Akkordlohn –
Umstellung auf Zeitlohn
Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 19 Sa
392/09
Urteil vom
17.06.2009
Das Urteil des Arbeitsgerichts
Herford vom 17.10.2008 - 1 Ca 1331/07 - wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.504,65 Euro brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
von 312,82 Euro seit dem 31.08.2007
von 136,54 Euro seit dem 30.09.2007
von 254,23 Euro seit dem 31.10.2007
von 234,35 Euro seit dem 30.11.2007
von 32,25 Euro seit dem 31.12.2007
von 298,13 Euro seit dem 31.01.2008
von 236,61 Euro seit dem 29.02.2008
von 181,61 Euro seit dem 31.03.2008
von 188,41 Euro seit dem 30.04.2008
von 228,98 Euro seit dem 31.05.2008
von 287,85 Euro seit dem 31.06.2008 und
von 112,87 Euro seit dem 31.07.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger zu 1/5, die Beklagte zu 4/5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.
Der am 15.12.1958 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt
verpflichtete Kläger ist seit dem 23.06.1986 bei der Beklagten, einem
metallverarbeitenden Betrieb mit ca. 440 Arbeitnehmern, als Metallarbeiter
beschäftigt. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der
Arbeitsvertragsparteien ergeben sich aus einem vom 23.06.1986 datierenden
"Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer" (wegen der weiteren Einzelheiten
der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wird auf die Ablichtung dieses Vertrages
Bl. 4 ff. d. A. verwiesen). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommt kein
Tarifvertrag zur Anwendung.
Die Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten haben einen Betriebsrat gewählt.
Dieser hat den Arbeitnehmer F1 F2 zu seinem Vorsitzenden gewählt. Der Kläger war
in den vergangenen Jahren Ersatzmitglied im Betriebsrat und ist derzeit in den
Betriebsrat nachgerückt.
Die Arbeitnehmer waren bei der Beklagten in der Vergangenheit - jedenfalls in
der Stanzabteilung - überwiegend im Akkord tätig und hatten meist nur drei bis
vier Lohnstunden pro Monat zu verzeichnen. Die Arbeitsplätze bestanden
seinerzeit vorwiegend aus kleinen Pressen, Schweißmaschinen und anderen
Maschinen, die von Einrichtern eingerichtet wurden. Die Arbeitnehmer brauchten
nur die Maschinen zu bedienen und wechselten, wenn die Losgröße erreicht war, an
den nächsten fertig eingerichteten Arbeitsplatz. Vor diesem Hintergrund führte
die Beklagte etwa ein oder zwei Jahre nach der Einstellung des Klägers, ohne
eine ausdrückliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern zu treffen, durch
Anweisung eines Personalbüros eine Vergütungsregelung ein, nach welcher die im
Akkord tätigen Arbeitnehmer bei einer Arbeitsleistung von mehr als 50 von 100
der monatlichen Gesamtstunden im Akkord auch den Rest im Akkorddurchschnitt
bezahlt bekamen, während bei einer Leistung von weniger als 50 von 100 der
monatlichen Gesamtstunden im Akkord für die Stunden im Zeitlohn der vereinbarte
Stundenlohn bezahlt wurde. In den Jahren 1995/1996 schaffte die Beklagten die
kleinen Pressen ab und stellte die Produktion am Arbeitsplatz
"Innenschalthebel", an dem der Kläger seit ca. März 1990 überwiegend tätig
gewesen war, ein.
Das Arbeitsgericht Herford hatte am 12.07.1996 in dem Beschlussverfahren 3 BV
6/96 der Beklagten dieses Verfahrens aufgegeben, es bis zur Zustimmung des
Betriebsrats, dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder dem Spruch einer
Einigungsstelle zu unterlassen, die Beschäftigten der Abteilung
"Normalstanzerei" ab dem 01.01.1996 auf der Grundlage der dem Betriebsrat mit
Schreiben vom 14.02.1996 ("Antrag auf Änderungskündigung") mitgeteilten
Entlohnungsgrundsätze für akkordfähige Arbeiten mit dem "Akkordlohn" und für
alle sonstigen nicht akkordfähigen Arbeiten im Stundenlohn statt - wie bis zum
31.12.1995 - für akkordfähige Arbeiten nach dem Entlohnungsgrundsatz
"Akkordlohn" und für nichtakkordfähige Arbeit nach dem Entlohnungsgrundsatz
"Akkorddurchschnitt" zu entlohnen.
Parallel zu diesem Beschlussverfahren war im Betrieb der Beklagten eine
Einigungsstelle eingerichtet worden. Diese verkündete unter dem 04.11.1996 auf
der Basis eines "Abstimmungs-Entwurfs II" durch Spruch eine Betriebsvereinbarung
über ein "Betriebliches Entlohnungssystem". In dieser Betriebsvereinbarung
finden sich unter "C" die Regelungen für "gewerbliche ArbeitnehmerInnen". Dort
sind in § 1 die Grundsätze für die Eingruppierung und in § 2 die Lohngruppen
aufgeführt. Danach unterfallen der Lohngruppe "GMA 6" "Arbeiten, die eine
abgeschlossene Anlernausbildung in einem anerkannten Anlernberuf oder eine
gleich zu bewertende betriebliche Ausbildung erfordern". § 5 regelt eine
betriebliche Zulage. Unter § 6 "Allgemeine Bestimmungen über
Entlohnungsgrundsätzen und Entlohnungsmethoden" heißt es
"1. Die Arbeiten können als Zeitlohn- oder Leistungslohnarbeiten (Akkord- oder
Prämienlohnarbeiten) verrichtet werden.
