Altbaukauf und
Kellerfeuchtigkeit – Hinweispflicht des Verkäufers
Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 4 U 90/08
Urteil vom
05.08.2008
In dem Rechtsstreit hat der 4.
Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung
vom 01. Juli 2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.01.2008 verkündete Urteil des
Landgerichts Saarbrücken - AZ.: 1 O 327/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 20. Oktober 2006 (Bl. 6 ff. d.A.) kaufte der Kläger
von den Beklagten das Hausanwesen in . Es wurde ein Kaufpreis von 220.000,- EUR
vereinbart. Wegen sämtlicher Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag unterwarf
sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Ansprüche und Rechte des Klägers wegen Sachmängeln schlossen die Parteien aus.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrags verwiesen.
Mit Anwaltsschreiben vom 30. Oktober 2006 (Bl. 14 f. d.A.) focht der Kläger den
Vertrag wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, dass ihm die im
Keller des Anwesens herrschende extreme Feuchtigkeit verschwiegen worden sei. In
der Folge leiteten die Beklagten die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in die
Wege. Dagegen wendet sich der Kläger mit vorliegender Klage unter Berufung auf
die von ihm erklärte Anfechtung.
In der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni 2006 fanden im Keller des Anwesens
Renovierungsarbeiten statt. Die Beklagten ließen die Kelleraußenwände im
Gebäudeinnern freilegen, schadhafte Putzstellen der Innenwände beiputzen sowie
jedenfalls an einer Stelle im unteren Wandbereich neuen Putz anbringen. Danach
strichen sie die Innenwände weiß. Ob weitere Arbeiten durchgeführt wurden, ist
zwischen den Parteien streitig. Vor Abschluss des Vertrags besichtigte der
Kläger das Anwesen mit der Zeugin K2, die das Grundstück für ihre Maklerfirma im
Auftrag der Beklagten vermittelte. Dabei wurde mit Ausnahme einer Stelle an der
Außenwand des Raums, in dem sich der Öltank befindet, keine Feuchtigkeit im
Keller bemerkt. Mit den Beklagten selbst hatte der Kläger erstmals anlässlich
der Notartermine Kontakt. Vor dem Termin, in dem der Vertrag beurkundet wurde,
fand bereits ein Notartermin statt, in dem die Beurkundung nicht vorgenommen
wurde, weil Katasterpläne fehlten.
Der Kläger hat behauptet, dass die Außen- und Innenwände des Kellers
durchfeuchtet seien. Die Feuchtigkeit habe bereits den Deckenbereich des Kellers
erreicht und werde auch in das Erd- und in das Obergeschoss des Anwesens
steigen, soweit sie dort nicht ohnehin bereits vorhanden sei. Der Kläger hat
geltend gemacht, ihm sei dieser Feuchtigkeitsbefall arglistig verschwiegen
worden. Den Beklagten sei die Feuchtigkeit bekannt gewesen. Wegen der
Feuchtigkeit hätten sie den Keller renoviert und im Übrigen sogar mit einem
Trocknungsgerät ausgetrocknet, um dem Keller für die Besichtigungen den Anschein
der Trockenheit zu geben. Anlässlich des Notartermins, in dem der Vertrag
beurkundet worden sei, habe der Beklagte zu 2) auf entsprechende Frage erklärt,
dass der Keller immer so trocken sei, seit sieben bis acht Jahren im Keller
nichts mehr gemacht worden sei und es überhaupt keine Probleme gebe. Er, der
Kläger, habe erst nach Vertragsschluss durch eine Nachbarin des Anwesens und in
der Folge auch durch eine ehemalige Mieterin der Beklagten von dem
Feuchtigkeitsbefall erfahren. Hätte er davon zuvor Kenntnis erlangt, hätte er
den Vertrag nicht abgeschlossen.
Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde, abgeschlossen
vor der Notarin E. O., UR. Nr. ~/2006, insoweit für unzulässig zu erklären,
soweit aus dieser Urkunde die Zwangsvollstreckung des Kaufpreises von 220.000,-
EUR nebst Zinsen begehrt werde.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, dass in dem Anwesen zwar von Anfang Mai bis
Anfang Juni 2006 ein Trocknungsgerät vorhanden gewesen, dieses aber überhaupt
nicht eingesetzt worden sei. Der Lebensgefährte der Beklagten zu 1), der Zeuge
R., habe das Gerät zur Verfügung gestellt, falls es für Estricharbeiten benötigt
worden wäre, die dann aber gar nicht vorgenommen worden seien. Anfang Juni 2006
habe der Zeuge R. das Gerät dann selbst benötigt. Lediglich an einer
Kellerinnenwand sei im unteren Bereich neuer Putz angebracht worden; dies sei
erforderlich gewesen, weil dort eine zuvor vorhandene Plastikverkleidung
entfernt worden sei.
Der Kläger hat gegen die Beklagten vor dem Landgericht Saarbrücken ein
selbständiges Beweisverfahren betrieben (AZ. 1 OH 8/06), in dem ein
Sachverständigengutachten eingeholt und mündlich erläutert wurde. Das
Landgericht hat diese Akte zu Beweiszwecken beigezogen und nach Vernehmung der
Zeugen Mo., C., V., R., G.-L., B., F., K2, S., R2, S2 und D. (Bl. 170 ff., 198
ff. d.A.) der Klage mit Urteil vom 28.01.2008 (Bl. 212 ff. d.A.), auf das gemäß
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt, das verkaufte Anwesen sei mangelbehaftet (§
434 BGB), weil sein Keller seit Jahren von Feuchtigkeit befallen sei. Dies habe
der Sachverständige W. im selbständigen Beweisverfahren festgestellt. Auch wenn
es sich um ein altes Haus handele, müsse der Käufer nicht mit durchfeuchteten
Kellerwänden rechnen, die (auch) auf mangelhaft ausgeführten Vorkehrungen gegen
Feuchtigkeit beruhten und Anlass zum Ergreifen von Maßnahmen gegen Feuchtigkeit
gäben. Die Beklagten hätten den Kläger über den Zustand der Kellerwände
arglistig getäuscht. Ein positives Tun sei ihnen zwar nicht anzulasten, da ein
solches nicht feststehe. Weder sei nach durchgeführter Beweisaufnahme erwiesen,
dass der Beklagte zu 2) beim zweiten Notartermin erklärt habe, der Keller sei
immer so trocken, da sei in den letzten sieben bis acht Jahren nichts gemacht
worden. Noch träfen die weiteren Behauptungen des Klägers zu, der Keller sei für
die Besichtigungen gezielt trocken gelegt worden bzw. die Zeugin K2 habe den
Keller als trocken bezeichnet. Allerdings gehe das Gericht aufgrund der
Beweisaufnahme und der Verhandlungen davon aus, dass den Beklagten die
Feuchtigkeit in den Kellerräumen nicht habe entgehen können. Es unterliege
keinen vernünftigen Zweifeln, dass der Keller im Frühjahr 2006 vor der
Renovierung einen gerade infolge offensichtlicher Feuchtigkeit stark
renovierungsbedürftigen Zustand aufgewiesen habe. Von erheblicher Bedeutung sei
in diesem Zusammenhang, dass die Beklagten trotz entsprechender gerichtlicher
Auflage nur sehr oberflächlich zu den Renovierungsarbeiten vorgetragen hätten.
