AGG -
Sprachbenachteiligung
Arbeitsgericht
Hamburg
Az: 25 Ca
282/09
Urteil vom
26.01.2010
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.400,00 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 7.200,00.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch nach dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.
Der in der Elfenbeinküste geborene Kläger bewarb sich aufgrund eines
Stellengesuches (Anlage K 1, Bl. 17) der Beklagten – ein Unternehmen der
Postbranche – mit Schreiben vom 14.11.2008 als Postzusteller (Anlage K 2, Bl.
18). In dem Stellengesuch weist die Beklagte unter anderem darauf hin, dass
Bewerber die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen sollten. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Stellengesuches sowie des Bewerbungsschreibens wird
auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.
Die Muttersprache des Klägers ist französisch. Er lebt seit 2002 in Deutschland
und arbeitete seitdem unter anderem auch als Fremdsprachenassistent an einer
Hamburger Schule sowie als Bürohilfskraft. Der Kläger beendete im März 2008 mit
Erfolg eine in deutscher Sprache durchgeführte Ausbildung zum
Luftsicherheitsassistent sowie zur Luftsicherheitskontrollkraft für Personal-
und Fahrzeugkontrollen.
Aufgrund der Bewerbung des Klägers rief eine Mitarbeiterin der Beklagten bei dem
Kläger nach Eingang des Bewerbungsschreibens an und fragte ihn, ob er Fahrrad
fahren könne. Diese Frage bejahte der Kläger. Der Erstkontakt bei solchen
Bewerbungen wird bei der Beklagten regelmäßig über das Telefon geführt. Mit
Schreiben vom 18.11.2008 lehnte die Beklagte die Bewerbung des Klägers ab
(Anlage K 4, Bl. 34).
Mit Schreiben vom 24.11.2008 bewarb sich der Kläger erneut bei der Beklagten als
Zusteller. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zuvor in einer
Fernsehsendung nach Zustellern suchte. Jedenfalls schaltete sie am 26.11.2008
eine entsprechende Anzeige im Wochenblatt. Mit Schreiben vom 25.11.2008 lehnte
die Beklagte die Bewerbung des Klägers erneut ab (Anlage K 5, Bl. 35).
Anfang 2009 suchte die Beklagte nach wie vor nach Zustellern. Der Kläger bewarb
sich mit Schreiben vom 1.2.2009, welches er nach einer Beratung im Unterschied
zu den vorherigen Bewerbungsschreiben modifizierte, erneut um eine Stelle als
Zusteller bei der Beklagten (Anlage K 6, Bl. 36). Wegen der Einzelheiten wird
auf Anlage K 6 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.2.2009 lehnte die Beklagte
die Bewerbung des Klägers ein weiteres Mal ab.
In einem Telefonat am 17.2.2009 eröffnete die zuständige Mitarbeiterin der
Beklagten dem Kläger, dass die undeutliche Aussprache des Klägers beim
telefonischen Erstkontakt für die Ablehnung seiner Bewerbung ausschlaggebend
gewesen sei. Dem Kläger wurde aufgrund des neuerlichen Telefonats nunmehr in
Aussicht gestellt, ihn auf eine sog. Warteliste zu setzen. Der weitere Inhalt
des Telefonats am 17.2.2009 ist zwischen den Parteien umstritten.
Anfang 2009 lud die Beklagte 66 Personen mit Migrationshintergrund, die sich bei
der Beklagten als Zusteller beworben hatten, zu persönlichen
Bewerbungsgesprächen ein. Insgesamt 14 dieser Personen stellte die Beklagte ein.
Ein eingestellter Bewerber ist - wie der Kläger - in der Elfenbeinküste geboren.
Dieser hatte sich über die Telefon-Hotline der Beklagten beworben. Ein weiterer
eingestellter Bewerber kommt aus Marokko. Dessen Muttersprache ist ebenfalls
französisch. Dieser bewarb sich wie der Kläger schriftlich und wurde daraufhin
von der Beklagten zunächst angerufen.
