Amphetamin –
Feststellung der Fahruntüchtigkeit
Oberlandesgericht Hamm
Az: III-3 RVs
7/10
Beschluss vom
30.03.2010
Auf die (Sprung-) Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 1. Oktober 2009 hat der
3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 03. 2010 durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die
Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gern. § 349
Abs. 4 StPO. einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt.
Zur Sache hat das Amtsgericht u. a. folgende Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte befuhr am 02.11.2008 in Minden gegen 23.05 Uhr mit einem Pkw der
Marke VW Polo, amtliches Kennzeichen XXXX, u. a. die Viktoriastraße in Richtung
Meißen. Der Angeklagte stand unter dem Einfluss von Amphetaminen.
Er fuhr aufgrund der rauschmittelbedingten Enthemmung innerhalb geschlossener
Ortschaften mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h. Die Geschwindigkeit wurde
durch die Polizisten ……..durch Nachfahren mit einem zivilen Einsatzfahrzeug mit
ungeeichtem Tacho über eine Strecke von ca. 650 m gemessen. Das Fahrzeug des
Angeklagten vollführte 3-4 Schlenker, wobei der Angeklagte jedoch nicht über
seine eigene Fahrbahn hinaus geriet. Vor der roten Lichtzeichenanlage an der
Kreuzung Südbruch hielt er ordnungsgemäß an. Auf der Weiterfahrt kam es zu einem
weiteren Schlenker. Der Angeklagte wurde sodann von Polizisten …..angehalten.
Seine Augen waren an den Bindehäuten gerötet, die Pupillen reagierten jedoch auf
Lichteinfluss. Der Angeklagte trug Augentropfen bei sich. Er unterzog sich
freiwillig einem Drogenvortest. Als er sich dazu in die offene Tür des
Polizeiwagens setzte, zitterten seine Knie. Außerdem stellten die Polizeibeamten
eine trockene Zunge fest.
Da der Test positiv für Amphetamine ausfiel, ordnete ………. die Entnahme einer
Blutprobe an. Ein richterlicher Eildienst war zu diesem Zeitpunkt im Bezirk des
Landgerichts Bielefeld zwischen 21.00 und 6.00 Uhr nicht eingerichtet. Es wurde
daher auch kein Versuch unternommen, einen Richter telefonisch zu erreichen.
Die Entnahme der Blutprobe erfolgte um 23.30 Uhr. Der herbeigerufene Arzt
stellte im Rahmen der Untersuchung u. a. einen sicheren Gang, sichere
Finger-Finger- und Finger-Nasen-Prüfung, deutliche Sprache, unauffällige
Pupillen, klares Bewusstsein, einen geordneten Denkablauf, beherrschtes
Verhalten und auffällige Stimmung fest. Der Test ergab eine Menge von 200,1
ng/ml Amphetamin im Blut.
Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte erkennen können
und müssen, dass er aufgrund des Betäubungsmittelkonsums zum sicheren Führen des
Kraftfahrzeuges nicht in der Lage war.
Ausweislich der weiteren Urteilsfeststellungen sah das Amtsgericht den
Angeklagten aufgrund der Aussage des Polizeibeamten POK S. sowie des durch
Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten ärztlichen Berichts über die
Blutentnahme sowie des toxikologischen Berichts des Labors Krone vom 05.11.2008
über die Auswertung der entnommenen Blutprobe als überführt an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der
Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO sowie mit der Sachrüge.
I.
Die zulässige Sprungrevision hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg und führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine
andere Abteilung des Amtsgerichts Minden (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO).
A.
Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO (Nichtbeachtung des
Richtervorbehalts und fehlerhafte Annahme von „Gefahr in Verzug") ist zulässig
erhoben, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Beweiserhebung — die Entnahme der Blutprobe — ist unter Verstoß gegen den
Richtervorbehalt des § 81 a StPO erfolgt. Dies führt hier jedoch nicht zu der
Unverwertbarkeit der so gewonnenen Beweise.
