Alleinsorge –
Aufhebung der elterlichen Sorge
Bundesgerichtshof
Az: XII ZB
158/05
Beschluss vom
12.12.2007
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. Juli 2005 wird auf Kosten des Antragsgegners
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Mutter) und der Antragsgegner (Vater) streiten um die
elterliche Sorge für ihre beiden gemeinsamen Kinder.
Die Mutter hatte mit dem Vater eine langjährige nichteheliche Beziehung; aus
dieser Beziehung gingen die im Jahre 1996 geborene Tochter F. und der im Jahre
2001 geborene Sohn M. hervor. Die Eltern haben durch Erklärungen gegenüber dem
Jugendamt die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden Kinder erlangt, welche
von Geburt an durchgehend im Haushalt der Mutter lebten. Der verheiratete Vater
lebte auch während der Beziehung zur Mutter mit seiner Ehefrau zusammen, mit der
er zwei bereits erwachsene Kinder hat. Im Frühjahr 2002 endete die Beziehung der
Eltern. Die Mutter lebt seit mehreren Jahren mit einem neuen Partner zusammen,
den sie zwischenzeitlich geheiratet hat.
Die Kinder hatten zunächst weiterhin Kontakt zu ihrem Vater, bis die Mutter im
Februar 2003 jeden Umgang mit der Begründung unterband, die Ehefrau des Vaters
habe ihr von dessen angeblicher Pädophilie berichtet; es bestehe auch der
konkrete Verdacht des sexuellen Missbrauchs der Tochter F. durch den Vater. In
einem anschließenden Umgangsrechtsverfahren wurde ein psychologisches
Sachverständigengutachten eingeholt, welches den Verdacht auf sexuellen
Missbrauch der Tochter F. durch den Vater nicht bestätigte. Die in dem seit März
2004 rechtskräftig abgeschlossenen Umgangsrechtsrechtsverfahren angeordnete
Durchführung von zehn beschützten Umgangskontakten zwischen dem Vater und den
Kindern fand durch Vermittlung des Deutschen Kinderschutzbundes e.V. zwischen
April 2004 und Januar 2005 statt. Einem daran anschließenden unbegleiteten
Umgang widersetzte sich die Mutter. Sie machte im Januar 2005 ein neues
Umgangsrechtsverfahren anhängig mit dem Ziel, den Umgang der Kinder mit ihrem
Vater für die Dauer von drei Jahren auszuschließen.
Im vorliegenden Sorgerechtsverfahren hat die Mutter den Antrag gestellt, die
elterliche Sorge für die beiden Kinder auf sie allein zu übertragen. Der Vater
ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat sich für eine Fortdauer der gemeinsamen
elterlichen Sorge ausgesprochen und hilfsweise die Übertragung der Alleinsorge
auf sich begehrt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die elterliche Sorge
auf die Mutter übertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters ist
von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt der Vater sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt: Bei Abwägung aller Umstände entspreche die Aufhebung der gemeinsamen
elterlichen Sorge und die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter
dem Wohl der Kinder am besten. Aus der seit Februar 2003 unvermindert
anhaltenden Auseinandersetzung der Eltern lasse sich nur der Schluss ziehen,
dass gegenwärtig keine Basis für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge
bestehe. Es fehle vor allem an einem Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den
Elternteilen. Die Mutter habe seit Februar 2003 sämtliche Entscheidungen, welche
die wesentlichen Belange der Kinder (Einschulung der Tochter, Kindergartenbesuch
des Sohnes) berührten, nach Möglichkeit ohne Einbindung des Vaters und unter
eigenmächtiger Abänderung zuvor zustande gekommener Vereinbarungen selbst
getroffen, so dass dem - grundsätzlich zur Kooperation bereiten - Vater nichts
übrig geblieben sei, als diese Maßnahmen im nachhinein zu billigen, weil sie
ohne nachteilige Auswirkungen auf das Wohl der Kinder nicht mehr zu ändern
gewesen seien. Auch hinsichtlich der wohl wichtigsten zur Entscheidung
anstehenden Frage, der Auswahl eines Therapeuten für die verhaltensauffällig
gewordene Tochter F., sei eine Übereinstimmung nicht zu erzielen gewesen, wobei
es nicht darauf ankomme, ob die Einigungsunfähigkeit der Eltern ihre Ursache in
den unterschiedlichen Vorstellungen über die Person des Therapeuten, das Ziel
der Therapie oder die Übernahme der Kosten gehabt habe. Die Unfähigkeit, ein
Mindestmaß an Übereinstimmung zu erzielen, zeige sich insbesondere in der Frage
des Umgangsrechts. Die Mutter verstoße gravierend gegen ihre Verpflichtung,
einen persönlichen Umgang zwischen dem Vater und den Kindern zu gewährleisten.
