Geschwindigkeitsüberschreitung – Anforderungen Bußgeldbescheid
Oberlandesgericht Bamberg
Az: 3 Ss OWi
896/08
Beschluss vom
12.08.2008
I. Auf die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 21. April
2008 mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung
aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht
Aschaffenburg zurückverwiesen.
G r ü n d e:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen, einen Berufskraftfahrer, mit Urteil vom
21.04.2008 vom Vorwurf der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften freigesprochen.
Nach den Feststellungen des nach Nr. 11.1.7 der Tabelle 1a zum BKat neben einer
Geldbuße von 200 Euro ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a
StVG vorsehenden Bußgeldbescheids der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen
Polizeiverwaltungsamt vom 03.05.2007 steuerte der Betroffene den von ihm
geführten Lkw über 7,5 t der Marke DAF am 06.04.2007 um 11:55 Uhr auf der BAB A
3 in Fahrtrichtung Frankfurt bei „km 228,500, Kauppenabstieg" in Waldaschaff,
wobei er die gemäß § 41 Abs. 2 StVO (i.V.m. Zeichen 274) angeordnete zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h abzüglich eines Toleranzabschlages von 6 km/h
um 32 km/h überschritt.
Unter den Rubriken „Beweismittel", „Bemerkungen (insbes. Tatfolgen)" und
„Zeugen" enthält der vorgenannte Bußgeldbescheid noch folgende Angaben:
Beweismittel: Fahrtenschreiber
Bemerkungen: Zulässige Höchstgeschwindigkeit am Kauppenberg: 60 km/h;
(insbes. Tatfolgen) festgestellte Geschwindigkeit lt. Schaublatt: 98 km/h;
abzüglich Toleranz: 6 km/h; Überschreitung: 32 Km/h.
Sattelauflieger: amtl. Kennzeichen (…).
Kontrollort: A 3, km 225,000, FR Frankfurt;
Kontrollzeit: 06.04.2007, 12.05 Uhr.
Zeugen: (A): POM A., VPI A.
Mit ihrer gegen das Urteil vom 21.04.2008 gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die
Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.
Die Stellungnahme des Verteidigers des Betroffenen zur
Rechtsbeschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft lag dem Senat vor.
II.
1. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen
zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde
der Staatsanwaltschaft erweist sich auf die Sachrüge hin als erfolgreich. Nach
den bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts kommt weder ein Freispruch des
Betroffenen aus tatsächlichen Gründen noch eine – vom Amtsgericht ersichtlich
gewollte – Verfahrenseinstellung im Urteilswege gemäß § 206 a Abs. 1 StPO i.V.m.
§ 46 Abs. 1 OWiG, die vom Senat gegebenenfalls nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. §
349 Abs. 4 StPO unter klarstellender Aufhebung des angefochtenen Urteils (OLG
Bamberg NJW 2006, 1078 f. = NZV 2006, 314 f.) nachgeholt werden könnte, in
Betracht. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in
ihrer Antragsschrift im Wesentlichen ausgeführt:
„Das Amtsgericht hat den Betroffenen freigesprochen, da es ausweislich der
Urteilsgründe den Bußgeldbescheid als Verfahrensgrundlage für unzureichend
bestimmt erachtet. Damit nimmt das Amtsgericht ein Verfahrenshindernis an, so
dass selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Amtsgerichtes kein
Freispruch hätte erfolgen dürfen, sondern allenfalls eine Einstellung des
Verfahrens durch Urteil gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 206 a StPO.
Da es vorliegend um die Frage geht, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, steht
dem Rechtsbeschwerdegericht im Freibeweisverfahren der gesamte Akteninhalt zur
Verfügung. Der Senat ist insoweit nicht auf die Urteilsfeststellungen
beschränkt.
Ausweislich des Bußgeldbescheides liegt dem Betroffenen zur Last, am 06.04.2007
um 11.55 Uhr auf der A 3 bei km 228,5 im Bereich des Kauppenabstiegs als Führer
des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen (…) die zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 60 km/h um 32 km/h überschritten zu haben, wobei der Bußgeldbescheid noch
festhält, dass eine Kontrolle bei km 225,0 um 12.05 Uhr erfolgte.
Das vom Tatrichter erholte Sachverständigengutachten zur Auswertung der
Diagrammscheibe kam zu dem Ergebnis, dass nicht exakt feststellbar ist, welche
Geschwindigkeit der Betroffene bei km 228,5 einhielt. In diesem Bereich sei
lediglich eine Geschwindigkeit von maximal etwa 75 km/h eingehalten worden. Der
Sachverständige stellt weiter fest, dass im Bereich der
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h Geschwindigkeiten zwischen 94 und 96 km/h
erreicht wurden.
