Ausbildungsvergütung (angemessene) durch Ausbildungsträger
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR
1091/06
Urteil vom
19.02.2008
In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein vom 7. November 2006 - 5 Sa 159/06 - in der Hauptsache
teilweise und im Kostenpunkt insgesamt aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.
Februar 2006 - 1 Ca 2271 c/05 - wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht
die Klage in Höhe der restlichen Ausbildungsvergütung für Oktober 2004 von
229,06 Euro brutto, der Einmalzahlung für das Jahr 2004 von 30,00 Euro brutto
und der anteiligen Zuwendung für das Jahr 2004 von 149,71 Euro brutto - jeweils
nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der
Klage - abgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 13 %, die Beklagte 87 % zu
tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Angemessenheit der vereinbarten
Ausbildungsvergütung.
Die Beklagte wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in der Rechtsform einer
gemeinnützigen GmbH als Ausbildungsträgerin gegründet. Alleinige
Gesellschafterin der Beklagten ist die Kreiskrankenhäuser und
Kreissenioreneinrichtungen R. gGmbH (R. gGmbH). Träger der R. gGmbH ist der
Landkreis R. Die R. gGmbH ist im Unterschied zur Beklagten durch
Verbandsmitgliedschaft tarifgebunden.
Die R. gGmbH schloss vor der Ausgründung jährlich rund 60 Ausbildungsverträge zu
tarifvertraglichen Bedingungen. Die Beklagte selbst stellt jährlich etwa 50
Auszubildende ein, mit denen sie eine geringere als die tarifliche
Ausbildungsvergütung vereinbart. Zwischen der Beklagten und der R. gGmbH besteht
ein Kooperationsvertrag. Danach stellt die R. gGmbH die nach den gesetzlichen
Vorschriften erforderliche theoretische und praktische Ausbildung der
Auszubildenden sicher. Sie wird bei der Auswahl der Auszubildenden beteiligt.
Ihre Abteilungsleiter sind gegenüber den Auszubildenden weisungsbefugt. Die R.
gGmbH leistet an die Beklagte für jeden Auszubildenden monatlich einen
bestimmten Betrag.
Die Klägerin wurde von der Beklagten auf Grund eines Ausbildungsvertrags vom 29.
September 2004 zur Gesundheits- und Krankenpflegerin ausgebildet. Der Vertrag
sah eine Ausbildungsdauer vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2007 vor. Das
Ausbildungsverhältnis ist inzwischen beendet.
Der Ausbildungsvertrag lautet auszugsweise:
"§ 3 Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis Das Ausbildungsverhältnis richtet
sich, soweit dieser Ausbildungsvertrag keine speziellen Regelungen enthält, nach
dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler,
die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar
1986 und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der
jeweils geltenden Fassung.
...
§ 6 Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
1. Die Auszubildende erhält die nachfolgende monatliche Ausbildungsvergütung
im ersten Ausbildungsjahr 500,-- Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 550,-- Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 600,-- Euro.
2. Für Nachtdienste wird ein Zeitzuschlag in Höhe von 1,-- Euro gezahlt. ...
3. Weitergehende Zahlungen erfolgen nicht. ...
4. Die Ausbildungsvergütung wird am letzten Tag eines jeden Monats für den
laufenden Monat auf ein von der Auszubildenden eingerichtetes Girokonto im
Inland gezahlt. Sie ist so rechtzeitig zu überweisen, dass die Auszubildende am
Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf
einen Wochenfeiertag, gilt der vorherige Werktag, fällt er auf einen Sonntag,
gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. ..."
Die tariflichen Bestimmungen sehen höhere monatliche Ausbildungsvergütungen von
729,06 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 788,57 Euro im zweiten Ausbildungsjahr
und 884,44 Euro im dritten Ausbildungsjahr vor (§ 10 Abs. 1 des Tarifvertrags
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe
des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28.
Februar 1986 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 31. Januar 2003 [Mantel-TV
Schü] iVm. § 3 Abs. 1 des Ausbildungsvergütungstarifvertrags Nr. 12 für
Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes ausgebildet
werden, vom 11. Februar 2003 [Ausbildungsvergütungstarifvertrag]). Nach dem
Ausbildungsvergütungstarifvertrag und dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für
Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des
Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 21. April 1986 idF des
Änderungstarifvertrags vom 31. Januar 2003 (Zuwendungstarifvertrag) kamen für
die Jahre 2004 und 2005 Sonderzahlungen hinzu. Für 2004 waren eine Einmalzahlung
von 30,00 Euro und eine anteilige Zuwendung von 149,71 Euro vorgesehen, für 2005
ein Urlaubsgeld von 255,65 Euro und eine Einmalzahlung von 100,00 Euro.
