Altersvorsorgevollmacht – Erlöschung mit dem Tod des Vollmachtgebers
Oberlandesgericht Hamm
Az: 15 W
338/02
Beschluss vom
17.09.2002
Der 15. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm hat am 17. September 2002 auf die weitere Beschwerde des
Beteiligten vom 22. August 2002 gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des
Landgerichts Bielefeld vom 24. Juli 2002 beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die
Wertfestsetzung der landgerichtlichen Entscheidung abgeändert wird.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde wird
auf jeweils 3.000.00 Euro festgesetzt
Gründe:
I.
Eingetragene Alleineigentümerin des vorbezeichneten Grundstücks ist Frau S die
Verstorben ist. Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem überlebenden Ehemann,
in notarieller Urkunde vom 09.06.2000 (UR-Nr. 339/2000 Notar) dem Beteiligten,
ihrem Sohn, eine Vorsorgevollmacht erteilt. Bei der Vollmacht handelt es sich
ihrem Inhalt nach um eine Generalvollmacht, die Vollmachtgeber unter Befreiung
von den Beschränkungen des § 181 BGB in allen persönlichen und
vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung gesetzlich
zulässig ist, umfassend zu vertreten. Zu dem der Bevollmächtigung
zugrundeliegenden Rechtsverhältnis heißt es in § 4 der Urkunde, durch die
Vollmachtserteilung solle die Bestellung eines Betreuers im Fall von Krankheit
oder Gebrechlichkeit vermieden werden. Im Innenverhältnis, d.h. ohne Einfluß auf
die Vollmacht im Außenverhältnis, solle von der Vollmacht erst dann Gebrauch
gemacht werden, wenn der Vorsorgefall (Geschäftsunfähigkeit bzw.
Betreuungsbedürftigkeit) eintritt. Wegen der näheren Einzelheiten der
notariellen Urkunde wird auf die zu den Akten gereichte beglaubigte Abschrift
Bezug genommen.
Das Nachlaßgericht hat das Grundbuchamt gem. § 83 GBO über die Eröffnung eines
privatschriftlichen gemeinschaftlichen Ehegattentestaments der eingetragenen
Eigentümerin und ihres überlebenden Ehegatten vom 17.02.1981 unterrichtet, in
dem diese u. a. sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben; die Erteilung
eines Erbscheins ist nicht beantragt worden.
Der Beteiligte hat in notarieller Urkunde vom 27.03.2002 (UR-Nr. 469/2002 Notar)
zugleich im eigenen Namen wie als Bevollmächtigter seiner beiden Elternteile
handelnd das vorbezeichnete Grundstück auf sich übertragen und aufgelassen sowie
die Löschung der in Abt. II Nr. 1 des Grundbuchs eingetragenen Reallast
beantragt. Zum Nachweis seiner Bevollmächtigung hat er eine beglaubigte
Abschrift der vorerwähnten Vollmachtsurkunde vorgelegt.
Den Antrag des Urkundsnotars auf Vollzug der Eigentumsumschreibung und Löschung
des Rechts Abt. II Nr. 1 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes mit
Zwischenverfügung vom 19.04.2002 dahin beanstandet, es fehle der Nachweis der
Fortbestehens der Vollmacht der eingetragenen Eigentümerin über ihren Tod
hinaus. Zur Beseitigung des Eintragungshindernisses durch Beibringung eines
Erbscheins, der Herrn S als Alleinerben der eingetragenen Eigentümerin ausweise,
werde eine Frist bis zum 19.05.2002 gesetzt. Der Beteiligte hat zu der
Zwischenverfügung mit Schreiben vom 27.05.2002 Stellung genommen. Die
Rechtspflegerin hat mit weiterer Verfügung vom 31.05.2002 ihre Auffassung
aufrechterhalten und eine weitere Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses
bis zum 28.06.2002 gesetzt.
Gegen die Zwischenverfügung vom 19.04. und 31.05.2002 hat der Beteiligte mit
Schriftsatz des Urkundsnotars vom 20.05.2002 Beschwerde eingelegt, die das
Landgericht durch Beschluß vom 24.07.2002 zurückgewiesen hat.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten,
die er mit Schriftsatz vom 22.08.2002 bei dem Landgericht eingelegt hat.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 78, 80 GBO statthaft sowie formgerecht
eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt bereits daraus, daß
seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des
Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 78 S. 1 GBO).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach
§ 71 Abs. 1 GBO zulässigen ersten Beschwerde des Beteiligten gegen die
Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 19.04.2002 ausgegangen. Die weitere
Verfügung des Grundbuchamtes vom 31.05.2002 enthält sachlich lediglich eine
Verlängerung der in der Zwischenverfügung vom 19.04.2002 zur Beseitigung des
Eintragungshindernisses gesetzten Frist verbunden mit der Erklärung, an der
erhobenen Beanstandung festhalten zu wollen. Auch die verfahrensrechtlichen
Voraussetzungen für den Erlaß einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO
liegen vor. Der vom Grundbuchamt angenommene fehlende Nachweis einer
hinreichenden Vollmacht der eingetragenen Eigentümerin begründet hier lediglich
ein behebbares Eintragungshindernis, weil der Beteiligte die Auflassung des
Grundstücks in der notariellen Urkunde vom 27.03.2002 gleichzeitig auch als
Bevollmächtigter seines Vaters abgegeben hat, dessen Berechtigung als Eigentümer
des Grundstücks durch einen Erbschein nachgewiesen werden kann (§ 35 Abs. 1 GBO).
Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung
stand. Gegenstand der Beschwerde ist allein das in der Zwischenverfügung
angenommene Eintragungshindernis, also die Frage, ob durch die Urkunde vom
09.06.2000 das Fortbestehen der von der eingetragenen Eigentümerin (§ 39 GBO)
erteilten Vollmacht über ihren Tod hinaus nachgewiesen ist. In diesem
Zusammenhang kann der Senat offen lassen, ob die vom Landgericht vorgenommene
Auslegung der Vollmachtsurkunde im Ausgangspunkt nur einer eingeschränkten
Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unter dem Gesichtspunkt
unterliegt, daß diese in erster Linie zur Vornahme des materiell-rechtlichen
Rechtsgeschäfts (hier der Auflassung, § 925 BGB) erteilt ist (vgl. BayObLG
Rpfleger 1991, 365, 366; MittBayNot 1995, 293, 294). Unabhängig davon teilt der
Senat die Auffassung des Landgerichts, daß die in der Urkunde vom 09.06.2000
erteilte Vollmacht sich inhaltlich auf Rechtsgeschäfte während der Dauer der
Betreuungsbedürftigkeit der eingetragenen Eigentümerin beschränkt und nicht über
deren Tod hinaus gilt, und zwar ohne die vom Landgericht vorgenommene
Einschränkung, daß dies jedenfalls für ein "internes" Rechtsgeschäft zwischen
der Vollmachtgeberin und dem Bevollmächtigten gelte. Dieses Ergebnis beruht auf
den folgenden Erwägungen:
Die Urkunde vom 09.06.2000 enthält keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, ob
die erteilte Vollmacht auch über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus fortgelten
soll. Nach § 168 S. 1 BGB bestimmt sich das Erlöschen einer Vollmacht nach dem
ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Handelt es sich bei dem
kausalen Rechtsverhältnis um einen Auftrag, so ist nach § 672 S. 1 BGB im
Zweifel anzunehmen, daß dieser durch den Tod oder den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers nicht erlischt. Dementsprechend ist in
der Rechtsprechung anerkannt, daß auch grundbuchverfahrensrechtlich die
Auslegungsregel des § 672 S. 1 BGB zum Nachweis des Fortbestehens der Vollmacht
über den Tod des Vollmachtgebers hinaus ausreicht, sofern sich die Grundlage der
Vermutung, nämlich das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses, aus dem Inhalt der
in der Form des § 29 GBO vorgelegten Vollmacht ergibt (vgl. BayObLG NJW 1959,
2119; KG DNotZ 1972, 18, 20; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 19, Rdnr. 81). Da es
sich in § 672 S. 1 BGB lediglich um eine Auslegungsregel handelt, hat das
Grundbuchamt die ihm vorgelegte Vollmachtsurkunde vorrangig im Hinblick darauf
auszulegen, ob ein abweichender Wille des Vollmachtgebers anzunehmen ist. So
liegen die Dinge nach Auffassung des Senats hier:
Das der nach außen unbeschränkten Vollmacht zugrunde liegende Auftragsverhältnis
ist in den § 4 der notariellen Urkunde vom 09.06.2000 näher beschrieben. Es
handelt sich um eine Altersvorsorgevollmacht, durch die die Bestellung eines
Betreuers im Fall von Krankheit oder Gebrechlichkeit vermieden werden soll.
