Hartz
IV-Empfänger muss genügend Zeit zur Arbeitssuche bleiben
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az.: L 3 AS
127/07
Urteil vom
18.03.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Koblenz, Az.: S 13 AS 277/07, Entscheidung vom
24.07.2007
Entscheidung:
Auf die Berufung des
Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 24.07.2007
sowie der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04.04.2007 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den
Beteiligten die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Beklagten über die
Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Dauer von drei Monaten.
Der 1951 geborene Kläger ist allein stehend. Seit dem 01.01.2005 bezieht er
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Beklagte forderte zur Klärung des
Leistungsvermögens des Klägers ein ärztliches Gutachten nach Aktenlage des
Arztes und Dipl.-Psych. L , B , vom 25.01.2007 an. Danach ist der Kläger in der
Lage, vollschichtig leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten in
wechselnder Arbeitshaltung mit regelmäßigem Sitzanteil vollschichtig zu
verrichten. Schweres Heben und Tragen, rückenbelastende Zwangshaltungen,
Besteigen von Leitern und Gerüsten und häufiger Einfluss von Nässe und Kälte
seien auszuklammern. Mit Bescheid vom 14.03.2007 bewilligte die Beklagte dem
Kläger für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.07.2007 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 635,00 EUR und erkannte hierbei eine
Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR an.
Am 19.03.2007 bot die Beklagte dem Kläger den Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung an. Hierin wurde unter Leistungen der Beklagten
aufgeführt: "Einmündung einer Arbeitsgelegenheit bei B gGmbH in K ab 20.03.2007
bis 19.06.2007, Einsatzort B zentralkrankenhaus in K. Kurzbezeichnung der
Maßnahme s. Anlage zur Eingliederungsvereinbarung vom 19.03.2007, wöchentlich 30
Stunden. Mehraufwandsentschädigung je Arbeitsstunde, 1,25 EUR." Als Anlage war
ein Schriftstück überschrieben mit Arbeitsgelegenheit Nr. 2/56 beigefügt. Darin
wurde mitgeteilt, dass es sich bei der Tätigkeit um begleitende, unterstützende
Hilfen und Hilfen für Patientenlogistik im B zentralkrankenhaus handele. Sie
wurde dahingehend umschrieben, dass Hilfen zur Begleitung und Betreuung, Hilfen
bei Transporten innerhalb des Krankenhauses und Patientenlogistik vorgesehen
seien. Unter Patientenlogistik wurde verstanden: Hilfen bei Räum-, Sortier- und
Verschönerungsarbeiten, Ordnungs- und Aufräumarbeiten in einzelnen Räumen,
Gestaltung des neuen Krankenpflegebereiches und Aufräumaktionen im Lager. Mit
Schreiben vom 19.03.2007 lehnte der Kläger den Abschluss der
Eingliederungsvereinbarung mit der Begründung ab, die aus der Arbeitsgelegenheit
entstehenden Kosten würden die Mehraufwandsentschädigung übersteigen. Mit
Bescheid vom 20.03.2007 und Widerspruchsbescheid vom 04.04.2007 senkte die
Beklagte die Regelleistung um 104,00 EUR für die Dauer von drei Monaten für die
Zeit vom 01.04. bis zum 30.06.2007 ab und hob insoweit die
Bewilligungsentscheidung ab dem 01.04.2007 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt,
der Kläger habe ohne wichtigen Grund und trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
eine ihm zumutbare Arbeitsgelegenheit nicht aufgenommen. Aufgrund der
Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,25 EUR je geleisteter Arbeitsstunde sei
ihm bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden eine monatliche
Mehraufwandsentschädigung in Höhe von mindestens 150,00 EUR zuerkannt worden.
Daher wäre er in der Lage gewesen, die ihm entstehenden Fahrtkosten (Monatskarte
K in Höhe von 64,70 EUR) mit der ihm zustehenden Mehraufwandsentschädigung
abzudecken.
Durch Urteil vom 24.07.2007 hat das Sozialgericht Koblenz (SG) die Klage
abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Absenkungsbescheid
sei rechtmäßig. Die Arbeitsgelegenheit, die dem Kläger im Rahmen der ihm
vorgelegten Eingliederungsvereinbarung angeboten worden sei, habe er trotz
Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen.
Aufgrund der zu erwartenden Mehraufwandsentschädigung seien die Fahrtkosten und
etwaige Verpflegungsmehrkosten abgedeckt gewesen. Dabei könnten die Kosten für
Frühstück und Mittagessen als solche nicht als Mehraufwand anerkannt werden, da
diese unabhängig von der Arbeitsgelegenheit angefallen wären.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem ihm am 12.10.2007 zugestellten
Urteil hat der Kläger am 17.10.2007 Beschwerde eingelegt. Der erkennende Senat
hat durch Beschluss vom 11.12.2007 die Berufung zugelassen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei dem Arbeitsangebot um eine nicht
zumutbare Maßnahme gehandelt habe. Die Wegstrecke für die An- und Abfahrt von
seiner Wohnung zum Einsatzort betrage pro Strecke 45 Minuten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 24.07.2007 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 20.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
04.04.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Sie hält die getroffenen Entscheidungen für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten. Er ist Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist
begründet.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20.03.2007 und der hierzu ergangene
Widerspruchsbescheid vom 04.04.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger
in seinen Rechten. Denn der Kläger hat eine ihm nicht zumutbare Arbeit
abgelehnt.
Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in
einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach
§ 20 SGB II maßgebenden Regelleistungen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1d SGB II
gesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen weigert, zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II auszuführen.
Nicht zumutbare und nicht nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II zusätzliche Arbeiten
dürfen sanktionslos abgelehnt werden.
Die in der Eingliederungsvereinbarung vorgeschlagene Arbeit bei der B gGmbH in K
, als deren Einsatzort das B zentralkrankenhaus in K bezeichnet wurde, sollte
einen Arbeitsaufwand von wöchentlich 30 Stunden umfassen. Die Wegezeit pro
Strecke zwischen der Wohnung des Klägers und dem vorgesehenen Einsatzort, dem
Bundeswehrzentralkrankenhaus, beträgt nach den glaubhaften Angaben des Klägers
45 Minuten. Eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden ist im Rahmen einer
Arbeitsgelegenheit insbesondere auch unter Berücksichtigung von Wegezeiten nach
§ 16 Abs. 3 S. 2 SGB II nicht zulässig (vgl. hierzu Urteil des erkennenden
Senats vom 26.02.2008 - L 3 AS 110/07 m. w. N.).
Ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) enthält § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II keine Regelung zur zeitlichen
Inanspruchnahme des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch eine
Arbeitsgelegenheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil vom 13.10.1983 - 5 C 67/82 -, BVerwGE 68, 91) war einem
Sozialhilfebedürftigen eine vollschichtige Tätigkeit als Arbeitsgelegenheit
nicht zumutbar, da insoweit der Charakter der gemeinnützigen und zusätzlichen
Arbeit nicht mehr gegeben war. Zielsetzung der Arbeitsgelegenheit ist, wie in
der Rechtsprechung des BVerwG (a.a.O.) für den Bereich des BSHG ausgeführt
worden ist, die Förderung der Selbsthilfe. Der Hilfebedürftige soll auf die
Übernahme einer Erwerbstätigkeit vorbereitet werden, die ihn befähigt,
unabhängig von Sozialhilfe zu leben. Da es sich bei der Arbeitsgelegenheit um
ein ergänzendes Instrument der Arbeitsförderung handelt, muss dem
Hilfebedürftigen auch unter Geltung des SGB II ausreichend Zeit verbleiben, um
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Arbeit zu suchen (vgl. hierzu Niewald in
LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 Rz. 46).
Zwar gebietet der Grundsatz des Forderns in § 2 Abs. 1 S. 3 SGB II, dass in den
Fällen, in denen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in
absehbarer Zeit nicht möglich ist, der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm
angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit übernehmen muss. Gleichwohl bleibt es
bei dem Grundsatz in § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach der erwerbsfähige
Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner
Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen hat. Um dieser Verpflichtung nachkommen und
alle Möglichkeiten wahrnehmen zu können, muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige
neben der Arbeitsgelegenheit auch ausreichend Zeit haben, sich um offene Stellen
auf dem Arbeitsmarkt durch Lektüre von Arbeitsangeboten, Fertigen von
Bewerbungen, Vorsprachen bei möglichen Arbeitgebern und durch Aufsuchen der
Agentur für Arbeit sowie der Beklagten zu bemühen. Dies ist bei einer
Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich zuzüglich Fahrtzeiten, was im Fall des
Klägers eine tägliche Belastung von 7.30 Stunden bedeutet hätte, nicht mehr
gewährleistet (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 26.02.2008 m. w. N.).
Im Übrigen bestehen vorliegend erhebliche Bedenken, ob der Kläger hinsichtlich
seines Leistungsvermögens in der Lage gewesen ist, die in der Arbeitsgelegenheit
Nr. 2/56 näher spezifizierte Tätigkeit auszuführen. Nach dem von dem Arzt
Dipl.-Psych. L festgestellten Leistungsbild ist der Kläger noch in der Lage,
leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung mit
regelmäßigem Sitzanteil vollschichtig zu verrichten. Schweres Heben und Tragen,
rückenbelastende Zwangshaltungen, Besteigen von Leitern und Gerüsten sind
auszuklammern. Hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung im Zusammenhang mit
Patientenlogistik werden Ordnungs- und Aufräumarbeiten in einzelnen Räumen und
Aufräumaktionen im Lager als Tätigkeit beschrieben. Insoweit ergeben sich
Bedenken, ob dies dem Leistungsbild des Klägers entspricht, da solche Arbeiten
auch vielfach mit rückenbelastenden Zwangshaltungen und dem Besteigen von
Leitern verbunden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, weil es sich vorliegend
im Hinblick auf die Anforderungen durch die Arbeitsgelegenheit und die insoweit
erforderlichen Zeitanteile um eine Einzelfallgestaltung handelt.