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OLG Saarbrücken

Unterhaltsrechtliche Tabellenwerte und Selbstbehaltssätze

(Stand: 01.07.1999)

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Saarbrücken handelt!


Vorwort:

Die beiden Familiensenate des OLG Saarbrücken benutzen die ab 01.07.1999 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe. Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten betragt wie bisher:


1. gegenüber minderjährigen Kindern und Ehegatten, die zusammen mit diesen berechtigt sind, sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulbildung befinden,

a) für Berufstätige 1500 DM

b) für Nichtberufstätige 1300 DM

2. gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1800 DM

3. wenn nur der Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, generell 1600 DM

4. gegenüber Eltern mindestens 2250 DM

5. gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 Abs.3 S.1, Abs.5, 1603 Abs.1 BGB) mindestens 1800 DM


 

 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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