachteil von der gesetzlichen Regelung des § 439
BGB abweicht.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3. d) beanstandete AGB-Klausel verstößt gegen §
475 II BGB, da sie der Sache nach die Verjährungsfrist für
Gewährleistungsansprüche auf weniger als ein Jahr abkürzt; denn nach dem Inhalt
der Klausel beginnt die Ausschlussfrist nicht mit der Entdeckung des Mangels
durch den Käufer sondern bereits mit der Lieferung.
2.
Die Verstöße gegen die genannten zivilrechtlichen Vorschriften erfüllen zugleich
den Tatbestand einer unlauteren Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
In der Verwendung der unzureichenden Widerrufsbelehrung liegt ebenso wie in der
mit § 305 II Nr. 2 BGB unvereinbaren Wiedergabe der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine Wettbewerbshandlung i.S.v. § 2 I Nr. 1 UWG; das
gleiche gilt für die Verwendung der unwirksamen AGB-Klauseln.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Unternehmer, der Kaufinteressenten nicht
oder in unzureichender Form über das ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht
informiert, sich in der Vertragsanbahnungsphase keinen Wettbewerbsvorteil
gegenüber seinen sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern verschafft; die
ordnungsgemäße Belehrung über das – für den Kunden vorteilhafte - Widerrufsrecht
kann im Gegenteil die Bereitschaft zum Kaufentschluss eher fördern.
Entsprechendes gilt für die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam
vereinbarter AGB-Klauseln, durch die beim Verbraucher vor dem Vertragsschluss zu
seinem Nachteil unrichtige Vorstellungen über die Rechtslage hervorgerufen
werden können. Aus dem Verstoß gegen die genannten Pflichten zieht der
Unternehmer jedoch dann möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil, wenn der
Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden Belehrung aus Unkenntnis der
Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts oder
von der Ausübung sonstiger in Wahrheit bestehender, in den AGB-Klauseln jedoch
ausgeschlossener vertraglicher Rechte abgehalten wird. Dieser Umstand reicht
aus, um die Erteilung unzureichender Widerrufsbelehrungen und die Verwendung
unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln als – zumindest
mittelbar - absatzfördernde Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG zu
qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 87, 180
- Ausschank unter Eichstrich II; GRUR 02, 1093 – Kontostandsauskunft; GRUR 2000,
731 – Sicherungsschein) ist auch ein Verhalten des Unternehmers im Rahmen der
bloßen Vertragsabwicklung dann ausnahmsweise von einer Wettbewerbsabsicht
getragen, wenn es darauf abzielt, planmäßig den Kunden zu übervorteilen. Eine
solche Absicht ist bei einem laufenden Verstoß gegen Belehrungspflichten über
das Widerrufsrecht regelmäßig zu bejahen (vgl. hierzu bereits Senat GRUR-RR 07,
56). Nichts anderes gilt für die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam
vereinbarter AGB-Klauseln (vgl. Senat, Urteil vom 1.12.2005 – 6 U 116/05); in
diesem Fall ergibt sich die Planmäßigkeit des Vorgehens schon daraus, dass
Allgemeine Geschäftsbedingungen stets für eine Vielzahl von Geschäften verwendet
werden.
Aus dem dargestellten Wettbewerbsbezug des beanstandeten Verhaltens folgt
weiter, dass die in Rede stehenden zivilrechtlichen Vorschriften als
Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG einzustufen sind (ebenso
Kammergericht MMR 05, 466 sowie – differenzierend – Beschluss vom 3.4.2007 – 5 W
73/07; a.A.: OLG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2006 – 5 W 162/06).
Die Bagatellgrenze des § 3 UWG ist ebenfalls überschritten, da den Vorschriften
über die Widerrufsbelehrung und die Vereinbarung und Verwendung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes regelmäßig
eine erhebliche Bedeutung zukommt. Eine andere Beurteilung kann nur
ausnahmsweise dann geboten sein, wenn auf Grund der besonderen Umstände des
Einzelfalles der Rechtsverstoß zu keiner konkreten Beeinträchtigung oder
Gefährdung des Verbrauchers führt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27.11.2006 –
6 W 205/06), solche Umstände sind hier nicht gegeben.
Der Tatsache, dass der klagende Mitbewerber in Fällen der vorliegenden Art nur
in geringfügigem Ausmaß in seinen eigenen geschäftlichen Interessen berührt
wird, kann und muss im Rahmen der Streitwertbemessung Rechnung getragen werden
(ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom
5.3.2007 – 6 W 28/07 - m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.