Alkoholverbot
bei Gefahrguttransporten - Kündigung
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 7 Sa
1369/07
Urteil vom
19.03.2008
Die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2007 in Sachen 3 Ca 9041/06 wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
teilweise abgeändert:
Der Klageantrag auf Erteilung eines qualifizierten Schlusszeugnisses wird
ebenfalls abgewiesen.
Die Kosten der Anschlussberufung trägt ebenfalls der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in erster Linie um die Wirksamkeit einer außerordentlichen
fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung.
Der am 03.06.1950 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 16.08.1999 in der
Niederlassung H der Beklagten als Berufskraftfahrer beschäftigt. Die Beklagte
beschäftigt bundesweit 143 Arbeitnehmer, davon 51 Fahrer und 3 kaufmännische
Mitarbeiter in der Niederlassung H . Sie ist auf Gefahrguttransporte
spezialisiert. Einziger Auftraggeber der Niederlassung Hürth der Beklagten ist
die Firma P D GmbH & Co. KG.
Am 11.10.2006 trat der Kläger um 04:45 Uhr seinen Dienst an. Als erstes hatte er
eine Transportfahrt mit flüssigem Stickstoff zu einer Kundenfirma des
Auftraggebers P in A durchzuführen. Es handelte sich dabei um einen
Gefahrguttransport mit einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit.
Gemäß §§ 9 Abs. 11 Nr. 18, 10 Nr. 15 o) Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
(GGVSE) i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
gilt bei solchen Transporten eine bußgeldbewehrte Alkohol-Promillegrenze von
0,00 Promille. Hierüber werden sämtliche Fahrer der Beklagten in einmal jährlich
stattfindenden Schulungen durch einen Fahrertrainer des Auftraggebers P
ausdrücklich belehrt. Gemäß Ziff. 15 Satz 2 Buchstabe d) des Arbeitsvertrages
der Parteien vom 15.08.1999 "ist ein Grund zur fristlosen Kündigung insbesondere
dann gegeben, wenn Sie unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen, auch wenn dies
zu keiner behördlichen Feststellung geführt hat". Bei der Beklagten ist es
unternehmensüblich, gegenüber Fahrern, die gegen das absolute Alkoholverbot
verstoßen haben, stets die außerordentliche Kündigung auszusprechen.
Kurz nach neun Uhr traf der Kläger am 11.10.2006 bei der Kundenfirma A GmbH in A
ein. Während die Ladung abgetankt wurde, unterhielt sich der Kläger mit einem
Mitarbeiter der Kundenfirma. Dieser glaubte im Atem des Klägers Alkoholgeruch
wahrzunehmen. Er gab diese Information intern weiter, woraufhin die Firma A GmbH
die Polizei benachrichtigte. Diese traf um 09:25 Uhr auf dem Betriebsgelände
ein. Den weiteren Verlauf gibt ein bei der Bußgeldakte befindlicher Aktenvermerk
eines Polizeibeamten wie folgt wieder:
"Der Betroffene wurde am Einsatzort angesprochen. Während des Gespräches nahmen
die eingesetzten Beamten Alkoholgeruch in seiner Atemluft wahr. Auf die Frage,
ob er alkoholische Getränke in den letzten Stunden zu sich genommen habe, gab
der Betroffene an, er habe am Vorabend zwischen 17 und 20 Uhr etwa vier Flaschen
Bier (0,5 Liter) getrunken. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest
mittels Dräger 7410 ergab eine AAK von 0,15 mg/l. Der Betroffene wurde der
Hauptwache des WD West zugeführt zwecks Durchführung einer beweiserheblichen
Atemalkoholmessung mittels Dräger 7110 (Evidential). Diese Messung ergab
schließlich eine AAK von 0,1 mg/l. Dem Betroffenen wurde für zwei Stunden die
Weiterfahrt untersagt. Nach Durchführung der Atemalkoholmessung wurde er zum
Einsatzort zurückgebracht, wo auch noch weitere Fahrzeugunterlagen eingesehen
wurden. Die Tacho-Scheiben des LKW wurde sichergestellt. Die Ausdrucke der
Atemalkoholmessung liegen der Anzeige bei." (Bl. 182 d. A.)
Auf den vollständigen Inhalt der polizeilichen Ordnungswidrigkeitenanzeige
(Anlage B 11) und das Protokoll zur Atemalkoholmessung nebst Messstreifen
(Anlage B 12) wird Bezug genommen (Bl. 180 - 187 d. A.). Wie sich aus § 24a StVG
ergibt, entspricht einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,1 mg/l eine
Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,2 Promille.