1. Die Blutprobe ist unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2
StPO entnommen worden. Die Anordnung der Blutprobenentnahme ist nämlich durch
einen Polizeibeamten -……. — und nicht durch den nach § 81 a Abs. 2 StPO hierfür
zuständigen Richter erfolgt.
a) Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe
grundsätzlich dem Richter zu. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch
die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung
besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und — nachrangig —
ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig
versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst
die Blutentnahme anordnen. Gelingt dies nicht, so muss die nach § 81 a Abs. 2
StPO zum Einschreiten berechtigende Gefährdung des Untersuchungserfolges mit
Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den
Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident
ist (vgl. BVerfG, NJW 2007, S.1345; OLG Schleswig, NStZ-RR 2010, S. 82; OLG
Celle, BeckRS 2009, 27705; OLG Dresden, NJW 2009, 2149 ff.; OLG Bamberg, BeckRS
2010, 3699).
Bei diesem Vorgehen verbietet sich im Regelfall jedwede generalisierende
Betrachtungsweise.
So kann zum einen die Gefährdung des Untersuchungserfolges nicht allein mit dem
abstrakten Hinweis begründet werden, eine richterliche Entscheidung sei
gewöhnlich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten
Zeitspanne nicht zu erlangen (OLG Köln, BeckRS 2010, 3706 m.w.N,).
Zum anderen kann bei Taten im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen die
typischerweise bestehende abstrakte — und damit gerade nicht einzelfallbezogene
— Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis der
Tatbegehung erschwert oder gar verhindert wird, für sich allein noch nicht für
die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges ausreichen (OLG
Schleswig, NStZ-RR 2010, S. 82; Senat, NJW 2009, S. 242; OLG Hamburg, NJW 2008,
S. 2597).
Letztere muss sich stets nach dem Einzelfall beurteilen, wobei das Bestehen
einer solchen Gefährdung der vollständigen, eine Bindung an die von der
Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen
Überprüfung unterliegt (BVerfG, NJW 2008, S. 3053; NJW 2007, S. 1345; NJW 2002,
S. 1333; Senat, NJW 2009, S. 242; OLG Jena, BeckRS 2009, 4235).
Für die im Rahmen des § 81 a Abs. 2 StPO für den konkreten Einzelfall zu
beurteilende Frage, ob die Ermittlungsbehörden eine richterliche Entscheidung
rechtzeitig hätten erreichen können, ist zunächst grundsätzlich der Zeitpunkt
maßgeblich, zu dem die Staatsanwaltschaft bzw. — wie hier — ihre
Ermittlungspersonen eine Eingriffsmaßnahme in Form der Blutentnahme für
erforderlich hielten. Die mit der Sache befasste Ermittlungsperson muss für
diesen Zeitpunkt eine eigene Prognoseentscheidung zur mutmaßlichen zeitlichen
Verzögerung treffen (OLG Köln, BeckRS 2010, 3706; Senat, NJW 2009, S. 242).
Dabei gilt, je unklarer das Ermittlungsbild oder je komplexer der Sachverhalt
ist und je genauer die BAKErmittlung sein muss, um so eher wird man eine
Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden bejahen müssen (OLG Köln, wie vor).
b) Die Voraussetzungen für die polizeiliche Anordnungsbefugnis bei „Gefahr im
Verzug" lagen hier nicht vor.
Dem die Blutentnahme anordnenden Polizeibeamten war der Angeklagte aufgrund
einer für überhöht befundenen Geschwindigkeit sowie wahrgenommener Fahrschlenker
aufgefallen. Der Angeklagte hatte sich im Anschluss freiwillig einem
Drogenvortest unterzogen. Ein unkooperatives Verhalten war insgesamt nicht
festzuhalten. Als auffällig war danach - neben der trockenen Zunge, zitternder
Knie beim Umsteigen sowie vorhandener Augentropfen - lediglich der positive
Amphetaminbefund des durchgeführten Drogenvortests zu konstatieren.
Dies genügt als ermächtigender Sachverhalt nicht.
Anders als bei der Feststellung des Blutalkoholgehalts, bei der wegen des rasch
fortschreitenden Abbaus des Blutalkohols jede zeitliche Verzögerung bei der
Blutentnahme zu größeren Ungenauigkeiten bei oder gar zu einer Unmöglichkeit der
Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes im Tatzeitpunkt führen kann, besteht bei
Betäubungsmitteln eine vergleichbare Gefahrenlage nicht. Abweichend von den
Gegebenheiten beim Alkoholkonsum eines Kraftfahrzeugführers ist eine
Fahruntüchtigkeit nach Genuss von Drogen allein aufgrund eines positiven
Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft — noch-
nicht zu begründen (BGH, BeckRS 2009, 5128; LG Verden, Besohl. v. 19.01.2009 — 1
Qs 255108).
Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der mit der Einschaltung eines Richters
verbundenen Verzögerung bei der Durchführung der Blutentnahme möglicherweise ein
Beweismittelverlust hätte eintreten können, bestanden nicht. Da die weiteren
Umstände des überschaubaren Sachverhalts ebenfalls keinen drohenden
Beweismittelverlust bei unterlassenem Einschreiten nahegelegt haben, lässt sich
eine Gefährdung des Untersuchungserfolges i.S. des § 81 a Abs. 2 StPO nicht
belegen.
Danach hätte es hier einer richterlichen Anordnung bedurft. Unerheblich ist,
dass diese mangels Einrichtung eines richterlichen Eildienstes zur Nachtzeit
tatsächlich möglicherweise nicht zeitnah eingeholt werden konnte.
c) Der Senat hält im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 18.08.2009 - 3 Ss
293/08 (NJW 2009, S. 3109) daran fest, dass im Landgerichtsbezirk Bielefeld
(auch) im Jahre 2008 die Einrichtung eines richterlichen Eildienstes zur
Nachtzeit verfassungsrechtlich geboten war.
Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, bei der Beurteilung der Erforderlichkeit
eines richterlichen Eildienstes zur Nachtzeit den einfachgesetzlichen
Richtervorbehalt grundlegend anders zu behandeln als verfassungsrechtlich
gewährleistete Richtervorbehalte. Im Rahmen des § 81 a Abs. 2 StPO gilt es, den
grundrechtlich gewährleisteten Schutz der körperlichen Unversehrtheit in
Anbetracht seiner jedenfalls einfachgesetzlichen Absicherung durch den dortigen
Richtervorbehalt mit den gebotenen Mitteln zu gewährleisten. In der konkreten
Abwägung der betroffenen Schutzgüter ist das Gut der körperlichen Unversehrtheit
- wenn auch hinsichtlich der möglichen Eingriffsbefugnis verfassungsrechtlich
nicht abgesichert - jedenfalls auch in einer Weise bedeutsam, dass an die
gesetzlich geregelten Eingriffsbefugnisse nicht nur dem Grunde nach hohe
Anforderungen zu stellen sind, sondern den insoweit gesetzlich vorgegebenen
Eingriffsinstrumentarien darüber hinaus zur praktischen Umsetzung verholfen
werden muss.
Hinzu kommt, dass, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.08.2009 — 3 Ss
293/08 — ausgeführt hat, nach dem Gesetz in Bezug auf die Zuständigkeit des
Ermittlungsrichters keine Differenzierung nach der Art der Maßnahme stattfindet.
Deshalb verbleibt es dabei, dass ein Organisationsverschulden der Justiz darin
gesehen werden muss, dass ein richterlicher Eildienst vor dem 02.09.2009 nicht
auch für die Zeit zwischen 21.00 und 4.00 bzw. 6.00 Uhr eingerichtet war.
d) In dieser Rechtsprechung sieht sich der Senat durch aktuelle statistische
Werte aus dem Landgerichtsbezirk Bielefeld bestätigt. Der Senat hat sich zur
weiteren Abklärung, ob ein über den Einzelfall hinausgehender praktischer Bedarf
für die Einrichtung eines richterlichen Eildienstes zur Nachtzeit besteht, mit
folgenden Anfragen an den Präsidenten des Landgerichts Bielefeld gewandt:
a) Seit dem 02.09.2009 ist im LG-Bezirk Bielefeld ein nächtlicher richterlicher
Eildienst eingerichtet. Welche Geschäftsanfälle sind dort seitdem zu verzeichnen
und wie schlüsseln diese sich nach den zugrundeliegenden Sachgebieten auf?
b)Haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die zum Nachtdienst eingesetzten
Richter ihre Aufgaben im Rahmen der Umsetzung der Richtervorbehalte nur
unzureichend erfüllen können i.S. mangelnder Effektivität richterlicher
Kontrolle der Eingriffsmaßnahme?
