Anfechtungsklage gegen die WEG-Gemeinschaft
Bundesgerichtshof
Az: V ZR 73/09
Urteil vom
06.11.2009
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2009 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9.. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 20. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft V. Straße 10 in
F.. Die Anlage besteht aus insgesamt 11 Einheiten, die sich auf zwei Gebäude
verteilen. Zehn Einheiten, darunter die Eigentumswohnungen der Klägerin,
befinden sich in einem Vorderhaus. Ein im hinteren Teil des Anwesens errichtetes
Hinterhaus bildet die elfte Einheit. Nach § 2 (7) der Miteigentümerordnung der
Teilungserklärung (MO) haben die Eigentümer der Wohnungen Nummer 9, 10 und 11
unter anderem das Recht, den Wohnungen jeweils zugeordneten Bodenraum von der
Wohnung her zu erschließen, zu Wohnraum "aufzubauen" und näher Bezeichnete
Veränderungen am Dach vorzunehmen. Der Eigentümer der Wohnung im Hinterhaus ist
darüber hinaus nach § 2 (8) MO berechtigt, das Hinterhaus auf eigene Kosten und
eigenes Risiko abzureißen und "aufzubauen". Er selbst ist an einer Aufstockung
des Hinterhauses, ein Nachbar an einer Grenzbebauung unter Unterschreitung des
Bauwichs nach örtlichem Bauordnungsrecht interessiert. Die Eigentümer der
Wohnungseigentümergemeinschaft hielten am 16. Juni 2008 eine
Eigentümerversammlung ab und fassten mit einer Mehrheit von 847 von 1000 Stimmen
FOLGENDEN Beschluss:
"Sowohl der Grenzbebauung der V. Straße 12 als auch der Aufstockung des
Hinterhauses der V. Straße 10 wird zugestimmt. Die Beklagte zu 1 zahlt die
Kosten der Sanierung der Hofeinfahrt gemäß den vorliegenden Angeboten, wenn sie
die Genehmigung zur Grenzbebauung erhält. "
Mit ihrem bei dem Amtsgericht am 14. Juli 2008 eingegangenen Antrag, in welchem
als Antragsgegner die "Gemeinschaft der Eigentümer der Wohnanlage V. Straße 10,
F." angegeben wird, hat die Klägerin beantragt, die Ungültigkeit des
vorgenannten Beschlusses festzustellen. Auf Hinweis des Amtsgerichts hat sie mit
einem am 26. August 2008 eingegangenen Schriftsatz das "Rubrum berichtigt" und
die Namen und Anschriften ladungsfähigen der übrigen Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft mitgeteilt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Landgericht ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht
zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher diese die Wiederherstellung der
Entscheidung des Amtsgerichts erreichen wollen. Die Klägerin beantragt, das
Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht wertet den Antrag als Beschlussanfechtungsklage. Diese hält
es für fristgerecht. Zwar habe die Klägerin ihre Antragsschrift entgegen § 46
Abs. 1 WEG nicht gegen Die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft
gerichtet. Das Jedoch sei unschädlich. In der Rechtsprechung sei Allerdings
umstritten, wie zu verfahren sei, wenn die Beschlussanfechtungsklage gegen den
teilrechtsfähigen Verband gerichtet werde. Teilweise Darin werde die Erhebung
der Klage gegen den falschen Beklagten gesehen, die nur im Wege des
Parteiwechsels behoben werden könne. Nach der von IHM für richtig gehaltenen
Ansicht handele es sich dagegen Regelmäßig um die fehlerhafte Bezeichnung der
richtigen Partei, Nämlich der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. So liege es
auch hier. Die Klägerin habe den Beschluss anfechten verklagen wollen und
denjenigen, gegen den eine Beschlussanfechtungsklage zu richten sei. Die Klage
sei auch begründet. Die Gemeinschaft konnte zwar nach § 22 WEG über die
Aufstockung des Hinterhauses beschließen. Sie habe dafür aber der Zustimmung der
Klägerin bedurft. Diese sei in dem über das nach § 14 Nr. 1 WEG zu duldende Maß
hinaus beeinträchtigt. Entsprechendes gelte in Anlehnung an § 22 WEG für die
Zustimmung zur Unterschreitung des Bauwichs durch den Nachbarn.
II.
