Altersteilzeitvertrag – Arbeitszeit im öffentlichen Dienst
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 6 Sa
136/07
Urteil vom
31.10.2007
Leitsätze:
1. Der
Arbeitnehmer hat nach den Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes keinen
Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitszeit.
2. Bei der Entscheidung über das vom Arbeitnehmer begehrte Arbeitszeitmodell
(Teilzeit- oder Blockmodell) muss der Arbeitgeber die Grenzen billigen Ermessens
beachten. Welche Umstände in die Ermessensabwägung einzubeziehen sind, richtet
sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand. Geht es um die Verteilung der
Arbeitszeit, können Gründe berücksichtigt werden, die sich auf die Lage der
Arbeitszeit als solche beziehen. Kann die beim Arbeitnehmer vorhandene
Qualifikation von anderen Mitarbeitern nicht unmittelbar oder kurzfristig
erlangt werden, liegt hierin ein beachtlicher Grund, Altersteilzeit im
Blockmodell abzulehnen.
3. Die gerichtliche Kontrolle, ob bei der Entscheidung des Arbeitgebers die
Grenzen billigen Ermessens nach § 315 BGB eingehalten worden sind, beschränkt
sich nicht auf die Überprüfung der im Ablehnungsschreiben enthaltenen
Begründung.
In dem Rechtsstreit hat die 6.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche
Verhandlung vom 31.10.2007 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom
30.01.2007 (6 Ca 2346 b/06) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines
Altersteilzeitvertrags im Blockmodell.
Der am ...1945 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1991 bei der Beklagten im
Wasser- und Schifffahrtsamt L... als Schiffsführer beschäftigt. Er arbeitet in
Vollzeit (38,5 Stunden in der Woche). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
sind die Regelungen des mittlerweile in den TVöD übergeleiteten
Bundesangestelltentarifvertrags einschließlich der diesen ergänzenden oder
ändernden Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anzuwenden,
darunter der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998
(TV ATZ). In dem TV ATZ in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 30.06.2000
heißt es u. a.:
"§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet
haben, eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet
haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit
mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des
Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage
des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss
ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch sein,
(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei
Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die
Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann
einvernehmlich abgewichen werden.
(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw.
betriebliche Gründe entgegenstehen.
(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei
Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen
wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die
wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem
Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist
höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem
Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der
durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben
Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche
Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu
leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der
Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach
Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
(3) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer
bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit Ziel einer einvernehmlichen Regelung
erörtert wird."
Im Jahr 2004 teilte der Kläger der Beklagten seinen Wunsch mit, im Zeitraum vom
01.08.2006 bis zum 31.07.2010 Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch zu
nehmen. Die Beklagte äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 12.02.2004 (Anlage K
3 = Blatt 8 d. A.). Darin heißt es, es könne zwar im Rahmen der
Zumutbarkeitsgrenze von 5 % der Beschäftigten gemäß §§ 3, 7 Altersteilzeitgesetz
(ATZG) lediglich ein Teil der vorliegenden Anträge genehmigt werden und es solle
vorrangig mit den Beschäftigten Altersteilzeit vereinbart werden, die das 60.
Lebensjahr zu Beginn der Altersteilzeit vollendet hätten, da diese gemäß § 2 TV
ATZ einen Anspruch auf Altersteilzeit hätten. Im Fall des Klägers könne indes
"aus heutiger Sicht die Altersteilzeit für den oben genannten Zeitraum genehmigt
werden". Die "abschließende Entscheidung" werde dann nach Eingang eines
entsprechenden Antrags des Klägers in dem Jahr, in dem dieser mit der
Altersteilzeit beginnen wolle, getroffen werden. Wegen des weiteren Inhalts des
Schreibens wird auf die Anlage K 3 verwiesen.
