Alkoholfahrt
des Arbeitnehmers – Verzicht des Arbeitsgebers - Besteuerung
Bundesfinanzhof
Az: VI R 73/05
Urteil vom
24.05.2007
Leitsätze:
1. Verzichtet
der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz nach einem während
einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur privaten
Nutzung überlassenen Firmen-PKW, so ist der dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht
entstehende Vermögensvorteil nicht durch die 1 v.H.-Regelung abgegolten.
2. Der als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadensersatz führt nur dann
zu einer Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht
zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in
Betracht, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte
Fahruntüchtigkeit war.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Verzicht des Arbeitgebers auf die
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Arbeitnehmer wegen eines
bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss am betrieblichen PKW entstandenen
Unfallschadens zu Arbeitslohn führt oder ob die 1 v.H.-Regelung in § 8 Abs. 2
Sätze 2 ff. i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
auch insoweit Abgeltungswirkung entfaltet.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog im Streitjahr (1997) Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als
Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH (GmbH).
Mit Bescheid vom 6. August 1998 veranlagte der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt --FA--) den Kläger zunächst erklärungsgemäß.
Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde
festgestellt, dass der Kläger am 10. April 1997 bei einer betrieblich
veranlassten Fahrt mit dem auch für Privatfahrten überlassenen firmeneigenen PKW
(Typ BMW 730i) unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht hatte, der
zum Totalschaden führte. Eine Schadensersatzforderung gegen den Kläger in Höhe
der Differenz zwischen dem Zeitwert des Kraftfahrzeugs zum Unfallzeitpunkt und
dem noch im April 1997 erzielten Verkaufserlös hatte die GmbH nicht geltend
gemacht.
Das FA änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr nach §
173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und erhöhte dabei die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit um die Differenz zwischen Zeitwert des PKW und
Verkaufserlös.
Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der
Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 253
veröffentlichten Gründen statt.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Die Auffassung
des FG berücksichtige nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssätze
betreffend die Erlangung eines geldwerten Vorteils. Der Bundesfinanzhof (BFH)
habe in seinem Urteil vom 27. März 1992 VI R 145/89 (BFHE 168, 99, BStBl II
1992, 837) entschieden, dass ein Forderungsverzicht des Arbeitgebers gegen den
Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil und damit als Teil des Arbeitslohns
anzusehen sei, weil der Verzicht des Arbeitgebers auf die
Schadensersatzforderung eine Verbesserung der Vermögenslage des Arbeitnehmers
zur Folge habe. In einem solchen Fall gelte die Annahme, dass aus dem
Beschäftigungsverhältnis herrührende Gründe den Erlass veranlasst hätten, sofern
keine abweichenden persönlichen Gründe vorgetragen würden, was beim vorliegenden
Sachverhalt nicht der Fall sei.
Diese Erwägungen gälten auch nach Einführung der 1 v.H.-Regelung. Denn diene die
Pauschalierungsregelung der vereinfachten steuerlichen Erfassung typischer
Aufwendungen, so folge daraus im Umkehrschluss, dass außergewöhnliche
Aufwendungen von der Pauschalierung nicht erfasst sein sollten. Die Kosten einer
weitgehenden Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch grob fahrlässige
Verursachung eines Unfalls aufgrund Fahrens unter Alkoholeinfluss könne nicht
unter den Begriff der typischen Aufwendungen subsumiert werden.
Entgegen der Auffassung des FG fehle es nicht an einem für eine Sachentnahme
erforderlichen Entnahmewillen des Klägers. Entnommen worden sei der durch den
Schaden geminderte Verkaufswert des Kraftfahrzeugs. Dieser Wert werde auch in
der Konstellation des vorliegenden Falls aus dem Betriebsvermögen überführt,
indem der Arbeitgeber auf die Geltendmachung des Ersatzanspruchs verzichte. Der
geldwerte Vorteil sei im Übrigen schon allein deshalb vom Bereich der
Privatnutzung zu trennen, weil der Schaden anlässlich einer beruflichen Fahrt
eingetreten sei.
Das FA beantragt sinngemäß, die Klage unter Aufhebung des finanzgerichtlichen
Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist dem Kläger durch den Verzicht der GmbH
auf die Geltendmachung der Schadenersatzforderung zusätzlicher Arbeitslohn i.S.
des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugeflossen. Zur
Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe ein Werbungskostenabzug in Betracht
kommt, wird die Vorentscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit an das FG
zurückverwiesen.
1. Der Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltendmachung einer aus einem
Verkehrsunfall herrührenden Schadensersatzforderung gegen den Arbeitnehmer
stellt eine Vermögensmehrung dar, die als Arbeitslohn zu erfassen ist (s. Urteil
des erkennenden Senats in BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837).
Das FG ist bei seiner Entscheidung unzutreffend davon ausgegangen, dass auf den
Streitfall die 1 v.H.-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 EStG Anwendung findet. Dabei kann dahinstehen, ob diese ausschließlich
der Bewertung dienende Regelung schon deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil
sie nur die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs "zu privaten
Fahrten" zum Gegenstand hat. Denn jedenfalls werden durch die 1 v.H.-Regelung
Unfallkosten nicht abgegolten. Nach der Rechtsprechung des Senats sind
"Aufwendungen" i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG nur solche Kosten, die
unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und
im Zusammenhang mit seiner Nutzung typischerweise anfallen (Senatsentscheidung
vom 14. September 2005 VI R 37/03, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72). Dazu
zählen Unfallkosten nicht (Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 8 Rz 41).
2. Der als Arbeitslohn zu erfassende Erlass einer Schadensersatzforderung kann
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nur dann zu einer
Steuererhöhung führen, wenn und soweit die Begleichung der
Schadensersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt hätte. Denn
sonst wären von dem Arbeitslohn in Höhe der Schadensersatzforderung Aufwendungen
für die Schadensersatzforderung als Werbungskosten abzuziehen, und es könnte
mithin eine Saldierung vorgenommen werden.
Auch ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften
ist für die Abziehbarkeit der dadurch entstandenen Aufwendungen als
Werbungskosten unschädlich. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das
auslösende Moment für einen Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
ist (BFH-Urteile in BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837; vom 6. April 1984 VI R
103/79, BFHE 141, 35, BStBl II 1984, 434; vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE
124, 33, BStBl II 1978, 105; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Rz 23). Das FG hat zu
dieser Frage --auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu Recht-- keine
Feststellungen getroffen. Diese wird es im zweiten Rechtsgang nachholen müssen.
Ebenso ist zu klären, wie hoch die Schadensersatzforderung der GmbH gegenüber
dem Kläger war.