Diese Erwägungen halten einer Prüfung Rechtlichen stehen. Das Berufungsgericht
hat den angegriffenen Beschluss zu Recht für ungültig erklärt, Weil er gegen §
22 Abs. 1 WEG verstößt.
1.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin mit der Geltendmachung dieses
Anfechtungsgrunds nicht ausgeschlossen. Das wäre zwar der Fall, wenn die
Klägerin die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG versäumt hätte (vgl. Senat,
BGHZ 179, 230, 233 f.). Sie hat sie aber, wie das Berufungsgericht mit Recht
angenommen hat, eingehalten.
a)
Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG muss eine Beschlussanfechtungsklage innerhalb der
eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden. Diese Frist lief hier am 16.
Juli 2008 ab. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin einen Schriftsatz
eingereicht, der trotz Seiner fehlerhaften Bezeichnung und des nicht auf eine
Beschlussanfechtung zugeschnittenen Antrags, die Ungültigkeit des angegriffenen
Beschlusses festzustellen, inhaltlich den Anforderungen der Vorschrift an die
Erhebung der Anfechtungsklage (dazu Senat, BGHZ 179, 230, 235) genügt. Zur
Wahrung der Klagefrist kommt es nicht auf die Bezeichnung als Klageschrift oder
die technisch zutreffende Formulierung des Antrags, Sondern darauf ein, dass.
mit dem Antrag das Rechtsschutzziel zum Ausdruck gebracht wird, eine
verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Beschlusses
herbeizuführen (Senat, Urt. . v. 2. Oktober 2009, V ZR 235/08, [...], für BGHZ
vorgesehen; Jennißen / Suilmann, WEG, § 46 Rdn.. 88).
b)
Im Ergebnis unschädlich ist auch, dass. die Klägerin als Beklagten zunächst die
Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband, vertreten durch die Verwalterin,
angegeben hat. Sie hat Nämlich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung die
Namen und Anschriften der ladungsfähigen Mitglieder der Gemeinschaft angegeben
und erklärt, nicht den Verband, Sondern Die übrigen Mitglieder des Verbands,
jetzigen die Beklagten, verklagen zu wollen.
aa)
Ob eine Erklärung Solche eine Rubrumberichtigung oder einen Parteiwechsel
darstellt und ob ein etwaiger Parteiwechsel nach Ablauf der Klagefrist
vorgenommen werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Meinung ist
eine Solche Erklärung als Parteiwechsel anzusehen, der bis zum Ablauf der
Klagefrist zu erfolgen habe (LG Köln, ZMR 2009, 632; LG Itzehoe NZM 2009, 750;
LG Lüneburg, Urt.. V. 27. Februar 2009, 9 S 90/08, Revision anhängig bei dem
Senat unter V ZR 62/09). Zur Begründung Im wesentlichen wird darauf verwiesen,
dass. die Bezeichnung Wohnungseigentümergemeinschaft in § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG
für den Verband reserviert und Mangels eindeutiger Anzeichen für ein Versehen
wörtlich zu nehmen sei. Nach anderer, von dem Berufungsgericht geteilter Ansicht
liegt in der hier gegebenen Fallgestaltung schon kein Parteiwechsel vor. In der
Nennung der Gemeinschaft sei vielmehr die falsche Bezeichnung der richtigen
Beklagten, Nämlich der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft, zu sehen (LG
Düsseldorf ZMR 2009, 67; LG Nürnberg-Fürth NJW 2009, 2142, 2143; Niedenführ in
Niedenführ / Kümmel / Vandenhouten, WEG, 8. Aufl.., § 44 Rdn.. 4; zum früheren
Recht: OLG Karlsruhe NJW 2008, 2857, 2858). Das wird aus § 44 WEG abgeleitet.
bb)
Den Senat überzeugen beide Meinungen nicht.