Die Feuchtigkeit des Kellers sei für die Kaufentscheidung des Klägers von
erheblicher Bedeutung gewesen, wobei der herkömmliche Zustand für ihn im
Hinblick auf die kurz vor dem Kauf durchgeführte Renovierung nicht ohne weiteres
zu erkennen gewesen sei. Aus diesem Grund hätten die Beklagten redlicherweise
nicht verschweigen dürfen, dass der Keller kürzlich renoviert worden sei, er
zuvor einen erheblichen Feuchtigkeitsbefall aufgewiesen habe und dass nicht
auszuschließen sei, dass sich sein Zustand ggf. abhängig von seiner Nutzung
wieder verschlechtere.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mir ihrer Berufung. Entgegen der Ansicht des
Landgerichts hätten sie im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mit einer wesentlichen
Durchfeuchtung des Kellers rechnen müssen, zumal sie selbst seit mehreren Jahren
nicht mehr in dem Haus gewohnt hätten. Lege man die Fotografien in dem Gutachten
des Sachverständigen W. zugrunde, sei die Feuchtigkeit für einen Laien nicht
erkennbar, zumal eine funktionierende, wenn auch aus Sicht des Sachverständigen
unzureichende Horizontalsperre vorhanden sei. Der Sachverständige habe bei
seiner mündlichen Anhörung bestätigt, dass eine gesättigte Feuchtigkeit an
Innenwänden eines älteren Anwesens bis in eine Höhe von 75-80 cm völlig normal
sei. Dieser Zustand könne daher keinen wesentlichen Mangel begründen. Das
Landgericht habe wesentliche Zeugenaussagen und Beweisergebnisse nicht
berücksichtigt. Dies gelte zunächst für die Aussage des Schornsteinfegers D.,
der dargelegt habe, im Jahr 2000 zwar keinen nassen Keller, aber Feuchtigkeit an
den Fensterscheiben vorgefunden und die Beklagten auf die Notwendigkeit
regelmäßigen Lüftens hingewiesen zu haben. Die Zeugen G.-L. und F. hätten den
Zustand des Kellers vor und nach der Renovierung als völlig normal erachtet.
Nach der Freilegung der Außenmauern im Frühjahr 2006 hätten die Beklagten davon
ausgehen müssen, dass der bröselnde Putz an den Kelleraußenwänden eine Folge
mangelnder Belüftung durch die Mieterin C. bzw. eines sandigen Putzes gewesen
sei. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen und der Fotografien stehe
weiter fest, dass die Dunkelverfärbung der Fugen jedenfalls im unteren Bereich
sowie die Feuchtigkeit an der Decke einer Besichtigung zugänglich gewesen seien,
so dass eine Aufklärungspflicht der Klägerin nicht bestanden habe. Wenn selbst
dem Architekten, der mit dem Kläger den Keller besichtigt habe, die Feuchtigkeit
nicht aufgefallen sei, könne eine Aufklärungspflicht der Beklagten erst recht
nicht bestanden haben. Der Umfang der im Frühjahr 2006 beklagtenseits
vorgenommenen Renovierungen sei im Wesentlichen sichtbar gewesen und habe aus
dem Freilegen der Außenmauern im Kellerinnern und dem teilweisen Streichen der
Innenmauern bestanden. Da die Beklagten nicht beweispflichtig gewesen seien, die
ausführenden Handwerker in Polen lebten, diese wegen der langen Anreise keine
Möglichkeit gesehen hätten, einen Gerichtstermin wahrzunehmen und es zudem keine
Rechnungen mit genauer Ausweisung der Tätigkeiten gegeben habe, hätten die
Beklagten von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und auf das Gegenbeweismittel
verzichtet.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des am 28.01.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts
Saarbrücken, AZ.: 1 O 327/06 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung vom 19.02.2008 zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das ihm günstige erstinstanzliche Urteil. Die gesamte
Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Aussage der
Zeugin V. sei glaubhaft, so dass die Zusicherung einer Eigenschaft nachgewiesen
sei. Aufgrund der Aussage der neutralen Zeugin Mo., die keiner Interessensphäre
zuzuordnen sei, stehe fest, dass die Durchfeuchtung der Kellerwände den
Beklagten bekannt gewesen sei. Hinzu kämen die Aussage der Zeugin C., frühere
Mieterin des Anwesens, und das Sachverständigengutachten, welches die starke
Sättigung der Kelleraußenwände mit Feuchtigkeit bis zur Kellerdecke festgestellt
habe. Die Behauptung der Beklagten, sie hätten keine Kenntnis von der
Feuchtigkeit gehabt, sei abwegig, da sie nach Erwerb der Immobilie im Jahre 1998
diese über mehrere Jahre hinweg bewohnt hätten und der Beklagte zu 2) im Jahre
2006 dort noch gemeldet gewesen sei. Soweit die Beklagten zweitinstanzlich
erstmals behaupteten, sie wohnten seit mehreren Jahren nicht mehr in dem Haus,
werde dieser Vortrag als verspätet gerügt. Dem Kläger sei die Feuchtigkeit nicht
aufgefallen, sonst hätte er das Anwesen nicht gekauft. Auf Grund der
beabsichtigten Lagerung von Motorradkleidung und -utensilien sei die Eigenschaft
"Trockenheit" des Kellers für ihn auch kaufentscheidend gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle des Landgerichts
vom 23.07.2007, 03.12.2007 und 09.01.2008 (Bl. 111, 169 ff, 197 ff. d. A.) sowie
des Senats vom 01.07.2008 (Bl. 306 ff. d. A.) und die zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemachte Akte 1 OH 8/06 des Landgerichts Saarbrücken
Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie
ordnungsgemäß begründet worden und gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO
zulässig.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos.