Der Kläger ist inzwischen als Postzusteller bei einem Konkurrenzunternehmen der
Beklagten tätig. Bei der Beklagten hätte er ein Bruttomonatseinkommen in Höhe
von 1.800,00 EUR als Postzusteller erhalten.
Mit Schreiben vom 20.3.2009 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers
an die Beklagte (Anlage K 7, Bl. 37). In der Betreffzeile dieses Schreibens
heißt es wörtlich:
"Geltendmachung von Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen nach dem
allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz"
Im Eingangssatz weist der Klägervertreter darauf hin, dass ihn der Kläger
beauftragt habe, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach dem AGG
geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf
die Anlage K 7 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 25.3.2009 lehnte die Beklagte Entschädigungsansprüche des
Klägers ab (Anlage K 8, Bl. 39). In diesem Schreiben heißt es unter anderem
wörtlich:
„Entsprechend machen sie Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach dem
AGG geltend.
(…)
Der Umstand, dass Ihr Mandant aufgrund seiner Bewerbung keine Einladung zu einem
Vorstellungsgespräch erhielt, ist allein darauf zurückzuführen, dass er sich am
Telefon bei seinem ersten Kontakt mit der Niederlassung nicht ansprechend klar
und deutlich in deutscher Sprache auszudrücken vermochte. Das Mitte Februar mit
ihm geführte Telefongespräch hinterließ einen besseren Eindruck, was dazu
führte, dass er in eine Warteliste aufgenommen wurde. "
Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 8 Bezug
genommen.
Mit seiner am 4.6.2009 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der
Beklagten am 10.6.2009 zugestellten Klage verfolgt der Kläger die Zahlung einer
Entschädigung von der Beklagten weiter.
Der Kläger trägt dazu vor, allen seinen Bewerbungen hätten ein Foto sowie eine
Mappe mit seinen Zeugnissen beigelegen. Es sei zu vermuten, dass die zuständige
Mitarbeiterin der Beklagten den Kläger im November 2008 deshalb bereits mit der
vorgefassten Meinung angerufen habe, er beherrsche die deutsche Sprache nicht
ausreichend.
In dem Telefonat am 17.2.2009 habe die Mitarbeiterin der Beklagten ihm
mitgeteilt, dass seine Deutschkenntnisse für die Tätigkeit als Zusteller nicht
ausreichend seien. Der Kläger habe daraufhin auf seine Zeugnisse hingewiesen.
Die Mitarbeiterin der Beklagten habe ihn anschließend aufgefordert, etwas
vorzulesen. Danach habe sie ihm mitgeteilt, dass die Beklagte den Kläger auf
eine Warteliste aufnehmen werde.
Die Höhe einer Entschädigungszahlung sei – auch wegen des Sanktionscharakters
der Vorschrift des § 15 AGG – an vier bis sechs Bruttogehältern in Höhe von je
1.800,00 EUR auszurichten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung gemäß
§ 15 AGG zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt dazu vor, die Aussprache des Klägers im Ersttelefonat im
November 2008 sei sehr undeutlich gewesen. Ziel der zwingenden Voraussetzung der
Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift für die Einstellung als
Postzusteller sei einerseits die Ermöglichung einer umfassenden und nicht durch
Sprachbarrieren beeinträchtigten Aus- und Fortbildung sowie andererseits die
Sicherstellung einer gut funktionierenden Kundenbeziehung. Ein Zusteller müsse
in der Lage sein, auf Nachfragen von Kunden zu reagieren oder selbst
entsprechende Fragen zu formulieren. Dabei handele es sich um ein rechtmäßiges
Ziel. Die entsprechenden Deutschkenntnisse habe der Kläger nicht nachgewiesen.
Darüber hinaus habe der Kläger die Frist des § 15 Abs. 2 und 4 AGG nicht
eingehalten. Abzustellen sei für den Fristbeginn wegen der mehrfachen
Bewerbungen auf das erste Ablehnungsschreiben der Beklagten. Dem Schreiben des
Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.3.2009 sei auch nicht hinreichend
deutlich zu entnehmen, dass er Ansprüche nach dem AGG geltend mache.
Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von
ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird
ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313
Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in ausgeurteilter Höhe begründet. Der Kläger hat einen
Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5.400,00
EUR.
