Altmietverträge vor 01.09.2001 - Kündigungsfristen
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
71/07
Urteil vom
12.03.2008
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit
Schriftsatzfrist bis zum 25. Januar 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Gießen - 1.
Zivilkammer - vom 14. Februar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist aufgrund eines Mietvertrags vom 16. August 1979 mit den
Rechtsvorgängern der Kläger seit dem 1. September 1979 Mieterin einer Wohnung in
G. . Die Mietsache ist im Mietvertrag wie folgt beschrieben:
"1. Obergeschoss ...: 4 Zimmer, 1 Küche, 1 Diele (Flur),1 Bad/Duschraum, ... 1
Keller....". Unter § 2 (Mietzeit) ist bestimmt:
"3. Der Mietvertrag wird für die Dauer von 36 Monaten geschlossen und läuft bis
zum 31. August 1982. Er verlängert sich um jeweils 12 Monate, falls er nicht von
den Parteien mit den Fristen der Ziff. 4 gekündigt wird.
4. Die Kündigungsfrist beträgt
...
12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind."
Im Keller befinden sich neben der Waschküche, dem Heizungskeller und einem
Vorraum vier weitere Kellerräume, die zwischen zehn und vierzehn Quadratmeter
groß sind. Bei Mietbeginn erhielt die Beklagte den Schlüssel zu einem dieser
Räume.
Mit Anwaltsschreiben vom 30. September 2005 kündigten die Kläger das
Mietverhältnis unter Berufung auf Eigenbedarf. Im Kündigungsschreiben heißt es
unter anderem: "Die Kündigung erfolgt zum nächst zulässigen Termin. Dies
entspricht bei Zugrundelegung der Kündigungsfrist von neun Monaten einem
Kündigungstermin zum 30. Juni 2006."
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in
Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die
Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Kläger ihr Räumungsverlangen weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Das Amtsgericht habe zu Recht einen gegenwärtigen Anspruch der Kläger gegen die
Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung nach § 546 Abs. 1 BGB
verneint. Das Mietverhältnis habe sich am 31. August 2006 nochmals um ein Jahr
bis zum 31. August 2007 verlängert, weil es von den Klägern nicht innerhalb der
vertraglich vereinbarten Frist zum 31. August 2006 gekündigt worden sei.
Das Mietverhältnis könne von den Klägern lediglich zum 31. August eines jeden
Jahres gekündigt werden. Das folge aus § 2 Ziffer 3 des Mietvertrags, wonach das
am 1. September 1979 begonnene Mietverhältnis am 31. August 1982 ende und sich
jeweils um ein Jahr verlängere, wenn es nicht gekündigt werde. Die nach § 2
Ziffer 4 einzuhaltende Frist, die für die Kläger zwölf Monate betragen habe,
weil das Mietverhältnis seit mehr als zehn Jahren bestehe, sei auf den 31.
August eines jeden Jahres als Stichtag bezogen. Die Kündigung vom 30. September
2005 zum 31. August 2006 habe diese Frist nicht gewahrt.
Die in § 2 Ziffer 3 und 4 des Mietvertrags getroffenen Vereinbarungen seien
wirksam, soweit sie nicht zu Lasten des Mieters gingen. Zwar seien die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 573c Abs. 4 BGB erfüllt, wonach eine von
Abs. 1 abweichende Vereinbarung unwirksam sei. Denn nach § 573c Abs. 1 Satz 1
BGB sei die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum
Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Regelung in § 2 Ziffer 3 des
Mietvertrags stehe hiermit nicht in Einklang, weil die Klausel eine Kündigung
nicht zum Ende eines beliebigen Kalendermonats - wie es das Gesetz vorsehe -,
sondern lediglich zum 31. August eines jeden Jahres zulasse. Die Vorschrift des
§ 573c Abs. 4 BGB finde nach der in Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB
enthaltenen Übergangsregelung Anwendung, weil die Kündigungsfristen im
Mietvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden seien. Nach
§ 573c Abs. 4 BGB seien aber nur die zum Nachteil des Mieters getroffenen
Vereinbarungen unwirksam. Daher sei die vertragliche Vereinbarung nur insoweit
unwirksam, als die Kündigungsmöglichkeiten des Mieters über § 573c Abs. 1 BGB
unwirksam seien. Im Ergebnis blieben die Kläger an die längeren vertraglichen
Kündigungsfristen gebunden.