Das Landgericht hat zu Recht dahin entschieden, dass die zulässige
Vollstreckungsabwehrklage begründet ist, da der Kläger den notariellen
Kaufvertrag vom 20.10.2006 wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat.
1.
Der Kläger hat die Anfechtung mit Schriftsatz vom 30.10.2006 den Beklagten
gegenüber erklärt (§ 143 Abs. 1 BGB). Die Anfechtungsfrist des § 124 BGB - ein
Jahr ab Entdeckung der Täuschung - ist gewahrt.
2.
Auch ein Anfechtungsgrund liegt vor. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt
hat, haben die Beklagten den Kläger über das Fehlen eines Mangels der Kaufsache
arglistig getäuscht (§ 123 Abs. 1 BGB).
a.
Das Landgericht hat mit nicht zu beanstandender Begründung das Vorliegen eines
Mangels (§ 434 BGB) festgestellt, da der Keller des verkauften Anwesens im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in erheblichem Umfang von Feuchtigkeit
befallen war. Diese Feststellungen des Landgerichts werden von der Berufung
nicht angegriffen und sind somit zweitinstanzlich nicht zu überprüfen.
Soweit die Berufung Bedenken gegen das Vorliegens eines wesentlichen Mangels
wegen der Feuchtigkeit an den Kellerinnenwänden äußert, kann dem nicht gefolgt
werden. Die Berufung bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine Äußerung des
Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung im Rahmen des selbständigen
Beweisverfahrens (Bl. 71 der Beiakte 1 OH 8/06), bei der dieser gesättigte
Feuchtigkeit an Kellerinnenwänden bis in eine Höhe von 75-80 cm bei älteren
Gebäuden als völlig normal bezeichnet hat. Hierbei handelt es sich um ein aus
dem Zusammenhang genommenes Einzelzitat, welches den Zustand der
streitgegenständlichen Kellerwände nicht abschließend beschreibt. Die
Beweisfrage, welche der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten (Bl.
47 d. Beiakte) klar beantwortet, ist auf den Zustand der Kelleraußenwände
gerichtet, denen der Gutachter "bis unter die Kellerdecke einen extrem hohen
Durchfeuchtungsgrad" attestiert. Aber auch den Zustand der Kellerinnenwände
bezeichnet er als "hoch gesättigt" (Bl. 46 d. Beiakte), so dass das obige
Einzelzitat nicht geeignet ist, die erstinstanzliche Feststellung eines Mangels
nach § 434 BGB zu erschüttern.
b.
Das Landgericht hat auch zu Recht dahin entschieden, dass die Beklagten den
Kläger über das Fehlen dieses Mangels durch Verschweigen getäuscht haben. Nach
eigenem Vortrag wussten sie von Feuchtigkeit in dem Keller, ließen ihn wegen
herabgefallenen Putzes im Frühjahr 2006 umfangreich renovieren und verschwiegen
diesen gesamten Sachverhalt dem Kläger im Rahmen der kurz darauf folgenden
Kaufverhandlungen.
Entgegen der Berufung oblag den Beklagten eine Aufklärungspflicht, die sie
verletzt haben. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind auch ohne
entsprechende Nachfrage des Käufers solche Umstände offenbarungspflichtig, die
für den Kaufentschluss erkennbar von maßgeblicher Bedeutung sind und die der
Verkäufer deshalb redlicherweise nicht verschweigen darf, wie etwa ein
Feuchtigkeitsbefall (BGH NJW-RR 1992, 333; NJW-RR 1996, 1332; Saarländisches
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2002, 1 U 208/02, zitiert nach
juris).