2. Jede(r) ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, die den jeweils vereinbarten
Entlohnungsgrundsätzen und Entlohnungsmethoden zugeordnete Arbeiten
auszuführen".
§ 7 regelt die Zeitlohnarbeit, § 8 die Akkordlohnarbeit. Unter "D" ist
schließlich geregelt, dass diese Betriebsvereinbarung am 01.11.1996 in Kraft
tritt, die Arbeitgeberin das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG binnen eines
Monats nach in Kraft treten dieser Betriebsvereinbarung durchzuführen hat.
Binnen drei Monaten nach in Kraft treten dieser Betriebsvereinbarung haben sich
die Arbeitgeberin und der Betriebsrat auch über die Einzelheiten der Akkorde
(Vorgabezeiten usw.) zu einigen (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Ablichtung dieser Betriebsvereinbarung Bl. 185 ff. d. A. verwiesen).
Ebenfalls im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens schlossen die
Betriebsparteien unter dem 09.12.1996 eine Betriebsvereinbarung über die Dauer
der individuellen, regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit, Beginn und Ende der
Arbeitszeit, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die
Dauer bzw. die Lage der Pausen. Danach beläuft sich die Regelarbeitszeit auf 36
Stunden. In § 3 dieser Betriebsvereinbarung ist die Zuschlagspflichtigkeit von
Mehrarbeit, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geregelt. In einer
Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung "Arbeitsbeginn und Schichten für
Betriebsabteilung" ist für die Abteilung Stanzerei ein Zwei-Schicht-System und
bei Bedarf ein Drei-Schicht-System vereinbart (Ablichtung der
Betriebsvereinbarung und ihrer Anlage Bl. 16 ff. d. in dem Verfahren der
Parteien Arbeitsgericht Herford 4 Ca 1545/04).
Unter dem 26.03.1997 schlossen die Betriebsparteien eine ab dem 01.04.1997
geltende "Betriebsvereinbarung über die Entlohnung von Mischlöhnern". Diese
enthält in den Ziffern 5. und 6. auch Vereinbarungen über die Berechnung von
Zuschlägen (wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieser
Betriebsvereinbarung Bl. 52 d. A. verwiesen).
Im Verfahren 4 Sa 172/98 stritten die Parteien über eine Änderungskündigung, mit
der die Beklagte trotz des Beschlusses des Arbeitsgerichts Herford vom
12.07.1997 vor Abschluss der Einigungsstellenverfahren erreichen wollte, dass
nach Ende der Kündigungsfrist am 31.01.1997 die bisher praktizierte Bezahlung
von Zeitlohnstunden - wenn sie weniger als 50 % der Stunden im Monat ausmachten
- nach dem Akkorddurchschnitt vergütet wurden, beendet werden sollte und
zukünftig sämtliche geleisteten Akkordarbeiten im erarbeiteten Akkord und
sämtliche Stunden, die nichts mit dem Akkord zu tun haben, mit dem vereinbarten
Stundenverdienst vergütet werden sollten. Die Berufung des Klägers gegen das
klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Herford bei dem Landesarbeitsgericht
Hamm blieb erfolglos (Urteil vom 23.09.1999). In einem weiteren Verfahren vor
dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 16 Sa 1229/99 stritten die
Parteien über Vergütung. Nach dem Tatbestand dieser Entscheidung war der Kläger
im Mai und Juni 1998 teilweise am Arbeitsplatz "Bandschleifen" eingesetzt
worden. Arbeiten am Arbeitsplatz "Bandschleifen" wurden danach seit 1987 auf der
Grundlage einer am 19.10.1987 betriebsintern erstellten Zeitaufnahme, die am
05.11.1987 und am 15.11.1988 überprüft und bestätigt wurde, im Akkord
durchgeführt und bezahlt. Seinerzeit war bei der Beklagten noch kein Betriebsrat
gewählt worden.
Ab Juli 1998 wurde der Kläger erneut an seinem früheren Arbeitsplatz an der
Mehrspindelbohrmaschine "Gillardon" und an der Fräsmaschine "Deckel" eingesetzt.
Auch hierbei handelt es sich um Akkordarbeiten. Im Verfahren 4 Ca 1545/04 vor
dem Arbeitsgericht Herford stritten die Parteien um die Bezahlung des
Donnerstags, den 08.04.2004. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger im Bereich der
spanabhebenden Fertigung im Zeitlohn gegen eine Vergütung von 12,60 EUR pro
Stunde beschäftigt. Später war der Kläger mit Schweißarbeiten beschäftigt.
Spätestens seit Anfang 2006 ist der Kläger fast ausschließlich wieder an der
Bandschleifmaschine und damit im Akkord beschäftigt. Die Beklagte ergänzte Ende
2006 im Rahmen der Produktoptimierung diese Bandschleifmaschine um eine
automatische Teilezuführung. Damit hing die Zuführung der Teile an der Maschine
nicht mehr von der Einlegegeschwindigkeit des Arbeitnehmers ab. Durch den von
der Beklagten beauftragten unabhängigen REFA-Sachverständigen K3 wurde am
01.12.2006 festgestellt, dass bei der Verwendung der automatischen
Teilezuführung die dort verrichteten Arbeiten nicht mehr als Akkord entlohnt
werden können, weil insoweit keine Akkordarbeit mehr vorliegt.