Dementsprechend darf der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite
Beteiligte im Innenverhältnis von der Vollmacht nur Gebrauch machen, wenn der
Vorsorgefall (Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit) eintritt. Der
Umfang der im Außenverhältnis erteilten Vollmacht ist auf diesen Zweck ihrer
Erteilung zugeschnitten. Es handelt sich um eine Generalvollmacht für sämtliche
persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen eine
Stellvertretung zulässig ist (§ 1). Die in dem folgenden § 2 der Urkunde
beispielhaft aufgeführten Geschäfte, auf die sich die Vollmacht erstreckt,
umfassen nicht nur sämtliche Vermögensangelegenheiten, sondern auch sämtliche
persönliche Angelegenheiten, insbesondere die Einwilligung in ärztliche
Heilmaßnahmen sowie die Aufenthaltsbestimmung, sei es durch geschlossene
Unterbringung, sei es in einer anderen Form der Unterbringung in einem Heim oder
einer sonstigen Einrichtung. Zusammengefaßt sollte also dem Beteiligten eine
rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht eingeräumt werden, die uneingeschränkt
derjenigen gesetzlichen Vertretungsmacht eines Betreuers entspricht, der für
alle Angelegenheiten des Betreuten bestellt ist (§ 69 I Abs. 1 S. 1 FGG). In der
Urkunde wird dabei von der Möglichkeit, die rechtsgeschäftliche Vertretung auch
auf die Einwilligung in ärztliche Heilmaßnahmen und Unterbringungsmaßnahmen zu
erstrecken (§§ 1904 Abs. 2, 1906 Abs. 5 BGB in der Fassung durch das BtÄndG)
ausdrücklich Gebrauch gemacht. Die Vollmacht ist danach sowohl hinsichtlich
ihres Umfangs als auch in Bezug auf das Innenverhältnis speziell auf die
Bedürfnisse der Vollmachtgeberin für den Fall ihrer Betreuungsbedürftigkeit
zugeschnitten. Dieser Zusammenhang spricht maßgebend dafür, daß sich die
Vollmacht - wie die gesetzliche Vertretungsmacht eines Betreuers - auf die Dauer
der Betreuungsbedürftigkeit beschränken sollte. Eine Fortgeltung der Vollmacht
über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus läge demgegenüber außerhalb des in der
Urkunde zum Ausdruck gekommenen Zwecks der Vollmacht. Die Nichterwähnung dieses
Punktes in einer nach notarieller Belehrung (§ 17 BeurkG) erteilten Vollmacht
deutet zusätzlich darauf hin, daß eine solche weitergehende Geltung der
Vollmacht nicht gewollt ist.
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den in Rechtsprechung und Literatur
entwickelten Grundsätzen bei der Prüfung, ob der Vollmachtgeber entgegen der
Auslegungsregel des § 672 S. 1 BGB eine Fortgeltung der Vollmacht über seinen
Tod hinaus nicht gewollt hat. So wird zwar bei einer Generalvollmacht zur
Ausführung eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der eine Vermögensverwaltung zum
Gegenstand hat, deren Fortbestand über den Tod des Vollmachtgebers hinaus
angenommen (RG JW 1929, 1647). Ebenso anerkannt ist jedoch, daß je mehr der
Auftragsgegenstand auf die Person und die persönlichen Verhältnisse und nicht
nur auf das Vermögen des Auftraggebers ausgerichtet ist, desto eher das
Erlöschen des Auftrags mit dem Tode des Auftraggebers anzunehmen ist
(Staudinger/Schilken, BGB, 12. Bearbeitung, § 168, Rdnr. 26; Soergel/Beuthien,
BGB, 12. Aufl., § 672, Rdnr. 5; MK/BGB-Seiler, 3. Aufl., § 672, Rdnr. 4). Daß
die Vollmacht und der zugrundeliegende Auftrag hier auf die persönlichen
Bedürfnisse der Vollmachtgeber während der Dauer ihrer Betreuungsbedürftigkeit
zugeschnitten sind, ist bereits ausgeführt und wird in der Erstreckung der
Vollmacht auf ihre persönlichen Angelegenheiten besonders deutlich. Der
Gesichtspunkt, daß die Vollmacht sich - auch - auf sämtliche
Vermögensangelegenheiten der Vollmachtgeberin erstreckt, vermag an dieser
Beurteilung nichts Entscheidendes zu ändern. Denn das der Vollmacht zugrunde
liegende Auftragsverhältnis kann nur insgesamt bewertet werden. In diesem Rahmen
kommt der Erstreckung der Vollmacht auf die Vermögensangelegenheiten kein
selbständiges Gewicht zu. Denn wenn die Vollmachtgeberin eine an die Stelle
einer Betreuerbestellung tretende rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung gewollt
hat, hatte sich auch die Vermögensverwaltung des Beteiligten dem Rechtsgedanken
des § 1901 BGB folgend allein an den persönlichen Bedürfnissen der
Vollmachtgeberin während der Dauer ihrer Betreuungsbedürftigkeit zu orientieren.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§
131 Abs. 2, 30 Abs. 3 und 2 KostO. Da bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung
nur das angenommene Eintragungshindernis, nicht jedoch die Entscheidung über den
Eintragungsantrag Beschwerdegegenstand ist, hat der Senat lediglich das
Interesse des Beteiligten daran bewertet, von der Notwendigkeit der Beibringung
eines Erbscheins und den damit verbundenen Mühen und Kosten entbunden zu werden.
Mangels näherer Anhaltspunkte hat der Senat dieses Interesse mit dem Regelwert
gem. § 30 Abs. 2 KostO bewertet und gleichzeitig gem. § 31 Abs. 1 S. 2 KostO die
landgerichtliche Wertfestsetzung entsprechend abgeändert.