In § 24 Mantel-TV Schü ist geregelt:
"Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Schülerin/dem
Schüler oder vom Träger der Ausbildung schriftlich geltend gemacht werden,
soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
..."
Die Klägerin machte die monatlichen Unterschiedsbeträge zu der tariflichen
Ausbildungsvergütung am 2. Mai 2005 gegenüber der Beklagten schriftlich geltend.
Mit ihrer der Beklagten am 10. Oktober 2005 zugestellten Klage verlangt die
Klägerin neben den monatlichen Differenzbeträgen für die Zeit von Oktober 2004
bis August 2005 von jeweils 229,06 Euro brutto Leistungen in Höhe der
tariflichen Sonderzahlungen für 2004 und 2005. Sie meint, die vereinbarte
Ausbildungsvergütung sei nicht angemessen iSv. § 12 Abs. 1 Krankenpflegegesetz (KrPflG).
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF sei
auf § 12 Abs. 1 KrPflG zu übertragen. Die Besonderheiten des Gesundheitswesens
rechtfertigten keine Unterschreitung der tariflichen Vergütung um mehr als 20 %.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.055,02 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Oktober
2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht,
die Vergütung der Klägerin sei angemessen iSv. § 12 Abs. 1 KrPflG. Wegen der
Besonderheiten des Gesundheitswesens könne die zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF
entwickelte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf § 12 Abs. 1
KrPflG übertragen werden. Selbst wenn die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zu übertragen sei, halte die vereinbarte Vergütung der
Angemessenheitskontrolle stand.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das
Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Klägerin abgeändert und der
Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die
Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Die Revision der Beklagten ist nur zum Teil begründet.
I. Die Klage ist zulässig, obwohl das Landesarbeitsgericht nicht aufgeklärt hat,
ob ein Schlichtungsausschuss besteht und - wenn das zutrifft - der Klage eine
Verhandlung vor dem Ausschuss iSv. § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG vorausging. Das
Ausbildungsverhältnis der Parteien endete während des Rechtsstreits. Damit
entfielen die Zuständigkeit des möglicherweise gebildeten
Schlichtungsausschusses und die Prozessvoraussetzung des § 111 Abs. 2 Satz 5
ArbGG. § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ermöglicht die Bildung eines
Schlichtungsausschusses nur zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem
bestehenden Berufsausbildungsverhältnis. Für das Schlichtungsverfahren gibt es
nicht länger einen Grund, wenn das Ausbildungsverhältnis endet, weil es danach
nicht mehr mit einem Rechtsstreit belastet werden kann (Senat 22. Januar 2008 -
9 AZR 999/06 -, zu A I der Gründe; 13. März 2007 - 9 AZR 494/06 - Rn. 10, AP
BBiG § 14 Nr. 13 = EzA BBiG § 14 Nr. 14).
II. Die Klage ist nur teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht
erkannt, dass die Ansprüche der Klägerin in der geltend gemachten Höhe
entstanden sind. Ein Teil der Klageforderungen ist jedoch auf Grund der
vertraglich in Bezug genommenen Ausschlussfrist des § 24 Abs. 1 Mantel-TV Schü
verfallen.
1. Tarifliche Ansprüche der Klägerin bestehen nicht. Die Beklagte ist nicht
durch Verbandsmitgliedschaft tarifgebunden (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 1.
Alt. TVG). Die maßgeblichen Fassungen des Manteltarifvertrags, des
Ausbildungsvergütungstarifvertrags und des Zuwendungstarifvertrags waren nicht
für allgemeinverbindlich erklärt (§ 5 TVG). Die Parteien haben auch keine
tarifliche Ausbildungsvergütung vereinbart. Der Verweisung auf den
Manteltarifvertrag in § 3 des Ausbildungsvertrags kommt nur ergänzende Funktion
zu, soweit der Ausbildungsvertrag keine speziellen Regelungen enthält. In § 6
Nrn. 1 bis 3 des Ausbildungsvertrags sind solche Sonderregelungen getroffen.