Der Betriebsleiter K4 vereinbarte daraufhin mit dem Kläger und dem Arbeitnehmer
K5, der in der zur Schicht des Klägers komplementären Schicht ebenfalls an
dieser Maschine arbeitet, dass aufgrund der Wegfall der Akkordarbeiten an der
Bandschleifmaschine für eine Übergangszeit von einem halben Jahr der bisherige
Akkorddurchschnitt von 14,20 EUR als Grundlohn weiter gezahlt werden sollte.
In den Monaten Februar bis einschließlich Juli 2007 zahlte die Beklagte dem
Kläger den Grundlohn der Lohngruppe GMA 6, somit 11,05 EUR pro Stunde. Darüber
hinaus erhielt der Kläger eine Leistungszulage von 1 EUR pro Stunde. Unter der
Lohnart "Nr. 232 Nachzahlung" stockte die Beklagte den Stundenlohn des Klägers
um zwei weitere EUR auf, so dass der Kläger insgesamt 14,05 EUR pro Stunde
erhielt. Für vereinzelte Stunden, während derer die Teilezuführung defekt war,
wurde der Kläger im Akkord vergütet (7 Stunden im Mai 2007). Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall und Urlaubsstunden wurden auf Basis eines deutlich höheren,
von Monat zu Monat wechselnden Lohnsatzes zwischen 15,88 EUR und 14,15 EUR
abgerechnet (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtungen der
Verdienstnachweise und der persönlichen Monatsübersichten im Zeitraum März 2007
bis Juli 2007 Bl. 8 - 18 d. A. verwiesen).
Mit seiner vom 17.10.2007 datierenden, am darauffolgenden Tag beim
Arbeitsgericht Herford eingegangenen und in der Folgezeit mehrfach erweiterten
Klage begehrt der Kläger Differenzansprüche zwischen dem Zeitlohn (zuzüglich der
Leistungszulage), den die Beklagte dem Kläger ab August 2007 gezahlt hat und dem
zuvor gezahlten Akkordlohn am Arbeitsplatz "Bandschleifmaschine".
Die Höhe der von ihm begehrten Differenzvergütung ergibt sich aus
monatsbezogenen Berechnungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 14.07.2008 (Bl.
238ff.) und vom 08.09.2008 (Bl. 294 bis 296).
Der Kläger berief sich zunächst auf eine ab Februar 2007 zeitlich unbegrenzte
Zusage zur Fortzahlung des Akkorddurchschnitts durch den Betriebsleiter K4 der
Beklagten und verwies auf die nicht erteilte Zustimmung des Betriebsrats zur
Umstellung des Vergütungssystems an der Bandschleifmaschine.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.983,20 EUR brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
von 366,47 EUR seit dem 31.08.07,
von 142,45 EUR seit dem 20.09.07,
von 310,73 EUR seit dem 31.01.07,
von 288,99 EUR seit dem 30.11.07,
von 32,25 EUR seit dem 31.12.07,
von 344,92 EUR seit dem 31.01.07,
von 293,92 EUR seit dem 29.02.08,
von 211,70 EUR seit dem 31.03.08,
von 214,18 EUR seit dem 30.04.08,
von 317,52 EUR seit dem 31.05.08,
von 315,31 EUR seit dem 30.06.08 und
von 144,76 EUR seit dem 31.07.08
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Betriebsleiter K4 habe dem Kläger und dem ebenfalls
betroffenen Arbeitnehmer K5 die Fortzahlung des Akkorddurchschnitts ausdrücklich
nur für ein halbes Jahr zugesagt.
Die Umstellung der Vergütung des Klägers sei auch nicht wegen einer Verletzung
des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats unwirksam. Die Vergütung sei - sowohl
hinsichtlich einer Vergütung im Stundenlohn als auch einer Akkordvergütung -
abschließend durch die Betriebsvereinbarung geregelt.
Das Arbeitsgericht Herford hat Beweis erhoben über die Frage, ob dem Kläger die
Zusage der Weiterzahlung einer Vergütung in Höhe des Akkorddurchschnitts nur für
eine begrenzte Zeit zugesagt wurde, durch die Vernehmung der Zeugen K4, K5, F3,
F4 und S4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der
Verhandlung vom 12.09.2008 (Bl. 321 ff. d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 17.10.2008 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung
einer Gesamtvergütung in Höhe eines Akkorddurchschnitts aufgrund einer Zusage
der Beklagten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der
Kammer fest, dass die Zahlung einer Vergütung in Höhe eines Akkorddurchschnitts
zeitlich auf sechs Monate begrenzt war.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Weiterzahlung seines
Akkorddurchschnitts wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 oder 11 BetrVG.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei bereits mit Abschluss der
Betriebsvereinbarung, die im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens am 04.11.1996
unterzeichnet wurde, ausgeübt und verbraucht. Die Akkordvergütung sei in § 8
dieser Betriebsvereinbarung abschließend geregelt. Zeitlohnarbeit sei
abschließend in § 7 der Betriebsvereinbarung geregelt. Ein erneuter
Mitbestimmungstatbestand bei einem Wechsel von Akkordlohnarbeit in
Zeitlohnarbeit komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diesbezüglich
angesichts abschließender Definitionen der verschiedenen Entlohnungsarten ein
neuer Regelungsgegenstand nicht bestehe. Der Betriebsrat könne nicht mehr
darüber mitbestimmen und disponieren, wann die Vergütung nach Zeitlohnarbeit
erfolge und wann eine Akkordvergütung zu zahlen sei. Dies ergebe sich vielmehr
jeweils automatisch aus dem Arbeitsplatz, dessen Wertigkeit unter Zugrundelegung
der bestehenden Betriebsvereinbarung zu bestimmen sei.
