Alkoholfahrt –
Schadensersatzansprüche und Restschuldbefreiung
Bundesgerichtshof
Az: IX ZR
29/06
Urteil vom
21.06.2007
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Braunschweig vom 17. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte hatte seinen Pkw bei der Klägerin gegen Kfz-Haftpflichtschäden
versichert. Mit diesem Fahrzeug verursachte er in wegen vorangegangenen
Alkoholgenusses fahruntüchtigem Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem sein
Beifahrer schwere Verletzungen erlitt. Der Beklagte wurde wegen vorsätzlicher
Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger
Körperverletzung (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB, §§ 230, 232 StGB a.F.)
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde.
Die Klägerin zahlte als Schadensersatz an das Unfallopfer bisher nahezu eine
Million DM. Sie erwirkte gegen den Beklagten einen rechtskräftigen
Vollstreckungsbescheid über 150.749,74 EUR. Daraufhin beantragte der Beklagte
die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung.
Nach Verfahrenseröffnung meldete die Klägerin ihre titulierte Forderung als eine
solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung an. Der Beklagte widersprach der
Feststellung des angegebenen Rechtsgrundes.
Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Feststellung erhoben, dass die titulierte
Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühre. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der
zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf
Feststellung der Unwirksamkeit des Widerspruchs aus § 184 InsO zu. Der auf die
Klägerin übergegangene Anspruch des Beifahrers auf Schadensersatz gegen den
Beklagten ergebe sich unter anderem aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §
315c Abs. 3 Nr. 1 StGB. Die zuletzt genannte Vorschrift sei ein Schutzgesetz zu
Gunsten der am jeweiligen Verkehr konkret beteiligten Personen, also auch des
durch den Unfall geschädigten Beifahrers. Unternehme der Täter die
Trunkenheitsfahrt vorsätzlich, sei insgesamt von einer Vorsatztat auszugehen,
auch wenn die Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen nur fahrlässig
verursacht werde. In solchen Fällen solle sich der Täter als Insolvenzschuldner
der Haftung nicht entziehen können.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Klage ist zulässig. Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung
einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann
der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben (BGH,
Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZIP 2007, 541 f).
2. Die Klage ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die von der Klägerin angemeldete
Forderung ist keine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO.
a) Zu dem Schutzzweck des § 302 Nr. 1 InsO werden verschiedene Meinungen
vertreten. Nach der einen Ansicht muss bei Verbindlichkeiten aus vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlungen der Gedanke der Entschuldung infolge
Restschuldbefreiung hinter der Ausgleichsfunktion des Deliktsrechts zurücktreten
(Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 302 Rn. 2; Döbereiner, Die
Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung 1997 S. 249). Eine
Ausgleichsfunktion hat jedoch jeder Schadensersatzanspruch, gleichviel ob er auf
einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen unerlaubten Handlung beruht oder
sogar vertraglich begründet ist. Nach einer anderen Auffassung soll der pönale
Charakter der Verbindlichkeit den Ausschlag geben (MünchKomm-InsO/Stephan, § 302
Rn. 2). Die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung muss jedoch keine Straftat
sein. Gerechtfertigt ist die Nachhaftung aus vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlungen wegen ihres besonderen Unrechtsgehalts (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. §
302 Rn. 1). Letztlich sind es also Billigkeitsgesichtspunkte, die der
gesetzlichen Regelung zugrunde liegen (HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 302 Rn.
1; HmbKomm-InsO/Streck, § 302 Rn. 1).
b) Das Gesetz hält es für unbillig, dass ein Schuldner von Verbindlichkeiten
gegenüber einem Gläubiger befreit wird, den er vorsätzlich geschädigt hat. Es
genügt nicht, dass eine vorsätzliche Handlung adäquat kausal zu einem Schaden
geführt hat; vielmehr muss die Schadensfolge vom Vorsatz umfasst sein. Das ist
bei der "Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination" des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a,
Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht der Fall.
aa) Ansprüche aus Gefährdungshaftung werden von § 302 Nr. 1 InsO nicht erfasst (MünchKomm-InsO/Stephan,
§ 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 Rn. 3). Das ist auch bei der
rechtsähnlichen Vorschrift des § 850 f Abs. 2 ZPO nicht anders
(Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850 f Rn. 8; MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. §
850 f Rn. 15).
bb) Nach einer verbreiteten Auffassung fällt die vorsätzliche Verletzung eines
Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB unter die Vorschrift (MünchKomm-InsO/Stephan,
§ 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 Rn. 3; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO
§ 302 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens, aaO § 302 Rn. 5; HK-InsO/Landfermann, aaO § 302 Rn.