(1)
Der Übergang von einer Klage gegen den Verband zu einer Klage gegen seine
übrigen Mitglieder ist ein Parteiwechsel. Die Beschlussanfechtungsklage ist nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft als Verband, Sondern gegen
Die übrigen Mitglieder des Verbandes zu richten. Eine Klage gegen die
Gemeinschaft als Verband kann zwar im Einzelfall als Klage gegen die Mitglieder
des Verbands zu verstehen sein. Das setzt aber, worauf die Revision mit Recht
hinweist, voraus, dass. sich dem bei der Auslegung der Parteibezeichnung zu
berücksichtigenden (BGH, Urt.. V. 27. November 2007, X ZR 144/06, NJW-RR 2008,
582, 583) übrigen Inhalt der Klageschrift nicht unzweifelhaft entnehmen lässt,
dass. die Klage nur gegen Die übrigen Mitglieder des Verbandes Sollte gerichtet
werden und die Nennung des Verbands als Beklagten eine versehentliche
Falschbezeichnung Krieg. Diese Voraussetzung liegt hier entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts nicht vor. Die Klageschrift Weder nimmt Bezug auf eine
Mitgliederliste noch kündigt sie die Vorlage einer solchen Liste ein. Sie greift
in der Begründung ihres Antrags entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung
auch nicht das Verhalten der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft, Sondern das
der Wohnungseigentümergemeinschaft ein. In einer solchen Fallgestaltung Deshalb
ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband verklagt und nicht die
richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. Die
Erklärung des Beschlussanfechtungsklägers, er wolle nicht den Verband, Sondern
Die übrigen Mitglieder des Verbands verklagen, ist keine Deshalb
Rubrumberichtigung, Sondern ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite. Daran ändert
auch § 44 WEG nichts. Die Vorschrift lässt zwar als nähere Bezeichnung der
übrigen Wohnungseigentümer die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen
Grundstücks genügen. Wenn ein Kläger diese Möglichkeit nicht nutzt und die Klage
gegen die Gemeinschaft richtet, Ist jedoch die Gemeinschaft als Verband
Beklagter.
(2)
Der in solchen Fallen sachlich gebotene Parteiwechsel muss aber nicht in der
Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erfolgen, er kann vielmehr unter den
Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 WEG nachgeholt werden.
(a)
Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann die Klagefrist nur durch Erhebung einer Klage
gewahrt werden. Was dazu erforderlich ist, bestimmt sich Grundsätzlich nach dem
Verfahrensrecht (Senat, BGHZ 179, 230, 235). Danach setzt die Erhebung der Klage
die Einreichung einer Klageschrift voraus, die den Anforderungen des § 253 Abs.
2 ZPO genügt. Danach muss die Klageschrift unter anderem die Parteien
ordnungsgemäß bezeichnen. Das gilt uneingeschränkt nur für den anfechtenden
Kläger, Jedoch nicht für die übrigen Wohnungseigentümer zu verklagenden.
(b)
Der Bundesgerichtshof hat unter früherem Recht eine Klage gegen den Verband Zur
Wahrung der Verjährungsfrist ausreichen lassen, wenn die - Seinerzeit Mangels
Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit des Verbandes noch notwendige - Bezeichnung
der Verbandsmitglieder im Verläufe des Verfahrens nachgeholt wurde (Urt. v. 12.
Mai 1977, VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686 f.). Daran hat sich Weder mit der
Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den
Senat (BGHZ 163, 154) noch mit dem Gesetz zur Änderung des
Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370)
etwas geändert. Das geltende Recht unterscheidet, zwar anders als das frühere
Recht, zwischen einem Verbandsprozess, ein dem allein der teilrechtsfähige
Verband als Partei beteiligt ist, und einem Individualprozess der oder gegen die
Mitglieder des Verbandes, dem ein nur diese, nicht aber der Verband selbst
beteiligt ist. Mit § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG hat sich der Gesetzgeber dafür
entschieden, die Beschlussanfechtungsklage nicht als Verbands-, Sondern als
Individualprozess auszugestalten. Ungeachtet der strukturellen Unterschiede hat
der Gesetzgeber aber mit § 44 Abs. 1 WEG die unter früherem Recht anerkannte
Erleichterung bei der Erhebung der Klage Zur Wahrung von Fristen auch für die
Beschlussanfechtungsklage aufrechterhalten, um eine Überforderung des
anfechtenden Wohnungseigentümers, der sich ZUDEM nicht anwaltlich vertreten
lassen muss, zu vermeiden.
(c)
Der Gesetzgeber hatte dabei zwar die Vorstellung, dass. der Anfechtungskläger
für die bei einer Beschlussanfechtungsklage zu verklagenden übrigen
Wohnungseigentümer eine Kurzbezeichnung verwendet, die erkennen lässt, dass. es
sich um Die übrigen Wohnungseigentümer handelt (Begründung des Entwurfs des
Gesetzes vom 26. März 2007 in BT - Drucks 16/887 S. 35 f.; vgl. auch die
Formulierungsvorschläge bei Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl.., § 44 Rdn.. 5).