Dieser Umstand wird besonders deutlich an § 6 Nr. 3 Satz 1 des
Ausbildungsvertrags. Danach erfolgen weitergehende Zahlungen - über die in den
vorstehenden Nummern genannten Leistungen hinaus - nicht.
2. Die von den Parteien vereinbarte Höhe der Ausbildungsvergütung, die nur knapp
65 % des Tarifniveaus erreicht, ist unangemessen. Nach § 12 Abs. 1 KrPflG idF
vom 21. Juli 2004 hat der Träger der Ausbildung der Schülerin und dem Schüler
eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Diese Verpflichtung ist
unabdingbar (§ 17 Abs. 1 KrPflG). Da die vereinbarte Ausbildungsvergütung
unangemessen gering ist, sind Ansprüche der Klägerin auf Vergütung in
angemessener und damit tariflicher Höhe entstanden.
a) § 12 Abs. 1 KrPflG weist deutliche Parallelen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG in
der bis 31. März 2005 geltenden Fassung (aF) und § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG in der
am 1. April 2005 in Kraft getretenen Fassung (nF) auf. Zu dem
Angemessenheitserfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF hat das
Bundesarbeitsgericht verschiedene Grundsätze entwickelt, die hier zu
berücksichtigen sind.
aa) Danach hat eine Ausbildungsvergütung regelmäßig drei Funktionen.
Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der
Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden
Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des
Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (vgl. BT-Drucks. V/4260 S. 9; für
die st. Rspr. BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 224/05 - Rn. 11, AP BBiG § 10 Nr. 15
= EzA BBiG § 10 Nr. 11; 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA
BBiG § 10 Nr. 10, zu II 1 der Gründe).
bb) § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF und § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG nF enthalten nur
Rahmenvorschriften und legen den Maßstab für die Angemessenheit der
Ausbildungsvergütung selbst nicht fest (BT-Drucks. V/4260 S. 9).
(1) Bei fehlender Tarifbindung ist es zunächst Aufgabe der Vertragsparteien, die
Höhe der Vergütung festzulegen. Sie haben einen Spielraum. Die richterliche
Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob die vereinbarte Vergütung die
Mindesthöhe erreicht, die noch als angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien den
Spielraum gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Maßgeblich ist die Verkehrsanschauung. Insoweit kommt dem Revisionsgericht ein
unbeschränktes Überprüfungsrecht zu (BAG 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - AP
BBiG § 10 Nr. 8 = EzA BBiG § 10 Nr. 4, zu II 2 der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5
AZR 258/94 - BAGE 81, 139, zu II 2 der Gründe).
(2) Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind die einschlägigen
Tarifverträge. Bei ihnen ist anzunehmen, dass das Ergebnis der
Tarifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt.
Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag
ausrichtet, gilt deswegen stets als angemessen (st. Rspr. vgl. BAG 15. Dezember
2005 - 6 AZR 224/05 - Rn. 11 f., AP BBiG § 10 Nr. 15 = EzA BBiG § 10 Nr. 11; 8.
Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 2
der Gründe). Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen
iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF, § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG nF, wenn sie die in
einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 %
unterschreitet (vgl. nur BAG 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - aaO).
(3) Die richterrechtliche Regel, nach der eine vertraglich vereinbarte
Ausbildungsvergütung nicht mehr angemessen ist, wenn sie nicht mindestens 80 %
der tariflichen Vergütung erreicht, gilt allerdings nicht ausnahmslos. Wird die
Ausbildung beispielsweise teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder
zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert, kann eine
Ausbildungsvergütung auch bei deutlichem Unterschreiten dieser Grenze noch
angemessen sein (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 b
aa der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, zu II 4 der
Gründe; vgl. bei Spendenfinanzierung auch 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG §
10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 4 der Gründe; allgemeiner 25. Juli 2002
- 6 AZR 311/00 - AP BBiG § 10 Nr. 11 = EzA BBiG § 10 Nr. 9, zu I 5 der Gründe).
b) Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF
entwickelt hat, sind entgegen der Auffassung der Revision auf § 12 Abs. 1 KrPflG
zu übertragen. Dafür sprechen Wortlaut und Zweck beider Normen sowie die
Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 1 KrPflG.
aa) § 12 Abs. 1 KrPflG und § 10 Abs. 1 BBiG aF sehen nahezu wortgleich vor, dass
der Ausbildende dem Auszubildenden eine "angemessene" Ausbildungsvergütung zu
gewähren hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden
Vorschriften trotz ihrer fast identischen Formulierung und ihres
übereinstimmenden Regelungsgegenstands inhaltlich unterschiedlich zu verstehen
sind.