Gegen das ihm am 04.11.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz
vom 06.11.2008, am 07.11.2008 beim erkennenden Gericht eingegangen, Berufung
eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.02.2009, per Fax am gleichen Tag beim
erkennenden Gericht eingegangen, begründet.
Er akzeptiere das Ergebnis der Beweisaufnahme und bedauere, dass er die von der
Beklagten insoweit gemachten Äußerungen nicht richtig vernommen und/oder
verarbeitet habe. Der Anspruch des Klägers ergebe sich jedoch aus der
unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrats. Bereits aus dem Wortlaut des § 87
Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG ergebe sich, dass die Aufstellung von
Entlohnungsgrundsätzen sowie deren Änderung vorbehaltlich vorheriger tariflicher
Regelungen der Mitbestimmung des Betriebsrates unterfalle. Darauf, ob und
inwieweit der Betriebsrat dieses Mitbestimmungsrecht für sich reklamiert
und/oder eingefordert habe, komme es nicht an, denn die ordnungsgemäße
Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens obliege der Beklagten als
Arbeitgeberin. Dieses Mitbestimmungsrecht habe der Betriebsrat durch die
Betriebsvereinbarung "Betriebliches Entlohnungssystem" auch noch nicht
verbraucht.
Der Kläger hat erstmals im Termin vom 17.06.2009 behauptet, im streitbefangenen
Zeitraum sei die automatische Teilezuführung "nach wenigen Monaten" wieder außer
Betrieb genommen worden, so dass er wieder im Akkord gearbeitet habe. Außerdem
sei sein Arbeitsplatz um weitere Aufgaben erweitert worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 17.10.2008 - 1 Ca 1331/07 -
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.983,20 EUR brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
von 366,47 EUR seit dem 31.08.07,
von 142,45 EUR seit dem 20.09.07,
von 310,73 EUR seit dem 31.10.07,
von 288,99 EUR seit dem 30.11.07,
von 32,25 EUR seit dem 31.12.07,
von 344,92 EUR seit dem 31.01.07,
von 293,92 EUR seit dem 29.02.08,
von 211,70 EUR seit dem 31.03.08,
von 214,18 EUR seit dem 30.04.08,
von 317,52 EUR seit dem 31.05.08,
von 315,31 EUR seit dem 30.06.08 und
von 144,76 EUR seit dem 31.07.08
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie meint, dass Arbeitsgericht habe zu Recht ein Mitbestimmungserfordernis des §
87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG für den hier vorliegenden Fall abgelehnt, weil das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats durch die Betriebsvereinbarung
"Betriebliches Entlohnungssystem" zu der Frage der Entlohnungsgrundsätze, hier
speziell des Zeit- und Akkordlohnes, vom Betriebsrat ausgeübt wurde und
erschöpft ist.
Die Beklagte hat dem Kläger ab November 2008 suspendiert. Bis dahin ist die
automatische Teilezuführung nach Behauptung der Beklagten in Betrieb gewesen.
Die Bandschleifmaschine ist zwischenzeitlich an dem Standort der Beklagten nach
K1 in Tschechien verlagert worden.
Die Behauptung des Klägers, die Zusage der Weiterzahlung des Akkorddurchschnitts
sei nicht auf ein halbes Jahre begrenzt gewesen, über die in erster Instanz
Beweis erhoben worden ist, hat die Beklagte zum Anlass genommen, dem Kläger
Prozessbetrug vorzuwerfen. Sie hat insoweit beim Arbeitsgericht Herford
beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung der beabsichtigten
Kündigung des Klägers nach § 103 BetrVG zu ersetzen. Das Arbeitsgericht Herford
hat die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des
Klägers nicht ersetzt (Beschluss vom 13.02.2009 - 1 BV30/08). Gegen diesen
Beschluss hat die Beklagte Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt - 13
TaBV 20/09.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf
die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form
und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1
Satz 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und auch
ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) begründet
worden.
II.
In der Sache hat die Berufung überwiegend Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Fortzahlung seiner bisher
erzielten Akkordvergütung. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger zum Schluss
wieder im Akkord gearbeitet hat. Die Beklagte kann ohne eine vorherige
Zustimmung des Betriebsrats die dem Kläger gezahlte Vergütung ohnehin nicht
einseitig absenken.
Denn die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Wirksamkeitsvoraussetzungen für
Maßnahmen zum Nachteil des Arbeitnehmers, sog. "Theorie der
Wirksamkeitsvoraussetzung" (vgl. nur BAG vom 02.03.2004 - 1 AZR 271/03 - m. w.
N. in Rn. 40). Unwirksam ist damit die Vergütung des Klägers im Zeitlohn statt -
wie bisher - im Akkordlohn. Die Beklagte ist vielmehr verpflichtet, den von ihr
mitbestimmungswidrig geänderten Entlohnungsgrundsatz an der Bandschleifmaschine
mit seinem bisher gültigen - also dem vor der mitbestimmungswidrigen Änderung
bestehenden Inhalt - im Betrieb weiter anzuwenden.
A. Dies führt im Zeitraum Juli 2007 bis Juli 2008 in Höhe zu einem
Zahlungsanspruch von insgesamt 2.404,55 EUR brutto. Im Übrigen war die Klage
abzuweisen.
1. § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von
Entlohnungsgrundsätzen und bei der Einführung, Anwendung und Änderung von
Entlohnungsmethoden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht es dabei um die
Festlegung abstrakt-genereller (kollektiver) Grundsätze zur Lohnfindung und
damit um die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren
Vollziehungsformen. Die Mitbestimmung in diesem Bereich soll die Arbeitnehmer
vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten oder
willkürlichen Lohngestaltung schützen und die Angemessenheit und
Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges gewährleisten. Maßgeblicher
Gesichtspunkt ist die abstrakte Lohngerechtigkeit im Betrieb, nicht Fragen der
Lohn- oder Gehaltshöhe (vgl. zuletzt BAG vom 29.01.2008 - 3 AZR 42/06 - Rn. 27).
Lohngestaltung ist im Verhältnis zum Entlohnungsgrundsatz und zur
Entlohnungsmethode der weitergehende Begriff. Er umfasst alle generellen
(kollektiven) Regelungen, nach denen die Entlohnung im Betrieb sich richten
soll. Entlohnungsgrundsätze und Entlohnungsmethoden sind lediglich Beispiele der
betrieblichen Lohngestaltung. Unter Entlohnungsgrundsatz versteht man das
System, nachdem das Arbeitsentgelt gezahlt werden soll (z. B. Zeitlohn,
Akkordlohn, Prämienlohn) und seine Ausformung als solche. Unter
Entlohnungsmethode ist die Art und Weise der Durchführung des gewählten
Entlohnungssystems zu verstehen.
Dabei kommt es für das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht darauf an, auf
welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen Entlohnungsgrundsätze
erfolgte, ob etwa auf der Basis bindender Tarifverträge, einer
Betriebsvereinbarung, einzelvertraglicher Absprachen oder einer vom Arbeitgeber
einseitig praktizierten Vergütungsordnung (vgl. nur BAG vom 28.02.2006 - 1 ABR
4/05 - Rn. 16 m. w. N. der ständigen Rechtsprechung des 1. Senats). Vom
Mitbestimmungsrecht erfasst werden alle Formen der Vergütung, die der
Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt. Ebenso wie die
erstmalige Ausgestaltung einer Entlohnungsform ist auch deren spätere Änderung
mitbestimmungspflichtig.
Das danach gegebene Mitbestimmungsrecht entfällt allerdings, wenn bei der
Durchführung der Änderungen dem Arbeitgeber kein Regelungsspielraum verbleibt
(BAG - Großer Senat - vom 03.12.1998 - GS 2/90 - Rn. 99 ff.).
2. Die Einführung einer bestimmten Lohnart oder der Wechsel zwischen
verschiedenen Lohnarten unterfällt nach § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG der
Mitbestimmung.
Zur betrieblichen Lohngestaltung i. S. d. Vorschrift gehört die Frage, ob im
Betrieb im Zeitlohn oder im Leistungslohn, z. B. Akkord- oder Prämienlohn,
gearbeitet werden soll (vgl. BAG vom 24.08.2004 - 1 AZR 419/03 - m. w. N. in Rn.
27). Das Bundesarbeitsgericht steht daher in ständiger Rechtsprechung auf dem
Standpunkt, dass auch der Übergang von Akkordlohn auf Zeitlohn
mitbestimmungspflichtig ist (vgl. dazu nur BAG vom 17.12.1968 - 1 AZR 178/68
(noch zu § 56 Abs. 1 h BetrVG) sowie BAG vom 20.09.1990 - 1 ABR 74/89 (Rn. 20),
zuletzt BAG vom 24.08.2004 - 1 AZR 419/03 - m. w. N. in Rn. 27, vgl. auch LAG
Baden-Württemberg vom 20.12.1991 - 5 TaBV 11/91 in: AiB 1993, 406ff.; LAG
München vom 10.01.2007 - 10 Sa 914/06 - (Rn. 104) und vom 17.01.2007 - 9 Sa
518/06 (Rn. 50); dem folgt die Kommentarliteratur, z.B. Klebe in: DKK, Kommentar
zum BetrVG, 11. Aufl., § 87 BetrVG Rn. 247 und 262, Fitting, Kommentar zum
BetrVG, 24. Aufl., § 87 BetrVG Rn. 426, Wiese, Gemeinschaftskommentar zum BetrVG
Band II, 8.Aufl., § 87 BetrVG Rn. 899 und 900 jeweils m. w. N., Worzalla in:
Hess, Komm. zum BetrVG 7. Aufl. 2008, 478).
3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG
wird auch nicht entsprechend dem Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG durch eine
bestehende tarifliche Regelung ausgeschlossen.
Denn auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommt kein Tarifvertrag zur
Anwendung.
4. Die Wechsel von Akkord- auf Zeitlohn an der Bandschleifmaschine stellt auch
einen "kollektiven Tatbestand" dar.
Betriebliche Lohngestaltung beinhaltet die Festlegung abstrakt genereller
(kollektiver) Grundsätze zur Lohnfindung. Das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats erstreckt sich allerdings nur auf generelle Regelungen und nicht
auf die Regelung von Einzelfällen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts geht es um die Festlegung abstrakt-genereller
(kollektiver) Grundsätze zur Lohnfindung. Die individuelle Lohngestaltung, bspw.
Regelungen mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Arbeitnehmers, bei
denen ein innerer Zusammenhang zu ähnlichen Regelungen für andere Arbeitnehmer
nicht besteht, unterliegen nicht der Mitbestimmung (BAG vom 22.09.1992 - 1 AZR
405/90 Rnr. 48 und BAG vom 29.02.2000 - 1 ABR 4/99 Rnr. 27). Beim
Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG richtet sich die Abgrenzung
von Einzelfallgestaltungen zu kollektiven Tatbeständen danach, ob es um
Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vorgaben geht. Hiervon
ausgehend ist für den Streitfall ein kollektiver Tatbestand zu bejahen.