Die Entscheidung beruht auf den nachfolgend kurz zusammengefassten rechtlichen
und tatsächlichen Erwägungen (§§ 46 bs. 2 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO):
I.
Der Kläger hat einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von
5.400,00 EUR aufgrund § 15 Abs. 2 AGG. Die Beklagte hat gegen das
Benachteiligungsverbot aus § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3
Abs. 2 AGG verstoßen. Das von der Beklagten angewandte Bewerbungsverfahren
benachteiligt den Kläger mittelbar wegen seiner ethnischen Herkunft in Bezug auf
die Bedingungen für den Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Diese
mittelbare Benachteiligung ist nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich
gerechtfertigt. Auch eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen
beruflicher Anforderungen nach § 8 Abs. 1 AGG ist nicht auszumachen.
1. Die Klage ist zulässig.
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger seinen Antrag auf Zahlung
einer Entschädigung nicht beziffert hat. Ein unbezifferter Antrag ist auch in
den Fällen des § 15 Abs. 2 AGG zulässig (ErfK/Schlachter, 9. Aufl., § 15 AGG Rn.
8). Die Angabe des begehrten Betrages ist u.a. dann entbehrlich, wenn dessen
Höhe vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist (Zöller/Greger, ZPO, 28.
Aufl., § 253 Rn. 14). Es ist ausreichend, dass der Kläger seine Vorstellungen
zur Größenordnung der Zahlung in der Klageschrift mit sechs Bruttogehältern, im
Anhörungsverfahren zur vorläufigen Festsetzung des Gegenstandswertes
abschließend mit jedenfalls vier Bruttogehältern beziffert hat.
2. Die Klage ist auch in ausgeurteilter Höhe begründet.
a) Der Kläger gilt gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG als Beschäftigter im Sinne von §
15 AGG. Der Kläger hat sich bei der Beklagten als (potentiellem) Arbeitgeber im
Sinne von § 15 AGG beworben.
b) Der Kläger hat sich ernsthaft um eine Stelle bei der Beklagten als Zusteller
beworben.
Im Stellenbesetzungsverfahren kann nur benachteiligt werden, wer objektiv für
die zu besetzende Stelle überhaupt in Betracht kommt und sich subjektiv
ernsthaft beworben hat (Rust/Falke, AGG, 2007, § 7 Rn. 28; Däubler/Bertzbach,
AGG, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 9; Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. Aufl. 2008, § 6
Rn. 10). Dies wurde von der Rechtsprechung schon zu der Vorschrift des § 611a
BGB vertreten (BAG, 27. April 2004 – 8 AZR 295/99, Juris). Diese Grundsätze
beanspruchen auch im Geltungsbereich des AGG Geltung (vgl. LAG Hamburg, 19.
November 2008 – 3 Ta 136/08, Juris).
Der Kläger war ernsthaft um eine Stelle als Zusteller bemüht. Das gilt auch für
die dritte Bewerbung des Klägers. Unstreitig hat die Beklagte im Februar 2009
noch Zusteller gesucht. Auf diesen Bedarf hin hat sich der Kläger trotz zweier
Ablehnungen erneut bei der Beklagten beworben. Inzwischen ist er als Zusteller
für ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten tätig.
c) Die Beklagte hat den Kläger nicht unmittelbar gem. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 3
Abs. 1, 7 Abs. 1 AGG benachteiligt.
Der Kläger argumentiert insoweit, die Vorlage seines Fotos mit der
Bewerbungsmappe sei geeignet gewesen, ihn wegen seiner Hautfarbe zu
benachteiligen. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe deshalb nach Eingang der
ersten Bewerbung des Klägers mit der Annahme bei ihm angerufen, er beherrsche
die deutsche Sprache nicht hinreichend. Der Kläger stützt diese Annahme
ergänzend auf verschiedene Studien.