Er hat aber davon abgesehen, zur Bezeichnung der beklagten übrigen
Wohnungseigentümer eine Kurzbezeichnung Solche vorzuschreiben. § 44 Abs. 1 Satz
1 WEG lässt vielmehr sogar ausdrücklich die bestimmte Angabe des
gemeinschaftlichen Grundstücks nur zur Bezeichnung der Beklagten genügen, wenn
der Verwalter benannt und die prozessual gebotene Bezeichnung der beklagten
Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.
Damit kommt es zur Währung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG
entscheidend auf die genaue Angabe des angefochtenen Beschlusses und darauf ein,
dass. durch die Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks oder in anderer Form
hinreichend bestimmt erkennbar wird, welcher die Mitglieder
Wohnungseigentümergemeinschaft den angefochtenen Beschluss gefasst haben und wer
der Verwalter ist. Die Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer ist dagegen
nicht erforderlich, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
nachgeholt wird. Kann die Klagefrist auch gewahrt werden, ohne dass überhaupt
ein Beklagter genannt wird, muss diese bei dem gewählten Regelungsansatz auch
durch rechtzeitige Einreichung einer den inhaltlichen Anforderungen (dazu: Senat
BGHZ 179, 230, 235; Urt.. V. 27. März 2009, V ZR 196/08, NJW 2009, 2132, 2133;
Urt.. v. 2. Oktober 2009, V ZR 235/08, [...]) genügenden Klage gegen den Verband
gewahrt werden konnten, wenn in der Frist des § 44 Abs. . 1 WEG - wie hier - ein
Parteiwechsel auf Die übrigen Mitglieder des Verbands erfolgt. Eine Solche Klage
macht in gleicher Weise deutlich, um welche es Wohnungseigentümergemeinschaft
geht und wer der Verwalter ist. Eine andere Behandlung wäre angesichts des
Verzichts des Gesetzgebers auf Präzision bei der Bezeichnung des Beklagten in
der Klagefrist sachlich nicht zu rechtfertigen.
(d)
Dieses Verständnis der Norm steht auch nicht im Widerspruch zu dem Zweck der
Klagefrist. Mit dieser will der Gesetzgeber erreichen, dass. Die übrigen
Wohnungseigentümer Möglichst rasch Klarheit darüber erlangen, welcher Beschluss
aus welchen Gründen angefochten werden soll (Senat, Urt. v. 27. März 2009, V ZR
196/08, aaO). Dieses Ziel wird auch erreicht, wenn, wie hier, innerhalb der
Klage- und der Begründungsfrist eine Klage gegen den Verband eingereicht wird,
die den inhaltlichen Anforderungen genügt. Sie wird, nicht anders als eine Klage
gegen Die übrigen Wohnungseigentümer als Einzelpersonen, dem Verwalter
zugestellt, der auch im Anfechtungsprozess Grundsätzlich Zustellungsvertreter
der Wohnungseigentümer ist (dazu Senat, Beschl. v. 14. Mai 2009, V ZB 172/08,
NJW 2009, 2135, 2136) und Die übrigen Wohnungseigentümer zu unterrichten hat.
Diese können ohne weiteres erkennen, dass. in welchen Punkten und die Beschlüsse
der Gemeinschaft gefassten angegriffen werden. Die Gestaltung des
Beklagtenrubrums hat für sie in diesem Stadium keine besondere Bedeutung, Weil
es erst am Schluss der mündlichen Verhandlung endgültig feststehen und Deshalb
muss im Verlauf des Verfahrens noch Veränderungen erfahren kann.
2.
