Amateurfußballspiel -Internetveröffentlichung
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 2 U 47/08
Urteil vom
19.03.2009
1. Die Berufungen der Beklagten
Ziffer 1 und 2 gegen das Urteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08. Mai 2008 (Az.: 41 O 3/08 KfH)
wird mit der Maßgabe
z u r ü c k g e w i e s e n,
dass in Ziffer 1 des Tenors vor lit. a) an die Stelle der Wörter
„Filmaufzeichnungen von Fußballspielen, deren Veranstalter der Kläger ist,"
die Wörter treten
"Filmaufzeichnungen von Fußball-Verbandsspielen, Fußball-Verbandspokalspielen,
Fußball-Auswahlspielen, Fußball-Freundschafts- und -Turnierspielen sowie
Fußball-Hallenspielen, die im Verbandsgebiet des Klägers ausgetragen werden und
für die der Kläger oder seine Organe spielleitende Stelle sind,".
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jedem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
120 % des beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 150.000,-, wovon auf die Berufung jedes
Beklagten 75.000,- EUR entfallen.
Gründe
I.
Der klagende Sportverband verlangt von den Beklagten Unterlassung auf
wettbewerbsrechtlicher Grundlage und Abmahnkostenerstattung.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil
des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom
08. Mai 2008 (Az.: 41 O 3/08 KfH - GA 79/90 [vorgeheftet], veröffentlicht in MMR
2008, 551, K & R 2008, 385, CR 2008, 528) nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug
genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und zur Zahlung
von Abmahnkosten verurteilt und hierzu ausgeführt:
Die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten von Fußballspielen, die unter
der Organisation und Leitung des Klägers stattgefunden hätten, beeinträchtige
unzulässig die Vermarktungsmöglichkeiten des Klägers und könne daher nach §§ 3,
8 UWG untersagt werden. Dem Veranstalter von Sportereignissen stehe die
alleinige Verwertungsmöglichkeit hieran zu. Dies rechtfertige sich daraus, dass
der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trage und die
organisatorischen Voraussetzungen für eine Veranstaltung treffe. Die Leistung
des Klägers im Zusammenhang mit Amateurfußballspielen bestehe unter anderem in
der Organisation des Spielbetriebes, der Aufstellung der Spielpläne, der
Ausbildung von Schiedsrichtern und Ordnern und einer Sportgerichtsbarkeit. Ohne
diese Leistungen wäre der Amateurfußball in der derzeitigen Form in Württemberg
nicht möglich, weshalb der Kläger in Bezug auf die einzelnen Fußballspiele als
Mitveranstalter anzusehen sei. Als solcher könne er gegen Dritte vorgehen, die
das unter seiner Mitwirkung geschaffene Leistungsergebnis für sich in
rechtswidriger Weise auswerteten.
Auf die Frage, ob sich der Kläger neben seinen eigenen Rechten als
Mitveranstalter auf § 13 seiner Satzung berufen könne, wonach er die
Verwertungsrechte der einzelnen Vereine wahrnehme, komme es daher nicht
entscheidend an. Für dessen Wirksamkeit spreche, dass eine wirtschaftliche
Vermarktung einzelner Amateur-Fußballspiele wegen deren jeweils nur regional
begrenzter Bedeutung nicht nahe liege und eine Vermarktungschance nur
hinsichtlich einzelner „Pakete" bestehe, denen aber ein wettbewerbsrechtlich
geschütztes Verwertungspotential innewohne.
Dass es sich bei den Leistungen des Klägers um sogenannte „Vorleistungen"
handele, stehe der Annahme der Mitveranstaltereigenschaft des Klägers und einem
hieraus abgeleiteten ergänzenden Leistungsschutz bei den geschilderten Abläufen
nicht entgegen.
Es sei daher sachgerecht, für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit des
Betreibens eines Internetportals, über das Ausschnitte von Amateurspielen
zugänglich gemacht würden, auf das „Endprodukt", nämlich die einzelnen
Fußballspiele, abzustellen.
Indem sie die eingestellten Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen zugänglich
mache, übernehme die Beklagte i.S.d. § 4 Nr. 9 UWG das Leistungsergebnis des
Klägers und beeinträchtige diesen in der Vermarktung der von ihm organisierten
Fußballspiele (§ 4 Nr. 10 UWG). Die Existenz des von der Beklagten geschaffenen
Internet-Portals führe dazu, dass das offensichtlich bestehende Interesse einer
Vielzahl von Fußballbegeisterten an der Wiedergabe einzelner Ausschnitte von
Amateurspielen zu Lasten des Klägers und der ihm angehörenden Vereine befriedigt
werde, deren Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Vermarktung der Spiele in
gleicher oder ähnlicher Form erschwert werde.
Das für einen Unterlassungsanspruch aus dem UWG notwendige Wettbewerbsverhältnis
folge daraus, dass der Kläger beabsichtige, zukünftig die Amateurfußballspiele
über das Internet oder auf andere Weise zu verwerten. Ohne Bedeutung sei daher,
dass der Kläger bisher keine mit dem Internet-Portal der Beklagten
vergleichbaren Produkte angeboten habe.
Der Bewertung als unlauteres wettbewerbswidriges Verhalten stehe auch nicht
entgegen, dass es sich bei den Videosequenzen um Mitschnitte von Privatpersonen
handele. Wie bereits ausgeführt, bestehe gerade bei Amateurfußballspielen an der
vollständigen Wiedergabe einzelner Spiele kein größeres Interesse, anders als an
der Wiedergabe kurzer Zusammenfassungen einzelner Spiele oder besonders
interessanter Spielszenen. Auf dieses Vermarktungspotential ziele der
Geschäftszweck der Beklagten.
Der Betrieb des Internet-Portals stelle kein selbständiges Leistungsergebnis der
Beklagten dar, sondern erfolge unter Übernahme der von dem Kläger mit
geschaffenen Leistungsergebnisse. Hieraus folge, dass die mit den Klaganträgen
beanstandeten Verhaltensweisen als wettbewerbswidrig zu beurteilen seien.
Soweit die Beklagten die in den Klaganträgen Ziff. 1 b), c) und d) aufgeführten
Handlungen noch nicht umgesetzt hätten, sei die erforderliche Begehungsgefahr
darin zu sehen, dass die Beklagte in den AGB von den Einsendern der
Filmausschnitte sich ausdrücklich entsprechende Verwertungsrechte einräumen
lasse. Dass derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, hiervon
Gebrauch zu machen, stehe einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen.
Die geltend gemachten Abmahnkosten seien nach § 12 Abs. 1 UWG gerechtfertigt,
der Zinsanspruch folge aus §§ 286, 288 BGB.
Die Beklagten haben gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung
eingelegt und diese prozessordnungsgemäß begründet.
Sie bringen vor:
Der Amateur- bzw. Freizeitfußball sei dem Breitensport zuzurechnen und gehöre
somit zum Privatbereich der Sportler. Der Amateurbereich erfasse u.a. die Spiele
der Kreisklassen bis zur Oberliga, der Freizeitligen, der Herren-, Damen- sowie
der Jugendmannschaften, in denen sich Schüler, Studenten, Auszubildende oder
Berufstätige tummelten. Der Begriff „H." beschreibe in einer Art Euphemismus
diese Freizeitfußballer. Nach dem Vorbild ihrer Stars aus der Bundesliga wollten
sich auch „private Fußballer" produzieren. Die umstrittene Plattform ermögliche
Hobbykickern und ambitionierten Amateurfußballern, die eigenen fußballerischen
„Heldentaten" einer interessierten Öffentlichkeit Gleichgesinnter im Internet zu
präsentieren; die Leistung des Freizeitkickers könne in einem kurzen
Filmausschnitt sichtbar gemacht werden. Die Plattform erlaube dem Nutzer,
Videosequenzen hochzuladen und anzuschauen sowie eigene Profile anzulegen,
Spielberichte zu verfassen und Fotos und Informationen über sich einzustellen.
Ferner würden die „schönsten Szenen" monatlich prämiert.
Einige klassische Medien dienten demselben Interesse und erfreuten sich schon
lange großer Beliebtheit (so die Berliner „Fußballwoche").
Die Mitglieder der Plattform zahlten keine Mitgliedsbeiträge. Die Beklagten
seien zur Deckung der Kosten auf Unterstützung von Sponsoren angewiesen.
Die Plattform der Beklagten sei ein Produkt des sogenannten „Web 2.0", einer Art
„zweite Generation" der Nutzung des Internets, bei der Inhalte nicht mehr nur
zentralisiert von großen Medienanbietern verbreitet würden, sondern von den
Nutzern selbst erstellt und verwaltet bzw. durch deren Beiträge stark inhaltlich
geprägt würden. Es bestehe ein unübersehbares Bedürfnis der Öffentlichkeit, sich
über derartige Plattformen zu produzieren, zu informieren und miteinander auch
über Fußball zu kommunizieren.
Weder nach seiner Satzung noch nach seinem Selbstverständnis, wie es sein
Internetauftritt zeige, gehöre die wirtschaftliche Betätigung durch Wahrnehmung
von Auswertungsrechten zu den Aufgaben des Klägers. Er fördere den Jugend- und
Freizeitfußball durch Veranstaltung von gesponsorten Turnieren. Die
Zielrichtungen der Sponsoren im Profi- und im Amateurbereich seien völlig
verschieden.
Der Kläger habe im erstinstanzlichen Verfahren darauf verwiesen, dass er auf
seiner Website selbst Filmbeiträge von Spielen aus seinem Verbandsbereich bereit
halte. Es handele sich dabei ausschließlich um Spiele, an denen Mannschaften aus
oberklassigen Ligen des Verbandsbereichs des Klägers beteiligt seien, und stets
um Spiele, bei denen neben dem Spielgeschehen auch das Ergebnis eine gewisse
Tragweite habe.
Das Konzept des Klägers sei nicht mit demjenigen von www.H..de zu vergleichen.
Die auf der Website des Klägers abzurufenden Videos seien keine
Amateuraufnahmen, sondern professionell gefertigte Zusammenfassungen der Spiele
nebst Vor- und Nachberichterstattung, Siegerehrung, nachfolgender
Pressekonferenz und Interviews mit den jeweiligen Trainern, Managern oder
Spielern oder gar nochmalige Zusammenfassungen in Gestalt von „Best of's" eines
Spiels.
