Aktienverkauf
– Veräußerungsverlust als Werbungskosten absetzbar?
Finanzgericht
Münster
Az: 1 K
4125/03 E
Urteil vom
13.02.2007
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand:
Streitig ist die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien
als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im
Streitjahr 2001.
Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und im Streitjahr 2001 bei
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Partner der Niederlassung U im
Angestelltenverhältnis beschäftigt. Diese Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
übernahm im Streitjahr das Mandat zur Prüfung der A AG.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte zur Wahrung der Unabhängigkeit ihrer
Arbeit eine sog. Independance Police erlassen, die weltweite Geltung u.a. für
die Partner des Unternehmens hatte. Hiernach war zur Wahrung der Unabhängigkeit
und aus Gründen der Besorgnis der Befangenheit der Besitz von bestimmten
Wertpapieren nicht erlaubt. Welche Wertpapiere dies betraf, ergab sich aus einer
entsprechenden Liste, die elektronisch abrufbar war. Nach Erteilung des
Prüfungsmandats seitens der A AG gehörten auch die Aktien dieser Gesellschaft
hierzu.
Der Kläger hatte am 28.6.1999 insgesamt 216 Aktien dieses Unternehmens zum Preis
von 37,50 Euro pro Stück und am 10.5.2000 insgesamt 100 Aktien zum Preis von
63,49 Euro pro Stück erworben. Die hierbei entstandenen Kosten betrugen 287,81
Euro.
Mit Rund-Mail vom 17.4.2001 wurde u.a. der Kläger vom Vorstand seines
Unternehmens aufgefordert, sich von Aktien der A AG und mit dieser verbundener
Unternehmen zu trennen. Der Kläger verkaufte seine Anteile allerdings zunächst
nicht. Am 21.8.2001 wurden die Partner durch den Vorstand des
Wirtschaftsprüfungsunternehmens erneut auf die Beachtung der Independance Police
im Zusammenhang mit der Prüfung der A AG aufgefordert, soweit dies bislang noch
nicht erfolgt sei. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub. Nach
Rückkehr aus dem Urlaub am 5.9.2001 verkaufte er seine Aktien an der A AG zum
Kurs von 16 Euro pro Stück. Die Verkaufskosten betrugen 109,68 Euro.
Der Kläger machte den aus diesem Verkauf entstandenen Verlust in Höhe von
18.111,43 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2001 geltend. Eine
Berücksichtigung lehnte der Beklagte allerdings ab und erließ einen
entsprechenden Einkommensteuerbescheid am 6.12.2002. Hiergegen legte der Kläger
am 2.1.2003 Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom 1.7.2003 als
unbegründet zurückgewiesen worden ist.
Mit seiner am 4.8.2003 eingereichten Klage verfolgt der Kläger sein Ziel fort,
den entstandenen Verlust in Höhe von 18.111 Euro als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigen zu können.
Der Kläger behauptet, zunächst abgewartet zu haben, um zu prüfen, ob ein Verkauf
der A Aktien hätte verhindert werden können. Der Verkauf sei auch
Gesprächsinhalt von Partnertreffen gewesen. Aufgrund der in der Mail vom
24.8.2001 angedrohten schwerwiegenden dienstrechtlichen Konsequenzen habe er
sich zum sofortigen Verkauf nach Rückkehr aus dem Urlaub entschieden. Nach
seiner Ansicht sei hierdurch die Zwangsläufigkeit des Verkaufs erkennbar. Diese
stamme allein aus dem Dienstverhältnis.
Zu beachten seien als Ausgangswerte hinsichtlich der Höhe des Verlustes nicht
die Zeitwerte bei Aufforderung zum Verkauf sondern die historischen
Anschaffungskosten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Einkommensteuerfestsetzung 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
1.7.2003 zu ändern und weitere Werbungskosten in Höhe von 18.111 Euro bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung. Der
Verlust betreffe die nichtsteuerbare Vermögenssphäre. Auch sei hier letztlich
nur ein Buchverlust realisiert worden. Sollte eine dienstliche Verpflichtung die
private Mitveranlassung so überwiegen, dass ein Abzug als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit möglich sei, so sei der Zeitwert im
Augenblick der Aufforderung zum Verkauf maßgeblich. Der bis dahin entstandene
Verlust sei auch in diesem Fall der nicht steuerbaren Vermögenssphäre
zuzuordnen.
Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am
9.3.2004 erörtert. Er hat darauf hingewiesen, dass das relativ lange Abwarten
nach der ersten Aufforderung auf eine private Mitverursachung hindeuten könne.
Auch machte er darauf aufmerksam, dass bei einem Verkauf spätestens fünf Tage
nach der entscheidenden Hauptversammlung der A AG ein Kurs von ca. 25 Euro pro
Stück erzielbar gewesen wäre.
Die Beteiligten haben nach dem Erörterungstermin einer Entscheidung durch den
Senat ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Diesbezüglich und hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist unbegründet.
Der geltend gemachte Verlust kann weder als Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit noch als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt werden.
Werbungskosten scheiden aus, da der Verlust nicht nur beruflich veranlasst war.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten solche Aufwendungen, die zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen entstehen. Sie sind bei den
Einkünften abzuziehen, bei denen sie erwachsen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG). Im
Rahmen der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG), zu denen auch die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehören, sind Wertveränderungen in der
Vermögenssphäre allerdings grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom
10.11.2005 VI B 47/05, BFH/NV 2006, 296 m. w. N.).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann jedoch gegeben, wenn der Verlust
privater Wirtschaftsgüter in der Berufssphäre liegt. Ein solcher Verlust soll
allerdings dann nicht vorliegen, wenn lediglich eine Wertveränderung gegeben ist
(vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.2005 VI B 47/05, BFH/NV 2006, 296). Ob diese
Unterscheidung zwischen Verlust des Wirtschaftsguts und bloßer Wertveränderung
im Fall eines erzwungenen Wertpapierverkaufs sachgerecht ist, erscheint aus
Sicht des Senats zweifelhaft. Für den Steuerpflichtigen ist es wirtschaftlich
und tatsächlich das gleiche, wie er den in den Wertpapieren repräsentierten Wert
verliert.
Aus Sicht des Senats kann diese Frage aber im vorliegenden Fall dahinstehen, da
aufgrund des nicht sofort nach Aufforderung erfolgten Verkauf der Wertpapiere
zumindest eine private Mitveranlassung für den entstandenen Verlust gegeben ist,
die mangels Aufteilbarkeit einen Abzug verhindert (§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG). Der
Kläger selbst hat sein Zögern damit erklärt, dass er nach Möglichkeiten gesucht
hat, den Wertpapierbestand nicht verkaufen zu müssen. Dies und der relativ lange
Zeitraum zwischen Erstaufforderung zum Verkauf und tatsächlich durchgeführtem
Verkauf zeigt, dass nicht nur berufliche Zwänge, sondern auch private Motive
Zeitpunkt des Verkaufes und Höhe des Verlustes mitbestimmten. Mangels
eindeutiger Möglichkeit der Aufteilbarkeit der Ursachenketten scheidet eine
steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen des Klägers schon aus diesem
Grunde aus.
Der Senat kann es deshalb auch dahin stehen lassen, darüber zu entscheiden,
inwieweit die Independance Police geeignet war, den vom Kläger beschriebenen
Zwang zu verursachen.
Weiter lässt es der Senat dahinstehen, zu prüfen, welche Werte im Falle der
Annahme einer eindeutig erkennbaren beruflichen Veranlassung relevant wären. Aus
Sicht des Senats wird man in einem solchen Fall prüfen müssen, ob überhaupt ein
Verlust der Höhe nach entstehen kann, da dem Verkaufspreis der Wertpapiere der
Zeitwert der Wertpapiere im Augenblick der Aufforderung zum Verkauf
entgegenstünde. So betrachtet könnten ggf. nur die Verkaufsaufwendungen
Werbungskosten sein.
Der Verlust kann auch nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung
finden. Eine solche Berücksichtigung scheitert zum einen ebenfalls an der
beschriebenen privaten Mitveranlassung und zum anderen an der systematischen
Stellung des § 33 Abs. 1 EStG im Verhältnis zu § 9 EStG. Sind Aufwendungen nicht
als Werbungskosten abziehbar, sollen sie nämlich nicht ersatzweise als
außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden können (arg. § 33 Abs. 2
Satz 2 EStG; vgl. auch Kanzler in HHR, § 33 Anm. 202 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, sind nicht erkennbar.