Von dem Wechsel von Akkordarbeit auf Leistungslohn sind zwar aktuell lediglich
die beiden an der Bandschleifmaschine beschäftigten Arbeitnehmer der Früh- bzw.
Spätschicht konkret betroffen. Die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer kann zwar
ein Indiz dafür sein, ob ein kollektiver Tatbestand vorliegt oder nicht. Der
kollektive Tatbestand wird jedoch nicht an quantitativen Maßstäben gemessen.
Maßgeblich ist vielmehr ob die Regelung ausschließlich mit Rücksicht auf
besondere Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses getroffen wird, so dass
kein innerer Zusammenhang zur Entlohnung anderer Arbeitnehmer besteht. Im
vorliegenden Fall rührt das Regelungsbedürfnis von der Seite des Betriebes her.
Die Beklagte hat die Bandschleifmaschine mit einer automatischen Teilezuführung
versehen. Diese ist unabhängig von den konkreten Arbeitnehmern, die an der
Bandschleifmaschine tätig sind. Individuelle Besonderheiten der an der
Bandschleifmaschine beschäftigten Arbeitnehmer spielen für die Frage, ob Akkord-
bzw. im Leistungslohn gearbeitet wird, keine Rolle. Daher steht der Umstand,
dass an dieser Bandschleifmaschine nur zwei Arbeitnehmer im Früh- bzw.
Spätschicht beschäftigt sind, einem kollektiven Tatbestand und damit einem
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im vorliegenden Fall nicht entgegen.
Will die Beklagte für eine Gruppe von Arbeitnehmern, der sie bisher
Akkordvergütung gezahlt hat, nunmehr grundsätzlich das Zeitlohnsystem einführen,
liegt darin eine Änderung der Lohngestaltung, die nicht aufgrund individueller
Besonderheiten der betroffenen Arbeitnehmer erfolgt, sondern aufgrund der
unternehmerischen Entscheidung.
Ob diese unternehmerische Entscheidung aufgrund einer technischen Veränderung
der Bandschleifmaschine oder wirtschaftlicher Zwänge sich auch für den
Betriebsrat möglicherweise als unabweisbar darstellt, ist dabei ohne Belang. Die
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats stehen grundsätzlich nicht unter dem
Vorhalt, dass durch sie nicht in die unternehmerische Entscheidungsfreit
eingegriffen werden darf. Es ist vielmehr Sache der Betriebspartner und notfalls
einer Einigungsstelle, den Zielvorstellung des Arbeitgebers bei der
Ausgestaltung der Entlohnungsform angemessen Rechnung zu tragen.
5. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist entgegen der Ansicht der
Beklagten und des Arbeitsgerichts nicht bereits durch die Betriebsvereinbarung
vom 04.11.1996 abschließend ausgeübt worden.
a. In diesem Zusammenhang kann die Beklagte nicht damit gehört werden, eine
mitbestimmungsfreie Umstellung der Vergütung des Klägers sei nach der
"Betriebsvereinbarung über die Entlohnung von Mischlöhnern" möglich. Aus der
Historie der Beschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten ergibt sich
zwar, dass der Kläger zwar phasenweise auch im Zeitlohn gearbeitet hat. Hier
geht es aber um die Tätigkeit des Klägers an der Bandschleifmaschine. Die
Vergütung dieser konkreten Tätigkeit kann die Beklagte nicht mitbestimmungsfrei
einseitig verändern. Ob sie den Kläger im Rahmen von Arbeitsvertrag und
Betriebsverfassungsrecht an einen Zeitlohnarbeitsplatz versetzen kann, war hier
nicht zu entscheiden.
b. Der Beklagten ist einzuräumen, dass die Betriebsvereinbarung vom 04.11.1996
so verstanden werden kann, dass der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei festlegen
kann, an welchen Arbeitsplätzen im Zeitlohn und an welchen Arbeitsplätzen im
Akkord gearbeitet wird. Die Vereinbarungen unter "D" dieser Betriebsvereinbarung
verpflichten die Beklagte einerseits zur Eingruppierung der Arbeitnehmer in das
kollektive Entgeltschema und zur Einigung mit dem Betriebsrat über die
Einzelheiten der Akkorde (Vorgabezeiten u.s.w.). Damit sind das
Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG und das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.
1 Ziff. 11 BetrVG hinsichtlich des Leistungslohnes angesprochen. Ein
Mitbestimmungsrecht über die Frage, an welchen Arbeitsplätzen, d.h. Maschinen im
Zeitlohn gearbeitet wird und an welchen Maschinen im Leistungslohn gearbeitet
wird, enthält die Betriebsvereinbarung nicht.
c. Die Kammer versteht die jeweiligen Eingangsregelungen von § 7 und § 8 dieser
Betriebsvereinbarung so, dass jeweils die Zeitlohn- oder die Akkordlohnarbeit
abstrakt gekennzeichnet (definiert) werden, wenn ausgeführt wird, dass
Zeitlohnarbeit dann vorliegt, wenn außer den allgemeinen betrieblichen
Arbeitsvorschriften und allgemeinen Planungsgrößen keine Bestimmungsgrößen
vorgegeben werden und Akkordlohnarbeit dann vorliegt, wenn sachbezogenen
Bestimmungsgrößen für die Erreichung einer Sollleistung vorgegeben werden.
