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Alterswohnheim – Unterbringung
– Absetzbar als außergewöhnliche Belastung
BUNDESFINANZHOF
Az.:III R 15/00
Urteil vom 18.04.2002
Vorinstanz: FG München – Az.:
1 K 4839/98 - Urteil vom 18.01.2000
Leitsätze:
Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem
Alters(wohn)heim sind --abzüglich der Haushaltsersparnis und der Pflegezulage
nach § 35 BVG-- als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des
Senatsurteils vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990,
418).
Gründe
I.
Der am 27. Dezember 1922 geborene Kläger und Revisionskläger
(Kläger) bezog im Streitjahr 1997 als Pensionär Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Er ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "G",
"aG" und "H". In seiner Einkommensteuererklärung für 1997 machte er Aufwendungen
für seine Unterbringung in einem Wohnstift in Höhe von 30 060 DM (42 060 DM ./.
12 000 DM Haushaltsersparnis) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Die Heimkosten betrugen im 1. Halbjahr
1997 3 479 DM/Monat und 3 531 DM/Monat im 2. Halbjahr. Zusätzlich fielen
Nebenkosten für Strom und Telefon sowie ein monatlicher Pflegekostenzuschlag in
Höhe von 30 DM an. Eine staatliche Beihilfe hierfür wurde dem Kläger nicht
gezahlt.
Im Einspruchsverfahren legte der Kläger einen Bescheid des Versorgungsamts vom
17. August 1990 vor, in dem ihm ab dem 1. Juni 1990 wegen verstärkter
Hilflosigkeit eine Pflegezulage nach Stufe II bewilligt wurde. In den Gründen
war ausgeführt, es bestehe ein außergewöhnliches Pflegebedürfnis i.S. des § 35
Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Er brachte vor, er sei im
Jahre 1991 nicht aus Altersgründen in das Wohnstift gezogen, sondern
ausschließlich, um seine Behinderung bzw. Krankheit erträglicher zu gestalten.
Als Kriegsbeschädigtem mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von
100 % komme ihm die Struktur des Wohnstifts sehr entgegen. Als Gesundem wären
ihm die angefallenen Kosten nie entstanden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewährte lediglich den
Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG für hilflose Behinderte in Höhe von
7 200 DM sowie einen Pflegepauschbetrag gemäß § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG in Höhe
von 1 800 DM. Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG lehnte das FA ab.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage. Er machte geltend,
er leide an verschiedenen Krankheiten. Aufgrund seiner eingeschränkten
Bewegungsmöglichkeiten sei er auf Heimunterbringung angewiesen. Wenn die
Prothese Beschwerden mache, müsse er mit dem Rollstuhl in den Speisesaal
gefahren werden und habe große Mühe, ohne Hilfe die Toilette aufzusuchen. Da er
seit 1991 alleinstehend sei, habe er seinen Haushalt infolge seiner
Hilflosigkeit auflösen und in das Wohnstift ziehen müssen, dessen besondere
Ausstattung und Struktur ihm eine einigermaßen erträgliche Lebensführung
ermöglichten. Über eine Pflegeabteilung verfüge das Wohnstift nicht; eine
eventuell erforderliche Pflege erfolge nach dem Wohnstiftvertrag im Einzelfall
oder auf Dauer im eigenen Appartement. Mit dem für das Wohnstift zu
entrichtenden Pauschalentgelt seien Pflegekosten nicht abgegolten; sie würden
bei Anfall gesondert in Rechnung gestellt.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 2000, 435 veröffentlichten Urteil ab.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Er trägt im
Wesentlichen vor:
Die Außergewöhnlichkeit der ihm entstandenen Aufwendungen ergebe sich aus der
Hilflosigkeit aufgrund seiner Schwerstbehinderung. Die Mehrzahl älterer
Steuerpflichtiger könne sich bis zur ständigen Pflegebedürftigkeit mit
ambulanter Hilfe mehr oder weniger selbst versorgen. Die Rechtsprechung müsse
daher eine Ausnahme vom Erfordernis der ständigen Pflegebedürftigkeit für die
Fälle zulassen, in denen wegen einer Schwerstbehinderung keine ständige
Pflegebedürftigkeit bestehe, aber eine ständige Hilfe für den Bedarfsfall
bereitstehen müsse.
Der Kläger beantragt, das finanzgerichtliche Urteil sowie die
Einspruchsentscheidung aufzuheben und unter Änderung des
Einkommensteuerbescheids für 1997 die Aufwendungen für die Heimunterbringung in
Höhe von 42 060 DM abzüglich einer Haushaltsersparnis in Höhe von 12 000 DM als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen und die Einkommensteuer auf ... DM
festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
finanzgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126
Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn
einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche
Belastung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind
Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer
Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen
der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag
abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen
(BFH-Urteil vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990,
418).
Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die
Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim (ständige
Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 80/97, BFHE 191, 280,
BStBl II 2000, 294, m.w.N.). Allerdings kann auch im Falle der Heimunterbringung
der Tatbestand des § 33 EStG ausnahmsweise erfüllt sein, wenn der dortige
Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Denn zu den
Krankheitskosten gehören nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen
im engeren Sinn, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung
(BFH-Urteil in BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294).