6; HmbKomm-InsO/Streck, § 302 Rn. 2). Das Verschulden, das § 823 Abs. 2 BGB
voraussetzt, ist auf die Schutzgesetzverletzung zu beziehen (BGHZ 103, 197, 200;
BGH, Urt. v. 5. Mai 1987 - VI ZR 181/86, NJW-RR 1987, 1311). Grundsätzlich ist
der subjektive Tatbestand des Schutzgesetzes auch für die Schadensersatzpflicht
nach § 823 Abs. 2 BGB maßgeblich (BGHZ 46, 17, 21; Erman/G. Schiemann, BGB 11.
Aufl. § 823 Rn. 159; Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 823 Rn. 60). Deswegen könnte
man - mit dem Berufungsgericht - annehmen, wer vorsätzlich ein Schutzgesetz
verletze, hafte dem dadurch Geschädigten aus einer vorsätzlich unerlaubten
Handlung.
Eine derartige formale Betrachtungsweise ist jedoch nicht richtig. Der Kreis der
Schutzgesetze (zum Begriff vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04, NJW
2005, 2923, 2924) ist sehr weit (vgl. etwa die Übersicht bei Palandt/Sprau, BGB
66. Aufl. § 823 Rn. 61 bis 72). Schutzgesetzcharakter haben beispielsweise - um
nur den Bereich des Straßenverkehrsrechts herauszugreifen - das Rechtsfahrgebot
(BGH, Urt. v. 19. Mai 1981 - VI ZR 8/80, NJW 1981, 2301) und die Gebote, mit
einer den Verkehrsverhältnissen angepassten Geschwindigkeit zu fahren (BGH, Urt.
v. 21. Februar 1985 - III ZR 205/83, NJW 1985, 1950), gegenüber Kindern,
Hilfsbedürftigen und älteren Menschen Rücksicht zu nehmen (BGH, Urt. v. 19.
April 1994 - VI ZR 219/93, NJW 1994, 2829, 2830), ein Kraftfahrzeug gegen
unbefugte Benutzung durch Schwarzfahrer zu sichern (BGH, Urt. v, 30. September
1980 - VI ZR 38/79, NJW 1981, 113) und nur vorsichtig an Haltestellen
vorbeizufahren, an denen gerade Busse oder Straßenbahnen halten (BGH, Urt. v.
28. März 2006 - VI ZR 50/05, NJW 2006, 2110, 2111 f). Schutzgesetze können sogar
Verkehrsgebote oder -verbote sein, die durch Verkehrszeichen postuliert werden
(BGH, Urt. v. 16. Februar 1972 - VI ZR 46/70, VersR 1972, 558).
Wären Verbindlichkeiten, die aus vorsätzlichen Verstößen gegen solche
Vorschriften herrühren, stets von der Restschuldbefreiung ausgenommen, würde die
Nachhaftung des Schuldners, der ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat, in sehr
vielen Fällen eintreten. Der Gesetzgeber hat sie jedoch auf Ausnahmen
beschränken wollen (MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 3).
In diesen Fällen ist der Tätervorsatz allenfalls auf die Übertretung des Verbots
oder die Nichtbefolgung des Gebots gerichtet, nicht jedoch auf die Schädigung
desjenigen, der möglicherweise bei der Zuwiderhandlung zu Schaden gekommen ist.
War eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsvorschrift eine
adäquat kausale Ursache für eine Schädigung, so folgt daraus nicht, dass sich
auch der Vorsatz auf die Schädigung bezogen hat. Regelmäßig ist diese Folge
allenfalls fahrlässig verursacht. Dies reicht nicht für den Ausschluss der
Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO.
cc) Soweit in Rechtsprechung und im Schrifttum Beispiele für Fälle genannt
werden, in denen eine Nachhaftung für vorsätzlich begangene unerlaubte
Handlungen stattfinden soll, haben diese bei der gebotenen typisierenden
Betrachtungsweise einen anderen, deutlich höheren Unrechtsgehalt als die unter
bb genannten Fälle.
Als "aus der insolvenzrechtlichen Perspektive wichtige Schutzgesetze" werden
etwa genannt die Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB, der Betrug
gemäß §§ 263, 264, 264a StGB, das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
nach § 266a StGB (OLG Celle ZInsO 2003, 280, 281) und der Verstoß gegen die
Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 64 Abs. 1
GmbHG (vgl. zum Ganzen MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender,
aaO § 302 Rn. 3 bis 7; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 302 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens,
aaO § 302 Rn. 5; HmbKomm-InsO /Streck, § 302 Rn. 2).