Dieses Ergebnis steht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht über Feuchtigkeitsschäden beim Kauf von
Gebrauchtimmobilien (BGH Urteil vom 16.06.1989, V ZR 74/88, zitiert nach juris;
NJW-RR 1994, 907; Baurecht 2001, 845; IBR 2002, 383; Saarländisches
Oberlandesgericht, Urteil vom 09.10.2007, 4 U 198/07; zitiert nach juris). Der
Bundesgerichtshof hat in den vorgenannten Entscheidungen eine Aufklärungspflicht
lediglich unter zwei Voraussetzungen verneint, und zwar wenn wesentliche Mängel
der Kaufsache einer Besichtigung zugänglich und diese ohne weiteres erkennbar
sind. An der zweiten Voraussetzung fehlt es vorliegend. Nach unstreitigem
erstinstanzlichem Vortrag wurde bei der Besichtigung des Kellers durch den
Kläger Feuchtigkeit mit Ausnahme eines Fleckes nicht bemerkt. So erging es auch
dem von der Beklagtenseite benannten Zeugen F., der als Kaufinteressent das
Anwesen im August 2006 nach der Renovierung besichtigt, Feuchtigkeit aber nicht
festgestellt hat. Zwar hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme weitergehend
ergeben, dass sich bei dem ersten Besichtigungstermin im Öltankkeller eine 2 qm
große und 5 cm hohe Lache befunden hat (vgl. Aussagen der Zeugen V. und S. Bl.
175 ff., 187 f. d. A.), welche jedoch seitens der Maklerin auf das
Regenabfallrohr zurückgeführt wurde, so dass der Kläger mit der generellen und
hier maßgeblichen Durchfeuchtung der Kellerwände nicht rechnen musste.
Anders lag der Sachverhalt in der seitens der Berufung zitierten Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 16.06.1989 (V ZR 74/88; zitiert nach juris). Dort
waren Wasserschäden und Pilzbefall eines Kellers, der vor der Veräußerung in
keiner Weise "saniert" worden war, für einen sorgfältigen Beobachter deutlich
erkennbar, was im hiesigen Fall für die maßgebliche Durchfeuchtung der Wände
aufgrund der kurz zuvor vorgenommenen "Verschönerung" gerade nicht der Fall war.
Auch aus den seitens der Berufung herangezogenen Fotografien kann nicht
hergeleitet werden, dass die starke Feuchtigkeit des Kellers bei Besichtigung
ohne weiteres erkennbar war. Die Bilder Nr. 3 bis 9 des Gutachtens (Bl. 43 ff.
der Beiakte) zeigen zwar im unteren Mauerbereich eine Dunkelverfärbung. Diese
Fotografien wurden aber erst im Februar 2007 gefertigt. Zudem räumte der
Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2008 ein, die Mauern
hätten bei dem Verkauf besser ausgesehen als zum Zeitpunkt der Besichtigung
durch den Gutachter. Diese Aussage wird belegt durch das Bild Nr. 8 im Gutachten
(Bl. 44 der Beiakte), welches dieselbe, aber deutlich hellere Kellerwand zeigt
wie das Bild Nr. 1 der Hauptakte (Bl. 261), das den Zustand bei Besichtigung
wiedergibt. Zu den Bildern der Kellerdecke (Bl. 46/47 d. Beiakte) ist ebenfalls
anzumerken, dass diese den Zustand im Februar 2007 wiedergeben, nicht aber
denjenigen, wie er im September 2006 herrschte, zudem die massive Durchfeuchtung
der hier maßgeblichen Wände nicht ohne weiteres erkennen lassen.
Richtig ist, dass Kaufinteressenten bei älteren Gebäuden mit einem gewissen Maß
an Feuchtigkeit rechnen müssen, was im eigenen Interesse eine gründliche
Inaugenscheinnahme nahe legt und die Aufklärungspflicht des Verkäufers
einschränken kann (BGH BGH Urteil vom 16.06.1989, V ZR 74/88, zitiert nach juris).