Hat sich ein Steuerpflichtiger aus Altersgründen für eine Heimunterbringung
entschieden und ist er nur in dem bei Personen seines Alters üblichen Umfang
pflegebedürftig, sind nur die Aufwendungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen,
die für die Unterbringung in der Pflegestation eines Heims anfallen oder die dem
Steuerpflichtigen zusätzlich zu dem Pauschalentgelt für die Unterbringung und
eine eventuelle Grundpflege infolge Krankheit oder Pflegebedürftigkeit
entstehen. Eine Aufteilung des Pauschalpreises in übliche als Kosten der
Lebensführung zu behandelnde Unterbringungskosten und außergewöhnliche
Krankheits-/ Pflegekosten kommt nicht in Betracht. Der einzelne Heimbewohner
kann mithin bei altersbedingter Unterbringung in einem Altenwohnheim Beträge
nicht als Krankheitskosten geltend machen, die im Wege von Solidarbeiträgen
infolge der Mischpreiskalkulation des Heimträgers von der Gemeinschaft
sämtlicher Heimbewohner aufgebracht werden (BFH-Urteil in BFHE 158, 380, BStBl
II 1990, 418, unter II. 2. c). Bei Übersiedlung in ein Altenwohnheim infolge
einer Krankheit gelten diese Einschränkungen hingegen nicht.
Diese Differenzierung führt entgegen der Auffassung des FG nicht zu einer
ungerechtfertigten Besserstellung von Bewohnern, die krankheitsbedingt in ein
Altenheim gezogen sind, gegenüber solchen, die dies aus Altersgründen getan
haben. Denn anders als bei der altersbedingten Unterbringung sind die
Aufwendungen bei dem krankheitsbedingten Einzug in ein Wohnstift durch ein
außergewöhnliches Ereignis veranlasst.
2. Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung
aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.
a) Nach den Feststellungen des FG leidet der Kläger i.S. des § 33 EStG an einer
Krankheit, denn die Oberarm- und Unterschenkelamputation stellt einen
regelwidrigen körperlichen Zustand dar, der im Übrigen auch zur Zuerkennung der
Merkmale "H" und "aG" im Schwerbehindertenausweis geführt hat. Ob ausschließlich
die Krankheit für den Einzug des Klägers ins Wohnstift im Jahre 1991 maßgebend
war, hat das FG, ausgehend von seiner abweichenden Rechtsauffassung, nicht
geprüft. Insoweit wird es die notwendigen tatsächlichen Feststellungen
nachzuholen haben.
b) Kommt das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis, dass die dem Kläger
entstandenen Aufwendungen für die Heimunterbringung als Krankheitskosten nach
§ 33 EStG zu berücksichtigen sind, so wird es zu beachten haben, dass diese nur
insoweit als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, als dem
Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen erwachsen. Es sind lediglich die
gegenüber der normalen Lebensführung entstehenden Mehraufwendungen abziehbar,
d.h. ersparte Aufwendungen mindern den im Rahmen des § 33 EStG anzusetzenden
Betrag. Entsprechend sind Unterbringungskosten um eine Haushaltsersparnis, die
der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht,
zu kürzen (BFH-Urteil vom 10. August 1990 III R 2/86, BFH/NV 1991, 231).
Zudem sind die Aufwendungen um die dem Kläger gewährte Pflegezulage nach § 35
BVG zu mindern, da die Zulage mit den geltend gemachten Aufwendungen insoweit
zusammenhängt, als die Ersatzleistung durch den Aufwand ausgelöst wird (vgl.
BFH-Urteile vom 22. Oktober 1971 VI R 242/69, BFHE 104, 63, BStBl II 1972, 177;
vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, und vom
22. Februar 1996 III R 7/94, BFHE 180, 298, BStBl II 1996, 413). Wesentliche
Ursache für die Entstehung der Kosten für die Unterbringung im Altersheim ist
die kriegsfolgenbedingte Hilflosigkeit des Klägers, die wiederum Voraussetzung
für die Zahlung einer Entschädigung nach § 35 Abs. 1 BVG ist. Die Pflegezulage
bezweckt somit einen Ausgleich für die durch die Behinderung infolge der
Kriegsverletzung anfallenden Mehrkosten, die dem Kläger durch die
Heimunterbringungskosten erwachsen. Der enge Zusammenhang zwischen Zulage und
Aufwand wird auch durch die gesetzliche Regelung des Rangverhältnisses zwischen
Leistungen aus der Pflegeversicherung und Pflegezulage deutlich: Soweit
Versicherte Entschädigungsleistungen nach § 35 BVG erhalten, ruhen Ansprüche auf
Leistungen aus der Pflegeversicherung (vgl. § 13 Abs. 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch; Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. April 1999
B 3 P 15/98 R, SozR 3-3300 § 34 Nr. 2). Anzurechnen ist nach Belastungsprinzip
(vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999,
766, m.w.N.) die für das Streitjahr 1997 gezahlte Pflegezulage.
Schließlich wird das FG zu beachten haben, dass das FA zu Unrecht einen
Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG steuermindernd berücksichtigt hat. Nach
Satz 1 des Abs. 6 setzt die Gewährung des sog. Pflegepauschbetrags voraus, dass
dem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person außergewöhnliche Belastungen
erwachsen (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1996 III R 4/95, BFHE 181, 441, BStBl
II 1997, 199); daher scheidet der Freibetrag im Streitfall aus, da der Kläger
keine andere Person gepflegt hat, sondern selbst im Wohnstift betreut worden
ist.
Der Kläger kann jedoch in den Unterbringungsaufwendungen enthaltene Kosten für
Dienstleistungen, die mit Aufwendungen für eine Haushaltshilfe vergleichbar
sind, bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 DM vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abziehen (§ 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG). Der auf hauswirtschaftliche
Dienstleistungen entfallende Anteil ist aber --ebenso wie die Pflegezulage nach
§ 35 BVG-- von den nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Gesamtkosten abzuziehen.
Die Finanzverwaltung lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, den auf
hauswirtschaftliche Leistungen entfallenden Anteil in Höhe des Abzugsbetrages
nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG anzusetzen (R 188 Abs. 2 Satz 3 der
Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1997; R 188 Abs. 2 Satz 4 EStR 2001).
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