bb) Die vom Bundesarbeitsgericht für § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF
herausgearbeiteten Zwecke der Verpflichtung zur Gewährung einer Vergütung in
angemessener Höhe entsprechen den Zwecken des Angemessenheitserfordernisses in §
12 Abs. 1 KrPflG. Ebenso wie bei einer anderen Berufsausbildung bedürfen die
sog. Schüler und ihre Eltern bei einer Ausbildung zum Gesundheits- und
Krankenpfleger einer finanziellen Unterstützung. Die Vergütung soll zudem
Entlohnungscharakter für die erbrachten pflegerischen Dienste haben. Schließlich
muss die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten
Fachkräften auch in der Krankenpflege gewährleistet werden. In der Zielsetzung
beider Gesetze bestehen daher keine Unterschiede.
cc) Für eine Übertragung der zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF ergangenen
Rechtsprechung auf § 12 Abs. 1 KrPflG spricht ferner ein historisches Argument.
Das Erfordernis der "Angemessenheit" der Vergütung fand erst in der
Gesetzesneufassung vom 16. Juli 2003 Eingang in das Krankenpflegegesetz. In der
Vorgängervorschrift des § 16 Abs. 1 KrPflG idF vom 4. Juni 1985 verlangte der
Gesetzgeber vom Ausbildenden nur, "eine Ausbildungsvergütung zu gewähren". Das
Bundesarbeitsgericht hatte seine Grundsätze zur Bemessung einer angemessenen
Ausbildungsvergütung im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF bereits in einer
längeren Rechtstradition entwickelt, als das Angemessenheitserfordernis im Jahr
2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in § 12 Abs. 1 KrPflG eingefügt wurde. Der
Gesetzgeber des Krankenpflegegesetzes übernahm das Angemessenheitserfordernis
demnach in Kenntnis der Rechtsprechung zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF, einer
Norm, deren Wortlaut starke Ähnlichkeiten zu § 12 Abs. 1 KrPflG aufwies. Er nahm
die Anforderungen der Rechtsprechung in seinen Regelungswillen mit auf.
c) Wichtigster Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Vergütung sind nach den
zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF entwickelten Grundsätzen die einschlägigen
Tarifverträge. Entsprechendes gilt für § 12 Abs. 1 KrPflG. Bei Tarifverträgen
ist anzunehmen, dass sie als Ergebnis von Tarifverhandlungen die Interessen
beider Seiten hinreichend berücksichtigen (BAG 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP
BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 2 der Gründe; 24. Oktober 2002 -
6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 2 der Gründe). Die tarifliche
Ausbildungsvergütung bleibt nicht nur ein geeigneter Maßstab, wenn ein nicht
tarifgebundener Ausbildender die im eigenen Interesse liegende Ausbildung
außerbetrieblich organisiert. Vielmehr sind die tariflichen Sätze auch dann
heranzuziehen, wenn sich ein tarifgebundener Ausbildender durch das
"Dazwischenschalten" eines gemeinnützigen, nicht tarifgebundenen Bildungsträgers
seiner tarifvertraglichen Pflichten entledigen will (vgl. BAG 8. Mai 2003 - 6
AZR 191/02 - aaO, zu II 3 der Gründe; 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, zu
III 3 a der Gründe). Gegen die Anwendung eines anderen Maßstabs spricht schon
die sonst zu befürchtende Aushöhlung der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten
Tarifautonomie (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, zu II 4 a
der Gründe; vgl. dazu auch 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, zu III 3 b bb
der Gründe).
aa) Die Vergütung, die einem ausgebildeten, bei einem nicht tarifgebundenen
Arbeitgeber beschäftigten Gesundheits- und Krankenpfleger für die Zeit zu
gewähren wäre, in der ein Auszubildender "produktiv" tätig wird, kann entgegen
der Auffassung der Revision nicht als Vergleichsgröße an die Stelle der
einschlägigen Tarifverträge treten.
(1) Die Revision ermittelt die tarifliche Stundenvergütung der Auszubildenden,
indem sie das monatliche Entgelt durch die Anzahl der monatlich tatsächlich
geleisteten praktischen "Arbeitsstunden" dividiert. Für die nicht tariflich
vergütete ausgebildete Kraft setzt die Beklagte ein Bruttomonatseinkommen von
1.500,00 Euro an.