Bei den Videos auf www.H..de komme es hingegen nur auf die jeweils filmisch
erfasste Szene, nicht jedoch auf das Spiel selbst, die beteiligten Mannschaften
oder das Ergebnis an.
Die Beklagten setzten auf dem Amateurfußball und somit einer organisatorischen
Vorleistung des Klägers auf, wie viele andere teilweise werbefinanzierte
Plattformen im Internet auch („kicktipp.de", „tipmaster.de", „comunio.de", „kicken.de").
In der Onlineausgabe des „Kicker" (www.kicker.de), dem wohl bekanntesten
Fußballfachmagazin Deutschlands, werde ausführlich über Fußball berichtet anhand
von Spielberichten, Tabellen, Zahlen und Statistiken, Spieler- und
Vereinsprofilen. Auch die Sportwettenanbieter, bei denen die derzeit noch
bestehenden Zulassungsschranken in Deutschland auf Gemeinwohlbelangen und nicht
etwa auf wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten beruhten, setzten mit ihrem
Angebot auf dem organisierten Fußball auf, an dessen Organisation und
Durchführung sie nicht beteiligt seien.
Das erstinstanzliche Urteil lese sich, als würde das Gericht dem Kläger über das
Wettbewerbsrecht ein absolutes Recht an Sportereignissen (Veranstalterrecht)
zusprechen. Dies entspringe jedoch einer falschen rechtlichen Würdigung, weil es
ein solches Sportveranstalterrecht nicht gebe.
Die wirtschaftliche Auswertung von Fußballspielen zu kontrollieren, obliege
nicht dem Kläger. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis daraus abzuleiten, dass
der Kläger „beabsichtige, zukünftig Amateurfußballspiele über das Internet oder
auf andere Weise zu verwerten", stelle mangels ausreichenden Vortrages des
Klägers hierzu keine konkrete Sachverhaltsermittlung dar. Die bloß abstrakte
Möglichkeit einer Vermarktung begründe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Bis
heute biete der Kläger nichts dem angegriffenen Angebot Vergleichbares an.
Die Wirksamkeit der Satzung des Klägers habe das Landgericht nur oberflächlich
geprüft und verkannt, dass diese dem AGB-rechtlichen Transparenzgebot
zuwiderlaufe. In kartellrechtlicher Hinsicht sei das Gericht zu Unrecht pauschal
davon ausgegangen, dass den Leistungen eines einzelnen Mitglieds des Klägers
kein Vermarktungspotential inne wohne und insoweit keine kartellrechtlich
bedenkliche Satzungsregelung vorliege.
Das „Endprodukt Fußballspiel" werde ausschließlich von den jeweils beteiligten
Vereinen „erschaffen" und in Literatur und Rechtsprechung werde lediglich
„diskutiert", ob der Verband kraft seiner organisatorischen Tätigkeit
ausnahmsweise ebenfalls ein Recht an den Fußballspielen habe. Das Landgericht
habe ferner nicht ausreichend gewürdigt, dass die Rechtsprechung, insbesondere
diejenige des Bundesgerichtshofes, die Zuordnung eines solchen
Leistungsergebnisses bislang nur bei außerordentlich werthaltigen
Sportereignissen aus dem Profisport für möglich halte.
Zu einer unlauteren Leistungsübernahme (§ 4 Nr.9 UWG) habe das Landgericht weder
geprüft, ob dem Kläger ein Leistungsergebnis von wettbewerblicher Eigenart
zuzurechnen sei, noch in welcher Weise eine Nachahmung eines
Leistungsergebnisses durch die Beklagten stattfinde. Auch zu der Frage, ob und
aus welchen Gründen eine etwa vorliegende Nachahmung unlauter sei, finde sich in
dem Urteil nichts. Eine unlautere Leistungsübernahme liege nicht vor.
Auch eine Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) sei der Urteilsbegründung nicht zu
entnehmen. Insbesondere habe sich das Gericht nicht mit der Frage beschäftigt,
ob eine gezielte Behinderung vorliege. Beim Rückgriff auf die von der
Rechtsprechung und in der Literatur angestellten rechtlichen Überlegungen zur
Vermarktung von „Fernseh- und Hörfunkrechten" seien die Unterschiede zwischen
dem Amateur- und dem Profifußball nicht angemessen berücksichtigt.
Das Landgericht übersehe rechtsfehlerhaft, dass den Amateurfilmern durch den
Inhaber des Hausrechts der jeweiligen Spielstätten nicht untersagt worden sei,
Filmaufnahmen anzufertigen. Ihnen werde durch das gerichtlich ausgesprochene
Verbot jedoch die Dispositionsbefugnis über die eigenen Filme unzulässig
beschnitten.
Es gebe sowohl ein zu berücksichtigendes Interesse der Nutzer der Plattform,
Ereignisse, die ihrem Privatbereich zuzuordnen seien, einer Öffentlichkeit
zugänglich zu machen, als auch im „Zeitalter des Web 2.0" ein starkes Bedürfnis
der Bevölkerung, sich in neuen sozialen Räumen wie „Internet-Communities"
auszutauschen, durch „User Generated Content" zu informieren und sich oder
andere zu produzieren.
Das Landgericht habe auch das verfassungsrechtlich gebotene Recht auf
Kurzberichterstattung bei seiner rechtlichen Würdigung außer Acht gelassen.
Ein umfassendes, undifferenziertes Leistungsschutzrecht an sämtlichen
Fußballspielen in seinem Verbandsbereich und damit über den Umweg des
Wettbewerbsrechts ein originäres „Veranstalterrecht" habe der Kläger nicht. Ein
selbständiges, gegen Dritte wirkendes Ausschließlichkeitsrecht, das die
wirtschaftliche Leistung eines Sportveranstalters als solche zum Gegenstand
habe, sei nur mittels gesetzlicher Grundlagen zu erreichen. Ein Schutz lasse
sich aber vorliegend weder nach den Grundsätzen des Immaterialgüterrechts
herleiten, noch urheberrechtlich, noch nach den Grundsätzen des Marken-, Patent-
oder Geschmacksmusterrechts, noch aus dem Hausrecht. Gelangten Privatpersonen
berechtigterweise in die Sportstätte und fertigten sie dort erlaubt
Videoaufnahmen an, habe sich das Hausrecht in Bezug auf diese Handlung erschöpft
und könne daher nicht nachträglich dazu herangezogen werden, die Verwertung
dieser Aufnahme zu untersagen. Es würde anderenfalls entgegen seinem Zweck als
Abwehrrecht zu einem echten Leistungsschutzrecht, begrenzt auf den Schutz vor
Sportberichterstattung. Die Anwendung des Wettbewerbsrechts dürfe nicht dazu
führen, dass der herkömmliche Schutz des Sportveranstalters, den im Falle der
Aufnahme und Verbreitung von „Bewegtbildern" das Hausrecht gewähre, unzulässig
auf den Verband ausgedehnt werde. Das Landgericht habe sich erkennbar nicht mit
den Möglichkeiten befasst, die das Hausrecht dem Veranstalter von Fußballspielen
verschaffe.
Auch aus dem Wettbewerbsrecht lasse sich ein dem Immaterialgüterschutz gleiches
Recht des Veranstalters von Sportereignissen nicht entnehmen. Die Möglichkeiten
des Lauterkeitsrechts, etwaige Schutzlücken im System der bestehenden Rechte des
geistigen Eigentums zu schließen, beschränkten sich auf Abwehrrechte gegen
einzelne Wettbewerbshandlungen. Die Schutzmöglichkeiten des Wettbewerbsrechts
seien aber im Zuge der Novellierung des UWG. im Jahr 2004 bewusst eingeschränkt
worden. Der nunmehr in § 4 Nr. 9 UWG gesetzlich geregelte ergänzende
Leistungsschutz sei streng an die dort genannten Voraussetzungen geknüpft.
Gleiches gelte für den Fall der Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) die eine gezielte
Beeinträchtigung durch einen Dritten erfordere. Es stelle keinen
Wettbewerbsverstoß dar, dass infolge einer Wettbewerbshandlung dem Handelnden
Vorteile, dem Mitbewerber hingegen Nachteile entstünden, was dem Wettbewerb
immanent und daher erlaubt sei.
Es fehle schon an einem Wettbewerbsverhältnis. Das Landgericht stelle insoweit
fest, dass es ausreichend sei, dass der Kläger beabsichtige, künftig
Amateurfußballspiele „über das Internet oder auf andere Weise zu verwerten".
Auch für § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG reiche die bloß abstrakte Möglichkeit eines
Marktzutritts nicht aus. Der Kläger habe insoweit lediglich vorgetragen, dass er
in Vertragsverhandlungen mit dem Internetportal „Die Ligen" und den „DFB-Medien"
sowie der „T-Com" um die Vermarktung von Internetrechten im Hinblick auf
Bewegtbilder aus allen Amateurspielklassen stünde. Die Information des Klägers,
inwieweit er tatsächlich ein der Plattform der Beklagten vergleichbares Modell
im Internet betreiben wolle, sei unspezifisch geblieben. Angesichts der
Unterschiede in den Internet-Veröffentlichungen der Parteien hätte sich das
Landgericht nicht mit der Pauschalbehauptung des Klägers begnügen dürfen, er
beabsichtige eine wirtschaftliche Vermarktung „in gleicher oder ähnlicher Form"
wie die Beklagten.
Es bestehe keine wettbewerbsrechtlich relevante Position des Klägers. Es liege
keine Verwertungsform vor, die zum Kernbereich der Verwertungsmöglichkeiten des
Klägers gehöre. Nicht jede denkbare Verwertungsform eines Sportereignisses
begründe eine wettbewerbsrechtliche Position des Veranstalters. Die bloße
Gelegenheit, die Spiele aus dem Amateurbereich wirtschaftlich auszuwerten,
begründe keine ausschließliche Rechtsposition des Klägers. Vor dem Hintergrund,
dass der BGH die Vergabe von „Fernsehrechten" an den Sportereignissen zum
typischen Auswertungsbereich des Veranstalters zähle, werde zwar überwiegend
davon ausgegangen, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Berichterstatter und
Veranstalter vorliege. Diese Sichtweise sei aber durch den Bereich des
Profifußballs geprägt, der dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sei.