c)In welcher Weise kommunizieren die Eildienstrichter mit den
Ermittlungsbehörden (Telefon, Fax etc.) ? "
Diese Fragen hat der Präsident des Landgerichts Bielefeld unter dem 11.03.2010
wie folgt beantwortet:
a) Im Zeitraum September 2009 bis Februar 2010 ist folgender Geschäftsanfall im
Rahmen des für die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr eingerichteten richterlichen
Eildienstes zu verzeichnen:
…………………
b) Nach hiesigem Kenntnisstand bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die zum
Nachtdienst eingesetzten Richter ihre Aufgaben im Rahmen der Umsetzung der
Richtervorbehalte unzureichend erfüllen können. Wie der Direktor des
Amtsgerichts Bielefeld und einige der den Eildienst wahrnehmenden Richter
berichtet haben, sehen sie sich durchweg in der Lage, ihre Aufgaben in
verantwortungsvoller Weise zu erfüllen und eine effektive richterliche Kontrolle
der Eingriffsmal3nahmen zu gewährleisten.
c) Die Eildienstrichter kommunizieren mit den Ermittlungsbehörden in den meisten
Fällen zunächst telefonisch, ansonsten per Telefax. Sofern eine telefonische
Kommunikation stattfindet, entscheidet der jeweilige Richter, ob er bereits auf
Basis der ihm auf diese Weise mitgeteilten Informationen eine Entscheidung
treffen kann, oder ob er sich schriftliche Unterlagen vorlegen lässt. Für deren
Übermittlung stehen dienstliche Telefax-Geräte zur Verfügung, mit denen
sämtliche im nächtlichen Eildienst tätigen Richter ausgestattet, sind. "
d) Nach dem vorgelegten Zahlenmaterial machen allein die einen offensichtlich
strafverfahrensrechtlichen Bezug aufweisenden Maßnahmen einen Geschäftsanfall
von etwa 100 Anordnungen/pro Monat aus.
Dies belegt zweifelsohne erneut den praktischen Bedarf für den nächtlichen
richterlichen Bereitschaftsdienst in einer über den Ausnahmefall hinausgehenden
Weise.
e) Die seitens des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm mit obiter dictum
vom 10.09.2009 (4 Ss 316109, BeckRS 2009, 26392) geäußerten Befürchtungen, eine
effektive sachliche richterliche Kontrolle dahingehend, ob die Voraussetzungen
für die Anordnung gegeben sind, könne bei telefonischem Antrag und
entsprechender Entscheidung nur sehr eingeschränkt stattfinden, erweisen sich
nach der Auskunft des Präsidenten des Landgerichts Bielefeld ebenfalls als
unbegründet.
Angesichts der mitgeteilten und im Landgerichtsbezirk Bielefeld gewonnenen
praktischen Erfahrungswerte bestehen vielmehr keine Anhaltspunkte dafür, dass
die dort im Rahmen des Eildienstes zur Nachtzeit eingesetzten Richter ihre
Kontrollaufgaben im Rahmen der Ausübung der Richtervorbehalte nur unzureichend
wahrnehmen (können) — wofür im Übrigen von vorneherein eigentlich nichts sprach.
Insbesondere findet gerade keine ausschließlich telefonische Kommunikation
zwischen den Verfahrensbeteiligten statt. Vielmehr ist es durch den Einsatz der
zur Verfügung gestellten mobilen Fax-Geräte ohne weiteres möglich, bei
entsprechendem Bedarf auch schriftlich Anträge zustellen bzw. Entscheidungen
abzufassen.
Hinzu kommt, dass im Zuge unabhängiger richterlicher Entscheidungsfindung immer
noch die Möglichkeit verbleibt, bei gleichwohl nicht für ausreichend befundener
Entscheidungsgrundlage vor einer Entscheidung weitere Aufklärungsmaßnahmen
anzuordnen oder von der Anordnung der Maßnahme ganz abzusehen.
2.
Die fehlerhafte Beweiserhebung führt hier indes nicht zur Unverwertbarkeit der
so gewonnenen Beweise.
a) Die Voraussetzungen, unter denen bei Missachtung des sich aus § 81 a Abs. 2
StPO ergebenden Richtervorbehalts ein Verwertungsverbot hinsichtlich der sich
aufgrund der Blutentnahme ergebenden Beweismittel anzunehmen ist, sind
gesetzlich nicht geregelt. Ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß
gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach
sich zieht, ist dem Strafverfahrensrecht fremd (BGH, NJW 2007, S. 2269 m.w.N.).