Der Vortrag des Klägers ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht geeignet,
hinreichende Indizien nach § 22 AGG für die Annahme einer unmittelbaren
Benachteiligung nach §§ 1, 2 Nr. 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 AGG aufzuzeigen. Bereits
die Tatsache, dass die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten den Kläger nach
Eingang der Bewerbung angerufen hat, widerspricht der Vermutung des Klägers, sie
sei zu diesem Zeitpunkt bereits wegen seiner Hautfarbe und Herkunft
voreingenommen gewesen. In diesem Fall wäre ein Telefonanruf unterblieben. Für
die Annahme, es habe sich lediglich um einen „Alibi-Anruf" gehandelt, sind
Umstände weder vom Kläger vorgetragen worden noch sind solche ersichtlich.
Der erforderliche Indizienvortrag wird auch nicht durch die Ergebnisse
verschiedener Studien ersetzt. Statistiken können zwar in Verbindung mit anderen
Tatsachen eine Benachteiligung als überwiegend erscheinen lassen. Die Vorlage
der Statistik allein ist dafür aber nicht geeignet (Bauer/Göpfert/Krieger, AGG,
2. Aufl., § 22 Rn. 11). Andere Tatsachen, die die Annahme einer unmittelbaren
Benachteiligung des Klägers stützen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Das bloße
Übersenden des Fotos des Klägers ist nicht geeignet, eine zu den statistischen
Ergebnissen ergänzende Tatsache darzustellen. Dabei handelt es sich um ein nicht
von der Beklagten verursachtes Verhalten. Es kann im Zusammenspiel mit
statistischen Erhebungen kein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung sein.
d) Dem Kläger ist jedoch ein Nichtvermögensschaden im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG
deshalb entstanden, weil die Beklagte den Kläger aufgrund des bei ihr für die
Einstellung von Zustellern institutionalisierten Bewerbungsverfahrens mittelbar
aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt hat, §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 3
Abs. 2, 7 Abs. 1 AGG.
Die Beklagte führt mit allen Bewerbern vor der Entscheidung über eine Einladung
zu einem persönlichen Gespräch regelmäßig ein Telefonat. Je nachdem, wie
ansprechend sich der Bewerber bei diesem Gespräch in deutscher Sprache
auszudrücken in der Lage ist, entscheidet die Beklagte sodann, ob der Bewerber
zu einem persönlichen Gespräch eingeladen wird. Die Beklagte hat sich nach
diesem Telefonat gegen den Kläger entschieden, weil er sich am Telefon nicht
ansprechend klar und deutlich in deutscher Sprache auszudrücken vermochte. Das
ist dem Schreiben der Beklagten vom 25.3.2009 (Anlage K 8) an den
Prozessbevollmächtigten des Klägers zu entnehmen.
Eine Benachteiligung ist mittelbar nach den Merkmalen des § 1 AGG bedingt, wenn
als Differenzierungskriterium, das die nachteiligen Folgen herbeiführt, zwar
nicht unmittelbar die Zugehörigkeit zur geschützten Gruppe dient, wohl aber
solche Maßnahmen, die von Gruppenmitgliedern erheblich häufiger als von anderen
Personen erfüllt werden. In diesem Fall ist wegen der typischerweise überwiegend
gruppenangehörige Personen treffenden nachteiligen Wirkungen zu vermuten, dass
gerade die Gruppenzugehörigkeit maßgebliche Ursache der Benachteiligung war (ErfK/Schlachter,
9. Aufl., § 3 AGG Rn. 6 m.w.N.).
Bewerber, deren Muttersprache nicht deutsch ist, sind von der Vorgehensweise der
Beklagten – telefonischer Erstkontakt im Bewerbungsverfahren – erheblich
häufiger nachteilig betroffen, als Bewerber, deren Muttersprache deutsch ist.
Das ist insbesondere bei dem von der Beklagten gebildeten Kriterium einer
deutlichen und ansprechenden Aussprache der deutschen Sprache des Bewerbers
festzustellen. Angehörige anderer Ethnien weisen typischerweise nicht so gute
Deutschkenntnisse auf wie Muttersprachler (vgl. Herbert/Oberrath, DB 2009, 2434;
Tolmein, jurisPR-ArbR 4/2008 Anm. 3). In der Regel sprechen sie die deutsche
Sprache mit Akzent (vgl. Tolmein, jurisPR-ArbR 4/2008 Anm. 3).