(2) In diesem Zusammenhang ist schon nicht ersichtlich, wie die Beklagte zu
ihrer Annahme gelangt, ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber leiste an eine
Gesundheits- und Krankenpflegefachkraft idR monatlich 1.500,00 Euro brutto.
Entscheidend ist jedoch, dass das Stundenentgelt von ausgebildeten Fachkräften
und die Ausbildungsvergütung von Schülern der Gesundheits- und Krankenpflege
nicht verglichen werden können. Die Ausbildungsvergütung hat im Unterschied zur
Arbeitsvergütung nicht nur den Zweck einer hinreichenden "Entlohnung" für die
erbrachten Leistungen, sondern die weiteren Funktionen des Beitrags zum
Lebensunterhalt und der Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses.
(3) Die Aufklärungsrüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht sei nach § 139
ZPO verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass es diesen von der Beklagten
vorgenommenen Vergleich für "unzulässig" halte, wird nicht für durchgreifend
erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). Sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§
551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO).
(a) Wird eine Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt, muss im Einzelnen
vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht dem
Revisionskläger auf Grund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen und welche
weiteren erheblichen Tatsachen der Revisionskläger in der Berufungsinstanz
vorgebracht hätte (vgl. nur Senat 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 -BAGE 109, 145,
zu II 3 e aa der Gründe).
(b) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten in der
Revisionsbegründung nicht. Sie teilt nicht mit, welche erheblichen Tatsachen sie
auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte. Soweit die Beklagte
ausführt, sie hätte vorgetragen, dass die tarifliche Ausbildungsvergütung schon
im ersten Jahr fast die Hälfte der Vergütung einer nicht tarifgebundenen
Krankenschwester erreiche, ist dieses Vorbringen unerheblich. Einer
Ausbildungsvergütung kommt nicht nur die Funktion der "Entlohnung" der
erbrachten praktischen Leistungen zu. Wegen der weiteren Funktionen der
Unterhaltssicherung und der Heranbildung von qualifizierten Nachwuchskräften
sind die Vergleichsgrößen der Beklagten - die Vergütungen auszubildender und
ausgebildeter Kräfte - für die Angemessenheitskontrolle gesondert betrachtet
untauglich.
bb) Die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung, die das Tarifniveau um
35,65 % unterschreitet, ist nicht aus anderen Gründen angemessen. Zwar gilt die
richterrechtliche Regel der Unangemessenheit einer Ausbildungsvergütung, die die
tarifliche Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet, nicht ausnahmslos. Die
Beklagte hat jedoch keine Tatsachen dargelegt, die eine weitere Unterschreitung
der tariflichen Sätze rechtfertigten.
(1) Der Auszubildende trägt als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast
dafür, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen ist. Er genügt seiner
Darlegungslast regelmäßig damit, dass er sich auf die einschlägige tarifliche
Vergütung stützt und vorbringt, seine Ausbildungsvergütung unterschreite diese
um mehr als 20 %. Der Ausbildende kann sich dann nicht auf den Vortrag
beschränken, die von ihm gezahlte Vergütung sei angemessen. Er hat substantiiert
zu begründen, weshalb im Einzelfall ein von den genannten Grundsätzen
abweichender Maßstab gelten soll (BAG 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 - AP BBiG §
10 Nr. 11 = EzA BBiG § 10 Nr. 9, zu I 4 der Gründe; 30. September 1998 - 5 AZR
690/97 - AP BBiG § 10 Nr. 8 = EzA BBiG § 10 Nr. 4, zu II 5 der Gründe).
(2) Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgebracht, aus denen sich ergibt, dass
die vereinbarte Vergütung trotz der deutlichen Unterschreitung des Tarifniveaus
noch angemessen ist.
(a) Die vereinbarte Ausbildungsvergütung ist nicht schon deswegen angemessen,
weil die Beklagte und ihre Muttergesellschaft, die R. gGmbH, in Form
gemeinnütziger Gesellschaften mit beschränkter Haftung organisiert sind.