Die Frage, ob ein Verwertungsverbot eingreift, beurteilt sich nach inzwischen
gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls,
insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes. Hierüber
ist unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei muss
beachtet werden, dass die Annahme eines Verwertungsverbots eines der
wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den
Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die
Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken
hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot
eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus
übergeordneten wichtigen Gründen anzuerkennen ist. Maßgeblich mitbeeinflusst
wird das Ergebnis der entsprechend vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des in
Rede stehenden Verfahrensverstoßes. Dieses wiederum wird wesentlich von der
Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt (BVerfG, NJW 2008,
S, 3053; BGH, NJW 2007, S. 2269; Senatsbeschl. v. 12.03.2009, BeckRS 2009,
10370).
b)Für den Verstoß gegen § 81 a Abs. 2 StPO bedeutet dies, dass ein
Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist, wenn Gefahr in Verzug willkürlich
angenommen und der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert
wird oder wenn die Rechtslage bei Anordnung der Maßnahme in gleichwertiger Weise
grob verkannt worden ist (OLG Köln, BeckRS 2010, 3706; OLG Celle, BeckRS 2009,
27705; OLG Nürnberg, Besohl,. v. 07.12.2009 - 1 St OLG Ss 232/2009; OLG
Oldenburg, NJW 2009, S. 3591 jeweils m. w. N.; zur Abwägung im
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.12.2009 - 12
ME 234/09; zum Verwaltungsverfahren zum Waffen- und Jagdrecht vgl. VGH Bayern,
Beschl. v. 22.02.2010 - 21 Cs 09.2767).
aa) Bei der hiernach vorzunehmenden Abwägung bietet der nach den
tatrichterlichen Feststellungen zugrunde zu legende Sachverhalt für ein
willkürliches Vorgehen des Polizeibeamten keine Anhaltspunkte. Mag der
Polizeibeamte auch die Reichweite der auf einen Betäubungsmittelkonsum
hinweisenden Umstände fehlerhaft bewertet haben, so stellt die Anordnung im
Bewusstsein der Tatsache, dass kein richterlicher Eildienst vorhanden ist,
zumindest hinsichtlich ihrer subjektiven Komponente kein als willkürlich
anzusehendes Vorgehen dar. Aus denselben Erwägungen heraus kann nicht von einer
bewussten und gezielten Umgehung des Richtervorbehalts gesprochen werden. Zwar
ist nicht generell auszuschließen, dass ein tatsächlich unternommener Versuch,
auch zur nächtlichen Stunde einen Staatsanwalt bzw. Richter zu erreichen, u.U.
hätte von Erfolg gekrönt sein können. Das gerichtsbezirksbekannte Nichtbestehen
eines nächtlichen Eildienstes und die damit jedenfalls vertretbar erscheinende
Annahme der Erfolglosigkeit lässt den insoweit unterlassenen Versuch jedenfalls
nicht als gezielte Umgehung des Richtervorbehalts erscheinen.
Eine grobe Verkennung der Rechtslage ist ebenfalls nicht festzustellen, da die
vorhandenen Anhaltspunkte in Form geröteter Augen, zitternder Knie, des auf
Amphetamine positiven Drogenvortests sowie der Unregelmäßigkeiten im
Fahrverhalten die Anordnung der Blutprobe zumindest nicht vollkommen
unverständlich erscheinen lassen.
bb) Die fehlende Einrichtung eines nächtlichen richterlichen
Bereitschaftsdienstes zur Tatzeit führt hier ebenfalls nicht zur
Unverwertbarkeit der aufgrund der Blutentnahme gewonnene Beweise.
Der Senat verbleibt bei seiner im Urteil von-1,18.08.2009 - 3 Ss 293108 (NJW
2009, S. 3109) geäußerten Ansicht, dass die Nichtbeachtung eines
Richtervorbehalts wegen Nichteinrichtung eines richterlichen Eildienstes unter
gewissen Umständen, nämlich wenn dies auf einer „groben Fehlbeurteilung oder
nicht mehr vertretbaren Missachtung der Bedeutung des Richtervorbehalts" beruht,
zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann (so bereits Senat, Beschluss vom
22.12.2009 — 3 Ss 487/09).
Das Senatsurteil vorn 18.08.2009 betraf allerdings den verfassungsrechtlichen
Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 2 GG. Ein wesentliches Argument für die
Annahme eines Beweisverwertungsverbotes war darin, dass die
(verfassungsgerichtliche) Rechtsprechung für Wohnungsdurchsuchungen schon
mehrere Jahre vor der abgeurteilten Tat klar die Einrichtung eines richterlichen
Eildienstes bei entsprechendem tatsächlichem Bedarf „forderte".