Nach dem Vorfall setzte der Kläger seine Fahrt Richtung B fort. Nachdem die
Beklagte über die Firma P von den Ereignissen bei der A GmbH in A erfahren
hatte, schickte sie dem Kläger einen Ersatzfahrer hinterher, der das Fahrzeug in
B vom Kläger übernahm. Der Kläger wurde freigestellt.
Am 12.10.2006 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und der Prokuristin
der Niederlassung H der Beklagten, A -F , in welchem der Kläger äußerte, der bei
ihm gemessene Alkoholwert sei auf die Einnahme des Medikaments Wick MediNait
zurückzuführen. Bei dem Medikamt Wick MediNait handelt es sich, wie auf der
Verpackung, der Packungsbeilage, aber auch der Flasche des Medikaments selbst
aufgedruckt ist, um einen "Erkältungssaft für die Nacht", welcher 18 Vol-Prozent
Alkohol enthält. Auf der Verpackung des Medikaments ist aufgedruckt: "Bitte
Packungsbeilage beachten! Nach Einnahme keine Maschinen bedienen oder Fahrzeuge
lenken.". In der Packungsbeilage heißt es u. a.: "Dieses Arzneimittel kann auch
bei bestimmungsgemäßen Gebrauch zu Müdigkeit führen und dadurch das
Reaktionsvermögen soweit verändern, dass die Fähigkeit zur aktiven Teilnehme am
Straßenverkehr oder zum Bedienen von Maschinen beeinträchtigt wird. Dies gilt in
verstärktem Maße im Zusammenwirken mit Alkohol oder Medikamenten, die ihrerseits
das Reaktionsvermögen beeinträchtigen können."
Die Firma P teilte der Beklagten am 12.10.2006 mit, dass sie "Herrn dauerhaft
für P -Transporte sperre". Außerdem nahm sie den Vorfall vom 11.10.2006 zum
Anlass, von der Beklagten eine Ergänzung der Transportverträge zu verlangen, in
welcher sich die Beklagte u. a. verpflichten musste, auf eigenen Kosten zweimal
jährlich am Standort unangekündigt Alkoholkontrollen durchzuführen, gegenüber P
einen entsprechenden Nachweis zu führen und bei positiven Alkoholkontrollen den
betreffenden Fahrer nicht mehr für P -Transporte einzusetzen (vgl. Bl. 106 d.
A.).
Am 20.10.2006 informierte die Beklagte den Betriebsrat der Niederlassung H und
teilte ihm ihre Absicht mit, gegenüber dem Kläger eine fristlose, hilfsweise
fristgerechte Kündigung, zudem vorsorglich eine fristlose, hilfsweise
fristgemäße Verdachtskündigung auszusprechen (Bl. 109 ff. d. A.). Am 23.10.2006
stimmte der Betriebsrat "der beabsichtigten außerordentlichen oder fristgemäßen
ordentlichen Kündigung" zu (Bl. 115 d. A.).
Mit Schreiben vom 24.10.2006, dem Kläger zugegangen am selben Tage, kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Gegen diese
Kündigung wendet sich der Kläger mit vorliegenden, am 08.11.2006 beim
Arbeitsgericht Köln eingegangenen Kündigungsschutzklage.
Der Kläger hat behauptet, die bei ihm gemessene Alkoholkonzentration sei
ausschließlich auf die Einnahme von Wick MediNait zurückzuführen. Er, der
Kläger, habe an dem fraglichen Tag unter einer Erkältung mit Kopfschmerzen
gelitten. Aus diesem Grunde habe seine Ehefrau an diesem Morgen seinem Proviant
eine Flasche dieses Erkältungssaftes - ohne Verpackung und ohne Packungsbeilage
- hinzugefügt und ihm gesagt, er möge von dieser Medizin nehmen, wenn er sich
besonderes schlecht fühle. Er, der Kläger selbst, habe keine Erfahrungen mit
diesem Medikament gehabt. Bei Dienstantritt sei er völlig nüchtern gewesen. Dies
könnten zwei Kollegen bezeugen, mit denen er bei Dienstantritt, also um 04:45
Uhr, zusammengetroffen sei und mit denen er bei dieser Gelegenheit in einem
geschlossenen Raum aus 40 cm Entfernung gesprochen habe. Erst wenige Minuten vor
seinem Eintreffen bei der Kundenfirma A GmbH habe er, als er einen Fußgänger in
Aachen nach dem genauen Weg zu seinem Ziel gefragt habe, zwei zu je 1/3 gefüllte
Verschlusskappen Wick MediNait zu sich genommen. Erst nachdem der Polizeibeamte
ihm später mitgeteilt habe, es sei Atemalkohol festgestellt worden, sei ihm
erstmals der Gedanke gekommen, dass das Medikament möglicherweise alkoholhaltig
gewesen sein könnte.