Der Beschluss ist nach § 23 Abs. 4 WEG aufzuheben, Weil er § 22 Abs. 1 WEG
widerspricht.
a)
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 WEG ist auf beide Teile des Beschlusses
anwendbar.
aa)
Eine in der Vorschrift näher geregelte bauliche Veränderung des
gemeinschaftlichen Eigentums liegt Allerdings nur bei der Zustimmung zu der
beabsichtigten Aufstockung des Hinterhauses durch den Eigentümer der Darin
befindlichen Eigentumswohnung vor. Die Außerdem beschlossene Zustimmung zur
Unterschreitung des Bauwichs nach örtlichem Bauordnungsrecht führt dagegen nicht
zu einer Veränderung der baulichen Substanz des Gemeinschaftseigentums.
bb)
Auf sie hat das Berufungsgericht § 22 Abs. 1 WEG aber zu Recht entsprechend
angewandt. Wie im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bei der
Zustimmung zur Unterschreitung des Bauwichs nach Bauordnungsrecht durch den
Nachbarn zu verfahren ist, regelt das Wohnungseigentumsgesetz nicht. Die
Einhaltung des Bauwichs durch den Nachbarn kommt den Wohnungseigentümern zwar
zugute. Das macht aber den Bauwich Weder noch seine Einhaltung durch den
Nachbarn zu einem Teil des Gemeinschaftseigentums. Ein möglicher Verzicht
Deshalb gehört auch nicht zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Eine
Zustimmung zur Unterschreitung des Bauwichs führt aber zu einem Heranrücken der
Nachbarbebauung. Das Wiederum kann sich auf das Gemeinschaftseigentum ähnlich
wie eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums selbst auswirken. Aus
einer ähnlichen ERWÄGUNG wird etwa § 912 BGB auch auf die "Überbauung" des
(öffentlich-rechtlichen) Bauwichs entsprechend angewandt (OLG Karlsruhe NJW-RR
1993, 665, 666, OLG Koblenz, NJW-RR 1999, 1394; OLG Köln NJW-RR 2003, 376; Erman
/ Lorenz, BGB, 12. Aufl.., § 912 Rdn.. 4; MünchKomm-BGB/Säcker, 5. Aufl.., § 912
Rdn.. 54; NK-BGB/Ring, 2. Aufl.., § 912 Rdn. 90). Angesichts dieser Nähe der
Unterschreitung des Bauwichs zur baulichen Veränderung hätte der Gesetzgeber
seine Behandlung im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nicht
anders geregelt als diese, hätte er den Regelungsbedarf erkannt.
b)
Nach § 22 Abs. 1 WEG kann eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen
Eigentums oder Verlangt nur beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer
zustimmt, Dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte
Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dazu gehören die Wohnungseigentümer, für die
die beabsichtigte bauliche Veränderung mit einem über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil verbunden ist. Diese
Maßstäbe gelten auch für die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung und für
die Zustimmung zur Unterschreitung des öffentlich-rechtlichen Bauwichs durch
einen Nachbarn. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht
festgestellt, dass. beide Teile des Beschlusses für die Klägerin mit einem über
das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden
Nachteil verbunden sind. Diese Feststellung ist revisionsrechtlich nur
eingeschränkt überprüfbar. Sie wird von der Revision nur hinsichtlich der
Aufstockung angegriffen und ist auch insoweit entgegen der Ansicht der Revision
nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat Weder entscheidungserheblichen
Vortrag der Beklagten Übergängen noch die Teilungserklärung fehlerhaft
ausgelegt.
c)
Die Beklagten haben allerdings, das ist der Revision zuzugeben, vorgetragen, die
Klägerin werde durch die Aufstockung nicht beschwert, Weil das Hinterhaus 11 m
von dem Vorderhaus entfernt sei und durch die Aufstockung Weder die Belichtung
noch die Besonnung der Eigentumswohnungen der Klägerin Beeinträchtigt würden.
Mit diesem Vortrag brauchte sich das Berufungsgericht Jedoch nicht
auseinanderzusetzen, Weil er unerheblich ist. Ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht
hinzunehmender Nachteil der Klägerin entfiele Nämlich nicht schon dann, wenn
ihre Wohnungen keine Einbußen ein Belichtung und Besonnung erfahren sollten.
Durch die Aufstockung des Hinterhauses wird der Beklagten zu 1 eine Erhebliche
Vergrößerung der nutzbaren Fläche Ihrer Wohnung im Hinterhaus und damit eine
Wesentlich intensivere Nutzung ermöglicht. Solcher Ein Nachteil ist nicht
hinzunehmen (vgl. OLG München ZMR 2007, 69; Wenzel in Bärmann, aaO, § 14 Rdn..