Entgegen der Ansicht der Berufung besteht aber keine Verpflichtung des Käufers,
eine genaue Untersuchung des Kaufobjekts zu solchen Punkten durch
"Sachverständige" aus dem eigenen Lager vornehmen zu lassen. Auch müssen
potentielle Käufer mit einer extremen Durchfeuchtung der Kellerwände, wie sie
der Gutachter vorliegend bindend festgestellt hat, nicht rechnen, zumal wenn die
Kellerwände aufgrund kurz zuvor erfolgter Renovierungsarbeiten einen äußerlich
trockenen Eindruck vermitteln und der Verkäufer die Durchführung der Renovierung
und deren Anlass dem Kaufinteressenten trotz entsprechenden Wissensvorsprungs
nicht mitteilt. Dies lag vorliegend umso näher, als die Parteien in den
notariellen Vertrag eine Klausel aufgenommen haben, wonach "dem Käufer bekannt
ist, dass sich an der Außenwand des Raumes, in dem die Öltanks stehen, eine
feuchte Stelle befindet" (Bl. 11 d. A.).
Diese im Interesse der Beklagten in den Vertrag aufgenommene Klausel musste dem
Kläger den Eindruck vermitteln, dass über den sichtbaren Feuchtigkeitsfleck
(vgl. Fotografien Nr. 2 und 3 Bl. 261 d.A.) hinaus weitere Feuchtigkeitsschäden
nicht vorhanden waren, was die Beklagten aber besser wussten und worüber sie
gleichwohl nicht aufgeklärt haben.
Hätten die Beklagten den Kläger über die ihnen bekannte Feuchtigkeit und die
erfolgte Renovierung aufgeklärt, hätte dieser sich über den Umfang der
vorhandenen Feuchtigkeit weiter informieren und seine Entscheidung sodann in
voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Diese Möglichkeit haben die
Beklagten dem Kläger trotz Kenntnis der Feuchtigkeit vorenthalten, die in dem
vorhandenen Umfang im Zeitpunkt der Besichtigung optisch nicht erkennbar war.
Der Kläger war daher nicht in der Lage, seine Entscheidung über den
Vertragsabschluss in vollem Umfang zu überschauen - anders als die Beklagten,
die einen wesentlichen Mangel der Kaufsache gekannt und gleichwohl verschwiegen
haben.
Es ist daher - in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung -
sachgerecht, eine Aufklärungspflicht der Verkäuferseite über solche
Feuchtigkeitsschäden anzunehmen, mit denen in dem vorhandenen Umfang auch bei
älteren Gebäuden nicht gerechnet werden muss.
c.
Die Beklagten haben auch arglistig (§ 123 Abs. 1 BGB) gehandelt. Bei einer
Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt
arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß
oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den
Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem
vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; das Tatbestandsmerkmal der Arglist
erfasst damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer
Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten
Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind
und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH NJW 2003,
2380; BGH Urteil vom 12.04.2002, V ZR 302/00, zitiert nach juris Rd. 9; BGH BauR
2001, 845; Palandt-Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Auflage, 2008, § 123, Rd.
11).
Legt man dies zugrunde, ist vorliegend in Übereinstimmung mit dem
landgerichtlichen Urteil von arglistigem Verhalten der Beklagten auszugehen. Die
Beklagten haben bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2007
geäußert, dass sie den Keller aufgrund des schlechten Zustandes des Putzes für
renovierungsbedürftig gehalten haben.
Weitergehend räumte der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat ein, seine Mandanten hätten aufgrund des bröselnden Putzes Kenntnis von in
dem Keller herrschender Feuchtigkeit gehabt. Die Rüge der Beklagten, das
Landgericht habe die Tatsache nicht berücksichtigt, dass sie schon seit mehreren
Jahren nicht mehr in dem Haus wohnten, sie hätten es erst 1998 erworben und
damals keine Feuchtigkeit festgestellt, ansonsten hätten sie es nicht gekauft,
geht fehl. Streit entscheidend ist allein der Zustand des Anwesens bei
Vertragsschluss, nicht aber bei Erwerb oder mehrere Jahre vor Veräußerung. In
Kenntnis der vorhandenen Feuchtigkeit haben die Beklagten kurz vor der
Veräußerung des Anwesens umfangreiche Sanierungsarbeiten an den Kellerwänden
durchführen lassen. Diese haben nach den bindenden Feststellungen des
Sachverständigengutachtens darin bestanden, an den in dem Keller gelegenen
Außenwänden den alten Putz zu entfernen und die Innenwände neu zu verputzen
(Bild Nr. 7 auf Seite 44 der Beiakte 1 OH 8/06). Wie der Beklagtenvertreter in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, dienten die Arbeiten an
den Kellerwänden dazu, das Haus für den Verkauf etwas zu verschönern (Bl. 308 d.