Unzutreffend sei die Ansicht der Kläger, dass der schriftliche Mietvertrag die
vermieteten Räumlichkeiten, nämlich die Lage des Kellerraums, nicht genau
bezeichne, mit der Folge, dass die Schriftform nicht eingehalten sei, das
Mietverhältnis gemäß § 550 BGB nF daher als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
gelte und mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden könne. Die
Schriftform sei gewahrt. Ein für längere Zeit als ein Jahr geschlossener
Mietvertrag im Sinne von § 550 BGB genüge dann der Schriftform, wenn sich die
wesentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere Mietgegenstand, Miethöhe sowie
die Dauer des Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergäben. Das
Mietobjekt müsse durch präzise Angaben über die Örtlichkeit hinreichend
bestimmbar bezeichnet sein. Abreden, die für den Inhalt des Vertrags nur von
nebensächlicher Bedeutung seien, bedürften aber nicht der Schriftform.
Sollten sich die damaligen Vertragsparteien bei Abschluss des Mietvertrags nicht
darüber einig gewesen sein, welcher der Kellerräume an die Beklagte vermietet
werden solle, so könne eine stillschweigende Vereinbarung der Parteien dahin
angenommen werden, dass den damaligen Vermietern ein Bestimmungsrecht nach § 315
Abs. 1 BGB eingeräumt werden solle, welches die damaligen Vermieter durch
schlüssige Handlung, etwa durch die Schlüsselübergabe, ausgeübt hätten. Eine
Bestimmung nach § 315 Abs. 2 BGB sei auch bei einem formbedürftigen
Rechtsgeschäft formlos gültig.
Selbst wenn sich die Mietvertragsparteien ohne Einhaltung der Schriftform über
die bestimmte Lage des Kellerraums geeinigt hätten, führe dies nicht dazu, dass
nunmehr der gesamte Mietvertrag gemäß § 550 BGB als auf unbestimmte Zeit
geschlossen anzusehen sei. Die Vereinbarung, welcher der - vorliegend annähernd
gleich großen - Kellerräume von dem Mieter genutzt werden solle, zähle nicht zu
den Essentialia des Mietvertrags, die dem Formzwang des § 550 BGB unterlägen.
Vorliegend habe jede der drei in dem Anwesen befindlichen Wohnungen auch einen
dazugehörigen Kellerraum. Welcher der vier Kellerräume einer Wohnung zuzuordnen
sei, sei für einen etwaigen Grundstückserwerber allenfalls von marginaler
Bedeutung. Es erscheine daher gerechtfertigt, das Schriftformerfordernis für die
genaue Lage des Kellerraums nicht gelten zu lassen.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung zwar stand, trägt
das angefochtene Urteil wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs der
Kündigungsfrist jedoch nicht.
1. Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass eine Beendigung des
Mietverhältnisses aufgrund der Kündigungserklärung vom 30. September 2005 nicht
bereits zum 30. Juni 2006 möglich war.
a) Dies ergibt sich aus der am 1. September 2001 außer Kraft getretenen, auf den
vorliegenden Fall gemäß Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB aber weiterhin anzuwendenden
Bestimmung des § 565a Abs. 1 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden
Fassung (künftig BGB aF). Danach können die Kläger das Mietverhältnis nur zu dem
im Vertrag vereinbarten Ablauftermin, hier dem 31. August eines jeden Jahres,
kündigen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 257/06, NJW 2007, 2760).