Auch wenn diese totale Verweigerungshaltung nicht durch objektive Umstände
nachvollziehbar und demzufolge auch nicht billigenswert sei, bestehe keine
andere Möglichkeit, als die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Insoweit sei
vorrangig darauf abzustellen, dass aufgrund der mangelnden
Kooperationsbereitschaft der Mutter nicht ausgeschlossen werden könne, dass
bereits Anzeichen einer nachteiligen Auswirkung der gemeinsamen elterlichen
Sorge auf die Entwicklung der Tochter F. gegeben seien.
Weniger einschneidende Maßnahmen kämen nicht in Betracht. Angesichts der
Befürchtung der Mutter, dass sich der Vater über das Mitspracherecht in
Erziehungsfragen in ihre gegenwärtige Familie drängen wolle, sei auch mit
Rücksicht auf die bisherige Entwicklung nicht zu erwarten, dass die Mutter in
absehbarer Zeit wieder zu einer Kooperationsbereitschaft zurückfände. In dieser
Situation könne nur die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge dem
Kindeswohl am besten dienen. Die Kinder hätten ihren Lebensmittelpunkt seit
jeher bei der Mutter gehabt und fühlten sich auch nur dort wirklich zu Hause.
Eine Herausnahme der Kinder aus dem mütterlichen Haushalt käme unter keinen
Umständen in Betracht, da die Kinder für ihre weitere Entwicklung die absolute
Gewissheit benötigten, dass die Mutter auch in Zukunft jederzeit für sie da sei.
Auch eine Teilentscheidung, wie sie das Bundesverfassungsgericht in den Fällen
erwäge, in denen nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit dieses mildere Mittel
genügt, um dem Kindeswohl gerecht zu werden, müsse hier ausscheiden. Aus der
Alleinsorge könne der Bereich "Umgangsrecht" nicht herausgelöst und insoweit
eine Pflegschaft eingerichtet werden, um den persönlichen Umgang des Vaters mit
den Kindern sicherzustellen. Denn dies würde dem laufenden Verfahren vorgreifen,
in dem die Eltern über eine Abänderung des bereits geregelten Umgangsrechts
stritten.
2. Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Überprüfung
stand.
a) Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern - wie hier - nicht nur
vorübergehend getrennt, ist gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf
seinen Antrag auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die elterliche Sorge
allein zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Der Senat
hat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 13/4899, S. 63)
bereits mehrfach entschieden, dass allein aus der normtechnischen Gestaltung
dieser Regelung kein Regel-/Ausnahmeverhältnis zugunsten des Fortbestandes der
gemeinsamen elterlichen Sorge hergeleitet werden kann. Ebenso wenig besteht eine
gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach der
Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung
elterlicher Verantwortung ist (Senatsbeschlüsse vom 29. September 1999 - XII ZB
3/99 - FamRZ 1999, 1646, 1647 und vom 11. Mai 2005 - XII ZB 33/04 - FamRZ 2005,
1167; vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 354, 355). Daran hält der Senat fest. Für die
allgemein gehaltene Aussage, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nach der
Trennung der Eltern dem Kindeswohl prinzipiell förderlicher sei als die
Alleinsorge eines Elternteils, besteht in der kinderpsychologischen und
familiensoziologischen Forschung auch weiterhin keine empirisch gesicherte
Grundlage (vgl. Staudinger/Coester, BGB [2004] § 1671 Rdn. 112 f., zugleich mit
Nachweisen zum Forschungsstand).
b) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass eine dem
Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein
Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge
und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt
(BVerfG FamRZ 2004, 354, 355; BVerfG FamRZ 2004, 1015, 1016). Die Überprüfung
dieser Voraussetzungen muss anhand konkreter tatrichterlicher Feststellungen
erfolgen und darf sich nicht auf formelhafte Wendungen beschränken
(Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 33/04 - FamRZ 2005, 1167).
aa) Zu den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, für die ein Mindestmaß
an Verständigungsmöglichkeiten zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen
Sorge getrennt lebender Eltern gefordert werden muss, gehören jedenfalls die
Grundentscheidungen über den persönlichen Umgang des Kindes mit dem nicht
betreuenden Elternteil (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1999 - XII ZB
3/99 - FamRZ 1999, 1646, 1647; Bamberger/Roth/ Veit BGB § 1671 Rdn. 29), die
gleichzeitig zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung im Sinne von §
1687 Abs. 1 Satz 1 BGB zählen (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen BGB 67. Auflage
§ 1687 BGB Rdn. 7; MünchKomm/Finger BGB 4. Aufl. § 1687 Rdn. 9; Schwab FamRZ
1998, 457, 469).
Hierzu hat das Oberlandesgericht im Einzelnen ausgeführt, dass die Mutter bei
der Durchführung der gerichtlichen Umgangsregelung jede positive Mitwirkung
verweigere. Sie lasse zudem nichts unversucht, um eine Abänderung bestehender
gerichtlicher Umgangsregelungen zu erreichen und nehme auch die Verhängung von
Zwangsgeldern in Kauf. Diese Feststellungen führen zu der Schlussfolgerung, dass
bezüglich der grundsätzlichen Entscheidungen zum Umgangsrecht der Kinder mit dem
Vater - auch und insbesondere zu der Frage, ob ein beschützter oder
unbegleiteter Umgang stattfinden soll - nicht nur Abstimmungsprobleme zwischen
den Eltern bestehen, sondern dass in dieser Angelegenheit keinerlei
Übereinstimmung zwischen ihnen herzustellen ist. Auch für eine günstige Prognose
dahingehend, dass sich die derzeit fehlende Verständigungsmöglichkeit unter dem
"Druck" der gemeinsamen elterlichen Sorge in absehbarer Zeit wiederherstellen
ließe, konnten sich für das Oberlandesgericht keine tragfähigen Anhaltspunkte
ergeben. Dies wird insbesondere durch den Abschlussbericht des Deutschen
Kinderschutzbundes e.V. vom 24. Januar 2005 über die Durchführung der
beschützten Umgangskontakte verdeutlicht, wonach es von Seiten der Eltern über
den Vollzug der gerichtlich angeordneten Umgangskontakte hinaus zu keiner
eigenverantwortlichen Absprache oder Perspektiventwicklung bezüglich des
zukünftigen Umgangs der Kinder mit dem Vater gekommen sei.
Soweit die Rechtsbeschwerde dagegen einwendet, dass die für die fehlenden
Verständigungsmöglichkeiten der Eltern - auch nach der Einschätzung des
Oberlandesgerichts - allein verantwortliche Verweigerungshaltung der Mutter
mangels einer nachvollziehbaren oder billigenswerten Motivation unbeachtlich sei
und ihre Haltung deshalb nicht ausreichen könne, um das gemeinsame Sorgerecht
aufzuheben, vermag der Senat dem nicht ohne weiteres zu folgen. Zwar ist schon
aufgrund des "ethischen Vorrangs", der dem Idealbild einer von beiden
Elterteilen auch nach ihrer Trennung verantwortungsbewusst im Kindesinteresse
ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge einzuräumen ist, eine
Verpflichtung der Eltern zum Konsens nicht zu bestreiten. Die bloße Pflicht zur
Konsensfindung vermag indessen eine tatsächlich nicht bestehende
Verständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen. Denn nicht schon das Bestehen der
Pflicht allein ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche
Pflichterfüllung, die sich in der Realität eben nicht verordnen lässt (vgl. KG
FamRZ 2000, 504, 505 und NJW-FER 2000, 197, 198; Johannsen/Henrich/Jaeger
Eherecht 4. Auflage § 1671 Rdn. 36c; Staudinger/Coester aaO Rdn. 137;
Bamberger/Roth/Veit aaO Rdn. 29; Prütting/Wegen/Weinreich/Ziegler BGB 2. Auflage
§ 1671 Rdn. 21 f.; Oelkers FuR 1999, 349, 351 und MDR 2000, 32 f.; Sittig/Störr
ZfJ 2000, 368, 369 f.; Born FamRZ 2000, 396, 399).