Eine mittelbare Benachteiligung des Klägers wird auch nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die Beklagte Bewerber anderer Ethnien, deren Muttersprache
ebenfalls nicht deutsch ist und die dem gleichen Verfahren unterworfen waren wie
der Kläger, eingestellt hat. Es mag sein, dass andere Bewerber in mit dem Kläger
vergleichbarer Lage das Ersttelefonat besser gemeistert haben als der Kläger.
Dieser Umstand beseitigt aber nicht den objektiven Befund einer mittelbaren
Benachteiligung.
Das Auswahlverfahren der Beklagten – telefonischer Erstkontakt – in Verbindung
mit dem Kriterium einer deutlichen und ansprechenden Aussprache ist nicht gem. §
3 Abs. 2 AGG durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Dieses
Verfahren ist unter Berücksichtigung des von der Beklagten für die Ablehnung der
Bewerbung des Klägers herangezogenen Kriteriums zur Ermittlung der hinreichenden
Sprachkenntnisse des Klägers nicht angemessen.
Die Mitarbeiterin der Beklagten hat den Kläger in diesem telefonischen
Erstgespräch danach gefragt, ob er Fahrrad fahren könne. Diese Frage hat der
Kläger am Telefon bejaht. Dass es konkrete Verständigungsprobleme in diesem
Gespräch – unabhängig von der Deutlichkeit der Aussprache – gegeben hat, hat die
Beklagte nicht vorgetragen. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hat der
Kläger die ihm gestellte Frage verstanden und für die Mitarbeiterin der
Beklagten letztlich verständlich beantwortet. Die Entscheidung gegen den Kläger
ist ausschließlich aufgrund der Tatsache erfolgt, dass er sich am Telefon nicht
ansprechend klar und deutlich in deutscher Sprache auszudrücken vermochte. Das
hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 25.3.2009 (Anlage K 8) dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers auch so mitgeteilt.
Soweit die Beklagte die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift
in ihrer Stellenanzeige zur Einstellungsvoraussetzung erhebt (Anlage K1), ist
dieses Erfordernis nach Auffassung der Kammer geeignet, eine mögliche mittelbare
Benachteiligung bestimmter Bewerbergruppen sachlich angemessen zu rechtfertigen.
Die Beklagte fordert von den Bewerbern damit keine für die Stelle als
Postzusteller überzogenen Sprachfertigkeiten.
Zur Gewährleistung reibungsloser betrieblicher Abläufe ist es zunächst sachlich
gerechtfertigt, von den Bewerbern Sprachkenntnisse zu verlangen, die für eine
angemessene Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber
erforderlich sind. Soweit eine Stelle es voraussetzt, kann der Arbeitgeber auch
Sprachkenntnisse in Wort und Schrift von den Bewerbern verlangen. Bei
Arbeitsplätzen, die von dem Arbeitnehmer eine Kommunikation mit Kunden
erfordern, können entsprechende hinreichende Sprachkenntnisse vom Arbeitgeber
gefordert werden (vgl. dazu Herbert/Oberrath, DB 2009, 2434).
Eine sachliche Rechtfertigung ist vorliegend aber nicht gegeben hinsichtlich des
zwischen den Parteien unstreitigen kurzen telefonischen Erstkontakts mit den
Bewerbern. Welche konkreten Voraussetzungen die Beklagte an die Aussprache eines
Bewerbers im Erstgespräch stellt, hat sie offen gelassen. Insofern verweist die
Beklagte – wie schon in ihrem Schreiben vom 25.3.2009 (Anlage K 8) – darauf,
dass sich der Kläger nicht ansprechend klar und deutlich in deutscher Sprache
auszudrücken vermochte. Damit geht die Beklagte über das Erfordernis der bloßen
Sprachbeherrschung hinaus. Dieses Kriterium ist nach Auffassung der Kammer zum
Erreichen der von der Beklagten vorgetragenen Ziele (Möglichkeit der Fortbildung
des Klägers, Kommunikation mit Kunden) für die zu besetzende Stelle eines
Postzustellers nicht mehr angemessen im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG. Es ist nicht
erforderlich, dass der Kläger als Postzusteller weitgehend akzentfrei die
deutsche Sprache spricht. Erforderlich ist – lediglich – eine für die
Kundenkommunikation und die Kommunikation mit dem Arbeitgeber und den Kollegen
hinreichende Sprachkenntnis in Wort und Schrift.
