Räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer und Führen des Kraftfahrzeugs
Bundesgerichtshof
Az.: 4 StR
338/07
Beschluss vom
25.09.2007
Der 4. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 25. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
18. April 2007 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer
in Tateinheit mit schwerem Raub und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich
der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten
Revision.
Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch
zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Näherer Erörterung bedarf nur der Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf
Kraftfahrer gemäß § 316 a Abs. 1 StGB.
1. Der Angeklagte und Danny F. hatten sich entschlossen, durch einen Überfall
auf den Zeugen S. Geld zu erbeuten. Sie beobachteten das spätere Tatopfer, als
dieses gerade im Begriff war, in sein hochwertiges Fahrzeug einzusteigen.
Während sich der Zeuge auf den Fahrersitz setzte, gelangten der Angeklagte und
sein Mittäter durch die Hintertüren auf die Rückbank des Fahrzeugs. Noch bevor
der Geschädigte sich dazu angeschickt hatte, das Fahrzeug in Gang zu setzen,
bedrohten sie ihn mit einer (ungeladenen) Gaspistole und forderten ihn auf,
ihren Weisungen nachzukommen, sonst würden sie ihm "das Gehirn wegblasen". Unter
dem Eindruck dieser Drohung startete der Geschädigte - wie ihm geheißen - das
Fahrzeug und lenkte es aus der Stadt hinaus zu einem abgelegenen Parkplatz.
Während dieser Fahrt wurde das Tatopfer aufgefordert, sein Mobiltelefon an den
Angeklagten zu übergeben und den Aufbewahrungsort des von ihm mitgeführten
Geldes zu benennen. Beidem kam der Zeuge nach. Der Angeklagte entnahm daraufhin
der auf dem Rücksitz befindlichen Tasche des Tatopfers 75 Euro. Auf dem
Parkplatz musste der Geschädigte in den Kofferraum seines Fahrzeugs steigen. Der
Angeklagte und sein Mittäter fuhren sodann mit dem Fahrzeug noch geraume Zeit
umher. Als sie es ca. 2 1/2 Stunden nach Fahrtantritt stehen ließen, konnte sich
der Geschädigte befreien.
2. Diese Feststellungen tragen auch die tateinheitliche Verurteilung wegen
räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316 a Abs. 1 StGB.
a) Nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 20. November 2003 (BGHSt 49, 8
ff.) erfasst der Tatbestand des § 316 a StGB als taugliches Tatopfer nur den
Führer oder den Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs. Erforderlich ist, dass das
Tatopfer diese Eigenschaft zum Tatzeitpunkt, d.h. bei Verüben des Angriffs,
besitzt. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass bei Beginn des Angriffs, also
im Zeitpunkt, als der Angeklagte und sein Mittäter in das Fahrzeug eindrangen
und den Geschädigten mit der Gaspistole bedrohten, dieser noch nicht Führer des
Fahrzeugs war. Zwar hielt sich das Tatopfer bereits im Fahrzeug auf, es war aber
zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen noch nicht mit der Bewältigung von
Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst und damit nach der Rechtsprechung des
Senats noch nicht Führer des Kraftfahrzeugs und deshalb zu diesem Zeitpunkt kein
taugliches Angriffsziel im Sinne des § 316 a StGB (vgl. BGHSt aaO).
Indem die Täter ihr Opfer zu der anschließenden Fahrt zwangen und es während der
Fahrt jedenfalls konkludent weiter bedrohten, lag aber die für die
Tatbestandsmäßigkeit erforderliche zeitliche Verknüpfung zwischen dem Verüben
des Angriffs und der Führereigenschaft des Angegriffenen vor.
Die Anwendbarkeit des § 316 a StGB erfordert nämlich nicht, dass das Tatopfer
bereits bei Beginn des Angriffs Führer oder Mitfahrer des Kraftfahrzeugs war.
