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Private Alkoholfahrt kann zur Kündigung und zur 12-Wochen-Sperrfrist des AlG führen!


Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Az.: L 1 AL 134/01

Urteil vom 26.08.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Wer beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist, verstößt gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, wenn er seinen Führerschein aufgrund einer Alkoholfahrt verliert. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Führerschein anlässlich einer privaten oder einer beruflich bedingten Alkoholfahrt entzogen wird.


Sachverhalt: Ein Außendienstmitarbeiter verursachte bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von fast 1,5 Promille einen Verkehrsunfall. Der Kläger wurde daraufhin zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm wurde die Fahrerlaubnis für 5 Monate entzogen. Aufgrund dieser Tatsache wurde ihm von seinem Arbeitgeber gekündigt. Als er Arbeitslosengeld beantragte, verhängte das Arbeitsamt eine 12-wöchige Sperrzeit.

Entscheidungsgründe: Das LSG bestätigte die vom Arbeitsamt verhängte Sperrzeit. Nach Ansicht der Richter kann einem Arbeitnehmer der als Kraftfahrer oder in einer vergleichbaren Position arbeitet, gekündigt werden, wenn er seinen Führerschein verliert. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Anlass hierfür ein Fehlverhalten auf einer beruflich bedingten oder einer Privatfahrt gewesen ist. Auch eine besondere Härte, hat im vorliegenden Fall nach Ansicht der Richter nicht vorgelegen, die eine Verkürzung der Sperrzeit rechtfertigte. Der Arbeitnehmer hat die Konsequenzen seiner Alkoholfahrt zu tragen.


 

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