Insbesondere hatte der Senat betont, dass es sich bei der Entwicklung der
Rechtsprechung zum Richtervorbehalt nicht mehr um eine ganz junge Entwicklung
handelt. Vielmehr sei die Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht dem
Richtervorbehalt grundsätzlich beimisst, mindestens seit der Entscheidung vorn
20. Februar 2001 (NJW 2001, S. 1121) deutlich geworden (Senat, Urteil vom
18.08,2009, a.a.O.).
Der Senat hat im genannten Urteil weiter ausgeführt, dass insbesondere unter
Berücksichtigung des besonderen Gewichts des verfassungsrechtlich angeordneten
Richtervorbehalts bei Wohnungsdurchsuchungen dessen gröbliche Verletzung durch
die Justizverwaltung zu einem Verwertungsverbot führe (ebda.)Demgegenüber hat
das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12.02.2007 (NJW 2007, S.
1345) die Entscheidung, ob die zur Wohnungsdurchsuchung entwickelten
verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf die Maßnahme der körperlichen Untersuchung
des Beschuldigten nach § 81 a StPO in vollem Umfang übertragbar sind, offen
gelassen. Im Beschluss vom 28.07.2008 (NJW 2008, S. 3053) hat es ausgeführt,
dass der in § 81 a StPO enthaltene Richtervorbehalt nicht zum rechtsstaatlichen
Mindeststandard zu zählen sein dürfte, da das Grundgesetz ausdrückliche
Richtervorbehalte zwar für Wohnungsdurchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG) und
Freiheitsentziehungen (Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG), nicht aber für Eingriffe in die
körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1, 3 GG) enthalte.
Allerdings schließt die danach fehlende Gleichwertigkeit des
verfassungsrechtlichen mit dem einfachgesetzlichen Richtervorbehalt nicht aus,
dass die Missachtung des einfachgesetzlichen Richtervorbehalts nicht ebenso
einen besonders schwerwiegenden und ein Verwertungsverbot begründenden Fehler
darstellen kann. In der konkreten Abwägung der betroffenen Schutzgüter ist das
Gut der körperlichen Unversehrtheit - wenn auch hinsichtlich der möglichen
Eingriffsbefugnis verfassungsrechtlich nicht abgesichert - jedenfalls auch in
einer Weise bedeutsam, dass an die gesetzlich geregelten Eingriffsbefugnisse
nicht nur dem Grunde nach hohe Anforderungen zu stellen sind, sondern den
insoweit gesetzlich vorgegebenen Eingriffsinstrumentarien darüber hinaus zur
praktischen Umsetzung verholfen werden muss. Anderenfalls könnte der
einfachgesetzliche Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO massenhaft
sanktionslos missachtet und damit praktisch völlig unterlaufen bzw. ausgehöhlt
werden. Das geringere Gewicht des einfachgesetzlichen Richtervorbehalts würde
dann durch die ungleich größere Anzahl der Verstöße (im Vergleich zum
verfassungsrechtlichen Richtervorbehalt) ausgeglichen.
Entscheidend gegen die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes bei Verstößen
gegen den einfachgesetzlichen Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO bereits
zum jetzigen Zeitpunkt und für Fälle, die vor der Veröffentlichung der
Senatsentscheidung vom 18.08.2009 — 3 Ss 293/08 — liegen, spricht aber folgende
Erwägung:
Das Bundesverfassungsgericht hat erstmals mit seinem Beschluss vom 12.02.2007 (NJW
2007, 1345) die Frage aufgeworfen (und zum Teil offen gelassen), ob die zur
Wohnungsdurchsuchung entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf die
Maßnahme der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten nach § 81 a Abs. 2 StPO
übertragbar sind (BVerfG K.11/V 2007, 1345, 1345 f).
Das Erfordernis eines richterlichen Eildienstes zur Nachtzeit bei entsprechendem
tatsächlichen Bedarf ist für die den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO
betreffenden Fälle obergerichtlich erstmals durch das Senatsurteil vom
18,08.2009 — 3 Ss 293/08 — entschieden worden.
Die jahrelange und dadurch schwerwiegende Missachtung einer eindeutigen
obergerichtlichen Rechtsprechung (mit der Folge des Beweisverwertungsverbotes)
kann damit für vor dem Senatsurteil vom 18.08.2009 liegende Fälle im Hinblick
auf den Richtervorbehalt aus § 81 a Abs. 2 StPO anders als für Art. 13 Abs. 2 GG
gerade nicht festgestellt werden.