Mit Schreiben vom 18.01.2006 (Anlage K 2 = Blatt 7 d. A.) beantragte der Kläger
den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Blockmodell für den bereits
mitgeteilten Zeitraum. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Schreiben des
Wasser- und Schifffahrtsamts L... vom 03.04.2006 ab (vgl. Anlage K 4 = Blatt 9
d. A.). Zur Begründung stützte sie sich auf einen Erlass des Bundesministeriums
des Inneren (BMI) vom 08.03.2006 zur Bewilligung von
Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Tarifbeschäftigten des Bundes (Anlage K 5
= Blatt 12 ff d. A.). Nach diesem Erlass ist die Genehmigung von Altersteilzeit
im Blockmodell grundsätzlich ausgeschlossen. Als Stichtag, ab dem bei der
Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ grundsätzlich
nur noch das Teilzeitmodell bewilligt werden solle, nennt der Erlass den
17.02.2006. Ausnahmen gelten nach dem Erlass nur für Kraftfahrer im Sinne des
Kraftfahrer TV Bund sowie für einzelne festgelegte Stellenabbaureiche, zu denen
der Tätigkeitsbereich des Klägers jedoch nicht zählt.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe bei der Abweisung seines Antrags
ermessensfehlerhaft gehandelt. Indem sie sich zur Begründung zunächst
ausschließlich auf den Erlass des BMI vom 08.03.2006 gestützt habe, habe sie die
Besonderheiten seines Falles außer Acht gelassen und kein eigenes Ermessen
ausgeübt. Überdies werde mit dem Erlass unzulässigerweise in Tarifrecht
eingegriffen. Bereits aus diesem Grund stehe ihm ein Anspruch auf Altersteilzeit
im Blockmodell zu. Darüber hinaus lasse sich ein entsprechender Anspruch auch
auf einen mit dem Schreiben der Beklagten vom 12.02.2004 geschaffenen
Vertrauenstatbestand stützen. Schließlich könne die Beklagte befürchteten
Personalengpässen mit Versetzungen begegnen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, mit ihm für den Zeitraum 01.08.2006 bis 31.07.2010
einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell gemäß § 3 Abs. 2
Altersteilzeittarifvertrag abzuschließen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, ihrem Schreiben vom 12.02.2004 könne eine Zusicherung, dem
Kläger Altersteilzeit in Form des Blockmodells gewähren zu wollen, nicht
entnommen werden. Auch aufgrund ihrer auf den Erlass des BMI gestützten
Ablehnung stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Weil zwischen
den Parteien keine verwaltungsrechtliche Beziehung bestehe, könne der vom Kläger
behauptete Ermessensausfall im Sinne des Verwaltungsrechts keinen
zivilrechtlichen Anspruch begründen. Im Übrigen habe sie, die Beklagte, eine
Ermessensentscheidung getroffen. Zur Besetzung der Schiffe im Gebiet des Wasser-
und Schifffahrtsamtes L... sowie anderer Gebiete der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion Ost seien aufgrund des Ausscheidens weiterer Mitarbeiter
Schiffsführer nicht mehr in ausreichender Zahl vorhanden. Wegen einer
Haushaltssperre könne zudem nicht mit einer Neubesetzung des vom Kläger
finanziell auch während des Blockmodells belegten Platzes im Stellenplan für die
Zeit der Freistellungsphase gerechnet werden. Jedenfalls würde dies mit einer
erheblichen finanziellen Mehrbelastung einhergehen. Aufgrund dieser
Personalknappheit könne die Beklagte in Krisensituationen ihren
Sicherungsauftrag insbesondere im Bereich der Eisbeseitigung auf den
Schifffahrtsstraßen nicht mehr erfüllen, wenn sie dem Antrag des Klägers auf
Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell entspräche.
Im Gütetermin am 09.11.2006 hat die Beklagte erklärt, vor dem Hintergrund der
bestehenden Sperre für Ersatzkräfte könne dem Kläger Altersteilzeit allenfalls
im Teilzeitmodell angeboten werden. Der Kläger hat erwidert, daran kein
Interesse zu haben.