Des weiteren hatte der Kläger erstinstanzlich zunächst vortragen lassen, er habe
"weder am Vorabend, den er gemeinsam mit seiner Ehefrau verbrachte, noch an
diesem Morgen alkoholische Getränke zu sich genommen", und dafür das Zeugnis
seiner Ehefrau angeboten (Schriftsatz vom 22.02.2007, Seite 2). Nachdem die
Beklagte den Kläger mit seinen Angaben gegenüber der Polizei über seinen
Bierkonsum vom Vorabend konfrontiert hatte, ließ der Kläger ausführen, er habe
nunmehr zwischenzeitlich nochmals Rücksprache mit seiner Ehefrau genommen. Er
könne nun nicht mehr ausschließen, dass er am Vorabend zwischen 17 Uhr und 20
Uhr Bier getrunken habe. Der genaue Umfang sei ihm nicht mehr erinnerlich. Er
könne jedoch ausschließen, dass der Konsum die angegebenen vier Flaschen
überschritten habe. Der Kläger hat den Standpunkt vertreten, es sei
auszuschließen, dass sein Bierkonsum vom Vorabend sich in irgendeiner Weise auf
das Messergebnis am Folgetage ausgewirkt habe.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche
fristlose Kündigung seitens der Beklagten vom 24.10.2006, zugegangen am gleichen
Tag, aufgelöst worden sei;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch
die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung seitens der Beklagten vom
24.10.2006, zugegangen am gleichen Tage, aufgelöst worden sei;
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht
durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern über den 24.10.2006 bzw.
31.12.2006 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbestehe;
4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis,
das sich auf Führung und Leistung erstreckt, zu erteilen;
5. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein endgültiges
qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, zu
erteilen;
6. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit den
Feststellungsanträgen zu Ziffer 1) oder 2) zu den bisherigen Arbeitsbedingungen
als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger Wick MediNait eingenommen habe und
er hierbei nicht gewusst habe, dass es sich um ein alkoholhaltiges Medikament
handele. Sie hat behauptet, gegenüber der Prokuristin A -F habe der Kläger
angegeben, er habe Wick MediNait vor Dienstbeginn, also vor 04:45 Uhr
eingenommen. Selbst die Richtigkeit seiner Angaben jedoch unterstellt, könne
dies bei weitem nicht den um 10:17 Uhr gemessenen Alkoholwert erklären. Es sei
anzunehmen, dass der Kläger in Wirklichkeit schon am Vorabend wesentlich mehr
Alkohol zu sich genommen habe, als er zuletzt zugegeben habe.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Einhaltung des absoluten
Alkoholverbotes für sie von herausragender Wichtigkeit sei. Dies zeige auch die
Reaktion ihres Auftraggebers P . Nachdem dieser den Kläger gesperrt habe, könne
sie den Kläger ohnehin nicht mehr bei der Niederlassung H einsetzen. Der Kläger
habe nicht nur gegen elementar wichtige arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen,
sondern durch seine Lügen nach dem Vorfall auch jede Vertrauensgrundlage
zerstört.
Auf die beiderseitigen erstinstanzlichen Schriftsätze nebst ihren Anlagen wird
ergänzend Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 01.08.2007 die Beklagte zur Erteilung
eines qualifizierten Endzeugnisses verurteilt und die Klage ansonsten
abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird
verwiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 09.10.2007 zugestellt. Er hat
hiergegen am 06.11.2007 Berufung einlegen und diese am 06.12.2007 begründen
lassen. Die Beklagte hat innerhalb der ihr aufgrund Gerichtsbeschlusses vom
09.01.2008 bis zum 14.02.2008 zustehenden Berufungserwiderungsfrist
Anschlussberufung eingelegt.
Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe die außerordentliche Kündigung nicht
für wirksam halten dürfen. Er bleibt dabei, dass die bei ihm festgestellte
Alkoholkonzentration ausschließlich auf die kurz zuvor vorgenommene Einnahme des
Medikaments Wick MediNait zurückzuführen sei. Bei Dienstantritt um 04:45 Uhr sei
er nüchtern gewesen, was durch den Umstand belegt werde, dass die Kollegen, mit
denen er um diese Zeit zusammengetroffen sei, keine noch so geringe Alkoholfahne
wahrgenommen hätten. Der Kläger räumt ein, dass er vor Einnahme des Medikaments
Wick MediNait sich über dessen Eigenschaften hätte vergewissern müssen. Insofern
sei ihm zwar ein arbeitsvertragliches Fehlverhalten vorzuwerfen, der
Verschuldensgrad sei jedoch nur gering. Da es in der Vergangenheit keinen
ähnlichen Vorfall gegeben habe und auch eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe
und da er, der Kläger, aufgrund seines Alters in besonderem Maße auf den
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses angewiesen sei, habe das Arbeitsgericht
auch im Rahmen einer Interessenabwägung zu den Ergebnis kommen müssen, dass der
Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten gewesen sei.
In Anbetracht der Unwirksamkeit der streitigen Kündigung sei die Beklagte auch
in Annahmeverzug geraten.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2007 (Az.: 3 Ca 9041/06)
abzuändern und wie folgt zuerkennen:
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentlichen,
fristlosen Kündigungen seitens der Beklagten vom 24.10.2006, zugegangen am
gleichen Tag, aufgelöst worden ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch
die hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen seitens der Beklagten
vom 24.10.2006, zugegangen am gleichen Tage, aufgelöst worden ist;
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit den
Feststellungsanträgen zu Ziffer 1) oder zu Ziffer 2) zu den bisherigen
Arbeitsbedingungen als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 501,25 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 sowie weitere
2.557,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 01.12.2006 zu zahlen, soweit diese Zahlungsansprüche nicht an die
Bundesagentur für Arbeit übergeleitet wurden.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens hinsichtlich der
Kündigungsschutzklage, stellt die Beklagte und Berufungsbeklagte den Antrag, das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG
aufzulösen, gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte und
Anschlussberufungsklägerin,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2007 (Az.: 3 Ca
9041/06) die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Arbeitsgericht die
Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen habe. Die Beklagte macht geltend, wie
der Kläger bereits in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 22.02.2007 selbst
anhand der Wittmarkschen Formel zutreffend berechnet habe, hätte die angeblich
von ihm eingenommene Dosis Wick MediNait allenfalls einen Alkoholwert von 0,05
Promille erklären können. Gemessen worden seien aber 0,2 Promille. Es stehe
somit fest, dass der Kläger auch noch andere alkoholische Getränke zu sich
genommen haben müsse. Bei Fahrtantritt gegen fünf Uhr müsse somit ein
Alkoholisierungsgrad zwischen 0,65 und 0,9 Promille vorgelegen haben.
In Anbetracht der herausragenden Wichtigkeit des Alkoholverbotes im
Gefahrguttransportverkehr sei die außerordentliche Kündigung auch ohne
vorangegangene Abmahnung berechtigt und geboten. Hinzu komme der
Vertrauensverlust, der durch die fehlende Kooperation des Klägers bei der
Aufklärung des Vorfalls verursacht worden sei. Auch habe das Verhalten des
Klägers ihre Kundenbeziehung zu dem einzigen Auftraggeber ihrer Niederlassung H
, der Firma P , empfindlich beeinträchtigt.
Zu ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, bereits in der erstinstanzlichen
Klageerwiderung vom 13.12.2006 habe sie vorgetragen und unter Beweis gestellt,
dass sie dem Kläger das von ihm begehrte qualifizierte Schlusszeugnis am
22.11.2006 habe zukommen lassen. Der Zeugnisanspruch sei somit bereits vor
Erlass des erstinstanzlichen Urteils erfüllt gewesen.
Der Kläger und Anschlussberufungsbeklagte beantragt,
die Anschlussberufung und den Auflösungsantrag der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b)
und c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG
vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
Auch die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig. Auch sie wurde nach
Maßgabe des §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ZPO fristgerecht
eingelegt und begründet:
II.A. Die Berufung des Klägers musste erfolglos bleiben. Das Arbeitsgericht hat
die Kündigungsschutzklage zurecht abgewiesen. Die Kündigung der Beklagten vom
24.10.2006 ist als außerordentliche fristlose Kündigung rechtswirksam.