Die Videosequenzen auf www.H..de entsprächen nicht im Ansatz einer umfassenden
Fernseh- oder Hörfunkberichterstattung, aus der sich die rechtlichen
Diskussionen in .Rechtsprechung und Literatur ergäben. Die Zuschauer seien in
der Regel Bekannte oder Verwandte der Spieler. In nicht wenigen Fällen dürften
sowohl die Aufnahmen als auch das Einstellen auf www.H..de durch Spieler selbst
veranlasst sein, insbesondere dann, wenn sie in den jeweiligen Ausschnitten „gut
in Szene gesetzt" seien und im Mittelpunkt des Geschehens stünden.
Der Bundesgerichtshof habe in Filmausschnitten von bis zu zwei Minuten in einer
Unterhaltungssendung keine Verwertung von Filmaufnahmen gesehen, die ein
„zwangsläufiges oder übliches Nebengeschäft" des Veranstalters darstelle, wie es
etwa beim Programmverkauf der Fall sei, sondern eine Verwertungsart, die weder
einen aktuellen Bezug zu der gezeigten Veranstaltung aufweise, noch einen Ersatz
für die Teilnahme an der Veranstaltung biete.
Den Videoberichten auf www.H..de fehle ein aktueller Bezug im Sinne einer
Berichterstattung von den Spielen, weil der Betrachter aus dem Video nichts über
den Verlauf und den Ausgang des Spiels sowie dessen mögliche Folgen
(Tabellenplatz, Aufstieg, Meisterschaft, Abstieg) erfahre. Ihn interessiere nur
die fußballerische Leistung eines oder mehrerer Spieler. Die Verwertung der von
Amateurfilmern auf der Plattform eingestellten Videosequenzen gehöre damit weder
zum Kern der Tätigkeit des Klägers, noch zu dem der Vereine.
Die Aussage, der hinter einem sportlichen Wettbewerb stehende Verband sei
aufgrund seiner organisatorischen Vorleistungen stets mindestens
Mitveranstalter, sei in ihrer Pauschalität unzutreffend. Soweit in der Literatur
angenommen, werde dies entweder ohne nähere Begründung pauschal behauptet oder
mit der Verbandsorganisation als einem besonders „wertschöpfenden" Element
begründet, das - jedenfalls im Profifußball - Wettbewerbscharakter habe, weil in
den dortigen Wettbewerben mittlerweile Millionen umgesetzt würden. In der
Rechtsprechung seien der Veranstalterbegriff und seine Auswirkungen nicht
eindeutig geklärt. Es werde auf das „Tragen des finanziellen und
organisatorischen Risikos einer Sportveranstaltung" abgestellt. Diese Auffassung
sei auf die im Amateur- und Freizeitbereich tätigen Vereine übertragbar, selbst
wenn der Kostenapparat nicht ansatzweise mit demjenigen von Profivereinen
vergleichbar sei. Nur der jeweils gastgebende Verein - nicht der Verband - sei
abhängig von den Einnahmen durch die zahlenden Zuschauer. Nur dem Verein
entstünden Kosten für Platz/Stadionmiete, Beschäftigung von Trainern und
Betreuern, Versorgung, Beförderung und Ausstattung der Spieler, die Zahlung von
Siegprämien, die Bewirtschaftung der Plätze (Strom etc.), die Vergütung der
Schiedsrichter und Sicherheitskräfte (Ordner) und die Entrichtung der
Verbandsbeiträge.
Die rechtliche Position des „Mitveranstalters" sei in Literatur und
Rechtsprechung nicht etabliert. Der Bundesgerichtshof habe lediglich die
Möglichkeit aufgeworfen, dass große Fußballverbände wie die UEFA auf Grund ihrer
jahrelangen Organisation der Europapokalwettbewerbe an der Schaffung einer
Leistung mit hohem Vermarktungspotenzial beteiligt und demzufolge auch
berechtigt sein könnten, an der Vermarktung dieser Spiele aus eigenem Recht
mitzuwirken, ohne dies aber zu entscheiden. Amateurfußballspiele hätten
jedenfalls kein ansatzweise vergleichbares Vermarktungspotenzial.
Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft übersehen, dass die von ihm aufgelisteten
Leistungen des Klägers nicht zwingend dazu führten, dass er eine rechtlich
vergleichbare Position wie die Amateurvereine einnehme. Entscheidend sei das
Vermarktungspotenzial. Wenn es der Auffassung gewesen wäre, dass im
Amateurbereich ein geringeres oder gar kein Vermarktungspotenzial vorliege,
hätte das Landgericht prüfen müssen, ob dieser Umstand für die
Mitveranstaltereigenschaft und die daraus resultierende rechtliche Position des
Klägers unbeachtlich sei. Das Landgericht habe aber nur festgestellt, dass den
Amateurfußballspielen ein Verwertungspotenzial immanent sei. Der Kläger sei als
Verbandorganisation - anders als die FIA im „Motorsport" - ein gutes Stück „weg
vom Geschehen" auf den Sportplätzen. Die sportlichen Begegnungen im
Amateurfußballbereich würden autonom von den Vereinen in deren Sportstätten
ausgetragen und zwar mit Schiedsrichtern und Ordnern, die auch jeweils von den
Vereinen bezahlt würden.
Die Fußballamateurvereine könnten ihre Leistungen im Rahmen eines Wettbewerbs
sogar ohne einen organisierenden Verband ausrichten. Der Kläger betone zwar,
dass er „hohen finanziellen, personellen und organisatorischen Aufwand"
erbringe. Ein unternehmerisches Risiko an den einzelnen Begegnungen trage er
hingegen nicht.
Auch aus abgeleitetem Recht bestehe keine Wettbewerbsposition. Diese Frage sei
vom Landgericht erkennbar nicht tiefer thematisiert worden. Allerdings habe das
Landgericht erkennen lassen, dass es die Regelungen des § 13 der Satzung des
Klägers für wirksam halte, weil eine Vermarktungschance nur hinsichtlich von
„Paketen" bestehe, nicht aber im Hinblick auf ein einzelnes Amateurfußballspiel.
Dies werde vom Landgericht aber nicht begründet und sei falsch, da das Gericht
ersichtlich nicht differenziere zwischen Spielen in unterklassigen Ligen, in
höherklassigen Ligen, im Jugendbereich und Spielen um den Verbandspokal (hierbei
wären auch Unterschiede zwischen Erstrunden- und Finalspielen zu machen). Bei
der derzeitigen Wiedergabe von Berichten auf der Website des Klägers werde
deutlich, dass er nicht vorhabe, den gesamten Amateurfußball durch Videobeiträge
der vorliegenden Art abzudecken, sondern nur Filmbeiträge von ausgesuchten
Spielen veröffentliche. Dass auch einzelne Amateurvereine selbst in den
Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten und insoweit wirtschaftlich
Eigenvermarktung betreiben könnten, zeige das Beispiel des SSV Hacheney , einem
Fußballverein aus Nordrhein-Westfalen, der während der Spielzeiten 2004/2005 und
2005/2006 durch den Fernsehsender Kabel 1 bei verschiedenen Ligaspielen filmisch
begleitet worden sei. Die hieraus produzierte Serie sei unter dem Titel „Helden
der Kreisklasse" in insgesamt 45 Sendungen von je 60 Minuten auf dem Sender
Kabel 1 gelaufen. § 13 der Satzung des Klägers verhindere und verfälsche den
Wettbewerb und schränke ihn ein, wenn damit dem Kläger ein Recht zur zentralen
Vermarktung von Übertragungsrechten an den Sportveranstaltungen in seinem
Verbandsbereich eingeräumt werde. Die Klausel stelle auch im Amateurbereich eine
Zentralvermarktungsregelung dar, die die einzelnen Vereine als Anbieter
derartiger Rechte ausschalte und den Markt auf diese Weise unzulässig
beschränke, wogegen die Kommission der EU kartellrechtliche Bedenken angemeldet
habe.
Das Landgericht habe ferner rechtsirrig übersehen, dass ein Sportverband die
Werbetätigkeit des Sportlers nur dann satzungsmäßig beschränken könne, wenn er
durch eine eindeutige Eingriffsbefugnis dazu ermächtigt sei. Da
Verbandssatzungen auch der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht (§§
305 ff. BGB) unterlägen, sei die Klausel des § 13 der Satzung des Klägers
gemessen am Transparenzgebot des AGB-Rechts unwirksam. Das Landgericht habe sich
ersichtlich nicht damit beschäftigt, in welchem Umfang welche Rechte durch den
Kläger eigentlich nach dem Wortlaut der Klausel wahrgenommen werden sollten. Die
Berufungskläger verweisen hierzu auf die Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom
13.12.2007.
Es liege keine unlautere Leistungsübernahme i.S.v. § 4 Nr. 9 UWG vor. Maßstab
für die Leistungsübernahme sei die „Nachahmung" der fremden Leistung durch ein
konkretes Erzeugnis. Die nachgeahmte Leistung müsse wettbewerbliche Eigenart
aufweisen. Wettbewerbswidrig sei die Nachahmung nur dann, wenn zumindest eines
der drei in § 4 Nr. 9 a), b) oder c) UWG genannten oder ein anderes besonderes
Unlauterkeitsmerkmal hinzukomme. Es liege schon keine wettbewerbsrechtlich
relevante Leistung des Klägers vor. Eine mit der der Beklagten vergleichbare
Videoplattform betreibe der Kläger nicht. Die organisatorischen Leistungen des
Klägers wiesen für sich gesehen keine Wettbewerbsrelevanz auf. Dem „Endprodukt
Fußballspiel" fehle die wettbewerbliche Eigenart. Anders als im Profifußball
werde das Publikum kaum aufgrund der bloßen Wahrnehmung der Fußballspiele die
Verbindung zum Kläger als „Herkunftsstätte" ziehen, sondern allein zu den
Vereinen.
In der „Hörfunkrechte"-Entscheidung habe der BGH ausgeführt, dass ein
Fußballbundesligaspiel als solches „noch keinen wirtschaftlichen Wert"
darstelle, dieser vielmehr allein in der Möglichkeit bestünde, die Wahrnehmung
des Spiels in Bild und Ton durch das sportinteressierte Publikum zu verwerten
(BGH, WRP 2006, 269 ff. - [Hörfunkrechte]). Hierbei seien zwei Aspekte
beachtlich. Zum einen gehe der BGH davon aus, dass der wirtschaftliche Wert
eines Fußballbundesligaspiels gerade in der Möglichkeit bestehe, das Spiel
wahrnehmbar zu machen, zum anderen von einer grundrechtlich geschützten Position
der „wirtschaftlichen Verwertung", wobei er betone, dass es sich bei dem zu
verwertenden Sportereignis um ein bedeutsames handele. Amateurfußball sei
Breitensport, den der Kläger gemäß seiner Satzung fördere. Im Gegensatz zum
Profisport, der maßgeblich der Unterhaltung der interessierten
Bevölkerungskreise diene, sei es Sinn und Zweck des Breitensports, zur
körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung und zum sozialen Miteinander
beizutragen. Vermarktung sei den Leistungen aus dem Profibereich nahezu
immanent. Im Breitensport bestehe weder ein Vermarktungsbedürfnis, noch ein
Vermarktungspotenzial, das mit dem Profisport vergleichbar sei.