Mit Urteil vom 30.01.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe zwar Anspruch auf Abschluss eines
Alters-teilzeitarbeitsvertrages. Eine bestimmte Form der Altersteilzeit könne er
jedoch nur im Rahmen billigen Ermessens gemäß § 315 BGB beanspruchen. Die danach
durchzuführende Interessenabwägung falle zu seinen Lasten aus, weil er keine
besonderen Gründe für die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell
vorgetragen habe, während die Beklagte nachvollziehbare Gründe für ihre
Ablehnung anführen könne. Vor dem Hintergrund der bereits reduzierten
Personalstärke im Bereich der Schiffsführer könne sie nämlich im Falle einer
Antragsstattgabe die von ihr zu erfüllenden Aufgaben nicht mehr ohne Weiteres
wahrnehmen. Insbesondere bei Eislagen sei dies auch mit Versetzungen nicht
möglich, weil bei derart großflächigen Ereignissen stets eine ausreichende
Anzahl von Schiffsführern insgesamt vorhanden sein müsse.
Gegen das ihm am 27.02.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.03.2007
Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 27.05.2007
mit am 25.05.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger behauptet, im Außenbezirk H... seien nicht nur die von der Beklagten
angegebenen drei Schiffsführer tätig, sondern insgesamt sieben. Vier weitere
Personen seien bereit, das erforderliche Patent des Schiffsführers zu erwerben.
In den anderen Außenbezirken dürfte die Situation ähnlich aussehen, so dass ein
Mangel an Schiffsführern auch in Krisensituationen, wie großflächigen Eislagen,
nicht zu befürchten sei. Darüber hinaus wiederholt und vertieft der Kläger sein
erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere vertritt er weiterhin die Ansicht, im
Rahmen der durchzuführenden Billigkeitskontrolle dürften lediglich die ihm
mitgeteilten Ablehnungsgründe berücksichtigt werden, also nur der BMI-Erlass vom
08.03.2006.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck - öD 6 Ca 2346 b/06 - vom 30.01.2007,
zugestellt am 27.02.2007, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, mit ihm
für den Zeitraum 01.08.2006 bis 31.07.2010 einen Altersteilzeitvertrag im
Blockmodell gemäß § 3 Abs. 2 Altersteilzeittarifvertrag abzuschließen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, allein die Befähigung zum Schiffsführer reiche für sich genommen
nicht aus, um die Tätigkeit des Klägers auszuüben. Zwingende Voraussetzung sei
vielmehr zusätzlich der Erwerb von Patenten für die im Rahmen des
Einsatzgebietes jeweils zu befahrenen Streckenabschnitte der einzelnen
Schifffahrtsstraßen. Ohne diese sogenannten Patenterweiterungen sei ein
Schiffsführer nicht berechtigt, die jeweilige Strecke zu befahren. Vor diesem
Hintergrund sei der Kläger aufgrund seiner vielfältigen Patente und
Streckennachweise am besten qualifiziert. Qualifizierungsmaßnahmen anderer
Schiffsführer würden zur Folge haben, dass diese zunächst die erforderlichen
Patenterweiterungen erwerben müssten und währenddessen für ihre eigentlichen
Aufgaben nicht zur Verfügung stünden. Zudem dürften nach dem Erlass des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Haushaltsführung 2007 vom 20.12.2006
(Anlage E 5 = Blatt 110 R d. A.) Ersatzplanstellen für ab dem 01.01.2005
bewilligte Altersteilzeitbeschäftigungen nur dann ausgebracht werden, wenn, auf
den Einzelplan und die Gesamtheit der ab dem 01.01.2005 bewilligten
Altersteilzeitbeschäftigungen bezogen, die Ausgaben für die Ersatzplanstellen
die Einsparungen aufgrund der Altersteilzeitbeschäftigungen nicht überstiegen.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die
gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
31.10.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt im
Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger erstrebt die Verurteilung der
Beklagten zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach Maßgabe seines
Antrags vom 18.01.2006 für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2010. Das
Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell geführt werden. Es geht dem
Kläger also darum, dass die bisher von ihm geschuldete regelmäßige Arbeitszeit
halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht wird. An die Arbeitsphase soll sich
die Freistellungsphase anschließen. Allein an dieser Arbeitszeitverteilung ist
der Kläger interessiert. Inhaltlich soll sich das
Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den Tarifbestimmungen des öffentlichen
Dienstes richten. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils soll ein
Altersteilzeitarbeitsvertrag zustande kommen (§ 894 ZPO).