aa) Mit dem im August 1979 geschlossenen Vertrag sind die Parteien ein
Mietverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen, bei dem vereinbart ist, dass es
sich mangels Kündigung jeweils um zwölf Monate verlängert. Bei solchen
Zeitverträgen mit Verlängerungsklausel tritt gemäß § 565a Abs. 1 BGB aF "die
Verlängerung des Mietverhältnisses ein, wenn es nicht nach den Vorschriften des
§ 565 BGB gekündigt wird". Dem entspricht die Regelung in § 2 Nr. 4 des
Mietvertrags, nach der sich der am 31. August 1982 ablaufende Mietvertrag
jeweils um zwölf Monate verlängert, falls er nicht zum Ablauf einer näher
bestimmten Kündigungsfrist gekündigt wird; die vereinbarten Kündigungsfristen
entsprechen denen des § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB aF. Eine solche vertragliche
Regelung war nach dem bis zum 31. August 2001 geltenden Recht wirksam; sie
verstieß insbesondere nicht gegen § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF (Senatsurteile vom
20. Juni 2007, aaO, Tz. 9; vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 145/06, NJW-RR 2007,
668, Tz. 10).
bb) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, haben
das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) und das Gesetz
zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. Mai
2005 (BGBl. I S. 1425) diese Rechtslage für ein am 1. September 2001 bereits
bestehendes Mietverhältnis wie das vorliegende nicht geändert. Nach der
Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB ist § 565a Abs. 1 BGB aF
auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte Zeit in
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Um ein
Mietverhältnis auf bestimmte Zeit im Sinne von § 565a Abs. 1 BGB aF handelt es
sich auch dann, wenn der ursprüngliche Ablauftermin verstrichen ist. Nach diesem
Termin setzt sich das Mietverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit fort, sondern
verlängert sich jeweils um zwölf Monate (Senatsurteil vom 20. Juni 2007, aaO,
Tz. 10 ff.). Zum Zeitpunkt der Kündigung am 30. September 2005 war mithin
mangels vorheriger Kündigung der nächste Ablauftermin der 31. August 2006.
b) Zu Unrecht meint die Revision, die Kündigung der Kläger vom 30. September
2005 habe das Mietverhältnis deshalb zum 30. Juni 2006 beenden können, weil der
Mietvertrag wegen eines Mangels der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB (§ 566
Satz 2 BGB aF) als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelte und deshalb gemäß §
542 Abs. 1 BGB mit der gemäß § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB maßgeblichen Frist von
neun Monaten habe ordentlich gekündigt werden können. Die Revision begründet
ihre Auffassung damit, dass Lage und Größe des der Beklagten überlassenen
Kellerraums im schriftlichen Mietvertrag nicht bestimmt seien. Mit Recht hat das
Berufungsgericht insoweit darauf abgestellt, dass die Lage des Kellerraums und
seine Größe nicht beurkundungsbedürftig waren.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Schriftform des §
550 BGB allerdings nur gewahrt, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen,
unter anderem der Mietgegenstand, die Höhe der Miete und die Parteien des
Mietverhältnisses, aus der Urkunde ergeben. Der Schriftform bedürfen hingegen
nicht solche Abreden, die für den Vertragsinhalt, auf den die Parteien sich
geeinigt haben, von nur nebensächlicher Bedeutung sind (BGHZ 142, 158, 161 f.;
BGH, Urteil vom 19. September 2007 - XII ZR 198/05, NJW 2008, 365, Tz. 11,
jeweils m.w.N.).
Dass der Beklagten ein Kellerraum zustehen sollte, ist im schriftlichen
Mietvertrag geregelt ("...1 Keller..."). Damit sind die Anforderungen an die
Schriftform im vorliegenden Fall gewahrt. Das Berufungsgericht hat zwar offen
gelassen, ob sich die Parteien bei Abschluss des Mietvertrags mündlich darüber
geeinigt haben, welcher der vier im Wesentlichen gleichartigen Kellerräume
künftig von der Beklagten genutzt werden sollte. Darauf kommt es indes nicht an.
aa) Sofern sich die Vertragsparteien nicht mündlich über die Nutzung eines
bestimmten Kelleraums durch die Beklagte geeinigt haben, haben sie mit der
Vereinbarung im schriftlichen Mietvertrag, dass der Beklagten ein - nicht näher
bestimmter - Kellerraum zustehen soll, zugleich ein Leistungsbestimmungsrecht
des Vermieters im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB vereinbart und beurkundet.