Warum nicht das einzelne Amateurfußballspiel aus dem Verbandsbereich des
Klägers, sehr wohl aber die Gesamtheit dieser Spiele zu einem „bedeutsamen"
Sportereignis werde, sei dem Urteil des Landgerichts nicht zu entnehmen.
Es liege keine Leistungsübernahme vor. Rechtsfehlerhaft zeige das Landgericht
nicht auf, in welcher Weise eine Leistung durch die Beklagten „übernommen" bzw.
„nachgeahmt" werde. Der Kläger betreibe kein gleichartiges Videoportal. Zum
Leistungsergebnis „Fußballspiel" des Klägers habe das Landgericht nicht
ausgeführt, inwieweit die Inhalte der Videoplattform der Beklagten eine
Nachahmung desselben darstelle. Die Beklagten übernähmen lediglich die
Vorleistung des Amateurfilmers, die allenfalls auf einer fremden Leistung, dem
Fußballspiel, aufsetze. Weder der Amateurfilmer noch die Beklagten ahmten eine
Leistung des Klägers nach. Der BGH habe zwar in der Vergangenheit einen
wettbewerbsrechtlichen Veranstalterschutz mit Hinweis auf „Vermarktungsrechte"
bejaht, allerdings bei „bedeutsamen Sportereignissen" wie Spielen der Bundesliga
bzw. Europapokalspielen. Sportveranstaltungen wie Fußballspiele seien schon rein
technisch nicht nachahmungsfähig. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die
audiovisuelle Wiedergabe eines Fußballspiels dem Ergebnis einer Nachahmung
gleichkomme, hätten die Beklagten die Amateurfilmer doch nicht zur Anfertigung
der Videos „veranlasst", so dass deren Tätigkeit nicht den Beklagten zuzurechnen
sei, und die Fußballspiele würden weder komplett noch in einer Zusammenfassung
wiedergeben. Weit überwiegend fänden sich Spielszenen aus unterklassigen Ligen,
insbesondere auch aus dem Junioren-Bereich. Weder das Ergebnis des Spiels noch
dessen Auswirkungen seien für den Betrachter relevant. Die einzelnen Szenen
würden völlig losgelöst vom Ligabetrieb gezeigt und vom Publikum aufgenommen.
Eine wettbewerbsrechtliche Nachahmung sei hierin nicht zu sehen.
Der wesentliche Inhalt der Leistungen des Klägers, nämlich die Organisation des
geordneten Spielbetriebs in Ligen, dessen Unterstützung durch die Ausbildung von
Schiedsrichtern und weitere Maßnahmen, spielten auf der Plattform www.H..de
keine Rolle. Die Plattform werde durch die Beklagten redaktionell betreut. Zwar
wäre der Plattform der Beklagten ohne die Austragung der Amateurfußballspiele
die Grundlage entzogen. Allein dieser kausale Zusammenhang habe aber keine
wettbewerbsrechtliche Relevanz.
In der schlichten Nachahmung, Abbildung und Vervielfältigung eines
Arbeitsergebnisses eines Anderen liege nicht per se ein wettbewerbswidriges
Verhalten. Vielmehr müsse die Leistung des Konkurrenten unter Berücksichtigung
der besonderen wettbewerbsrechtlichen Konstellation in einer Weise ausgebeutet
werden, die vom Durchschnittsgewerbetreibenden als anstößig empfunden werde. Der
Erbringer der ursprünglichen Leistung müsse durch die Übernahme um die legitimen
Früchte seines mit Mühe und Kosten erworbenen Arbeitsergebnisses gebracht
werden.
Der Kläger sei auch nach seinem Satzungszweck für die sportliche Darbietung auf
den Amateurplätzen in keiner Weise verantwortlich.
Die Beklagten verschafften den am Amateurfußball Interessierten ein eigenes, in
dieser Form neues Forum. Den Besuchern der Fußballspiele die Chance zu geben,
die in der Freizeit entstandenen Videoaufnahmen auf einer Internetplattform zu
veröffentlichen, sei nicht anstößig. Dies sei privates Handeln und insoweit
durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG)
geschützt. Amateurfilmern würden die Aufnahmen der Fußballspiele von den
gastgebenden Vereinen nicht untersagt. Deshalb handelten Sie zulässig, indem sie
die Filme auf www.H..de einstellten. Zudem entstehe zu ihren Gunsten an den
Amateurfilmen ein Schutzrecht nach dem Urheberrechtsgesetz, dessen freie Nutzung
durch den Inhaber nicht durch Schaffung eines originären Leistungsschutzrechtes
für den Kläger umgangen werden dürfe.
Die Beklagten hätten die Amateurfilmer auch nicht in verwerflicher Weise als
„Werkzeuge" eingesetzt, um an Videofilme der Amateurfußballspiele zu gelangen.
Es wäre lebensfern, davon auszugehen, die Beklagten hätten Zuschauer der
Fußballspiele erst auf die Idee gebracht, Videoaufnahmen auf den Plätzen eigens
für die Plattform www.H..de anzufertigen.
Die auf der Plattform der Beklagten wiedergegebenen Videosequenzen stellten kein
Substitut für den Besuch auf den Plätzen der Amateurvereine dar.
Das Landgericht habe - nicht näher bezeichnetem Vortrag der Beklagten im ersten
Rechtszug zuwider - rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass „im Zeitalter
des Web 2.0" in der Bevölkerung ein starkes Bedürfnis bestehe, sich neue soziale
Umfelder im Internet zu schaffen. Ein generelles Verbot, Videos aus Spielen der
vom Kläger organisierten Ligen zum Abruf bereitzuhalten, sei auch
unverhältnismäßig.
Informationen über sportliche Ereignisse hätten neben dem Unterhaltungswert eine
„wichtige gesellschaftliche Funktion" (BVerfG, NJW 1998, 1627 ff. -
[Kurzberichterstattung]). Eine Monopolisierung der Berichterstattung würde das
Ziel der freien Meinungsbildung gefährden, weil sie uniforme Information
begünstige; dies würde den Leitvorstellungen der Rundfunkfreiheit nicht gerecht.
Auch wenn es sich vorliegend nicht um bedeutende Sportereignisse handele, sei
ein Interesse an den Videosequenzen auf www.H..de vorhanden. Bei der
Präsentation auf www.H..de werde deutlich weniger von dem Endprodukt
„Fußballspiel" entnommen als üblicherweise im Rahmen einer
Kurzberichterstattung.
Auch unter dem Gesichtpunkt der Ausnutzung und Beeinträchtigung der
Wertschätzung zu Grunde liegender Leistungen liege keine Unlauterkeit vor. Eine
insoweit erforderliche „Wertschätzung" bestehe für die Amateurfußballspiele
nicht.
Es liege auch keine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG vor.
Unzweifelhaft bestehe eine Behinderungsabsicht der Beklagten nicht. Allein die
Tatsache, dass die Beklagten etwas anböten, was Vermarktungspotential habe und
potentielle Werbepartner des Klägers exklusiv für sich in Anspruch nehmen
wollten, belege diese Zielrichtung nicht. Die Art und Weise der „Beschaffung"
der Videosequenzen sei kein Indiz für eine Behinderungsabsicht, da die Videos
von den Amateurfilmern aus freien Stücken und in freier Verantwortung
angefertigt und auf die Plattform eingestellt würden. Dem Kläger bleibe es
unbenommen, ein gleichartiges Projekt aufzusetzen und Werbeverträge hierüber
abzuschließen.
Die Beklagten beantragen,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise - auf einen Hinweis des Senats - die Beklagten zu verurteilen, wie
aus dem Tenor Ziffer 1 ersichtlich.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt aus:
Er habe aus §§ 3, 4 Nrn. 9 und 10, 8 UWG, 1004, 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch
darauf, dass die Beklagten es unterlassen, Leistungsergebnisse des Klägers
rechtswidrig zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken auszunutzen und die von ihm auf
die Beine gestellten Veranstaltungen in der streitgegenständlichen Weise
kommerziell zu verwerten, da er dadurch in eigenen Verwertungsmöglichkeiten
beeinträchtigt werde.
Der Streitgegenstand werde von der Berufung verkürzt. Die Klage richte sich
nicht nur gegen das Bereithalten eines Portals, in dem Fußball-Interessierte zum
Zwecke des Informationsaustausches Amateur-Filmaufnahmen einstellen könnten, wie
aus den Anträgen ersichtlich. Die Berufung befasse sich nur mit der
Verletzungshandlung zu lit. a). Hinsichtlich der weiteren, bevorstehenden
Verletzungshandlungen fehle es an Vortrag.
Unstreitig seien die organisatorischen und wirtschaftlichen Leistungen, die der
Kläger im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb erbringe (in Bildungsstätten zur
Traineraus- und -fortbildung, durch das Schiedsrichterwesen in 41
Schiedsrichtergruppen mit rund 6.600 aktiven Schiedsrichtern). Kernaufgabe des
Klägers sei unstreitig die Ausrichtung, Veranstaltung und Durchführung von
Meisterschafts- und anderen Wettbewerben im Bereich des Fußballsports. Der
Kläger organisiere den gesamten Spielbetrieb im Verbandsgebiet, er stelle
Spielpläne auf, organisiere die Sportgerichtsbarkeit, bilde Ordner aus und setze
Stadionverbote fest und verwalte sie. Er stelle ein durchorganisiertes
Spielsystem auf die Beine, das er fortlaufend überprüfe und weiterentwickele und
das ohne organisatorische, personelle und finanzielle Leistungen des Klägers
nicht funktionieren würde.
Unstreitig sammelten die Beklagten Filmaufzeichnungen der vom Kläger
organisierten Fußballspiele, stellten diese zusammen und machten sie als "Paket"
im Internet öffentlich zugänglich, wodurch sie Werbeeinnahmen erzielten.