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat zwar Anspruch auf Abschluss
eines Altersteilzeitvertrages, jedoch nicht in Form des Blockmodells.
1. Der am ...1945 geborene Kläger erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 2
Absatz 2 TV ATZ. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll nach der Vollendung
des 60. Lebensjahres nämlich am 01.08.2006 beginnen. Der Kläger war vor diesem
Tag innerhalb der Rahmenfrist von fünf Jahren sozialversicherungspflichtig
beschäftigt und bleibt auch nach der Verringerung seiner bisherigen regelmäßigen
vollen Arbeitszeit auf die Hälfte versicherungspflichtig. Der Kläger hat die
Altersteilzeit im Januar 2006 schriftlich und damit fristgemäß sowie formgerecht
beantragt. Dringende dienstliche oder betriebliche Gründe, die der Vereinbarung
eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entgegenstehen, hat die Beklagte nicht
geltend gemacht.
2. Der Kläger hat aber keinen Anspruch darauf, dass das
Altersteilzeitarbeitsverhältnis in dem von ihm gewünschten Blockmodell
durchgeführt wird.
a) Der Arbeitnehmer hat nach den Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes
keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitszeit. Das zeigt die
Vorschrift des § 3 Abs. 3 TV ATZ, nach der der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer
die Arbeitszeitverteilung erörtern soll. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn
der Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit selbst bestimmen könnte (so auch BAG
23.01.2007 - 9 AZR 393/06 - zitiert nach Juris).
b) Die Verteilung der Arbeitszeit unterliegt nach § 106 Satz 1 Gewerbeordnung
grundsätzlich dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dies gilt
vorbehaltlich abweichender tariflicher Regelungen, die dieses Recht des
Arbeitgebers beschränken können. Unabhängig davon ist der Arbeitgeber bei der
Ausübung seines Weisungsrechts an den Maßstab des billigen Ermessens gebunden.
Im vorliegenden Fall fehlen abweichende tarifliche Regelungen, die die Beklagte
bei der Ausübung ihres Weisungsrechts beschränken (aa). Des Weiteren hat die
Beklagte bei ihrer Entscheidung, den Antrag des Klägers auf Abschluss eines
Altersteilzeitvertrages im Blockmodell abzulehnen, die Grenzen billigen
Ermessens im Sinne von § 315 BGB nicht überschritten (bb).
aa) Der TV ATZ befasst sich in § 3 Abs. 2 und 3 mit der Verteilung der
Arbeitszeit. Die möglichen Modelle - Blockmodell und Teilzeitmodell - stehen
nach § 3 Abs. 2 TV ATZ gleichwertig nebeneinander. Aus § 3 Abs. 3 TV ATZ ergibt
sich nicht mehr als der Anspruch des Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber mit ihm
die Verteilung der Arbeitszeit erörtert (s.o. II. 2. a)). Einen Anspruch auf
eine bestimmte von ihm begehrte Verteilung lässt sich dem TV ATZ dagegen nicht
entnehmen (so auch Langenbrink/Litzka, Altersteilzeit im öffentlichen Dienst für
Angestellte und Arbeiter, 4. Auflage, § 3 TV ATZ Randnr. 29 und 37). Der
Tarifvertrag gibt keinem der beiden Modelle den Vorzug vor dem anderen. Insoweit
unterscheidet sich der TV ATZ von anderen Regelungswerken. Die
Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in
Niedersachsen für Einrichtungen, die sich dem ARRGD angeschlossen haben, sieht
etwa zur Verteilung der Arbeitszeit in § 3 Abs. 3 vor, dass die während der
Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit in der
Regel in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet
werden soll. Den Vorzug genießt nach dieser Vorschrift also das Blockmodell.