Das Tatbestandsmerkmal "Verüben eines Angriffs" ist vielmehr auch dann erfüllt,
wenn ein Opfer durch einen vor Fahrtantritt begonnenen Angriff zur (Mit-)Fahrt
gezwungen wird und der Angriff während der Fahrt fortgesetzt wird. Eine engere,
allein auf den ersten nötigenden Zugriff auf das Tatopfer abstellende Auslegung,
würde dem Schutzzweck der Norm nicht gerecht (vgl. BGHSt aaO S. 10). Das
Tatbestandsmerkmal erfasst vielmehr auch den Zeitraum bis zur Beendigung des
Angriffs. Es liegt auf der Hand, dass die Sicherheit des Kraftfahrverkehrs auf
Straßen als Schutzgut des § 316 a StGB (vgl. BGHSt aaO S. 11) nicht nur dann
beeinträchtigt wird, wenn das Tatopfer während des Führens des Kraftfahrzeugs
erstmals angegriffen wird, sondern dies ist auch der Fall, wenn ein bereits vor
Fahrtantritt begonnenes, offenes Bedrohungsgeschehen während des Führens des
Kraftfahrzeugs (nur) seinen Fortgang nimmt (vgl. BGHSt aaO S. 13; für den Fall
eines "neuen" Angriffs während der Fahrt Senatsbeschluss vom 25. Februar 2004 -
4 StR 394/03 = NStZ 2004, 626).
b) Der Angeklagte und sein Mittäter haben bei dem während der Fahrt
fortdauernden Angriff auch die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
ausgenutzt.
Danach ist erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer
als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des
Straßenverkehrs begangen wird (vgl. BGHSt aaO S. 11). Objektiv ist dies der
Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in einer
Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung
von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum
Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann. In subjektiver Hinsicht ist
ausreichend aber erforderlich, dass sich der Täter der die Abwehrmöglichkeiten
des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
bewusst ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er eine solche Erleichterung
seines Angriffs zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht (vgl. BGHSt 50,
169, 172).
In Fällen, in denen ein vollendeter Angriff auf das Tatopfer bereits außerhalb
des Fahrzeugs oder jedenfalls vor Fahrtantritt stattgefunden hat, bedarf dieses
Tatbestandsmerkmal besonders sorgfältiger Prüfung und wird nur in Ausnahmefällen
zu bejahen sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.
Zwar ist auch ein Kraftfahrzeugführer, dessen sich der Täter bereits vor
Fahrtantritt bemächtigt hat, in Folge seiner Konzentration auf die Verkehrslage
und die Fahrzeugbedienung in seiner Gegenwehr gegen den während der Fahrt
fortdauernden Angriff des Täters eingeschränkt. Ein Ausnutzen dieses Umstandes
im Sinne des § 316 a StGB ist allerdings nur dann gegeben, wenn der räuberische
Angriff auch durch die verkehrsspezifischen Einschränkungen, denen sich der
Kraftfahrzeugführer während der Fahrt ausgesetzt sieht, erleichtert wird. Die
Eigenschaft des Tatopfers als Kraftfahrzeugführer muss deshalb in objektiver
Hinsicht für die Aufrechterhaltung bzw. Fortdauer des Angriffs mindestens
mitursächlich geworden sein. Ein solcher Ursachenzusammenhang fehlt jedoch, wenn
der Täter sein Opfer bereits vor der Fahrt unter seine uneingeschränkte
Kontrolle gebracht hat und die dadurch geschaffene Nötigungslage während der
nachfolgenden Fahrt lediglich unverändert aufrechterhalten wird. In diesen
Fällen dient das Fahrzeug nur Beförderungszwecken, ohne dass sich die mit der
Fahrt einhergehende eingeschränkte Abwehrmöglichkeit des Tatopfers auf die
Angriffshandlung des Täter noch in irgendeiner Weise fördernd auswirkt. So
verhält es sich etwa dann, wenn der Täter sein Tatopfer bereits in dessen
Wohnung überfallen hat und es später unter Vorhalt einer Waffe zur Fahrt zu
einem Geldautomaten zwingt, um dort vom Konto des Opfers Geld abzuheben. In
solchen Fällen hat sich die Nötigungslage in aller Regel bereits vor
Fahrtantritt derart verfestigt, dass die fahrtbedingten eingeschränkten
Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers für die fortdauernde Angriffshandlung des
Täters ohne jeden Belang sind.
Anders verhält es sich indes im vorliegenden Fall. Der Angeklagte und sein
Mittäter hatten sich durch die erste Angriffshandlung des Tatopfers noch nicht
kontrolliert bemächtigt. Durch die erzwungene Fahrt wurden, wie dies der
Tatbestand des § 316 a StGB erfordert, vielmehr die Gegenwehr und insbesondere
die Fluchtmöglichkeit des Opfers erst endgültig eingeschränkt. Mithin wurde
durch die Eigenschaft des Tatopfers als Kraftfahrzeugführer der räuberische
Angriff hier zumindest erleichtert. Dies war dem Angeklagten und seinem Mittäter
nicht nur bewusst, sondern es kam ihnen nach den getroffenen Feststellungen
hierauf gerade an.
3. Dass der Angeklagte nicht, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist,
anstelle eines tateinheitlich begangenen Vergehens der Freiheitsberaubung wegen
eines Verbrechens des erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239 a StGB
verurteilt worden ist, beschwert den Angeklagten nicht.