Gemeinsam ist diesen Tatbeständen die Schädigungstendenz. Dies gilt auch für den
zuletzt genannten Verstoß gegen § 64 Abs. 1 GmbHG. Wer als Geschäftsführer den
Betrieb weiterbetreibt, obwohl er weiß, dass dieser zahlungsunfähig ist, nimmt
regelmäßig eine Gläubigerbenachteiligung - nämlich die Schmälerung der auf die
Gläubiger entfallenden Quote (vgl. BGHZ 75, 96, 106; 100, 19, 21; 110, 342, 360
f) - billigend in Kauf. Es ist deshalb in sämtlichen der aufgeführten Fälle
gerechtfertigt, dass die Forderungen des Geschädigten von der
Restschuldbefreiung ausgenommen werden.
dd) Die erfolgsqualifizierten Delikte (vgl. etwa § 221 Abs. 3, § 226 Abs. 1, §§
227, 251 StGB) sind Straftaten mit einem typischen Gefährlichkeitsgehalt, die,
wenn sich die im Grundtatbestand angelegte Gefahr verwirklicht, mit wesentlich
höherer Strafe bedroht sind als die einfache Tat. Die erfolgsqualifizierten
Delikte werden strafrechtlich als Vorsatztat behandelt (§ 11 Abs. 2 StGB), weil
ihr Grundtatbestand für sich allein eine selbstständig strafbare Vorsatztat
darstellt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 11 Rn. 32). Im
insolvenzrechtlichen Schrifttum wird bisher nur der Raub mit Todesfolge (§ 251
StGB) behandelt. Kommt das Opfer eines Raubes infolge der hierbei ausgeübten
Gewalteinwirkung zu Tode, ohne dass diese Folge vom Vorsatz des Täters umfasst
war, so sollen die Verbindlichkeiten, die sich aus dem Tod des Opfers ergeben,
von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sein (Hess, InsO 3. Aufl. § 302 Rn.
7). Dies erscheint gerechtfertigt, weil sich die schwere Folge aus der gegen das
Opfer vorsätzlich ausgeübten Gewalt ergeben hat. Der Geschädigte ist letztlich
das Opfer einer Vorsatztat geworden, auch wenn der qualifizierende Erfolg nur
fahrlässig verursacht worden ist. Der Täter ist sozusagen über das (Schädigungs-)Ziel
hinausgeschossen.
ee) Dies ist bei der "Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination" des § 315c Abs. 1 Nr.
1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB anders.
(1) Der Tatbestand dieser Norm setzt sich zusammen aus der vorsätzlich
begangenen Trunkenheitsfahrt und der fahrlässigen Herbeiführung einer
(konkreten) Gefährdung. Auch hier gilt die Tat strafrechtlich gemäß § 11 Abs. 2
StGB als Vorsatztat (LK-StGB/König, 11. Aufl. § 315c Rn. 194; MünchKomm-StGB/Groeschke,
§ 315c Rn. 67; Schönke/Schröder/Cramer-Sternberg-Lieben, StGB 27. Aufl. § 315c
Rn. 42; Tröndle/Fischer, aaO § 315c Rn. 19a).
Diese strafrechtliche Wertung, die ihren Sinn darin hat, dass Teilnahme und
Versuch bestraft werden können, ändert jedoch nichts daran, dass der schädigende
Erfolg, aus dem die Verbindlichkeiten entstanden sind, um deren Befreiung nach
§§ 287 ff InsO es geht, nur fahrlässig verursacht wurde. Der Vorsatz, ungeachtet
der erkannten Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug zu führen, hat keine
Schädigungstendenz zu Lasten des später zu Schaden Gekommenen. Der Täter hat
sich nicht vorsätzlich gegen das Leben, die Gesundheit oder Sachwerte eines
anderen vergangen. Es ist deshalb - unter voller Würdigung der Interessen des
Gläubigers (Geschädigten) - nicht unbillig, dass die Verbindlichkeit aus der
fahrlässigen Körperverletzung der Restschuldbefreiung unterliegt.
(2) Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zu der Parallelvorschrift des §
850f Abs. 2 ZPO, die es seit dem 28. Februar 1978 gibt, keine Entscheidungen
bekannt geworden sind, in denen das hier behandelte Problem erörtert worden ist.
Dies spricht dafür, dass bisher niemand auf den Gedanken gekommen ist, aus dem
Vorliegen von "Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen" vollstreckungsrechtliche
Vorteile abzuleiten.
(3) Zwar hat die Verwirklichung der "Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination" des §
315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB für den Sozialversicherten
dieselben nachteiligen Folgen wie die Verfolgung eines versorgungsfremden
Zwecks. Ihm wird nämlich Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeitsstätte
versagt (BSGE 75, 180, 183; BSG NJW 2001, 3652, 2654). Aus dieser
versorgungsrechtlichen Wertung lässt sich jedoch für § 302 Nr. 1 InsO nichts
ableiten.