Vertragsinhalt, der grundsätzlich aus der Sicht des Zeitpunkts der
Unterzeichnung zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 178/04,
WM 2007, 1993, Tz. 26), ist in einem solchen Fall, dass der Vermieter dem Mieter
einen Kellerraum zuweist, wenn - wie hier - mehrere Kellerräume zur Verfügung
stehen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 535 BGB Rdnr. 28).
Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 315 Abs. 2 BGB - hier in
Gestalt der Zuweisung des Kellerraums - bedarf regelmäßig keiner Form (BGH,
Urteil vom 8. November 1968 - V ZR 58/65, WM 1968, 1394, unter II b; BGH, Urteil
vom 21. Oktober 1983 - V ZR 121/82, NJW 1984, 612, unter II 2 m.w.N.;
MünchKommBGB/Gottwald, 5. Aufl., § 315 Rdnr. 34; Palandt/Grüneberg, BGB, 67.
Aufl., § 315 Rdnr. 11; Staudinger/Rieble, BGB (2004), § 315 Rdnr. 272).
bb) Sofern sich die Vertragsparteien dagegen mündlich auf die Nutzung eines
bestimmten Kellerraums durch die Beklagte geeinigt haben, ist das
Schriftformerfordernis gleichwohl gewahrt. Zwar muss unter anderem grundsätzlich
feststellbar sein, welche Räume vermietet sind (BGHZ 55, 248, 249; BGH, Urteil
vom 2. November 2005 - XII ZR 233/03, WM 2006, 499, Tz. 20). Eine Vereinbarung
über die Lage und die Größe eines von mehreren Kellerräumen außerhalb der
Wohnung, der - wie hier - nicht zu Wohnzwecken dient, sondern Neben- bzw.
Zubehörraum der Wohneinheit ist, ist aber nicht beurkundungsbedürftig. Eine
Vereinbarung dieses Inhalts gehört wegen der untergeordneten Bedeutung eines
solches Kellerraums grundsätzlich nicht zu den wesentlichen Bestandteilen (essentialia
negotii) eines Wohnraummietvertrags. Auch für einen möglichen
Grundstückserwerber, dessen Informationsbedürfnis das Schriftformerfordernis des
§ 550 BGB vor allem dient (Senatsurteil vom 4. April 2007 - VIII ZR 223/06, NJW
2007, 1742, Tz. 17; BGH, Urteil vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05, WM 2007,
2167, Tz. 13, jeweils m.w.N.), ist eine Vereinbarung dieser Art in der Regel
nicht wesentlich.
2. Die Kündigung vom 30. September 2005 ist auch nicht zum 31. August 2006
wirksam geworden. Im Rahmen eines am 1. September 2001 bestehenden
Mietverhältnisses über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem
formularmäßig vereinbart ist, dass es sich jeweils um einen bestimmten Zeitraum
verlängert, wenn es nicht mit einer vertraglich vereinbarten, nach Mietdauer
gestaffelten Frist gekündigt wird, kommt dem Vermieter entgegen der Ansicht der
Revision nicht zugute, dass sich die Kündigungsfrist für ihn nach neuem Recht
gemäß § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB auf höchstens neun Monate verlängert. Für die
Kläger ist die Kündigungsfrist von zwölf Monaten, die die Parteien in Anlehnung
an § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB aF vereinbart haben, maßgeblich. Diese Vereinbarung
bindet die Kläger auch nach Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes. Aus §
573c Abs. 4 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB können sie
nichts zu ihren Gunsten herleiten. Nach § 573c Abs. 4 BGB ist eine von § 573c
Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung nur "zum Nachteil des Mieters" unwirksam.