Die Gegenauffassung (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 109, 110; OLG Karlsruhe FamRZ
2002, 1209, 1210; Erman/Michalski BGB 11. Auflage § 1671 Rdn. 23;
Haase/Kloster-Harz FamRZ 2000, 1003, 1005; Kaiser FPR 2003, 573, 577) läuft im
Ergebnis (auch) darauf hinaus, das pflichtwidrige Verhalten des nicht
kooperierenden Elternteils mit einer ihm aufgezwungenen gemeinsamen elterlichen
Sorge sanktionieren zu wollen, um auf diese Weise den Elternrechten des anderen,
kooperationsfähigen und -willigen Elternteils Geltung zu verschaffen. Die am
Kindeswohl auszurichtende rechtliche Organisationsform der Elternsorge ist dafür
jedoch grundsätzlich kein geeignetes Instrument. Dem steht schon die
verfassungsrechtliche Wertung entgegen, dass sich die Elterninteressen in jedem
Falle dem Kindeswohl unterzuordnen haben (vgl. hierzu BVerfGE 79, 203, 210 f.;
BVerfG FamRZ 1996, 1267). Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit
die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der
Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen
Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die
erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl
aber nicht zuträglich. Denn ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt
für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen (vgl. hierzu Gödde ZfJ
2004, 201, 207), und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil die Verantwortung
für die fehlende Verständigungsmöglichkeit trägt.
bb) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht ferner in
seine Prüfung einbezogen, ob es sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- als milderes Mittel - mit einer Teilentscheidung bezüglich derjenigen
Angelegenheiten der elterlichen Sorge begnügen konnte, für die ein Mindestmaß an
Übereinstimmung nicht festgestellt werden kann (BVerfG FamRZ 2004, 1015, 1016;
Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 33/04 - FamRZ 2005, 1167, 1168). Die
Fragestellung, die sich daran anschließen muss, geht aber auf dieser
Prüfungsebene entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht dahin, ob
bestimmte streitige Teilbereiche der elterlichen Sorge aus der Alleinsorge
herauszulösen und auf einen Pfleger zu übertragen sind, sondern dahin, ob sich
die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf diese streitigen Punkte
beschränken kann. Dies kommt im vorliegenden Fall - soweit es den Umgang des
Vaters mit den Kindern betrifft - indessen nicht in Betracht. Zwar wäre es
grundsätzlich möglich, die gemeinsame elterliche Sorge nur bezüglich der
Grundentscheidungen über den persönlichen Umgang der Kinder mit dem Vater
gegebenenfalls in Verbindung mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht aufzuheben und
der Mutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Dies erscheint hier aber schon
deshalb zur Konfliktbereinigung wenig sinnvoll, weil § 1684 BGB gegenüber
etwaigen, den Umgang einschränkenden Bestimmungen des Alleinsorgeberechtigten
vorrangig ist (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1042, 1043; MünchKomm/Finger aaO
§ 1687 Rdn. 9).
cc) Ob die Feststellungen des Oberlandesgerichts die Annahme rechtfertigen, dass
das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern auch in
anderen wichtigen Teilbereichen der elterlichen Sorge (etwa der Gesundheitssorge
oder der Schulwahl) nicht besteht, oder ob es sich - wie die Rechtsbeschwerde
meint - überwiegend nur um Abstimmungsprobleme handelt, die durch das
eigenmächtige Verhalten der Mutter hervorgerufen worden seien, kann im Ergebnis
dahinstehen. Denn jedenfalls die Einschätzung, dass zwischen den Eltern eine
tragfähige soziale Beziehung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge
derzeit nicht besteht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie wird
bereits maßgeblich dadurch getragen, dass die Mutter den Verdacht, der Vater
habe die Tochter F. sexuell missbraucht, nicht als ausgeräumt ansehen will und
weiterhin unverändert an diesem Vorwurf festhält. Solche Vorwürfe sind
regelmäßig Ausdruck einer völligen Zerrüttung der persönlichen Beziehung
zwischen den Eltern, so dass eine soziale Basis für eine künftige Kooperation
zwischen ihnen regelmäßig nicht bestehen wird. Dem entspricht letztlich das
gesamte vom Oberlandesgericht festgestellte und insoweit zutreffend gewürdigte
Verhalten der Mutter in Bezug auf den von ihr betriebenen Ausschluss des Vaters
von allen die Kindesbelange berührenden wichtigen Entscheidungen. Für die
Annahme, dass die Mutter in absehbarer Zeit ihr Verhalten gegenüber dem Vater zu
ändern vermag, ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte.