1. Es liegt ein wichtiger Grund zu einer außerordentlichen Kündigung im Sinne
von § 626 Abs. 1 BGB vor. Die Beklagte kann auf Tatsachen verweisen, aufgrund
derer es ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zuzumuten war, das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist fortzusetzen.
a. Der Kläger hat am 11.10.2006 in erheblichen Maße gegen das absolute
Alkoholverbot verstoßen, welches gemäß § 9 Abs. 11 Nr. 18 GGVSE besteht und
welches gemäß § 10 Nr. 15 Buchstabe o) GGVSE i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4
GGBefG bußgeldbewährt ist. Bei der von der Polizei zwischen 10:09 Uhr und 10:17
Uhr am 11.10.2006 durchgeführten Messung mit dem geeichten und für die
Beweisfeststellung in gerichtlichen Verfahren geeigneten Atemalkoholmessgerät
Dräger 7110 (Evidential) wurde beim Kläger eine Atemalkoholkonzentration von 0,1
mg/Liter festgestellt. Dies entspricht, wie sich § 24 a StVG entnehmen lässt,
einer Blutalkoholkonzentration in Höhe von 0,2 Promille.
b. Die Einhaltung des für den Gefahrguttransportverkehr deutschland- und
europaweit geltenden absoluten Alkoholverbots ist sowohl für die Allgemeinheit
wie auch für die Beklagte im Besonderen von herausragender Wichtigkeit. Aufgrund
des Gefahrenpotenzials der zu transportierenden Güter kann sich im Falle eines
Unfalls der Schaden an Leib, Leben und Eigentum Dritter in katastrophale
Dimensionen steigern. Hinzu kommen mögliche Umweltschäden und
Gesundheitsbeeinträchtigungen für eine Vielzahl unbeteiligter Personen. Bei der
Durchführung von Gefahrguttransporten ist das durch die Teilnahme am
Straßenverkehr verursachte Schadensrisiko typischerweise um ein Vielfaches
gesteigert.
c. Aus diesem Grunde erscheint es unbedingt erforderlich, dass die Person, die
ein Fahrzeug lenkt, welches Gefahrgut geladen hat, sich in einem körperlich und
geistig einwandfreien Zustand befindet. Die Aufnahme auch nur geringer Mengen
Alkohol ist mit dieser Anforderung unvereinbar. Dass auch schon geringe Mengen
Alkohol geeignet sind, die Fahrtüchtigkeit negativ zu beeinflussen, ist in der
Bevölkerung allgemein bekannt. Hierzu bedarf es nicht erst besonderer
Schulungen.
Ungeachtet dessen ist dem Kläger, welcher seit mindestens sieben Jahren in der
fraglichen Branche berufstätig ist, unstreitig durch jährliche
Sicherheitsschulungen auch nochmals besonders vor Augen geführt worden, dass im
Gefahrguttransportbereich das absolute Alkoholverbot einzuhalten ist.
d. Gleichwohl hat der Kläger am 11.10.2006 schuldhaft in nicht unerheblichem
Maße gegen dieses Verbot verstoßen. Der Kläger, der auch in der Berufungsinstanz
bei seiner, wie noch zu zeigen sein wird, unschlüssigen Behauptung geblieben
ist, dass der bei ihm gemessene Alkoholwert ausschließlich auf die Einnahme von
zwei zu je 1/3 gefüllten Verschlusskappen Wick MediNait gegen neun Uhr am Morgen
des 11.10.2006 zurückzuführen sei, räumt ein, dass schon allein in der Einnahme
eines solchen alkoholhaltigen Erkältungsmedikamentes ein fahrlässiger
Arbeitsvertragsverstoß liegt; denn unstreitig hätte sich der Kläger, wenn er mit
diesem Medikament nicht vertraut war, vor dessen Einnahme vergewissern müssen,
ob und ggf. welche Auswirkungen das Arzneimittel auf die aktive Teilnahme am
Straßenverkehr haben könnte.
e. Die beim Kläger am 11.10.2006 zwischen 10:09 Uhr und 10:17 Uhr gemessene
Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg/Liter ist jedoch durch die Einnahme des
Medikaments Wick MediNait in der vom Kläger behaupteten Menge und zu dem von
diesem angegebenen Zeitpunkt nicht zu erklären.
aa. Die Berufungskammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob der Kläger am Morgen
des 11.10.2006 überhaupt Wick MediNait zu sich genommen hat. Die diesbezüglichen
Einlassungen des Klägers sind wenig glaubhaft.