A.), wozu sämtliche ausgebesserten Wandflächen abschließend komplett
überstrichen wurden (Gutachten Bl. 45 der Beiakte), ohne aber die Ursachen der
vorhandenen Feuchtigkeit zu beheben. Diese Arbeiten führten kurzfristig zu einer
optischen Verschönerung, änderten aber nichts an der bereits länger vorhandenen
extremen Durchfeuchtung der Wände. Aufgrund dieser Sanierungsmaßnahme fiel im
Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen und des Vertragsabschlusses die
Durchfeuchtung der Kellerwände nicht auf, wie der beklagtenseits benannte Zeuge
F., ein weiterer Kaufinteressent, bestätigte (Bl. 183 d. A.).
Anders verhielt es sich vor der Renovierung. Zu dem damaligen, aus ihrer Sicht
sehr feuchten Zustand haben die beiden Zeuginnen C. und Mo. bekundet, wobei in
Übereinstimmung mit dem Landgericht insbesondere an der Glaubwürdigkeit der
Zeugin Mo. keine Bedenken bestehen, da diese keiner Partei zuzuordnen ist und
daher keine Veranlassung hatte, zu Lasten der Beklagten falsche Angaben zu
machen. Hingegen hat das Landgericht den Aussagen der beiden Zeugen D. und G.-L.
zu Recht nur eingeschränkten Beweiswert zugemessen, da beide Zeugen den Keller
nicht zeitnah vor der Veräußerung im Oktober 2006 gesehen haben.
Bei dieser Sachlage ist die Arglist nachgewiesen: Die Beklagten haben dem Kläger
verschwiegen, dass der Keller infolge Feuchtigkeit im Frühjahr 2006 saniert
wurde und deshalb kurzfristig einen trockenen Eindruck vermittelte, die
eigentliche Ursache der Feuchtigkeit aber weder festgestellt noch beseitigt
wurde. Den Beklagten kam es gerade darauf an, durch die optische Vortäuschung
eines trockenen Kellers den Kläger zu dem Vertragsschluss zu bewegen, da sie ihn
andernfalls über die vorgenommenen Arbeiten in Kenntnis gesetzt hätten, was sich
aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Sanierung und Vertragsschluss aufdrängte.
Dieses Ergebnis wird durch die bereits oben dargestellte Klausel in dem
notariellen Vertrag untermauert, wonach "dem Käufer bekannt ist, dass sich an
der Außenwand des Raumes, in dem die Öltanks stehen, eine feuchte Stelle
befindet." Wider besseres Wissen und somit arglistig haben die Beklagten durch
Verwendung dieser Klausel dem Kläger den Eindruck vermittelt, der Keller sei -
abgesehen von dem einen Feuchtigkeitsfleck - trocken.
d.
Eintritt erheblicher Feuchtigkeit in die Kellerwände eines Hauses stellt
regelmäßig einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Mangel dar (BGH NJW-RR
1992, 333). Es ist daher davon auszugehen, dass die fehlende Kenntnis des
Klägers vom Vorliegen dieses Mangels kausal für den Abschluss des Kaufvertrags
war und die Beklagten dies auch wussten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger den
Keller für die Lagerung von Motorradkleidung und -utensilien nutzen wollte, was
die Zeugin V. bestätigte, welche bekundete, der Kläger habe als Testfahrer 30
Helme und über 100 Garnituren, die er in dem Keller lagern wollte (Bl. 177 d.
A.).
Die Berufung der Beklagten erweist sich nach alldem als nicht begründet. Sie war
daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10,
711 ZPO.
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Die in § 543 ZPO geregelten
Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung (§ 543 Abs.1, 2 Nr.1 ZPO). Da der Senat bei den die Entscheidung
tragenden rechtlichen Erwägungen nicht von bewährten Rechtsprechungsgrundsätzen
abweicht und die tatsächlichen Umstände, die zur Bejahung einer
Aufklärungspflicht und durchgreifender arglistiger Täuschung führen, auf die
besonderen Umstände des entschiedenen Falles abstellen, erfordert auch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.1, 2 Nr.2 ZPO).