Unstreitig sei ferner, dass die Beklagten beabsichtigten, die Filmaufnahmen
umfassend medial zu verwerten, und zwar durch Nutzung mittels Fernseher und
Mobiltelefon, durch Vervielfältigung auf Bild-, Ton- und Datenträgern, durch
Verkauf, Vermietung und Verleih entsprechender Datenträger und durch Nutzung zu
Werbezwecken im Fernsehen und im Kino.
Bereits in I. Instanz sei vorgetragen worden, dass um ein Vielfaches mehr
Zuschauer wöchentlich auf den Amateur-Fußballplätzen anzutreffen seien als bei
Spielen der Profiligen. Es existiere ein reges öffentliches Interesse auch und
gerade an den Spielen der unteren Ligen, weswegen diese als Werbeträger äußerst
interessant seien. Das ergebe sich schon aus den zahlreichen Sponsorenverträgen,
die der Kläger mit namhaften Unternehmen abgeschlossen habe. Diesen Sponsoren
biete der Kläger umfangreiche Werbemöglichkeiten, zum Beispiel im Rahmen seines
Internet-Auftritts. Weil namentlich an der gezielten Auswahl der Höhepunkte
Interesse bestehe, verbuchten die Beklagten hohe Zugriffszahlen und könnten
entsprechend hoch dotierte Werbeverträge abschließen. Und demzufolge sei das
Portal der Beklagten auch darauf ausgerichtet, eine möglichst dichte
Zusammenstellung der Höhepunkte von Spielen der unteren Ligen in Form von
Filmbeiträgen zusammen zu stellen und zum Abruf bereit zu halten.
Das hohe Vermarktungspotenzial, das auch die Berufungskläger schilderten und das
durch ihre Verwertungshandlungen belegt werde, werde noch nicht einmal von der
der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart kritisch gegenüberstehenden
Literatur in Frage gestellt (Frey, CR 2008, 529 ff.).
Der Unternehmensgegenstand der Beklagten Ziff. 1 bestehe aktuell aus nichts als
dem Betrieb eines Internet-Portals, dessen Kern die Wiedergabe entsprechender
Filmausschnitte sei, wodurch die Beklagten Werbeeinnahmen erzielten. Die
Beklagten ließen sich zudem umfassende Nutzungsrechte zum Zwecke der
gewerblichen und entgeltlichen Nutzung der Filmaufnahmen einräumen.
Der Kläger selbst vermarkte seine Leistungsergebnisse in vergleichbarer Weise.
Bereits in I. Instanz sei vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass der
Kläger Vertragsverhandlungen mit Dritten im Hinblick auf vergleichbare
Vermarktung führe, was auch die Berufung aufgreife. Die Beeinträchtigung einer
Absatzmöglichkeit reiche bereits für das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses
aus. In der Zwischenzeit habe der Kläger entsprechende Lizenzverträge mit der
„Die Ligen GmbH" abgeschlossen. Dieser werde das Recht eingeräumt, Filmaufnahmen
von Spielen der Spielklassen des Klägers zu erstellen und zu vermarkten, und
zwar namentlich kurze, auf die Höhepunkte beschränkte Ausschnitte. Der Kläger
erhalte hierfür Lizenzgebühren im vier- bzw. fünfstelligen Bereich pro
Spielzeit.
Selbst das wirtschaftliche Ausnutzen in Form des öffentlichen Zugänglichmachens
stelle die Berufung nicht umfassend dar. Die Beklagten betrieben weder ein
Portal zum Zwecke des privaten Informationsaustausches, noch
Kurzberichterstattung, die presserechtlich privilegiert sein könnte. Sie
sammelten Filmbeiträge von Fußballspielen unter anderem des Klägers und hielten
sie archiviert zum Abruf bereit. Sie schüfen schließlich eine umfassende
Sammlung, in der der Nutzer Zugriff auf interessante Ballwechsel, Tore und
sonstige Höhepunkte des gesamten Spielbetriebs in den Spielklassen unter anderem
des Klägers erhalte oder erhalten solle.
Aufgrund dessen führe auch der Vergleich der Beklagten mit anderen
Internet-Dienstanbietern zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Es handele
sich nicht um ein "Mitmach-Internet", das dem privaten Austausch von
Vereinsmitgliedern diene, sondern um ein kommerziell betriebenes Portal, das
sich in einem bestimmten Bereich an die Leistungsergebnisse einer Gruppe von
Leistungserbringern - die Fußball-Landesverbände - anhänge und ausschließlich
mit Filmaufnahmen ihrer Veranstaltungen betrieben werde. Es gehe nicht um die
vereinzelte private Wiedergabe von Filmaufnahmen, sondern darum, eine dichte
Sammlung der Höhepunkte aus dem Spielbetrieb des Klägers zur Verfügung zu
stellen. Davon abgesehen seien unter den von den Beklagten zum Vergleich
herangezogenen Internet-Portalen auch solche, die durchaus selbst auf erhebliche
rechtliche Bedenken stießen.
Entscheidend sei, was die Beklagten aus den Aufnahmen machten. Der Umstand, dass
gerade Amateur-Aufnahmen gesammelt würden, begründe ein besonderes
Unlauterkeitsmoment; denn durch dieses "System" seien die Beklagten in der Lage,
eine umfassende Datenbank mit Filmbeiträgen zusammen zu stellen, wie es selbst
der Kläger nicht könne.
Der Kläger mache kein "absolutes" Veranstaltungsschutzrecht geltend. Er wehre
sich gegen die kommerzielle Verwertung von Filmaufnahmen in der
streitgegenständlichen Form, die lauterkeitsrechtlich erheblich sein
Verwertungsrecht verletze.
Die Rechtsprechung gewähre dem Veranstalter hinsichtlich einzelner Aspekte der
Veranstaltung, z.B. hinsichtlich der kommerziellen Auswertung,
wettbewerbsrechtlichen Schutz. Die Veranstaltereigenschaft des Verbandes habe
der BGH in der Entscheidung "Europapokalheimspiele" (BGHZ 137, 297 ff.)
mittelbar bestätigt. Darüber hinaus habe er demjenigen lauterkeitsrechtliche
Abwehrrechte und Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
zugestanden, der den Arbeitsaufwand erbringe und das wirtschaftliche Risiko
trage. Insoweit habe er auf die organisatorische Leistung abgestellt. Der Kläger
sei nach diesen Kriterien Veranstalter der ausgetragenen Spiele, jedenfalls
Mitveranstalter. Unstreitig seien auch die Vereine jeweils Mitveranstalter.
Diese hätten dem Kläger, wie bereits in I. Instanz unter Beweisantritt und
unwidersprochen vorgetragen, das Recht zur Geltendmachung von
Unterlassungsansprüchen im eigenen Namen eingeräumt.
Die Vermarktung von Sportveranstaltungen stelle regelmäßig eine
Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
Für das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses genüge, dass sich der Verletzer
in irgendeiner Weise in Wettbewerb zum Betroffenen stelle und auch nur die
wirtschaftlichen Auswertungsmöglichkeiten beeinträchtige. Dieser Punkt sei
zwischenzeitlich durch die Lizenzverträge mit Dritten überholt, die
entsprechende Verwertungshandlungen zum Gegenstand hätten.
Wollte man das Vorliegen eines Katalogtatbestands nicht annehmen, ließen sich
die Ansprüche auf die Generalklausel des § 3 UWG stützen. Der Grundgedanke des
BGH, dass derjenige, der die Mühe und die Kosten hat, auch die Früchte haben
solle, werde durch die UWG-Reform nicht negiert.
Das "Veranstalterrecht" bestehe in einem Konglomerat von Rechtspositionen, die
unter anderem auf wettbewerbsrechtlichen Abwehransprüchen beruhten. Das
Eingreifen in Leistungsergebnisse des Veranstalters in der vorliegenden Art
stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.d. § 3 UWG dar. Es handele sich um
parasitäres Ausnutzen der Leistungsergebnisse Dritter, für die auch § 3 UWG
einschlägig sein könne. Es widerspreche den Grundsätzen des lauteren
Wettbewerbs, dass die Beklagten den komplexen und funktionierenden Spielbetrieb
und dessen Verwertungsmöglichkeiten, die ein Ergebnis fortlaufender
organisatorischer Leistung und Verbesserung des Klägers seien, dadurch
beeinträchtigten, dass daraus eine umfassende Sammlung von Bewegtbildern
interessanter Spielszenen zusammengestellt und in den angegriffenen Formen
kommerziell verwertet werde. Die Beklagten eigneten sich damit das komplette
"Paket" kommerzieller medialer Auswertungsmöglichkeiten an. Das beeinträchtige
den Kläger und dessen Mitgliedsvereine und sei weder durch
gesellschaftspolitische noch durch Informationsinteressen gerechtfertigt.
Kurze Beiträge seien gerade bei Spielen der unteren Ligen als Verwertungsart
geeignet und naheliegend. Ganze Spiele stießen nicht auf breiteres Interesse,
jedoch die Zusammenstellung von Höhepunkten und kurzen, besonders interessanten
Spielszenen. Auch und gerade durch diese Art der Verwertung griffen die
Beklagten in den Zuweisungsgehalt des Klägers ein. Auf diese Weise verwerte auch
der Kläger Filmaufnahmen der von ihm organisierten und ausgerichteten Spiele.
Die Unterscheidung Amateur-Fußball/Profi-Fußball spiele keine Rolle. Die
Aufrechterhaltung und Durchführung des Spielbetriebes für über 26.000 Vereine in
Deutschland sei die wichtigste Aufgabe der Fußballlandesverbände, zu denen der
Kläger gehöre. Vorliegend sei damit im Rahmen der Abwägung der Interessen der
Beteiligten auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser auf Basis der
ihm grundrechtlich durch Art. 9 GG garantierten Verbandsautonomie und unter
enormen Anstrengungen Leistungen im gemeinnützigen Bereich zum Wohle der
Allgemeinheit erbringe, und zwar im Wesentlichen auf Grundlage ehrenamtlichen
Engagements. Dass nunmehr die Beklagten Gewinne daraus abzuschöpfen suchten,
könne - gemessen an den Interessen der beteiligten Verkehrskreise und denen der
Allgemeinheit - nur ein Unlauterkeitsurteil nach sich ziehen.
Aus denselben Erwägungen ließen sich die Abwehrrechte des Klägers auch auf §§ 3,
4 Nr. 10 UWG stützen. Die Wettbewerbshandlungen der Beklagten stellten eine
Behinderung des Klägers an der Verwertung dar, die auch gezielt i.S.d. § 4 Nr.