aaa. So hatte der Kläger gegenüber den Polizeibeamten am 11.10.2006 angegeben,
er habe am Vorabend vier Flaschen Bier zu 0,5 Liter getrunken. Diese Angabe hat
der Kläger zu Beginn des vorliegenden Kündigungsschutzrechtsstreits nicht nur
verschwiegen, sondern er hat zunächst, solange dem Gericht und der Beklagten das
polizeiliche Protokoll vom 11.10.2006 nicht bekannt war, wahrheitswidrig
abgestritten, am Vorabend des 11.10.2006 Alkohol zu sich genommen zu haben und
hierfür als Beweis auch noch seine Ehefrau angegeben, mit der er den Vorabend
verbracht haben will. Das Berufungsgericht nimmt dem Kläger nicht ab, dass er
sich im Zeitpunkt der Erhebung der Kündigungsschutzklage am 08.11.2006 nicht
mehr daran erinnern konnte, dass er an dem Vorabend des 11.10.2006 in nicht
unerheblichem Umfang Alkohol zu sich genommen hatte, wie er das seinerzeit
gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt hatte.
bbb. Die Polizeikontrolle vom 11.10.2006 war auch für den Kläger ein nicht
alltägliches und aufgrund seiner absehbaren potentiellen Folgen einschneidendes
Ereignis. Es entspricht dem zu erwartenden normalen Verlauf der Dinge, dass der
Kläger sich intensive Gedanken darüber gemacht hat, welche Umstände zu dem bei
ihm festgestellten Alkoholmesswert geführt haben könnten und welches
Risikopotential für ihn rechtlich daraus erwachsen könnte. Die Frage nach dem
vorabendlichen Alkoholkonsum war bei alledem erkennbar von erheblicher
Bedeutung. Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger diesen wichtigen
Gesichtspunkt in einer Phase, in der weder verkehrsrechtliche noch
arbeitsrechtliche Konsequenzen aus dem Vorfall vom 11.10.2006 geklärt waren,
bereits vergessen hatte.
ccc. Dies spricht dafür, dass der Kläger zu Beginn des Kündigungsschutzprozesses
den Alkoholkonsum am Vorabend des 11.10.2006 bewusst wahrheitswidrig geleugnet
hat und dass es sich bei dem Versuch, den gemessenen Alkoholwert ausschließlich
mit der Einnahme von Wick MediNait erklären zu wollen, um eine bewusste
Schutzbehauptung handelte.
bb. Letztlich kann dies jedoch sogar dahin gestellt bleiben; denn wie der Kläger
im Schriftsatz vom 22.02.2007 auf Seite 8 unter zutreffender Anwendung der so
genannten Wittmarkschen Formel selbst hat ausrechnen lassen, hätte der von ihm
angegebene Konsum von Wick MediNait in der von ihm angegebenen Menge und in dem
von ihm angegebenen Zeitpunkt nur einen Alkoholwert von 0,05 Promille erklären
können, nicht aber den tatsächlich gemessenen Wert von 0,2 Promille. Es steht
somit fest, dass der Kläger nicht nur die von ihm eingeräumte Menge Alkohol - in
Form von Wick MediNait - zu sich genommen haben kann, sondern erhebliche weitere
Mengen.
cc. Dabei liegt die Annahme nahe, dass der Kläger am Vorabend des 11.10.2006 in
größerem Umfange als von ihm gegenüber der Polizei eingeräumt, alkoholhaltige
Getränke konsumiert hat. Es stellt eine - insbesondere auch im Verkehrsrecht -
allgemein anerkannte Erfahrungstatsache dar, dass Kraftfahrer bei
Alkoholkontrollen geneigt sind, die Mengen ihres Alkoholkonsums
herunterzuspielen, was nicht nur bewusst, sondern auch unbewusst geschehen kann.
dd. Ebenso liegt es im Bereich des Möglichen, dass der Kläger zu einem späteren
Zeitpunkt, als von ihm eingeräumt, alkoholische Getränke zu sich genommen hat
oder auch, dass eine Kombination aus dem Genuss alkoholischer Getränke und der
Einnahme des Medikaments zu der festgestellten Blutalkoholkonzentration geführt
haben.
f. Steht aber jedenfalls fest, dass die vom Kläger angegebene Einnahme des
Medikaments Wick MediNait den festgestellten Alkoholwert nur zu einem geringen
Teil zu erklären vermag, so kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, ihm
könne nur vorgeworfen werden, sich nicht ordnungsgemäß über die Eigenschaften
eines Medikaments vergewissert zu haben, was nur einen leichten
Fahrlässigkeitsvorwurf begründete.