Die Annahme des Tatrichters, der Bußgeldbescheid stelle keine ausreichende
Verfahrensgrundlage dar, erweist sich als rechtsfehlerhaft.
Aufgabe des Bußgeldbescheides ist es, dem Betroffenen vor Augen zu führen,
welche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO) ihm zur Last gelegt wird.
Dementsprechend muss der Bußgeldbescheid gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG die
Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, sowie Zeit und
Ort ihrer Begehung enthalten. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist, dass
der Betroffene - trotz eventuell missglückter Kennzeichnung der Tat - erkennen
kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl.
Göhler OWiG, 14. Aufl. § 66 Rn. 12). Bereits aufgrund der Bezeichnung im
Bußgeldbescheid ‚zulässige Höchstgeschwindigkeit am Kauppenabstieg: 60 km/h’ war
dem Betroffenen klar, dass ihm hier zur Last liegt, die
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h im Bereich des Kauppenabstiegs missachtet
zu haben. Damit ist für den Betroffenen hinreichend deutlich, was ihm
vorgeworfen wird.
Ohne Zweifel bildet daher der Bußgeldbescheid eine ausreichende
Verfahrensgrundlage.
Eine eigene Entscheidung wird dem Rechtsbeschwerdegericht allerdings nicht
ermöglicht, da der Tatrichter - aus seiner Sicht konsequent - keine
ausreichenden Feststellungen zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen
sowie zu den berücksichtigten Toleranzwerten getroffen hat."
2. Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen und bemerkt im
Hinblick auf die ihm als Rechtsbeschwerdegericht obliegende Verpflichtung, das
Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, zu der Frage,
ob der Bußgeldbescheid eine ausreichende Verfahrensgrundlage für das Verfahren
darstellt, ergänzend:
a) Die sich insbesondere aus § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG ergebenden und den
gesetzlichen Anforderungen an die strafprozessuale Anklageschrift (§ 200 Abs. 1
Satz 1 StPO) und den Strafbefehl (409 Abs. 1 Satz 1 StPO) nachgebildeten
Anforderungen an den Bußgeldbescheid als wirksame Verfahrensgrundlage für eine
gerichtliche Sachentscheidung dürfen nicht überspannt werden. Entscheidend ist,
dass der Betroffene anhand der Tatbeschreibung des Bußgeldbescheides, also
namentlich aus den Angaben zum Begehungsort und zur Tatzeit erkennen kann, wegen
welchem konkreten Fehlverhalten er zur Verantwortung gezogen werden soll und
insoweit eine Verwechslung mit einer möglichen gleichartigen Ordnungswidrigkeit
desselben Betroffenen ausgeschlossen ist. Deshalb genügt zur Bezeichnung der
„Tat" im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG etwa die schlichte Angabe der
abstrakten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht. Vielmehr ist der Sachverhalt,
in dem die Verwaltungsbehörde den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erblickt,
unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen,
als geschichtlicher Lebensvorgang so konkret zu schildern, dass dem Betroffenen
erkennbar wird, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll.
Denn nur dann ist ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet. Der Umfang der
Tatschilderung wird allerdings auch hier maßgeblich von der Gestaltung des
Einzelfalls und der Art der verletzten Vorschrift bestimmt. Da das
Bußgeldverfahren eine schnelle und Verwaltungskosten einsparende Ahndung der
Ordnungswidrigkeiten bezweckt, verbietet sich eine ausführliche Schilderung von
selbst; auch ein in Rechtsfragen unerfahrener Bürger muss jedoch den Vorwurf
verstehen können (BGHSt 23, 336/338 ff.).
Diesen Anforderungen genügt der hier zu beurteilende Bußgeldbescheid vom
03.05.2007 schon deshalb, weil der als Tatort anzusehende signifikante
Streckenabschnitt („Kauppenabstieg") eindeutig bezeichnet und die dem
Betroffenen konkret zur Last liegende Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h
auch zeitlich, nämlich allenfalls mit einem Zeitintervall von wenigen Minuten
(11:55 Uhr bis maximal 12:05 Uhr), hinreichend eingegrenzt ist. Insoweit bedarf
es zur Erzielung eines zureichenden Bestimmtheitsgrades auch keiner „Ergänzung"
durch Heranziehung des Akteninhalts (BayObLGSt 1994, 135/138 = NZV 1994, 448).