Danach hat eine wie hier vom Vermieter formularmäßig vorformulierte
Vereinbarung, wonach die Kündigungsfrist für den Vermieter ebenso wie für den
Mieter zwölf Monate betragen soll, zur Folge, dass der Vermieter an die
vereinbarten längeren Kündigungsfristen gebunden bleibt (MünchKommBGB/Häublein,
aaO, § 573c Rdnr. 15; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, § 573c BGB Rdnr. 23; Schmid/Gahn,
Mietrecht, 2006, § 573c Rdnr. 12; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 573c Rdnr. 3;
Börstinghaus, NJW 2005, 1900, 1901; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 573c
Rdnr. 38; für Allgemeine Geschäftsbedingungen nunmehr ebenso: Staudinger/Rolfs,
BGB (2006), § 573c Rdnr. 54).
3. Das Berufungsgericht musste nicht darüber entscheiden, ob die Beklagte die
Mieträume mit Ablauf des 31. August 2007 zu räumen und an die Kläger
herauszugeben hatte. Denn dabei hätte es sich im maßgeblichen Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - hier am 24. Januar 2007
- um eine Entscheidung über eine künftige Räumung gehandelt. Eine Klage auf
künftige Räumung von Wohnraum kann gemäß §§ 257, 259 ZPO aber nur dann erhoben
werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der
Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dazu fehlt es an
Feststellungen des Berufungsgerichts; übergangenen Sachvortrag zeigt die
Revision insoweit nicht auf.
III.
Zwischenzeitlich ist jedoch mit Ablauf des 31. August 2007 die Frist
verstrichen, mit deren Ablauf das Mietverhältnis durch die von den Klägern "zum
nächst zulässigen Termin" ausgesprochene Kündigung vom 30. September 2005
beendet worden sein kann. Der Ablauf der Kündigungsfrist ist zwar ein Umstand,
der erst während des Revisionsverfahrens entstanden ist; er ist gleichwohl vom
Revisionsgericht zu berücksichtigen. Dieses hat seiner Entscheidung gemäß § 559
Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar grundsätzlich den Sach- und Streitstand der letzten
mündlichen Verhandlung zweiter Instanz zugrunde zu legen. Hiervon hat die
Rechtsprechung jedoch aus prozesswirtschaftlichen Gründen nicht wenige Ausnahmen
zugelassen. So hat das Revisionsgericht unter anderem auch materiell-rechtlich
relevante Tatsachen zu berücksichtigen, die nach der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind, wenn sie unstreitig sind
und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGHZ 104, 215,
221 m.w.N.). So verhält es sich hier. Die tatsächlichen und rechtlichen
Umstände, aus denen sich ergibt, dass die von den Klägern einzuhaltende
Kündigungsfrist - spätestens - am 31. August 2007 abgelaufen ist, sind
unstreitig, der zwischenzeitlich hinzugetretene Zeitablauf ist nicht
bestreitbar. Schützenswerte Belange der Beklagten stehen der Berücksichtigung
des Ablaufs der Kündigungsfrist nicht entgegen. Ihr schutzwürdiges Interesse an
der Fortsetzung des Mietverhältnisses ist dadurch gewahrt, dass nunmehr zu
prüfen sein wird, ob die Kläger, wie von ihnen geltend gemacht, wegen
Eigenbedarfs zur Kündigung berechtigt waren. Demgegenüber wäre es weder
prozesswirtschaftlich noch im Hinblick auf die schützenswerten Belange der
Kläger vertretbar, diese auf eine erneute Kündigung zu verweisen, die das
Mietverhältnis frühestens zum 31. August 2009 beenden könnte.
IV.
Da die Abweisung der Räumungsklage wegen des zwischenzeitlich eingetretenen, vom
Revisionsgericht zu berücksichtigenden Ablaufs der Kündigungsfrist in den vom
Berufungsgericht dazu festgestellten Tatsachen keine ausreichend tragfähige
Grundlage mehr findet, ist das Berufungsurteil aufzuheben. Der Senat kann nicht
selbst abschließend in der Sache entscheiden, da es dazu weiterer
tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Die Sache ist daher zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.