g. Ungeachtet dessen erscheint es zur Überzeugung der Kammer keineswegs
lediglich leicht fahrlässig, in dem Bewusstsein, einem absoluten Alkoholverbot
zu unterliegen, einen Erkältungssaft zu sich zu nehmen, ohne sich zu
vergewissern, welche möglichen Nebenwirkungen die Einnahme des Medikamentes
haben kann. Dass viele Medikamente Nebenwirkungen haben, die die Fähigkeit zur
aktiven Teilnahme am Straßenverkehr beeinflussen können, ist Allgemeingut. Schon
ein durchschnittlicher Privatkraftfahrer muss diesen Gesichtspunkt bei seinem
Verhalten bedenken. Von einem professionellen Kraftfahrer, der seit vielen
Jahren berufsmäßig Gefahrguttransporte durchführt, ist ein erhöhtes Maß an
Sorgfalt auch in dieser Hinsicht zu erwarten.
h. Steht aber, wie hier, sogar fest, dass die vom Kläger angegebene
Medikamentenaufnahme allenfalls zu einem geringen Teil die gemessene
Alkoholkonzentration verursacht haben kann, so ist mangels erkennbarer anderer
mildernder Umstände sogar von einem groben Verschulden des Klägers zumindest in
Form grober Fahrlässigkeit auszugehen.
i. Bei alledem konnte es nicht auf die Behauptung des Klägers ankommen, dass die
Kollegen F und P bei ihm im Zeitpunkt des Dienstbeginns um 04:45 Uhr keine
Alkoholfahne wahrgenommen hätten. Ob der Kläger bei Dienstantritt auf seine
Kollegen alkoholisiert wirkte oder nicht, kann an dem zwischen 10:09 Uhr und
10:17 Uhr festgestellten Alkoholwert nichts ändern. Abgesehen davon hängt es
auch von der subjektiven Sensibilität und von den örtlichen Verhältnissen ab, ob
jemand bei einer anderen Person Alkoholgeruch feststellt oder nicht. Außerdem
kann nach Lage der Dinge nicht einmal ausgeschlossen werden, dass der Kläger
erst nach Dienstbeginn alkoholische Getränke zu sich genommen hat.
k. Der Kläger hat durch sein Verhalten nicht nur in unverantwortlicher Weise den
Straßenverkehr und damit die Allgemeinheit gefährdet, sondern der Beklagten als
seinem Arbeitgeber auch unmittelbar Schaden zugefügt.
aa. Die Beklagte als ein Unternehmern, das sich auf Gefahrguttransporte
spezialisiert hat, hat ein herausragendes Interesse daran, dass in ihrem
Verantwortungsbereich die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften für
Gefahrguttransporte peinlich genau eingehalten werden. Werden Verstöße der
Beklagten hiergegen publik, kann sich dies in hohem Maße geschäftsschädigend
auswirken. Kunden können leicht geneigt sein, Geschäftsbeziehungen mit einem
Gefahrguttransportunternehmen zu vermeiden, welches in dem Ruf steht, es mit den
Sicherheitsbestimmungen nicht so genau zu nehmen, da sie ansonsten Gefahr
laufen, im Schadensfall mit zur Verantwortung gezogen zu werden.
bb. Im vorliegenden Fall liegt eine Beeinträchtigung der Beziehung der Beklagten
zu ihrem Hauptkunden P vor, die sich in dem Verlangen des Kunden dokumentiert,
in die Transportverträge mit der Beklagten zusätzliche - und auch Kosten
verursachende - Vorkehrungen gegen eine Wiederholung eines solchen Falles
aufzunehmen.
l. Schließlich konnte die Beklagte den Kläger auch deshalb nicht über den
12.10.2006 hinaus innerhalb ihrer Niederlassung H als Fahrer einsetzen, weil der
einzige Auftraggeber dieser Niederlassung, die Firma P , verlangt hat, dass der
Kläger nicht mehr für sie eingesetzt wird. Vorliegend kann der Beklagten auch
nicht entgegengehalten werden, sie hätte sich als Arbeitgeberin des Klägers für
diesen bei ihrer Kundenfirma P einsetzen müssen. Mit welchen Argumenten hätte
sie dies nach Lage der Dinge tun können?!
m. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist zunächst davon auszugehen,
dass der Kläger durch die Kündigung den während eines ca. sieben Jahre
bestehenden Arbeitsverhältnisses erworbenen sozialen Besitzstand verliert.
Ferner war zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund seines Lebensalters von
56 Jahren im Zeitpunkt der Kündigung ein Vermittlungshandicap auf dem
Arbeitsmarkt besitzt.