10 UWG erfolge. Hierfür könne genügen, dass der beeinträchtigte Mitbewerber
seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr uneingeschränkt zur
Geltung bringen kann. Die Beklagten nähmen sogar eine umfassende mediale
Verwertung zu kommerziellen Zwecken vor und beabsichtigen Entsprechendes in
Zukunft. Die Behinderung des Klägers sei dabei offensichtlich und werde in Kauf
genommen. Da sich die rechtsverletzende Wettbewerbshandlung nur gegen einen
bestimmten Mitbewerber, den Veranstalter, richte, erfolge sie auch gezielt.
Außerdem komme ein Rückgriff auf § 3 UWG in Betracht (MüKo-Jänich,
Lauterkeitsrecht, 2006, § 4 Nr. 10 Rn. 13).
Weder Informationsinteressen noch gesellschaftspolitische Zwecke rechtfertigten
diesen Eingriff. Solche verfolgten die Beklagten auch nicht. Dass es sich um
Amateur-Aufnahmen handele, überzeuge nicht. Denn es komme darauf an, was die
Beklagten mit den Aufnahmen machten, und das sei nicht laienhaft.
Schließlich griffen die Beklagten rechtswidrig in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers ein. Es entspreche ständiger
Rechtsprechung, dass die wirtschaftliche Auswertung der im Zusammenhang mit
Sportveranstaltungen erbrachten Leistungen in den Schutzbereich des Rechts am
Gewerbebetrieb falle und dass die wirtschaftliche Auswertung des
Leistungsergebnisses durch Dritte, die an der Leistungserbringung nicht
beteiligt waren, einen betriebsbezogenen Eingriff darstelle. Die
Betriebsbezogenheit ergebe sich hier aber auch aus der umfassenden medialen
Verwertung von interessanten Filmaufnahmen der Fußballspiele und ihrer
Absichten. Diese führten zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung des
Geschäftsbetriebes des Klägers und reichten über eine bloße Nebenerscheinung
hinaus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird
auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die
Sitzungsniederschrift vom 16.12.2008 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe unbegründet, dass das
Urteil des Landgerichts redaktionell an den Antrag anzupassen ist, den der
Kläger auf den Hinweis des Senats innerhalb nachgelassener Frist gestellt hat
(GA Bl. 268). Da er keine Änderung des Streitgegenstandes mit sich bringt und
die Präzisierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde,
besteht keine Notwendigkeit, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
A
Die Berufungen beider Beklagten (künftig: die Berufung) sind zulässig.
Insbesondere setzt sich die Berufungsbegründung in nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO
zureichender Weise mit allen vier Unterlassungstatbeständen des
landgerichtlichen Urteils und dem Zahlungsanspruch auseinander. Zwar liegt ihr
Schwerpunkt eindeutig auf den Angriffen gegen die Verurteilung nach Ziffer 1 a)
des landgerichtlichen Tenors. Mehrere dieser Angriffe, so die Frage nach dem
Veranstalterbegriff, betreffen jedoch auch dessen Ziffern 1 b) bis d).
B
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat dem Klagebegehren im
Ergebnis zu Recht insgesamt stattgegeben. Die Abänderung des Tenors nach Maßgabe
des Hilfsantrages stellt keinen Teilerfolg der Berufung bzw. kein
Teilunterliegen des Klägers dar.
1.
Die Klage ist zulässig.
a)
An der Klagebefugnis der Klägers nach § 8 UWG besteht kein Zweifel. Er behauptet
eigene Verwertungsrechte. Darüber hinaus gehört es zu seinen satzungsgemäßen
Aufgaben, den Amateursport seiner Mitgliedsvereine zu fördern.
b)
Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO .
2.
Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat allerdings mit
seinen Vorgaben den Streitgegenstand der Unterlassungsansprüche begrenzt auf
solche aus §§ 3, 4 Nr. 9 und Nr. 10 UWG, §§ 1004, 823 BGB (vgl. GA 10 ff.). Nur
mit den hierzu umschriebenen Wettbewerbshandlungen hat sich der Senat
auseinanderzusetzen. Der Zahlungsanspruch folgt - worüber die Parteien nicht
streiten - auch außerhalb des Wettbewerbsrechts (dort über § 249 BGB) dem
Unterlassungsanspruch.
a)
Die erhobenen Unterlassungsansprüche können auf §§ 3, 4 Nr 9 b, 2 UWG gestützt
werden.
aa)
Die Beklagte Ziff. 1 handelt im geschäftlichen Verkehr. Sie versucht, indem sie
Aufnahmen von Teilen von Fußballspielen hereinnimmt, ihren eigenen Wettbewerb zu
fördern, und zwar gleichermaßen durch die Veröffentlichung auf der
Internetplattform www.H..de wie durch die ausweislich ihrer Geschäftsbedingungen
- in einer Erstbegehungsgefahr begründenden Weise - beabsichtigte anderweitige
kommerzielle Verwertung solcher Aufnahmen (vgl. auch BGHZ 137, 297, 305 -
[Europapokalheimspiele] = NJW 1998, 756 ff.; BGHZ 110, 371, 386 f. -
[Sportübertragungen] = NJW 1990, 2815 ff.). In allen Konstellationen, die im
Streit stehen, werden in geschäftlicher Weise und zur Gewinnerzielung und um
Werbeeinnahmen zu generieren eigene Waren bzw. Dienstleistungen sowie Waren und
Dienstleistungen Dritter vertrieben oder beworben.
Die hiergegen gerichteten allgemeinen Erwägungen der Beklagten ändern daran
nichts:
- Der Amateurfußball ist zumindest in den untersten Ligen und den Freizeitligen
dem Breitensport zuzurechnen. Dies bedeutet aber nicht, dass alles, was um
diesen Bereich herum geschieht, Privatsache der Spieler wäre. Außerdem streiten
die Parteien nicht um Handlungen der Spieler, sondern um deren geschäftliche
Verwertung durch die Beklagte Ziff 1.
- Die umstrittene Plattform ermöglicht zwar auch Amateurfußballern, ihre eigenen
fußballerischen Leistungen einer interessierten Öffentlichkeit Gleichgesinnter
im Internet zu präsentieren. Indem sie dem Nutzer ermöglicht, Videosequenzen
hochzuladen und anzuschauen sowie eigene Profile anzulegen und Spielberichte zu
verfassen, erschöpft sie sich aber nicht in der von den Beklagten in den
Mittelpunkt gerückten Selbstdarstellung, sondern die Beklagte Ziffer 1 nutzt
diese für weitergehende gewerbliche Interessen.
- Ob die Beklagte Ziffer 1 zur Deckung der Kosten (derzeit) auf Unterstützung
von Sponsoren angewiesen ist und ob sie bei der Sponsorenwerbung erfolgreich
ist, berührt die Gewerblichkeit ihres Handelns nicht.
Der Beklagte Ziffer 2 ist als Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 1 hierfür in
gleicher Weise verantwortlich wie diese.
bb)
Zwischen den Parteien besteht auch ein Wettbewerbsverhältnis. Die Ausführungen
der Beklagten zu einem fehlenden oder abweichenden Verwertungskonzept des
Klägers sind prozessual überholt. Der Kläger hat in seiner Berufungserwiderung
vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, er habe
zwischenzeitlich einen Verwertungsvertrag über Amateurspiele aus seinem
Verbandsspielbetrieb abgeschlossen. Dieser Vortrag ist unwidersprochen
geblieben. Die gegen Entgelt gewährte Erlaubnis, ein Fußballspiel für das
Fernsehen aufzunehmen und diese Bilder zu übertragen, ist nach der
Rechtsprechung des BGH im Bereich des Profifußballs eine gewerbliche Leistung
i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 GWB (BGHZ 137, 297, 305 - [Europapokalheimspiele] =
NJW 1998, 756 ff.; BGHZ 110, 371, 386 f. - [Sportübertragungen] = NJW 1990, 2815
ff.). Nichts anderes kann für den Amateurbereich gelten. Denn für die
Geschäftsmäßigkeit des klägerischen Handelns kommt es nicht auf die Geldflüsse
und sonstige Umstände im fußballerischen Bereich an, sondern auf
Vermarktungsmöglichkeit und -willen des Klägers. Schon dass er versucht, die
Spiele zu vermarkten, führt ohne weiteres zur Geschäftsmäßigkeit seines
Handelns.
Dass der Kläger als gemeinnütziger Verein die Vermarktung von Amateurspielen
nicht aus eigenem Gewinninteresse vornimmt, sondern auf diese Weise Mittel für
die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erzielen will, rechtfertigt keine
abweichende Bewertung (vgl. zum Kartellrecht bei Profifußballspielen BGHZ 137,
297, 311).
Deshalb ist auch von einer im Wettbewerb zu der beschriebenen geschäftlichen
Tätigkeit der Beklagten stehenden Geschäftstätigkeit i.S. des UWG und damit von
einem Konkurrenzverhältnis auszugehen.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 29. April 1970 - I ZR
30/68 - NJW 1970, 2060 = GRUR 1970, 46 - [Bubi Scholz]), in dem die Aktualität
der Berichterstattung und ihr Charakter als Unterhaltungssendung diskutiert
wird. Zu beiden Aspekten hat das Landgericht nichts festgestellt, was das
Wettbewerbsverhältnis als erloschen oder nicht tangiert erscheinen lassen
könnte. Verfahrensrügen erhebt die Berufung hierwegen nicht. Auch nach dem
Berufungsvortrag ist nicht zu erkennen, dass sich die veröffentlichten oder zu
veröffentlichenden Beiträge auf reine Unterhaltung abseits des Sportlichen und
ohne Aktualität beschränkten. Die Beklagten legen nicht dar, dass sie Beiträge
mit aktuellem sportlichem Bezug ablehnen würden, so dass der naheliegenden
Annahme, dass die Attraktivität der Beiträge auch von deren Aktualität abhängt,
nichts entgegen steht.
cc)
Der Kläger macht zurecht geltend, durch das angegriffene Internetportal würden
Leistungen, die er zu verwerten berechtigt sei, nachgeahmt. Dasselbe gilt für
die in den weiteren Unterlassungsanträgen aufgeführten Handlungen: Allen
beanstandeten Vorgehensweisen ist gemeinsam, dass die Beklagte Aufzeichnungen
eines Teiles eines Fußballspiels gewerblich vermarktet oder vermarkten würde.
aaa)
Der Begriff der Nachahmung in § 4 Nr. 9 UWG knüpft an die in der Rechtsprechung
zum alten Recht entwickelte Typisierung an, die zwischen drei Nachahmungsformen
unterschieden hat: die unmittelbare Leistungsübernahme (Imitation), die fast
identische Leistungsübernahme und die nachschaffende Leistungsübernahme.