Das gilt umso mehr als die Beklagte zur Beurteilung der Aussprache des Klägers
lediglich ein kurzes Telefonat heranzieht. Unstreitig hat die Mitarbeiterin der
Beklagten den Kläger bereits im Ersttelefonat verstanden, zumal der Kläger
lediglich eine Frage zu beantworten hatte. Die Tatsache, dass der Kläger in
einem weiteren – offenbar längeren – Telefonat die Bedenken der Mitarbeiterin
der Beklagten an seinen sprachlichen Fähigkeiten ausräumen konnte, zeigt, dass
das zunächst geführte kurze Telefonat nicht in angemessener Weise dazu geeignet
gewesen ist, die für die Stelle als Postzusteller notwendigen sprachlichen
Fähigkeiten des Klägers – insbesondere hinsichtlich seiner Aussprache – zu
ermitteln.
Die mittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seiner ethnischen Herkunft ist
auch nicht deshalb zulässig, weil dieser Grund wegen der Art der auszuübenden
Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende
berufliche Anforderung darstellt, § 8 Abs. 1 AGG. Insofern fehlt es auch im
Rahmen dieser Vorschrift aus den bereits genannten Gründen an der
Angemessenheit.
e) Das gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG erforderliche Verschulden der Beklagten liegt
vor. Ihr ist das Verschulden der für den telefonischen Erstkontakt zuständigen
Mitarbeiterin zuzurechnen, § 278 BGB.
f) Der Anspruch des Klägers aus § 15 Abs. 2 AGG ist auch nicht gem. § 15 Abs. 4
AGG verfallen. Der Kläger hat Entschädigungsansprüche rechtzeitig und
hinreichend deutlich geltend gemacht.
(1) Mit seinem Schreiben vom 20.3.2009 hat der Kläger seine Ansprüche nach § 15
Abs. 2 AGG innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung durch die
Beklagte geltend gemacht. Zwar hat der Kläger nicht vorgetragen, wann ihm das
Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 10.2.2009 zugegangen ist. Doch selbst
dann, wenn ihn dieses Schreiben bereits am 10.2.2009 erreicht haben sollte, hat
er die Frist des § 15 Abs. 4 AGG beachtet. Die Beklagte hat auf das Schreiben
des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.3.2009 mit Schreiben vom
25.3.2009 reagiert.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für den Fristbeginn nicht auf den
Zugang des ersten Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 18.11.2008 (Anlage K 4)
an. Der Kläger hat sich nicht – wie die Beklagte behauptet – mit drei inhaltlich
gleichen Schreiben bei der Beklagten beworben. Das dritte Bewerbungsschreiben
vom 1.2.2009 hat der Kläger aufgrund einer Beratung umformuliert, nachdem er von
einem nach wie vor bei der Beklagten bestehenden Bedarf an Zustellern Kenntnis
erhalten hat. Die Beklagte bestreitet auch nicht, im Februar 2009 noch Zusteller
gesucht zu haben. Der Kläger hat seine dritte Bewerbung auch nicht deshalb
versandt, um möglicherweise die Frist des § 15 Abs. 4 AGG wieder in Gang zu
setzen. Vielmehr hat er sich auf einen nach wie vor bestehenden Bedarf bei der
Beklagten hin – erneut – um die Stelle als Zusteller beworben. Die
Bewerbungsbemühungen des Klägers sind auch ernsthaft gewesen. Das zeigt der
Umstand, dass er letztlich eine Stelle als Zusteller bei einem
Konkurrenzunternehmen der Beklagten aufgenommen hat. Warum sich ein zunächst
abgelehnter Bewerber bei weiter bestehendem Bedarf eines Arbeitgebers nicht
erneut auf eine Stelle soll bewerben dürfen, ist nicht nachzuvollziehen.