Auf der anderen Seite hat der Kläger schuldhaft überragend wichtige Pflichten
gegenüber der Beklagten und der Allgemeinheit verletzt. Das Verhalten des
Klägers wirkt sich für die Beklagte in erheblichen Maße geschäftsschädigend aus.
Es kann auch nicht darauf ankommen, dass der Kündigung keine einschlägige
Abmahnung vorangegangen ist. Der Kläger ist jedes Jahr aufs Neue im Rahmen der
Sicherheitsschulungen über die Notwendigkeit der Einhaltung des absoluten
Alkoholverbots belehrt worden. Überdies wusste er bei Lektüre seines
Arbeitsvertrages, dass die Beklagte einen Verstoß gegen das Alkoholverbot selbst
dann, wenn es nicht zu behördlichen Konsequenzen führt, als außerordentlichen
Kündigungsgrund ansieht. Der Vorfall hat für die Beklagte auch
Beispielsfunktion. Lässt sie derartige Verstöße durchgehen, erhöht sie eine
Wiederholungsgefahr auch durch andere ihrer Kraftfahrer. Schließlich könnte die
Beklagte den Kläger auch nur unter erhöhtem organisatorischem Aufwand weiter
beschäftigen. Sie müsste ihn von der Niederlassung H abziehen, weil der dortige
einzige Kunde nicht mehr durch den Kläger bedient werden will.
Zu guter Letzt ist der Beklagten auch nicht zu verdenken, dass sie durch das
Verhalten des Klägers nach dem Ereignis vom 11.10.2006 und insbesondere im
Rahmen des vorliegenden Kündigungsschutzprozesses die Vertrauensgrundlage des
Arbeitsverhältnisses zusätzlich als erschüttert ansieht. Der Kläger hat zur
Aufklärung des Sachverhalts wenig beigetragen. Er hat im Gegenteil
erstinstanzlich zunächst in einer wichtigen Teilfrage wahrheitswidrig vortragen
lassen.
n. Zieht man somit das Fazit der Abwägung der beiderseitigen Interessen, erhebt
sich auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts ein eindeutiges Überwiegen
zugunsten des Auflösungsinteresses der Beklagten.
2. Der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung stehen auch keine formellen
Hindernisse entgegen. Die Beklagte hat den bei ihr bestehenden Betriebsrat
ordnungsgemäß angehört. Sie hat ihre Informationen im Laufe des Rechtsstreits
nochmals aktualisiert. Der Betriebsrat hat der Kündigung auch zugestimmt.
3. Ist das Arbeitsverhältnis der Parteien somit durch Zugang der
außerordentlichen Kündigung vom 24.10.2006 an diesem Tage beendet worden, war
die Rechtswirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung
nicht mehr zu überprüfen.
4. Der nur für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage gestellte
Beschäftigungsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen.
5. Ein Zwischenzeugnis kann der Kläger mangels Forbestand des
Arbeitsverhältnisses nicht verlangen.
6. Der in der Berufungsinstanz verfolgte Zahlungsantrag wegen etwaiger
Annahmeverzugsansprüche für die Zeit vom 24.10. bis 30.11.2006 konnte bei
alledem ebenfalls keinen Erfolg haben. Er ist bereits mangels Bestimmtheit
unzulässig; dies folgt daraus, dass der Kläger Zahlung begehrt, "soweit die
Ansprüche nicht auf die Bundesagentur für Arbeit übergeleitet sind". Der Kläger
hätte die auf die Bundesagentur für Arbeit übergeleiteten Teilansprüche der Höhe
nach beziffern müssen. Im Übrigen folgt aus der Unbegründetheit des
Kündigungsschutzantrages aber auch ohne weiteres, dass der Zahlungsantrag nicht
nur unzulässig, sondern auch unbegründet ist.
B. Demgemäß war die Anschlussberufung der Beklagten begründet.
Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich dargelegt und durch die Anlage B 8 (Bl.
116 f. d. A.) dokumentiert, dass sie das vom Kläger hilfsweise gewünschte
Schlusszeugnis am 22.11.2006 erteilt hat. Der Kläger hat dem in der Folgezeit
nicht widersprochen, so dass die Erfüllung des Anspruchs des Klägers auf
Erteilung eines qualifizierten Schlusszeugnisses bereits erstinstanzlich als
unstreitig zu gelten hatte. Es ist davon auszugehen, dass das Arbeitsgericht den
Anspruch des Klägers auf Erteilung eines qualifizierten Schlusszeugnisses somit
nur versehentlich nochmals tituliert hat, obwohl der Anspruch bereits erfüllt
war.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.