Ausgangspunkt für alle drei Typen ist das Originalprodukt bzw. die
Originalleistung. Der Tatbestand der Nachahmung setzt nicht voraus, dass das vom
Mitbewerber angebotene Produkt funktionsgleich oder austauschbar mit dem
Originalprodukt ist. Es genügt daher, dass das Originalprodukt im Hinblick auf
einen Bestandteil seines eigenen Produkts übernommen hat. Eine Nachahmung kann
daher auch bei der Übernahme einer fremden Dienstleistung in die ggfls.
Umfassendere eigene Dienstleistung vorliegen (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2007,
104, 106; Köhler, in. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl.
[2008], Rn. 9.34 zu § 4 UWG).
bbb)
Die Fußballspiele, um deren Verwertung die Parteien streiten, sind Leistungen im
wettbewerbsrechtlichen Sinne. Ihnen wohnt wettbewerbliche Eigenart inne, und sie
sind einschließlich der Verwertung in Bild und Ton auch dem Kläger als Leistung
zuzurechnen.
(1)
Ein Fußballspiel ist eine nachahmungsfähige Leistung i.S. der § 4 Nr. 9 UWG.
Unter den Begriff der Waren und Dienstleistungen fallen auch nichtkörperliche
Darbietungen wie Aufführungen und Sendungen (BGH, GRUR 1960, 614 - [Figaros
Hochzeit]; vgl. auch OLG München, GRUR 2003, 329, 330). Mit dieser
zweckorientiert weiten Auslegung des Begriffes in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (enger Erdmann GRUR 2007, 130, 131, unter Rückgriff auf § 3 UWG)
wäre es unvereinbar, sportliche Darbietungen aus dem Kreis der geschützten
Leistungen herauszunehmen (vgl. schon BGHZ 37, 1, 17 f. - [AKI 2]; BGH, Urteil
vom 29. April 1970 - I ZR 30/68 - GRUR 1970, 46 - [Bubi Scholz]).
Profifußballspiele sieht ersichtlich auch der BGH aus dem Aspekt der „Schaffung
des Marktes für die »Übertragung« von Fernsehrechten" unter dem Schutz des § 1
UWG a.F. stehend an (BGHZ 137, 297, 306 - [Europapokalheimspiele]; BGHZ 110,
371, 383 f. - [Programmbeschaffungsvertrag der Rundfunkanstalten]), und er
spricht von dem Spiel in anderem Zusammenhang als einer Leistung (BGHZ 165, 62,
73 = GRUR 2006, 249, 252 - [Hörfunkrechte]) bzw. einer gewerblichen Leistung der
Vermarktung des Spiels (BGHZ 110, 371, 383 - [Programmbeschaffungsvertrag der
Rundfunkanstalten]).
Zwar stellt ein Sportereignis wie ein Fußballspiel als solches noch keinen
wirtschaftlichen Wert dar. Der wirtschaftliche Wert besteht allein in der
Möglichkeit, die Wahrnehmung des Spiels in Bild und Ton durch das
sportinteressierte Publikum - sei es durch den Stadionbesucher, sei es durch den
Fernsehzuschauer oder den Hörer, der sich mit Hilfe des Radios über Stand und
Verlauf des Spiels unterrichtet - zu verwerten. Müsste der Veranstalter
Übertragungen oder Berichterstattungen unentgeltlich ermöglichen, wäre ihm auch
im Amateurbereich ein Teil der wirtschaftlichen Verwertung seiner Leistung
genommen. Das wird insbesondere bei der Fernsehübertragung deutlich, die es dem
Fernsehzuschauer ermöglicht, das Fußballspiel optisch und akustisch
mitzuerleben, ohne im Stadion anwesend zu sein (BGHZ 165, 62, 73 = GRUR 2006,
249, 251 f. - [Hörfunkrechte]). Die Internetberichterstattung kann in diesem
Bezug nicht anders beurteilt werden.
(2)
Der Kläger ist Mitveranstalter dieser Spiele und gehört in Bezug auf diese
Leistung daher zum Kreis der wettbewerbsrechtlich Geschützten.
Wiederholt hatte sich der BGH mit dem Begriff des Veranstalters zu befassen
(vgl. BGHZ 27, 264, 266 = NJW 1958, 1486 - [Boxprogrammheft]; BGHZ 39, 352, 354
= NJW 1963, 1742 - [Vortragsabend]; BGH, NJW 1956, 1553 = GRUR 1956, 515, 516 -
[Tanzkurse]; BGH, GRUR 1960, 253, 254 - [Auto-Skooter]; BGH, NJW 1960, 1902 =
GRUR 1960, 606 - [Eisrevue II]; BGH, NJW 1962, 629 = GRUR 1962, 254 -
[Fußball-Programmheft]; BGH, NJW 1970, 2060 - [Bubi Scholz]; v.Westerholt, ZIP
1996, 264, 265; Hausmann, BB 1994, 1089, 1091; Stopper, Ligasport und
Kartellrecht, 1997, S. 79 ff., 86 f.).
Die Vereine, welche sich an Pokal- oder Amateurligaspielen mit ihren
Mannschaften beteiligen, sind jedenfalls Mitveranstalter der auf ihrem Platz
ausgetragenen Heimspiele. Die austragenden Vereine sind diejenigen, welche
wesentliche wirtschaftliche Leistun-gen für die Vermarktung der
Übertragungsrechte erbringen. Sie stellen vor allem - zusammen mit dem
jeweiligen Wettbewerbspartner - die Spieler, deren von den vereinsinternen
Betreuern vorbereiteter und begleiteter Wettkampf gegeneinander das Produkt
schafft, das auf das Interesse der Zuschauer stößt. Darüber hinaus leistet der
jeweilige Heimverein die notwendige organisatorische Arbeit vor Ort: Er hat das
Stadion mit allen seinen Einrichtungen bereitzustellen und herzurichten, den
Kartenverkauf und die Werbung hierfür durchzuführen, sowie bei bedeutenderen
Amateurspielen beim Zu- und Abgang der Zuschauer in Absprache mit der Polizei
und den örtlichen Verkehrsunternehmen organisatorisch mitzuwirken. Dadurch erst
wird das Fußballspiel als Veranstaltung zu einer gewerblichen Leistung, die eine
Vermarktung - und sei es in einem Paket mit anderen Spielen - ermöglicht. Der
Heimverein ist der natürliche Marktteilnehmer, der die von ihm im Zusammenwirken
mit dem anderen Verein erarbeitete Leistung auf der Grundlage abgesprochener
Gegenseitigkeit unmittelbar vermarkten darf. Für den Kartenverkauf, für die
Veräußerung einer Stadionzeitung, von Fan-Artikeln oder Speisen und Getränken im
Stadion oder für die Vermietung von Werbeflächen und ähnliche kommerzielle
Aktivitäten besteht daran kein Zweifel. Für die Gestattung von Film- oder
Fernsehaufnahmen im Stadion gilt grundsätzlich nichts anderes (BGH, Beschluss
vom 11. Dezember 1997 - KVR 7/96 - NJW 1998, 756, 757).
Verwoben sind diese Leistungen der Vereine jedoch in den vom Kläger geschaffenen
organisatorischen Rahmen für den Wettkampfsport im Amateurbereich. Es liegt eine
gemeinschaftliche Organisation vor, kraft deren der Kläger beispielsweise über
das Regelwerk, die Spielpläne und das Schiedsrichterwesen Einfluss auf das
Verhalten der Vereine nehmen und Verstöße sanktionieren kann.
Die Leistung „Fußballspiel" in der bestehenden Form kommt erst durch das
Zusammenwirken von Vereinen und Verband zustande. Deshalb ist der Verband als
Mitveranstalter der im Rahmen des von ihm organisierten Spielbetriebs
abgehaltenen Fußballspiele einzustufen (vgl. abgrenzend zu Europapokalspielen /
Lizenzbereich BGHZ 137, 297, 306 f. = NJW 1998, 756, 758 f. -
[Europapokalheimspiele]). Dabei besteht lauterkeitsrechtlich kein Unterschied
zwischen Amateurspiel - wie vorliegend in Rede stehend - und Profispiel. Zwar
sind im Profibereich die zu treffenden Vorkehrungen häufig weit umfangreicher
und vielfältiger. Es handelt sich aber in weiten Bereichen um dieselben Arten
von Leistungen, die auch rund um ein Amateurspiel zu erbringen sind, so dass die
Unterschiede trotz der weit höheren bewegten Geldbeträge nicht prinzipieller
sondern nur gradueller Natur sind. Im Übrigen kommt es in der Praxis zu
Überlappungen, was der Senat aus eigener aus Stadionbesuchen, Massenmedien und
Presse gewonnener Kenntnis beurteilen kann: Auch Amateurspiele finden bisweilen
vor einigen tausend Zuschauern statt, wohingegen auch Partien der 2. Bundesliga
einen solchen Publikumszuspruch nicht ausnahmslos erfahren.
ccc)
Die beanstandeten Verhaltensweisen stellen eine Übernahme im Sinne einer
Nachahmung der klägerischen Leistung dar.
Wird das Produkt eines Wettbewerbers nicht mit allen Gestaltungsmerkmalen,
sondern nur teilweise übernommen, muss sich die wettbewerbliche Eigenart gerade
aus dem übernommenen Teil ergeben, d.h. gerade die übernommenen
Gestaltungsmerkmale müssen geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte
betriebliche Herkunft oder - ganz allgemein - auf die Besonderheit des
jeweiligen Produkts hinzuweisen (BGHZ 141, 329, 340 - [Tele-Info-CD]). Diese
Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn nicht das gesamte Produkt übernommen wird,
sondern lediglich ein zeitlicher Ausschnitt, der einen Rückschluss auf jenes
erlaubt, wie es bei den umstrittenen Verwertungsformen der Fall ist. Darin liegt
eine unmittelbare Übernahme eines Leistungsteils (vgl. zu dessen Verhältnis zur
Nachahmung schon BGHZ 39, 352, 356 - [Vortragsabend]). Zu der vom
grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit umfassten wirtschaftlichen Verwertung
der beruflich erbrachten Leistung gehört bei bedeutsamen Sportereignissen die
Verwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis in Bild und Ton unmittelbar
oder mittelbar mitzuerleben (BGHZ 165, 62, 73 = GRUR 2006, 249 ff. -
[Hörfunkrechte]).
ddd)
Diese Nachahmung ist auch unlauter.