Auf die Frage, ob die Frist – entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG –
erst mit Kenntnis von der Benachteiligung auch in den Fällen der
benachteiligenden Ablehnung einer Bewerbung zu laufen beginnt, kam es vorliegend
nicht an.
(2) Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.3.2009 ist auch
hinreichend deutlich. Bereits in der Betreffzeile und im Einleitungssatz hat der
Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, Entschädigungsansprüche
nach dem AGG für den Kläger geltend zu machen.
Dass der Klägervertreter in seinem Schreiben vom 20.3.2009 an die Beklagte neben
einer Sachverhaltsbeschreibung nicht bereits die Entschädigungsansprüche
beziffert hat (zu diesem Erfordernis: Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. Aufl., § 15
Rn. 56, ablehnend: Däubler/Bertzbach/Deinert, AGG, 2. Aufl., § 15 Rn. 112 m.w.N.),
ist unerheblich. Die Beklagte hat dieses Schreiben als Geltendmachungsschreiben
im Sinne von § 15 AGG verstanden. Das geht aus dem Schreiben der Beklagten vom
25.3.2009 hervor. Darin formuliert sie selbst, dass der Klägervertreter
Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend mache. Der Beklagten war folglich
hinreichend klar, dass sie Dokumentationen das Auswahlverfahren betreffend ggf.
noch benötigen wird. Damit ist dem Zweck des § 15 Abs. 4 AGG genügt (vgl. dazu
ErfK/Schlachter, 9. Aufl., § 15 AGG Rn. 12).
g) Der Kläger hat auch die Dreimonatsfrist für die Klageerhebung gem. § 61 b
Abs. 1 ArbGG gewahrt. Er hat seine Klage am 4.6.2009 beim Arbeitsgericht Hamburg
eingereicht. Die Zustellung an die Beklagte ist am 10.6.2009 erfolgt.
h) Die Kammer hält eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern für
angemessen aber auch ausreichend. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass eine
Begrenzung der Höhe des Anspruches gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG nicht in
Betracht kommt. Bei benachteiligungsfreier Auswahl wäre die Einstellung des
Klägers nicht ausgeschlossen gewesen.
Zu berücksichtigen ist die Schwere der Benachteiligung, das Ausmaß des
Verschuldens oder das Vorliegen eines Wiederholungsfalles (ErfK/Schlachter, 9.
Aufl., § 15 AGG Rn. 8). Danach hat die Kammer den Nichtvermögensschaden des
Klägers wie ausgeurteilt mit drei Bruttomonatsgehältern bemessen. Dabei hat die
Kammer berücksichtigt, dass es sich vorliegend um einen Fall der mittelbaren und
nicht der unmittelbaren Benachteiligung handelt. Ein Wiederholungsfall liegt
nicht vor. Es ist auch zu erwarten, dass bereits die Zahlung dieses Betrages zu
einem veränderten Verfahren bei der Beklagten die telefonische Vorauswahl der
Bewerber betreffend führen wird.
Soweit die Kammer versehentlich die Klage im Tenor nicht im Übrigen abgewiesen
hat, da es den Vorstellungen des Klägers zur Höhe des Entschädigungsanspruchs im
Rahmen der Ermessensentscheidung nicht vollständig gefolgt ist, kommt ein Antrag
auf Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO in Betracht.
II.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
Soweit die Kammer den Vorstellungen des Klägers zur Höhe des
Entschädigungszahlung im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht gefolgt ist,
war eine Kostenquote nicht zu bilden (Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl., § 253 Rn.
14). Die Abweichung von den Vorstellungen des Klägers beruht auf der
Ermessensentscheidung der Kammer.
2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den Vorschriften der §§ 61 Abs. 1, 46
Abs. 2 ArbG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.
3. Einer gesonderten Zulassung der Berufung bedurfte es nicht. Die
Berufungsmöglichkeit ergibt sich bereits aus § 64 Abs. 2 b ArbGG. Im Übrigen
sind die Voraussetzungen für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64
Abs. 3 ArbGG vorliegend nicht erfüllt.