Es steht dabei außer Frage, dass der unbegründete Vorwurf sexuellen Missbrauchs,
soweit dieser von einem Elternteil besonders leichtfertig oder gar wider
besseres Wissen erhoben worden ist, ein schwerwiegendes Indiz gegen dessen
Erziehungseignung darstellt und diesem Gesichtspunkt bei der Prüfung der Frage,
ob diesem Elternteil nach Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge die
Alleinsorge übertragen werden kann, ein ganz erhebliches und in vielen Fällen
entscheidendes Gewicht zukommt. Von einer erzwungenen Aufrechterhaltung der
gemeinsamen elterlichen Sorge kann allerdings unabhängig vom Wahrheitsgehalt des
Missbrauchsvorwurfes für das Kindeswohl "nichts Gutes erwartet" werden (so
Staudinger/Coester aaO Rdn. 140; vgl. auch Rauscher Familienrecht Rdn. 1003).
Dass dies im vorliegenden Fall nicht anders ist, verdeutlicht insbesondere die
lang anhaltende und auch zum Gegenstand des Sorgerechtsverfahrens gemachte
Auseinandersetzung der Eltern wegen der Auswahl eines Einzeltherapeuten für die
verhaltensauffällige Tochter F. In diesem Zusammenhang spielte es für die Eltern
eine erhebliche Rolle, mit welcher (Vor-) Einstellung ein Therapeut dem
Missbrauchsvorwurf gegenübertrat. Dieser Konflikt konnte zwischen den Eltern
nicht gelöst werden, so dass über Monate hinweg die von allen Beteiligten für
notwendig angesehene Einzeltherapie überhaupt nicht eingeleitet wurde, was
letztlich für das Kind die am meisten schädliche Alternative gewesen sein
dürfte.
c) Entspricht danach die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ganz oder
in Teilbereichen dem Kindeswohl, so hat das Gericht auf der zweiten
Prüfungsebene zu beurteilen, ob die Übertragung der elterlichen Sorge (gerade)
auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten dient. Das Oberlandesgericht hat
die für diese Beurteilung maßgeblichen Kindeswohlkriterien rechtlich zutreffend
erkannt. Es hat in tatrichterlicher Verantwortung der besonderen emotionalen
Bindung der Kinder an die Mutter und dem Gedanken der Erziehungskontinuität im
Haushalt der Mutter unter den hier obwaltenden Umständen ein so hohes Gewicht
beigemessen, dass diese Gesichtspunkte das vom Oberlandesgericht - zu Recht -
festgestellte erzieherische Versagen der Mutter in Teilbereichen, nämlich unter
anderem in Bezug auf die Herstellung und Erhaltung der Bindungen zum Vater, in
der wertenden Gesamtschau doch noch überwiegen. Die darauf gegründete
Schlussfolgerung, dass die Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter dem
Kindeswohl - auch gegenüber der Übertragung der Alleinsorge auf den Vater -
(relativ) noch am besten entspricht, lässt schon angesichts der
außergewöhnlichen Familienkonstellation des vorliegenden Einzelfalles ebenfalls
keine offensichtlichen Rechtsfehler erkennen. Auch der Vater selbst, der in der
Vergangenheit noch nie über einen längeren Zeitraum mit seinen Kindern in
häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, kann - was schon angesichts seines hohen
Lebensalters verständlich ist - für die Ausgestaltung der künftigen Betreuung
und Pflege letztlich keine anderen realistischen Perspektiven aufzeigen, als die
Kinder in der Obhut ihrer Mutter zu belassen.