(1)
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Vertrieb einer Nachahmung
wettbewerbswidrig sein, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung
als unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad der
wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme
sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer
die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto
geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die
Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, GRUR 2007, 795, 797 -
[Handtaschen], m.w.N.).
(2)
Hiervon ausgehend sind die angegriffenen Verwertungen unlauter.
Bei der Leistung des Klägers handelt es sich nicht um ein Serienprodukt. Jedes
Fußballspiel ist eine individuelle, unkopierbare Leistung. Selbst nach dem
Vortrag der Beklagten ist es gerade Sinn und Zweck der verbreiteten oder zu
verbreitenden Aufnahmen, einzelne Spieler oder Spielszenen in Bezug auf
amateurfußballerische Leistungen herauszustellen, was die Individualisierung
auch in Bezug auf die Leistung des Klägers regelmäßig mit sich bringt.
Schon durch die Aufnahmen, die die Beklagte auf ihrer Plattform zu
veröffentlichen anbietet und ausweislich ihrer AGB anderweitig zu verwerten
beabsichtigt, ist jedoch - unbeschadet urheberrechtlicher Fragen - das Ergebnis
der Veranstalterleistung des Klägers festgehalten und damit der wiederholten
Nutzung durch Abspielen und Vertrieb über Internet und Datenträger zugänglich.
Solche Aufzeichnungen sind nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 39, 352, 354
ff. - [Vortragsabend]) schon dann unlauter, wenn sie ohne Erlaubnis erfolgen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist also weder darauf abzustellen, dass
der ausrichtende Verein solche Aufnahmen nicht ausdrücklich untersagt hat, noch
muss der Senat darauf eingehen, dass durch solche Aufnahmen im Amateurbereich
häufig schon an sich und noch stärker durch deren Weiterverbreitung bzw.
Veröffentlichung auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Grundrecht auf
Ehrenschutz der Spieler und Zuschauer nicht nur berührt, sondern häufig auch
verletzt wird, indem sie ungefragt und oft in unvorteilhaften Posen oder Szenen
aufgenommen und zur Schau gestellt werden.
Solchermaßen rechtswidrig entstandene Aufnahmen nutzt die Beklagte aus bzw. will
sie nutzen. Außerdem schafft sie, ihrer Auffassung zuwider, unausgesprochen
einen Anreiz, solche Aufnahmen zu fertigen, indem sie ausdrücklich dazu
auffordert, Aufnahmen auf ihre Plattform heraufzuladen, auf der zusätzlich eine
Prämierung ausgelobt ist. Zwar ist nach den landgerichtlichen Feststellungen und
dem Parteivortrag davon auszugehen, dass die Aufnehmenden nicht geschäftlich und
damit nicht unlauter im Sinne des UWG handeln. Aber die Beklagten machen sich
die beschriebene Rechtswidrigkeit ihrerseits vorsätzlich geschäftlich zunutze.
Außerdem verschafft sich die Beklagte auf dem Umweg über die Spielbesucher
Aufnahmen kostenlos, welche die Veranstalter nach der genannten Rechtsprechung
des BGH allenfalls gegen Entgelt gestatten müssten.
Dass eine „Wertschätzung" in diesem Bereich nicht bestehe, widerlegt schon der
widersprüchliche Vortrag der Beklagten selbst, noch stärker aber ihr eigenes
Geschäftsmodell, das nur auf der Grundlage einer solchen Wertschätzung
funktionieren kann.
Der Kläger hat sein Verwertungsinteresse dargetan, und es liegt auf der Hand,
dass jede Fremdveröffentlichung seine Absatzmöglichkeiten schmälert. So können
beispielsweise Unternehmen gerade an kuriosen Szenen ein Interesse haben, um
diese in ihre Werbung einzubauen.
Ob auch einige klassische Medien demselben Interesse dienen wie die umstrittene
Internetplattform und sich schon lange großer Beliebtheit erfreuten, ist für die
Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander nicht von Belang.
Es mag ein Wunsch breiter Bevölkerungskreise bestehen, sich über derartige
Plattformen zu produzieren, zu informieren und miteinander auch über Fußball zu
kommunizieren. Aus diesem Wunsch kann aber keine dem Kläger im Verhältnis zu den
Beklagten nachteilige Rechtsfolge erwachsen. Und nur um dieses Rechtsverhältnis
streiten die Parteien.
Auch ob zu Gunsten der Aufnehmenden an den Amateurfilmen ein Schutzrecht nach
dem Urheberrechtsgesetz besteht, bleibt ohne Einfluss auf die Entscheidung.
Sofern es besteht, muss der Kläger sich ein solches Recht weder von den
Beklagten, noch - wegen der Rechtswidrigkeit der Aufnahmen - von den
Aufnehmenden selbst entgegenhalten lassen.
b)
Ob daneben ein inhaltsgleicher Anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG in Betracht kommt
und auf der Grundlage des entscheidungserheblichen Vorbringens der Parteien
besteht, lässt der Senat offen. Ausführungen hierzu erübrigen sich ebenso wie
zur Frage, ob die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 3 UWG, welche neben den
Tatbeständen des § 4 UWG grundsätzlich Anwendung finden kann (wie das Wort
„insbesondere" in § 4 UWG zeigt), dem Kläger Anspruch auf die begehrten
Unterlassungen gäbe, sofern keiner der in § 4 UWG normierten Unlauterkeitsfälle
gegeben wäre.
c)
Abseits des Wettbewerbsrechts bestehen die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche (teils als vorbeugende) aus §§ 1004, 823 BGB wegen eines
rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
aa)
Der von der Rechtsprechung erarbeitete Deliktsschutz des eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetriebs ist nicht allgemeiner deliktischer Vermögensschutz
für Gewerbetreibende, weil er ansonsten dem deutschen Rechtssystem mit den
kasuistischer Art geregelten Deliktstatbeständen zuwider liefe. Deshalb bedarf
es für eine sachgerechte Eingrenzung des Haftungstatbestandes eines
unmittelbaren Eingriffs in dem Sinne, dass der Eingriff sich irgendwie gegen den
Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom
Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (BGHZ
29, 65, 70 f., 74; 55, 153, 161 f.; 86, 152, 156 ff. BGH, MDR 2005, 686 f., bei
juris Rz. 17 m.w.N.).
bb)
Um einen derart betriebsbezogenen Eingriff handelt es sich bei den
Beeinträchtigungen der hier in Rede stehenden Art.
aaa)
Der Kläger betreibt, soweit es um die Vermarktung von Fußballspielen geht, einen
Gewerbebetrieb. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 4 Nr. 9 UWG
(Wettbewerbsverhältnis) Bezug genommen werden.
bbb)
Der Eingriff in die Vermarktungsmöglichkeiten, welcher darin besteht, dass sich
die Beklagte anmaßt, ihrerseits mit konkurrierender Verwertung auf den Markt zu
treten, betrifft kein ablösbares Recht des Klägers. Die Vergabe von
Verwertungsmöglichkeiten stellt kein (dingliches) Verwertungsrecht dar, wie es
das Urheberrecht kennt (BGHZ 110, 371, 383 - [Programmbeschaffungsvertrag der
Rundfunkanstalten]). Die Erlaubnis des Veranstalters zur Fernsehübertragung
einer Sportveranstaltung ist daher im Rechtssinne keine Übertragung von Rechten,
sondern eine Einwilligung in Eingriffe, die der Veranstalter aufgrund seiner
Rechtspositionen verbieten könnte. Eine Verwertung ohne diese Einwilligung des
Berechtigten greift daher unmittelbar in dessen rechtlichen Zuweisungsbereich
ein und damit in seinen Gewerbebetrieb (vgl. BGHZ 110, 371, 383 und 385 -
[Programmbeschaffungsvertrag der Rundfunkanstalten]). Deshalb geht auch der
Hinweis der Berufung auf das Hausrecht und die Folgerungen, die sie daraus
zieht, dass der ausrichtende Verein Aufnahmen nicht verbietet (wie er sie
verhindern sollte, bleibt ohnehin offen), am Streitgegenstand vorbei und
widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
ccc)
Rechtswidrigkeit und Verschulden sind in dem erforderlichen Umfang gegeben. Auch
können sich die Beklagten nicht darauf berufen, der Kläger sei aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2, 12 Abs. 1 GG oder aus kartellrechtlichen Erwägungen (die die Beklagten
nur unschlüssig ins Feld führen) verpflichtet, die entgeltlose Nutzung von
Bildern der von ihm mitveranstalteten Fußballspiele zu dulden (vgl. unter
ausführlicher grundrechtlicher Abwägung im Hinblick auf Rundfunkbetreiber BGHZ
165, 62, 70 ff. = GRUR 2006, 249 ff. - [Hörfunkrechte] m.w.N. und BGHZ 110, 371,
380 - [Programmbeschaffungsvertrag der Rundfunkanstalten]). Auch ein Recht auf
Kurzberichterstattung, das in dieser Allgemeinheit ohnehin nicht besteht, können
die Beklagten nicht kostenlos und eigenmächtig für sich in Anspruch nehmen
(ihnen geht es nach eigenem Bekunden auch nicht um eine Berichterstattung).
Solange ein Vertrag hierüber weder zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 1
besteht, noch zwischen dem aufnehmenden Besucher und dem Kläger, kommt zugunsten
der Beklagten allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht, nicht aber ein
Selbsthilferecht auf Veröffentlichung unrechtmäßig (vgl. BGHZ 110, 371, 383 f.
[Programmbeschaffungsvertrag der Rundfunkanstalten]) hergestellter Bilder. Der
Umfang und der Schwerpunkt der Videos auf www.H..de spielt hierbei keine Rolle.
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch in Betracht
käme, braucht der Senat aber vorliegend nicht zu entscheiden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die
Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
IV.
In dieser Sache besteht Grund, die Revision zuzulassen. Die Sache ist von
grundsätzlicher Bedeutung, weil die zitierten Entscheidungen teils noch das alte
UWG voraussetzten und durchweg zum Profisport ergangen sind.