bb) Die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten ist nicht
ermessensfehlerhaft.
(1) Der Arbeitgeber wahrt bei einer von ihm vorzunehmenden Leistungsbestimmung
gemäß § 315 BGB billiges Ermessen, wenn er die wesentlichen Umstände des
Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Die
Ermessensentscheidung unterliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB einer
gerichtlichen Kontrolle daraufhin, ob aus objektiver Sicht die Grenzen billigen
Ermessens gewahrt wurden (BAG 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 - BAGE 96, 363). Dies
ist in erster Linie anhand der für die Leistungsbestimmung maßgeblichen
Vorschriften zu beurteilen (BAG 26.06.2001 - 9 AZR 244/00 - BAGE 98, 114).
Enthält der Tarifvertrag - wie im vorliegenden Fall der TV ATZ - keine Regelung
zur Verteilung der Arbeitszeit, die von § 106 Satz 1 Gewerbeordnung abweicht,
sind alle sachlichen Gründe zu berücksichtigen, die sich auf die Lage der
Arbeitszeit als solche beziehen. Denn welche tatsächlichen Umstände
einzubeziehen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand (BAG
23.01.2007 - 9 AZR 624/06 - zitiert nach Juris). In Betracht kommen insbesondere
auf den Betriebsablauf bezogene Gründe; die erhöhte finanzielle Belastung durch
das jeweilige Modell ist dagegen für die Verteilung der Arbeitszeit ohne
Bedeutung (BAG 23.01.2007 a. a. O.). Die Entscheidung der Beklagten hält einer
an diesen Maßstab orientierten gerichtlichen Kontrolle stand.
(2) Der Kläger macht erfolglos geltend, die Abweisung seines Antrags sei schon
deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte keine Einzelfallentscheidung getroffen,
sich vielmehr an den Erlass des BMI vom 08.03.2006 gebunden gefühlt habe. Es ist
anerkannt, dass Ermessen im Sinne des § 315 BGB auch in generalisierter Form
durch eine übergeordnete Behörde ausgeübt werden kann (BAG 12.12.2000 - 9 AZR
706/99 - BAGE 96, 363; LAG Rheinland-Pfalz 03.03.2005 - 4 Sa 990/04 - zitiert
nach Juris; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht 29.04.2004 - 2 C 21/03 - zitiert
nach Juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das BMI hat mit dem
genannten Erlass in Form eines intendierten Ermessens, das in dem Wort "soll"
zum Ausdruck kommt, Direktiven für den Ermessensgebrauch der untergeordneten
Behörden aufgestellt. Dadurch ist auch nicht der Anspruch der betroffenen
Arbeitnehmers auf Altersteilzeit insgesamt beseitigt worden. Uneingeschränkt
möglich bleibt Altersteilzeit weiterhin in Form des Teilzeitmodells, in
bestimmten Bereichen auch in Form des Blockmodells. Überdies ist kennzeichnend
für die gewählte Form des intendierten Ermessens, dass von der Rechtsfolge in
atypischen Fällen abgewichen werden darf (Kopp/Ramsauer,
Verwaltungsverfahrensgesetz 9. Auflage 2005; § 40 Randnr. 45). Demnach greift
der Erlass auch nicht in unzulässiger Weise in das Tarifrecht ein.