Da die Tat hier bereits am 02.11.2008 begangen wurde, scheidet ein
Beweisverwertungsverbot aus.
B.
Mit der Sachrüge hat die Revision hingegen Erfolg.
1.
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nicht, denn sie belegen nicht in
ausreichender Weise, dass der Angeklagte - im Zustand relativer
Fahruntüchtigkeit - infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage
war, sein Fahrzeug sicher zu führen.
a) Die im Blut des Angeklagten nachgewiesenen Amphetaminkonzentrationswerte
allein rechtfertigen die Annahme seiner Fahruntüchtigkeit nicht.
Anders als beim Alkoholkonsum eines Kraftfahrers ist eine Fahruntüchtigkeit nach
Genuss von Drogen allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach
dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begründen (BGH, BeckRS
2009, 5128). Trotz der erheblichen Gefahren, die von der Teilnahme eines unter
Rauschgifteinfluss stehenden Kraftfahrers im Straßenverkehr ausgehen können,
kann der für die Erfüllung des geltenden § 316 StGB vorausgesetzte Nachweis der
„relativen" Fahruntüchtigkeit auch nach der gegenwärtigen Gesetzeslage
grundsätzlich nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes
des Betreffenden im Einzelfall geführt werden. Dazu bedarf es außer. des
positiven Blutwirkstoffbefunds regelmäßig weiterer aussagekräftiger
Beweisanzeichen (BGH, NZV 1999, S. 48).
Nicht unbedingt erforderlich ist, dass sich die rauschmittelbedingten
Ausfallerscheinungen in Fahrfehlern ausgewirkt haben müssen; u. U. können auch
Auffälligkeiten im Verhalten in der Anhaltesituation genügen, die konkrete
Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und
Reaktionsfähigkeit geben (BGH, NZV 1999, S. 48). Hierfür können ggfs. mangelnde
Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zur koordinierter Bewegung sowie stark verlangsamte
Reaktionen bei der polizeilichen Kontrolle im Zusammenhang mit offensichtlichen
Fahrfehlern herangezogen werden. Allgemeine Merkmale, die üblicherweise mit
Drogenkonsum einhergehen, wie gerötete Augen, erweiterte Pupillen (vgl. zum
Reboundeffekt OLG Zweibrücken, BeckRS 2004, 5288) sowie nervöses oder unruhiges
Verhalten rechtfertigen die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit hingegen nicht
(OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2003 — 4 Ss 158/03).
Auch erhöhte Geschwindigkeiten sind kein zwingendes Indiz für eine durch
Drogenkonsum bedingte Fahruntüchtigkeit (OLG Düsseldorf, NZV 1999, S. 174). Zwar
wird teilweise vertreten, bei hohen Wirkstoffwerten könne ein einzelnes weiteres
Anzeichen genügen, wobei in diesem Fall hohe Anforderungen an die
Zuverlässigkeit der festgestellten Ausfallerscheinung zu stellen sind und diese
so gravierend sein muss, dass ein sicheres Fahren ohne weiteres ausgeschlossen
werden kann (OLG Zweibrücken, BeckRS 2004, 5288). Hinzu kommen muss aber, dass
das angefochtene Urteil ergibt, ob die festgestellten Werte im Sinne einer
konkreten Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehung überhaupt als „hoch" anzusehen
sind, was wegen der erheblichen Wirkungsunterschiede von Drogen in jedem Fall
näherer Darlegung bedarf (BGH, BeckRS 2009, 5128; BGH, NZV 1999,. S. 48).
b) Hier fehlt es sowohl an einer umfassenden Würdigung der Beweisanzeichen im
Einzelfall wie auch an der tatrichterlichen Auseinandersetzung mit der
ermittelten Wirkstoffkonzentration.
Für den Bereich nach § 24 a Abs. 2 StVG knüpft die Rechtsprechung daran an, dass
der maßgebliche analytische Grenzwert bei Amphetaminen bei 25 ng/ml liegt.
Oberhalb dieses Wertes ist sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen,
also mit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, zu rechnen (OLG München, WW 2006, S. 1606; OLG
Zweibrücken, NZV 2005, S. 430). Der hier festgestellte Amphetamingehalt von
200,1 ng/ml stellt das 8-fache dieses Wertes dar, worin zweifellos ein
deutliches Indiz für eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu ersehen ist.