(aa) Der steuerrechtlich relevanten Gemeinnützigkeit kommt
berufsbildungsrechtlich keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die
Organisationsform der Gemeinnützigkeit eines Bildungsträgers rechtfertigt es
isoliert betrachtet nicht, bei der Prüfung der Angemessenheit der
Ausbildungsvergütung von einer Orientierung an den einschlägigen tariflichen
Sätzen abzusehen (vgl. BAG 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 =
EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 3 der Gründe). Das Bundesarbeitsgericht hat die
Gemeinnützigkeit in der Angemessenheitskontrolle bisher nur indiziell im
Zusammenwirken mit einer Finanzierung durch öffentliche Gelder und Spenden
Dritter gewürdigt (8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - aaO, zu II 3, 4 und 5 b bb der
Gründe; 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 b bb der
Gründe).
Für die Berechtigung, die tarifliche Ausbildungsvergütung erheblich zu
unterschreiten, genügt die Gemeinnützigkeit des Ausbildungsträgers nicht.
Entscheidend ist der mit der Ausbildung verfolgte Zweck. Eine Unterschreitung
des Tarifniveaus um mehr als 20 % kann gerechtfertigt sein, wenn der Ausbildende
den Zweck verfolgt, die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen und auch
Jugendlichen eine qualifizierte Ausbildung zu vermitteln, die sie ohne Förderung
nicht erlangen könnten.
(bb) Eine solche Konstellation ist hier zu verneinen. Der Streitfall ist
insbesondere nicht mit den vom Bundesarbeitsgericht beurteilten Sachverhalten zu
vergleichen, in denen Ausbildungsplätze durch öffentliche Gelder oder Spenden
finanziert wurden.
(aaa) Insoweit kann offenbleiben, ob eine Finanzierung der Ausbildungskosten
durch die sog. Sozialleistungsträger (§ 17a Abs. 3 iVm. § 18 Abs. 2
Krankenhausfinanzierungsgesetz, KHG) mit einer Förderung aus öffentlichen
Steuermitteln oder einer Finanzierung durch Spenden verglichen werden kann. Bei
den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen handelte es sich um
Sachverhalte, in denen durch öffentliche Gelder oder Spenden zusätzliche
Ausbildungsplätze geschaffen wurden, um Auszubildenden, die sonst keinen
Ausbildungsplatz gefunden hätten, eine Ausbildung zu ermöglichen (vgl. 8. Mai
2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 5 b bb
der Gründe; 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 der
Gründe).
(bbb) Hier handelt es sich nicht um zusätzliche Ausbildungsplätze, sondern um
Stellen, die dem regulären Ausbildungsmarkt zuzurechnen sind. Mit der
Übertragung der Ausbildung von der R. gGmbH auf die Beklagte war insbesondere
keine Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze verbunden.
Vielmehr wurde die Anzahl der Ausbildungsplätze von etwa 60 auf ca. 50 Stellen
reduziert.
(b) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die
Ausbildungskosten würden nicht vollständig von den Krankenkassen refinanziert.
(aa) Allein die Tatsache, dass der Ausbildende nur über beschränkte finanzielle
Mittel verfügt, rechtfertigt keine Ausnahme von der gesetzlichen Pflicht, eine
angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Es kommt daher nicht darauf an,
dass die R. gGmbH der Beklagten nur begrenzte finanzielle Mittel zuweist. Die
Angemessenheit der Ausbildungsvergütung hat sich nicht am Budget zu orientieren,
sondern ist bereits bei der Vereinbarung des Budgets für die vorgesehene Anzahl
von Ausbildungsplätzen zu berücksichtigen. Sonst würde der reguläre
Ausbildungsmarkt verfälscht. Das darf selbst im Fall staatlich geförderter
Ausbildungsplätze nicht geschehen (Senat 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 -, zu A
II 3 b bb (3) (b) der Gründe). Nichts anderes gilt für ein staatlich gelenktes
Finanzierungssystem, wie es in § 17a Abs. 8 und 9 KHG vorgesehen ist.
(bb) Die Finanzierungsregeln des § 17a KHG stehen dem nicht entgegen.