(3) Darüberhinaus hat die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung nicht
ausschließlich mit dem in dem Erlass angeordneten grundsätzlichen Ausschluss von
Altersteilzeit im Blockmodell begründet. Die Beklagte hat vielmehr weitere
nachvollziehbare sachliche Gründe dafür dargelegt, dass für sie der Abschluss
eines Altersteilzeitvertrages nur in Form des Teilzeitmodells, nicht aber in
Form des Blockmodells in Frage kommt. Für die Weiterbeschäftigung des Klägers
bis zu dessen Eintritt in das Rentenalter besteht bei der Beklagten Bedarf, der
anderweitig nur unter erschwerten Umständen gedeckt werden kann. In der
Freistellungsphase des Klägers müsste nämlich der nach dem Ausscheiden des
Schiffsführers K... zum 31.07.2007 im Außenbezirk H... allein noch vorhandene
Schiffsführer mit gleichwertigen Qualifikationen wie der Kläger, der Mitarbeiter
S..., die zuletzt wenigstens zu zweit ausgeübte Tätigkeit allein bewältigen.
Dass dies jedenfalls in Situationen wie großflächigen Eislagen, bei denen im
Drei-Schicht-Betrieb statt wie üblich im Ein-Schicht-Betrieb gearbeitet wird,
auch mit Hilfe von Versetzungen nicht möglich ist, hat die Beklagte
nachvollziehbar ausgeführt. Anschaulich wird das insbesondere durch die
Qualifikationsübersicht (Anlage E 7 = Blatt 112 d. A.). Ihr ist zu entnehmen,
dass nicht jeder Schiffsführer auf jeder Wasserstraße eingesetzt werden kann.
Gerade der Kläger verfügt über eine Vielzahl von Patenten und Streckennachweisen
und ist somit für die Beklagte besonders wertvoll. Andere Schiffsführer sind
dagegen nicht so flexibel einsetzbar. Selbst wenn weitere Mitarbeiter bereit
sind, sich zu Schiffsführern ausbilden zu lassen, bedeutet dies nicht, dass sie
in vergleichbarer Weise eingesetzt werden können wie der Kläger. Denn ihnen
fehlen die Patente und Streckennachweise, die erst im Laufe der Zeit erworben
werden. Ihr Erwerb entspricht nicht dem einer Fahrerlaubnis. Wie die Beklagte im
Berufungstermin dargelegt hat, werden die Patente und Streckennachweise parallel
zum Einsatz erworben. Von daher ist nachvollziehbar, dass ein unmittelbarer oder
auch kurzfristiger Ersatz durch neu ausgebildete Schiffsführer nicht möglich
ist. Hierin liegt ein auf den Betriebsablauf bezogener und damit bei der
Entscheidung über die Zubilligung eines bestimmten Altersteilzeitmodells
berücksichtigungsfähiger Grund. Hinzu kommt, dass die Beklagte von der
Ausbringung einer Ersatzstelle für die Zeit der Freistellungsphase des Klägers
nach ihrem insoweit nicht bestrittenen Vortrag zur vorliegenden Haushaltssperre
nicht ausgehen konnte.
(4) Diese den Betriebsablauf betreffenden Beweggründe für die Versagung der
Altersteilzeit im Blockmodell durften entgegen der Ansicht des Klägers
berücksichtigt werden. In zeitlicher Hinsicht ist für die gerichtliche
Überprüfung einer Ermessensentscheidung gemäß § 315 BGB auf den Zeitpunkt des
Zugangs der Leistungsbestimmung abzustellen. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass
ausgeübte Gestaltungsrechte bezogen auf den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zu
beurteilen sind (BAG 29.04.1999 - 2 AZR 431/98 -; Rieble in Staudinger,
Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2004, § 315 Randnr. 143; Wolf in Soergel,
Kommentar zum BGB, 12. Auflage 1990, § 315 BGB Randnr. 49). Die von der
Beklagten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geltend gemachten Gründe lagen
bei Ablehnung des streitgegenständlichen Antrags vor.