Eine kausale Verknüpfung zu den hier festgestellten Auffälligkeiten im
Fahrverhalten lässt sich hingegen nach den tatrichterlichen Feststellungen auch
in der Gesamtschau aller Umstände nicht belegen.
Die festgestellten Fahrtschlenker sind, da sie nicht über die Fahrbahnmitte
hinausführten, nicht als schwerer oder ungewöhnlicher, durch andere Umstände
nicht erklärbarer Fahrfehler anzusehen. Gleiches gilt für die von den
Polizeibeamten für überhöht befundene Geschwindigkeit. Dies betreffend ist
zunächst in den Blick zu nehmen, dass nach überwiegender Auffassung in der
oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung für Geschwindigkeitsmessungen durch
Hinterherfahren mit ungeeichtem Tacho gilt, dass bei guten Sichtverhältnissen,
geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeug (etwa halber bis
ganzer angezeigter Tachowert), ungefähr gleichbleibendem Abstand, ausreichend
langer Nachfahrstrecke und Ablesen des Tachometers in kurzen Abständen ein
Sicherheitsabschlag von 20 % vorzunehmen ist, um alle denkbaren Fehlerquellen
und Ungenauigkeiten bei solchen Messungen auszugleichen (OLG Jena, BeckRS 2009,
86285).
Dies zugrundegelegt verbliebe eine Geschwindigkeit von allenfalls 64 km/h. Eine
solche zu nächtlicher Stunde gefahrene Geschwindigkeit ist nicht als auffälliges
— auf Drogenkonsum typischerweise zurückzuführendes — Fahrverhalten anzusehen.
Im Zuge gebotener Gesamtschau war zudem berücksichtigen, dass der Angeklagte die
Wechsellichtzeichen an der Ampel ordnungsgemäß befolgt und auch nach dem
Anhaltevorgang kein auffälliges oder unkooperatives Verhalten gezeigt hat. Das
Vorhandensein der trockenen Zunge sowie das Zittern der Knie im Zusammenhang mit
dem Umsteigen in das Polizeifahrzeug sind nach dem Gesamtbild in der Reichweite
ihrer Bedeutung ebenfalls nicht als signifikante, eine relative
Fahruntüchtigkeit begründende Merkmale eines Drogenkonsums anzusehen.
Mag die festgestellte Amphetaminkonzentration nach dem Ergebnis des
toxikologischen Gutachtens durchaus als deutlicher Hinweis tauglich sein, so
sind die Feststellungen zu ihrer kausalen Verknüpfung mit einem Zustand
rauschmittelbedingter relativer Fahruntüchtigkeit nicht genügend. Es fehlt
überdies an der ausreichenden tatrichterlichen Würdigung der Höhe der
ermittelten Wirkstoffkonzentration im Blut des Angeklagten.
Insofern hätte — wie auch weiterhin — nahegelegen, die Einordnung und Bewertung
der zweifellos hohen Amphetaminwerte im Zusammenhang mit den festgestellten
Erscheinungen unter Zuhilfenahme sachverständiger Beratung vorzunehmen.
Der Senat hat von einer Überprüfung einer Verurteilung nach § 24 a StVG
abgesehen (vgl. hierzu OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.01.2010 Ss (OWi) 219109;
KG, Beschl. v. 04.01.2010 - 3 VVs (B) 667109).
Im Hinblick auf die Höhe des Amphetamingehalts besteht bei erneuter
Hauptverhandlung durchaus die Möglichkeit weiterer tatrichterlicher
Feststellungen zum Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit i.S. des § 316 StGB,
so dass es der Zurückverweisung zu erneuter Behandlung und Entscheidung
bedurfte.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass auch der Rechtsfolgehausspruch des
angefochtenen Urteils Rechtsfehler aufweist.
In dem angefochtenen Urteil sind keinerlei Feststellungen zu den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen des Angeklagten enthalten, so dass allein auf dieser
Grundlage eine Überprüfung der Bemessung der Tagessatzhöhe nicht möglich ist.
Zur Person heißt es lediglich, dass der 23 Jahre alte, ledige und kinderlose
Angeklagte bis vor kurzem als Maschinenführer tätig war, seinen Arbeitsplatz
verloren und nunmehr Arbeitslosengeld beantragt hat. Daraus lässt sich eine
bestimmte Einkommens- und damit Tagessatzhöhe nicht ableiten.