Vielmehr tragen sie der Bedarfsorientierung Rechnung. § 17a Abs. 3 Satz 1 KHG
verlangt die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets, mit
dem die Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen
finanziert werden. Nach § 17a Abs. 3 Satz 2 KHG stellen die Vertragsparteien des
§ 18 Abs. 2 KHG - der Krankenhausträger und die Sozialleistungsträger - Art und
Anzahl der voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze sowie die Höhe der
zusätzlich zu finanzierenden Mehrkosten für Ausbildungsvergütungen fest. § 17a
Abs. 4 Satz 1 KHG sieht vor, dass das Ausbildungsbudget bei ausbildenden
Krankenhäusern auf der Grundlage der Kosten der Ausbildungsstätten und der
Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen im Vorjahr zu ermitteln und eine
Unterdeckung im Folgejahr auszugleichen ist (§ 17a Abs. 4 Satz 4 KHG). Eine
Fehlschätzung bei der Budgetvereinbarung für das Jahr 2006 wäre also als
Berichtigung des Erlösbudgets 2005 und - mit entsprechender Ausgleichszahlung -
für das Jahr 2005 zu berücksichtigen.
(cc) Die weitere Aufklärungsrüge der Revision, mit der sie beanstandet, das
Landesarbeitsgericht habe der Beklagten keine Gelegenheit gegeben, zu der
erheblichen Belastung der Solidargemeinschaft im Medizinbereich schon auf Grund
neuer und teurer Forschungs- und Medizintechnik vorzutragen, greift ebenfalls
nicht durch (§ 564 Satz 1 ZPO). Die aufgeworfene Frage ist für die Entscheidung
des Rechtsstreits nicht erheblich.
(c) Eine Unterschreitung des Tarifniveaus um 35,65 % rechtfertigt sich
schließlich nicht daraus, dass die Beklagte "über Bedarf" ausbildet. Da nicht
jedes Krankenhaus über eine eigene Krankenpflegeschule verfügt oder an eine
solche angeschlossen ist, bilden die Ausbildungsbetriebe zwangsläufig "über
Bedarf" aus. Zu den Besonderheiten des Ausbildungsmarkts im Gesundheitswesen
gehört es außerdem, dass auch diejenigen Gesundheits- und Krankenpfleger
ausgebildet werden müssen, die später nicht in Krankenhäusern (hier der
Muttergesellschaft), sondern in Seniorenpflegeeinrichtungen oder ambulanten
Pflegediensten arbeiten werden.
3. Die Ansprüche der Klägerin sind auch in Höhe der Klageforderung entstanden.
a) Die Klägerin verlangt zu Recht nicht nur die Zahlung der Differenz zwischen
der vereinbarten Ausbildungsvergütung und den tariflichen
Monatsvergütungsbeträgen, sondern auch die Gewährung der tariflichen
Sonderzahlungen (vgl. BAG 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA
BBiG § 10 Nr. 10, zu II 5 a der Gründe).
b) Eine geltungserhaltende Reduktion der vertraglichen Vereinbarung bis zur
Grenze dessen, was noch als angemessen anzusehen wäre, kommt nicht in Betracht.
Sonst käme es zu einer mit dem Schutzzweck des § 12 Abs. 1 KrPflG nicht zu
vereinbarenden Begünstigung des Ausbildenden, der eine möglichst geringe, sich
weit von den tariflichen Regelungen entfernende Ausbildungsvergütung zahlt (vgl.
BAG 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 - AP BBiG § 10 Nr. 11 = EzA BBiG § 10 Nr. 9, zu
I 8 der Gründe).
4. Ein Teil der zunächst entstandenen Ansprüche der Klägerin ist nach § 24 Abs.
1 Mantel-TV Schü verfallen.
a) Die von der allgemeinen Verweisung in § 3 des Ausbildungsvertrags umfasste
und nicht durch eine spezielle vertragliche Regelung verdrängte Ausschlussfrist
des § 24 Abs. 1 Mantel-TV Schü ist als rechtsvernichtende Einwendung von Amts
wegen zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. September 2006 - 8 AZR 568/05 - Rn. 17,
AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr.
5). Der Schuldner muss sich auf die Ausschlussfrist nicht berufen. Jedenfalls
für tarifvertragliche Ausschlussfristen gilt das unabhängig davon, ob sie kraft
beiderseitiger Organisationszugehörigkeit, Allgemeinverbindlicherklärung oder -
wie hier - auf Grund einzelvertraglicher Bezugnahme gelten (Weyand Die
tariflichen Ausschlussfristen in Arbeitsrechtsstreitigkeiten S. 117; vgl. auch
Weyand Ausschlussfristen im Tarifrecht Kapitel 10 Rn. 64). Das Gericht hat eine
ihm bekannte Ausschlussfrist in jedem Stadium des Rechtsstreits anzuwenden (vgl.