Das Amtsgericht war deshalb verpflichtet, die ganze Tat im verfahrensrechtlichen
Sinne in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erschöpfend zu würdigen. Hierzu
zählte das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den
Bußgeldbescheid bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis (konkrete Fahrt des
Betroffenen mit dem bezeichneten Kraftfahrzeug am Tattag auf dem im
Bußgeldbescheid genannten Streckenabschnitt) nach der Auffassung des Lebens
einen einheitlichen Vorgang bildet. Ein solcher Vorgang ist anzunehmen, wenn die
einzelnen Lebenssachverhalte innerlich so miteinander verknüpft sind, dass sie
nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden, dergestalt, dass ihre Behandlung
in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden
Geschehens erscheinen würde. Ist nach diesen Maßstäben ein einheitlicher Vorgang
gegeben, so sind die Einzelgeschehnisse, aus denen er sich zusammensetzt, selbst
dann Bestandteil der verfahrensgegenständlichen Tat, wenn sie keine konkrete
Erwähnung im Bußgeldbescheid finden.
b) Im Übrigen hätte selbst ein die Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG
verfehlender Bußgeldbescheid nicht ohne weiteres zur Folge, dass dieser seine
Aufgabe als Prozessvoraussetzung nicht erfüllen könnte und das Verfahren deshalb
eingestellt werden müsste, solange er seiner Aufgabe, den Tatvorwurf in
persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren
Tatvorwürfen abzugrenzen, noch gerecht wird. Diese Aufgabe erfüllt er in
sachlicher Hinsicht, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der
Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang (im
prozessualen Sinne) erfasst und geahndet werden soll. Weitere denkbare, die
Abgrenzung der Tat von anderen Taten nicht in Frage stellende Mängel können zwar
im Einzelfall die Vorbereitung der Verteidigung des Betroffenen durchaus
erschweren, beeinträchtigen jedoch die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides
nicht. Sie können etwa schon im Vorfeld der Verhandlung durch die Gewährung von
Akteneinsicht an den Verteidiger oder jedenfalls in der Weise behoben werden,
dass der Tatrichter in der Hauptverhandlung dem Betroffenen den Schuldvorwurf
erläutert oder die Hauptverhandlung aussetzt, um ihm eine weitere Vorbereitung
seiner Verteidigung zu ermöglichen. Insoweit auftretende Verfahrensfehler kann
der Betroffene dann mit der Rechtsbeschwerde rügen (BGH a.a.O.).
c) Erfüllt der Bußgeldbescheid seine oben bezeichnete Abgrenzungsfunktion, sind
die Folgen beim Fehlen näherer Angaben über den Tathergang nicht anders zu
beurteilen als im Falle unrichtiger näherer Angaben. Stellt sich in der
Hauptverhandlung deshalb innerhalb des prozessual gezogenen Tatrahmens ein
anderes Fehlverhalten des Betroffenen heraus, so hindert dies seine Verurteilung
nicht. Denn Aufgabe der Hauptverhandlung ist nicht etwa lediglich eine
Verhandlung über die im Bußgeldbescheid enthaltenen tatsächlichen (und
rechtlichen) Angaben, sondern sie dient der eigentlichen Untersuchung des
ordnungswidrigen Verhaltens der Betroffenen und der Aufklärung der wahren
Beschaffenheit der Tat. Auf Angaben, die lediglich die Verteidigung vorbereiten
sollen, kann es mithin jedenfalls für die Frage der Eignung des
Bußgeldbescheides als Prozessvoraussetzung und für seine Wirksamkeit nicht
ankommen (BGH a.a.O.; vgl. ferner BayObLG NZV 1995, 407 f. ; BayObLGSt 1995, 150
ff. = DAR 1996, 31 = NZV 1996, 160 f. = VerkMitt 1996, Nr. 69; BayObLGSt 1994,
135 (137) = NZV 1994, 448 sowie zuletzt OLG Hamm, Beschl. v. 15.01.2007 - 1 Ss
OWi 877/06 = VRS 2008, 61 ff.; aus der Lit. zusammenfassend u.a. Burhoff in
Burhoff , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren <2005> Rn.
411 ff., insbesondere Rn. 440 ff.; KK/Kurz OWiG 3. Aufl. § 66 Rn. 51 ff.; Göhler
OWiG 14. Aufl. § 66 Rn. 42 f. sowie Puppe NStZ 1982, 230, 233 ff.).
III.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher das angefochtene
Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO i.V.m. §
79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79
Abs. 6 OWiG).
IV.
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.