Daraus kann jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass die "Vorgabe" von
sachbezogenen Bestimmungsgrößen für die Erreichung einer Sollleistung bzw. das
Unterlassen derselben und die Zuordnung der Arbeitnehmer zu Zeitlohn- bzw.
Akkordlohnarbeitsplätzen dem einseitigen (mitbestimmungsfreien) Bestimmungsrecht
des Arbeitgebers unterliegt.
Nach dem Verständnis der Kammer wird die Grundsatzfrage, an welchen
Arbeitsplätzen im Leistungslohn und an welchen Arbeitsplätzen Zeitlohn
gearbeitet wird, nicht dem einseitigen Bestimmungsrecht der Beklagten
überlassen. Vielmehr setzt die Betriebsvereinbarung als selbstverständlich
voraus, dass sich die Betriebsparteien zunächst über die Entlohnungsgrundsätze
gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG an den konkret in dem Betrieb der Beklagten
befindlichen Arbeitsplätzen geeinigt haben und sich zum zweiten auch darüber
geeinigt haben, welche Arbeitnehmer an welchen Arbeitsplätzen arbeiten, dass
heißt welche Arbeitnehmer im Zeitlohn arbeiten und welche Arbeitnehmer im
Leistungslohn.
d.) Bei einem anderen Verständnis wäre die Betriebsvereinbarung vom 04.11.1996
unwirksam, weil sich der Betriebsrat durch die Delegation der Entscheidung,
welche Arbeitsplätze im Zeitlohn und an welchen Arbeitsplätzen in Leistungslohn
gearbeitet wird und welche Arbeitnehmer konkret im Leistungs- bzw. Zeitlohn
arbeiten, seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG in seiner
Substanz begeben hätte. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des 1. Senats des
Bundesarbeitsgerichts darf ein Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht in der
Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den
mitbestimmungspflichten Tatbestand eröffnet (vgl. beispielsweise BAG vom
26.04.2005 - 1 AZR 76/04 m. w. N. in Rn. 18). Zwar dürfen dem Arbeitgeber durch
Betriebsvereinbarung gewisse Entscheidungsspielräume in
mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eingeräumt werden. Der Betriebsrat
kann aber über sein Mitbestimmungsrecht im Interesse der Arbeitnehmer nicht in
der Weise verfügen, dass er in der Substanz auf die ihm gesetzlich obliegende
Mitbestimmung verzichtet. Dies wäre dann der Fall, wenn der Arbeitgeber
mitbestimmungsfrei entscheiden könnte, an welchen Arbeitsplätzen im Leistungs-
bzw. Zeitlohn gearbeitet wird und wer dort jeweils arbeitet.
6. Ob und inwieweit der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht für sich reklamiert
und/oder eingefordert hat, kommt es nicht an.
Denn die ordnungsgemäße Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens obliegt der
Beklagten (vgl. nur BAG vom 02.03.2004 - 1 AZR 271/03 - m. w. N. in Rn. 36).
Vor diesem Hintergrund handelt der Kläger, der selbst Betriebsratsmitglied ist,
nicht treuwidrig, wenn er sich auf die unterbliebene Beteiligung des
Betriebsrats bei der späteren Änderung des Entlohnungsgrundsatzes beruft, obwohl
dem Betriebsrat im Bereich der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG sogar eine
Initiativrecht zur Seite steht.
7. Da die Beklagte die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Änderung
des Entlohnungsgrundsatzes an der Bandschleifmaschine nicht gewahrt hat, sind
die Maßnahmen, die unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts durchgeführt worden
sind, unwirksam.
Auf der Grundlage eingangs zitierten "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung"
stehen dem Kläger Vergütungsansprüche aus § 611 BGB i. V. m. der Gehaltsabrede
aus dem Arbeitsvertrag, dies aber nach Maßgabe der Struktur der bisher im
Betrieb geltenden Vergütungsordnung, zu. Der im Betrieb der Beklagten an der
Bandschleifmaschine gültige Entlohnungsgrundsatz ist auf den Kläger - soweit
dies möglich ist - anzuwenden (vgl. BAG vom 15.04.2008 - 1 AZR 65/07 Rn. 38).
Auch bei Nichtbeachtung der Mitbestimmung durch den Arbeitgeber erhält der
Arbeitnehmer keinen Erfüllungsanspruch auf Leistungen, die die bestehende
Vertragsgrundlage übersteigen (vgl. zuletzt BAG vom 15.04.2008 - 1 AZR 65/07 -
m. w. N. seiner st. Rspr. in Rn. 37). Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten
des Betriebsrats führt nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der
betroffenen Arbeitnehmer ergeben, die zuvor noch nicht bestanden haben.
Danach ist die Forderung des Klägers nur teilweise begründet. Die vertraglichen
Absprachen der Parteien führen unter Beachtung der an der Bandschleifmaschine
geltenden Entlohnungsgrundsätze überwiegend zu den von dem Kläger reklamierten
Ansprüchen:
a. Der Kläger ist zwar nach dem Arbeitsvertrag ursprünglich im Leistungslohn
eingestellt worden. Die Betriebsvereinbarung vom 04.11.1996 ermöglichte es der
Beklagten jedoch, an bestimmten Arbeitsplätzen Akkordlohn einzuführen. Zu diesen
Arbeitsplätzen gehört unstreitig die Bandschleifmaschine, an der der Kläger in
den letzten Jahren beschäftigt war. Unabhängig von der nach Ziffer "D" dieser
Betriebsvereinbarung offenbar vorgenommenen Eingruppierung in die Lohngruppe GMA
6 als Zeitlöhner hat die Beklagte dem Kläger in den vergangenen Jahren während
seines Einsatzes an der Bandschleifmaschine kontinuierlich Akkordlohn gezahlt.
Die Höhe dieses Akkordlohnes ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte
hatte dem Kläger angeboten, den in der Vergangenheit erzielten
durchschnittlichen Akkordlohn von 14,20 EUR für die Dauer eines 1/2 Jahres
fortzuzahlen. Dieser durchschnittliche Akkordlohn ist auch für die Zeit ab
August 2007 für die Rechtsbeziehung der Parteien maßgeblich. Der Kläger hat
diesen Akkordlohn zuletzt als maßgeblichen durchschnittlichen Akkordlohn
akzeptiert und eingeklagt. Die Beklagte hat hinsichtlich der Höhe dieses
durchschnittlichen Akkordlohnes keine Einwendungen erhoben. Dies bedeutet, dass
dieser Lohn von 14,20 EUR dem Kläger, der im streitbefangenen Zeitraum an der
Bandschleifmaschine weitergearbeitet hat, als "Grundlohn" für aktiv geleistete
Stunden zu zahlen ist. Soweit der Kläger im streitbefangenen Zeitraum für die
tatsächlich geleisteten Stunden statt der von der Beklagten gezahlten Vergütung
der Lohngruppe GMA 6 d.h. 11,05 EUR zuzüglich einer Leistungslohnzulage von 1
EUR (also insgesamt 12,05 EUR) 14,20 EUR begehrt, ist die Klage hinsichtlich der
einzelnen Monate begründet.
b) Gleiches gilt für die vom Kläger reklamierten Betriebsratsstunden. Hier
ergibt sich der Anspruch des Klägers aus § 37 Abs. 2 BetrVG. Nach dieser
Vorschrift sind Mitglieder dieses Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit
ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach dem
Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlich ist. Die Notwendigkeit und der Umfang der Betriebsratsstunden als
solche sind zwischen den Parteien unstreitig. Auch hier sind die
Betriebsratsstunden dem Kläger statt mit 12,05 EUR mit 14,20 EUR zu vergüten.
c) Gleiches gilt für die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
für Feiertagslohn bzw. für Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
d) Auch Urlaubszeiten des Klägers sind mit 14,20 EUR pro Stunde statt 12,05 EUR
zu vergüten. Gleiches gilt für das zusätzliche Urlaubsgeld beispielsweise im
Juni 2008.
e) Die Frage der Nachtschichtzulage und des Sonntagszuschlags haben die Parteien
in § 3 der Betriebsvereinbarung vom 09.12.1996 geregelt, ohne festzulegen, ob
sich bei Leistungslöhnern diese Zuschläge vom Grundlohn her errechnen oder vom
tatsächlich erzielten Leistungslohn. Die 15 %ige Schichtzulage ist zwischen den
Betriebsparteien nicht geregelt.
In der Betriebsvereinbarung über die Entlohnung von Mischlöhnern vom 26.03.1997
haben die Parteien in § 5 vereinbart, dass Zuschläge für Überstunden,
Mehrarbeits- Feier-, und Samstagsarbeit nach dem Akkord- und Lohndurchschnitt
der letzten drei abgerechneten Monate bezahlt werden und der Zuschlag für
Schichtarbeit nur vom Grundlohn (ohne Zulage) errechnet und bezahlt wird. Diese
ist hier zwar nach den obigen Ausführungen nicht unmittelbar einschlägig.
Offenbar ist das Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit trotz ganz überwiegender
Akkordtätigkeit dennoch entsprechend abgewickelt worden. Eine Durchsicht von
Abrechnungen aus dem Zeitraum bis Dezember 2006 mit den Betriebsparteien in dem
Kammertermin führte zum Ergebnis, dass die Zuschläge in der Vergangenheit
sämtlich vom Grundlohn berechnet worden sind. Maßnahmen zum Nachteil des
Arbeitnehmers unter Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats sind
nach ständiger Rechtsprechung nur solche, die die bereits bestehenden
Rechtspositionen des Arbeitnehmers schmälern. Der Arbeitnehmer kann nach der
mitbestimmungswidrigen Änderung des Entlohnungsgrundsatzes nicht besser stehen
als vorher. Auf einen originären Anspruch aus der Betriebsvereinbarung vom
09.12.1996 hat der Kläger sich nicht berufen.
Dies führt dazu, dass die Beklagte dem Kläger für den Monat August 2007 einen
Differenzlohn in Höhe von 312,82 EUR, im Monat September in Höhe von 136,54 EUR,
im Oktober 2007 von 254,23 EUR, im November 2007 in Höhe von 234,35 EUR, im
Dezember 2007 in Höhe von 32,25 EUR seit dem 31.12.2007, im Januar 2008 in Höhe
von 298,13 EUR, im Februar 2008 in Höhe von 236,61 EUR, im März 2008 in Höhe von
181,61 EUR, im April 2008 in Höhe von 188,41 EUR, im Mai 2008 in Höhe von 228,98
EUR, im Juni 2008 in Höhe von 287,85 EUR und im Juli 2008 in Höhe von 112,87 EUR
nachzuzahlen hat. Im Übrigen ist hinsichtlich der begehrten Differenzvergütungen
die Basis der verschiedenen Zuschläge die Klage abzuweisen.
B. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1 i. V. m. § 286 Abs. 2 Ziff.
1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative ZPO. Danach
sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, wenn jede Partei teils obsiegt und
teils unterliegt.
IV.
Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine
entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht
vor.