(5) Die gerichtliche Kontrolle, ob bei der Entscheidung des Arbeitgebers die
Grenzen billigen Ermessens nach § 315 BGB eingehalten worden sind, beschränkt
sich auch nicht auf die Überprüfung der in dem Ablehnungsschreiben enthaltenen
Begründung (BAG 03.12.2002 - 9 AZR 457/01 - BAGE 104, 55). In der zitierten
Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht hervorgehoben, dass auch solche
Umstände berücksichtigungsfähig sind, die im Ablehnungsschreiben und
möglicherweise sogar bei der subjektiven Entscheidungsfindung keine Rolle
gespielt haben. Der im Bereich des Verwaltungsrechts geltende, in § 114 VwGO zum
Ausdruck kommende Grundsatz der Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle
behördlicher Ermessensentscheidungen auf das Vorliegen von Ermessensfehlern gilt
im Rahmen des § 315 BGB nicht. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass der Sinn
und Zweck der im Verwaltungsrecht eingeschränkten Ermessenskontrolle - im Sinne
der Gewaltenteilung Übergriffe der Gerichte in die Verwaltungshoheit zu
verhindern - im Anwendungsbereich des § 315 BGB nicht zum Zuge kommen kann (BAG
03.12.2002, a. a. O.).
(6) Der Kläger hat schließlich seinerseits weder erstinstanzlich noch im
Berufungsrechtszug Gesichtspunkte vorgetragen, die seinen Anspruch auf
Altersteilzeit im Blockmodell begründen könnten. So hat er in der mündlichen
Verhandlung vom 09.11.2006 das Angebot der Beklagten zum Abschluss eines
Altersteilzeitvertrags im Teilzeitmodell mit der Erklärung abgelehnt, daran kein
Interesse zu haben. In seinen Schriftsätzen in beiden Instanzen hat er lediglich
vorgetragen, dass er dieses Modell favorisiere, nicht jedoch, aus welchen
Gründen dies der Fall ist bzw. warum insoweit seine Interessen vorrangig zu
berücksichtigen sein sollten.
3. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht darauf stützen, die Beklagte habe
ihm die Durchführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell
zugesagt. Dem Schreiben der Beklagten vom 12.02.2004 lässt sich keine derartige
Zusage entnehmen. Mit diesem Schreiben hat die Beklagte keinen
Vertrauenstatbestand gesetzt, aufgrund dessen der Kläger berechtigterweise davon
ausgehen durfte, dass ihm Altersteilzeit im Blockmodell gewährt werden würde. Es
enthält keine Festlegung. Das machen die Formulierungen wie "aus heutiger Sicht"
und "die abschließende Entscheidung wird dann", also in dem Kalenderjahr, in dem
der Kläger mit der Altersteilzeit beginnen wolle, "getroffen" deutlich. Eine
abschließende Entscheidung hat sich die Beklagte damit für das Antragsjahr noch
vorbehalten. Überdies bezieht sich das Schreiben nur auf die Frage der Gewährung
von Altersteilzeit überhaupt. Die Verteilung der Arbeitszeit während der
Altersteilzeit ist an keiner Stelle angesprochen. Insofern steht das Schreiben
auch nicht im Widerspruch zu der im vorliegenden Rechtsstreit vertretenen
Auffassung der Beklagten, die sich - wie ihr ausdrückliches Angebot in der
mündlichen Verhandlung vom 09.11.2006 gezeigt hat - einer Altersteilzeit im
Teilzeitmodell nicht verschließt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist
einzelfallorientiert. Im Kern geht es um die Kontrolle der Ermessensentscheidung
der Beklagten. Soweit fallübergreifende Rechtsfragen angesprochen werden, steht
die Entscheidung im Einklang mit den höchstrichterlich enntwickelten
Rechtsgrundsätzen.