9). Außerdem bestimmt sich die Beteiligung der Wohnungseigentümer an den Lasten
und Kosten gemäß § 7 (1) MO nach dem Verhältnis der Bruchteile, die in dem
Teilungsverzeichnis der Teilungserklärung festgelegt sind und nur durch eine
Änderung der Teilungserklärung an die durch die Aufstockung entstehende neue
Nutzungslage angepasst werden könnten.
d)
Etwas anderes ergibt sich Weder aus § 2 (7) MO noch aus § 2 (8) MO, Deren
Auslegung in vollem Umfang der Nachprüfung durch den Senat unterliegt (st.
Rechtspr., Vgl.. Senat BGHZ 37, 147, 149, 92, 351, 355; Urt.. v. 19. September
2008, V ZR 164/07, NJW 2008, 3703).
aa)
Nach § 2 (7) MO sind die Eigentümer der Wohnungen 9 und 10 im Vorderhaus und der
Wohnung 11 im Hinterhaus, soweit hier von Interesse, berechtigt, den der Wohnung
zugeordneten Bodenraum von der Wohnung aus zu erschließen und zu Wohnraum
aufzubauen Sowie Veränderungen am Dach vorzunehmen. Nach dem maßgeblichen (vgl.
Senat, BGHZ 139, 288, 291 f., 156, 192, 197; Urt.. V. 25. September 2009, V ZR
33/09, [...]) Wortlaut und dem Sinn dieser Regelung, wie er sich für einen
unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt, die Dürfen begünstigten
Wohnungseigentümer nur die jeweils Bodenräume Ihren Wohnungen in Wohnraum
umwandeln zugeordneten und die dazu Nötige baulichen Maßnahmen auch am Dach des
Hauses vornehmen. Einen Anhaltspunkt dafür, dass. diese Wohnungseigentümer
berechtigt sein konnten, auch Bislang nicht vorhandene Räume neu anzulegen,
bietet die Regelung nicht.
bb)
Das Recht zu einer Aufstockung des Hinterhauses ergibt sich auch nicht aus der
in § 2 (8) MO vorgesehenen Berechtigung des Eigentümers der Wohnung im
Hinterhaus, und dieses "aufzubauen abzureißen". Aus der Verwendung des Verbs
"aufbauen" folgt zwar, dass. der Eigentümer nach einem Abriss des Hinterhauses
nicht auf einen "Wiederaufbau" des heute vorhandenen Flachbaus beschränkt,
Sondern zu Änderungen berechtigt sein soll. Das bestätigt der Vergleich mit der
Aufbaubefugnis nach § 2 (7) MO, Wonach bei einem "Aufbau" auch Veränderungen
etwa am Dach zulässig sind. Deshalb wäre es möglich, MO statt des jetzt
vorhandenen Flachdachs ein Ziegeldach vorzusehen, das dann Ebenso wie die in § 2
(7) angesprochenen Bodenräume nach § 2 (7) MO aufgebaut werden könnte. Bei einem
solchen Aufbau Dürfen indessen die baulichen Dimensionen gegenüber dem
vorhandenen Flachbau nicht substantiell verändert werden. Das ergibt sich aus
dem systematischen Zusammenhang der Regelung in § 2 (8) MO Kostenverteilung mit
der in § 7 MO. Danach bestimmt sich die Verteilung von Kosten und Lasten nach
den in der Teilungserklärung festgelegten Miteigentumsanteilen, die sich bei der
Ausnutzung Ihrer Sonderrechte durch die Eigentümer der Wohnungen 9, 10 und 11
nicht verändern. Die Teilungserklärung geht ersichtlich davon aus, dass. die
Ausnutzung der Sonderrechte nicht zu einer grundlegenden Veränderung der
Nutzungsverhältnisse führt, die die Vorgesehene Lastenverteilung inhaltlich in
Frage stellt und mit ihr unvereinbar wäre. Deshalb muss auch ein in dem
vorbeschriebenen Sinne "aufgebautes" Hinterhaus mit dem bisherigen Flachbau den
Dimensionen nach vergleichbar bleiben. Das ist aber bei der geplanten
Aufstockung nicht der Fall. Sie veränderte, anders als etwa die Erwähnte
Änderung der Bedachung, die Dimensionen des Hinterhauses grundlegend und wäre
mit der Lastenverteilung nicht mehr zu vereinbaren. Da sich der Beschluss in
diesem Teil nur mit der danach nicht zulässigen Aufstockung befasst, ist er
aufzuheben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.