Senat 5. November 2002 - 9 AZR 373/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 256 =
EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 160, zu A I 2 d der Gründe; BAG 9. Juli 1987 -
6 AZR 542/84 -, zu 3 b der Gründe).
b) Die Ausschlussfrist des § 24 Abs. 1 Mantel-TV Schü erfasst alle Ansprüche aus
dem Ausbildungsverhältnis. Formulieren Tarifvertragsparteien in der
Verfallvorschrift keine Einschränkungen, fallen unter den Begriff der "Ansprüche
aus dem Arbeitsverhältnis" alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die
Arbeitsvertragsparteien auf Grund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten
Rechtsstellung gegeneinander haben (vgl. nur Senat 21. Februar 1995 - 9 AZR
733/93 -, zu I 1 der Gründe). Für die Formulierung "Ansprüche aus dem
Ausbildungsverhältnis" gilt Entsprechendes.
c) Die Klägerin hat nur die laufenden monatlichen Vergütungsbeträge für die Zeit
von November 2004 bis August 2005 in Höhe der Differenzbeträge von jeweils
229,06 Euro und die beiden für das Jahr 2005 geschuldeten Sonderzahlungen des
Urlaubsgelds von 255,65 Euro und der Einmalzahlung von 100,00 Euro rechtzeitig
schriftlich geltend gemacht. Der Unterschiedsbetrag für Oktober 2004 von 229,06
Euro, die Einmalzahlung 2004 von 30,00 Euro und die anteilige Zuwendung für das
Jahr 2004 von 149,71 Euro sind demgegenüber verfallen.
aa) Hinsichtlich der Vergütung für Oktober 2004 ging der Beklagten das
Geltendmachungsschreiben vom 2. Mai 2005 nicht früh genug zu, um den Verfall
noch abwenden zu können. Nach § 6 Nr. 4 Satz 1 bis 3 des Ausbildungsvertrags
wurde die Ausbildungsvergütung für Oktober 2004 am 29. Oktober 2004, einem
Freitag, fällig. Die Sechsmonatsfrist endete nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 1.
Alt. BGB am 29. April 2005, also bereits vor Abfassung des Schreibens vom 2. Mai
2005.
bb) Die Ausbildungsvergütung für November 2004 wurde am 30. November 2004
fällig. Die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 24 Abs. 1 Mantel-TV Schü endete
am 30. Mai 2005. Das Geltendmachungsschreiben vom 2. Mai 2005 verhinderte daher
den Verfall dieser Vergütung und der späteren Differenzbeträge bis März 2005.
cc) Der für April 2005 geforderte Unterschiedsbetrag wurde am 29. April 2005,
einem Freitag, fällig. Die Ausschlussfrist endete am 31. Oktober 2005 (§ 193
BGB). Sie wurde für diese Monatsvergütung und die später fälligen Beträge für
Mai bis August 2005 durch die Zustellung der Klage am 10. Oktober 2005 gewahrt.
Entsprechendes ist für das Urlaubsgeld 2005 von 255,65 Euro und die
Einmalzahlung 2005 von 100,00 Euro anzunehmen. Sie wurden im Juli 2005 fällig.
dd) Das Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 2. Mai 2005 bezog sich nach
ihrem eigenen Vortrag nur auf die laufenden Monatsvergütungen und nicht auf die
Sonderzahlungen für das Jahr 2004. Auch die mit der Zustellung der Klage am 10.
Oktober 2005 verbundene schriftliche Geltendmachung konnte den Verfall der
beiden Sonderzahlungen für das Jahr 2004 nicht mehr abwenden.
(1) Die Einmalzahlung 2004 von 30,00 Euro war nach § 2 Abs. 2 des
Ausbildungsvergütungstarifvertrags im November 2004 zu zahlen. Dieser Anspruch
wurde gleichzeitig mit der Novembervergütung am 30. November 2004 fällig. Die
Sechsmonatsfrist des § 24 Abs. 1 Mantel-TV Schü endete am 30. Mai 2005.
(2) Die anteilige Zuwendung für das Jahr 2004 von 149,71 Euro sollte spätestens
am 1. Dezember gezahlt werden (§ 4 Abs. 1 des Zuwendungstarifvertrags). Die
sechsmonatige Verfallfrist endete am 1. Juni 2005.
B. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits im Umfang ihres Unterliegens
zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO).