Vollkaskoversicherung –
Fahrzeugkollision mit eigenem Anhänger
OLG Düsseldorf
Az: I-4 U 233/05
Urteil vom 05.09.2006
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. November 2005 verkündete Urteil der
11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.785,38 EUR zu zahlen.
Wegen der von der Berufung weiterverfolgten Mehrforderung in Höhe von 62,51 EUR
bleibt es bei der Abweisung der Klage durch das Landgericht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung ist im wesentlichen begründet.
Dem Kläger stehen Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung auch insoweit zu, als
das versicherte Fahrzeug (BMW 320 d) bei dem Unfall vom 8. Mai 2004 Schäden im
Heckbereich davongetragen hat, die daher rühren, dass der mit Weinflaschen
beladene Anhänger mit dem versicherten Zugfahrzeug kollidiert ist. Zu dieser
Kollision ist es dadurch gekommen, dass das Gespann aus welchem Grund auch immer
von der Fahrbahn abgekommen und auf die Böschung geraten ist. Entweder durch den
Aufprall oder durch Unebenheiten ist dann der Anhänger vor das Zugfahrzeug, wie
die Beklagte es selbst darstellt, "nach oben" (GA 36) geschlagen. Damit steht
fest, dass es sich um einen Unfallschaden handelt. Denn der Schaden ist durch
eine außerhalb des versicherten BMW liegende Ursache, wenngleich möglicherweise
infolge eines Fahrfehlers, bewirkt worden, nämlich durch das Hindernis
"Böschung". Eine solche Einwirkung von außen erfüllt den Unfallbegriff der
Kaskoversicherung (vgl. Prölss/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB Rdn. 50 m.w.N.),
ohne dass es - wie das Landgericht gemeint hat - darauf ankäme, ob Zugfahrzeug
und Anhänger zur Zeit der Kollision miteinander verbunden waren.
An diesem Ergebnis ändert auch die im vorliegenden Fall vereinbarte Klausel
nichts, derzufolge als nicht unter den Versicherungsschutz fallende
Betriebsschäden auch gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem
Fahrzeug ohne Einwirkung von außen gelten (vgl. GA 3). Eine Einwirkung von außen
lag hier nach dem Gesagten gerade vor. Die Klausel, wie sie der
durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht, ordnet lediglich Einwirkungen
den Betriebsschäden zu, die ihre Ursache ausschließlich in gespanninternen
Umständen finden, wie das etwa bei reinen Verwindungsschäden oder auch dann der
Fall sein mag, wenn es dabei bleibt, dass Zugfahrzeug und Anhänger infolge zu
heftigen Lenkens ins Schlingern geraten und touchieren.
Ob es - wie das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden hat (VersR 2005, 643) -
an einer äußeren Einwirkung fehlt, wenn sich der Anhänger infolge Eisglätte quer
stellt und das Heck des versicherten Zugfahrzeugs eindrückt, kann offen bleiben.
Denn bei dieser Sachlage fehlt es jedenfalls an der - wie hier - weiteren
Einwirkung durch ein Hindernis (Böschung), auf welches das Gespann auffährt.
Da der Unfallbegriff bei einer Kollision von versichertem Fahrzeug und nicht
versichertem Anhänger an sich erfüllt ist (vgl. BGH VersR 1996, 622), stellt
sich die vorerwähnte Klausel, die das Gespann unter bestimmten Voraussetzungen
zu einer Einheit zusammenfasst, überdies als Ausschluss von der zunächst
allgemein zugesagten Deckung für Unfallschäden (§ 12 (1) II e AKB) dar mit der
Folge, dass die Beklagte die Ausschlussvoraussetzungen nachzuweisen hätte (vgl.
zur Differenzierung Prölss/Knappmann, a.a.O., Rdn. 56). Die Beklagte müsste also
beweisen, dass keine außerhalb des Gespanns liegende (äußere) Einwirkung
unfallursächlich war, etwa, dass der in Rede stehende Schaden schon entstanden
war, bevor Wagen und Anhänger in die Böschung gerieten oder die Böschung für die
Kollision keine Rolle gespielt hat. Dafür fehlt es schon an einem Beweisantritt.
Da die Ursache des Unfalls letztlich ungeklärt bleibt, lassen sich die
Voraussetzungen des § 61 VVG - Leistungsfreiheit infolge grob fahrlässiger
Verursachung - nicht feststellen. Die Beklagte hat ja auch den restlichen
Schaden ungeachtet des auf § 61 VVG gestützten Einwands reguliert.
Der Schaden am PKW, der durch die Kollision mit dem Anhänger eingetreten ist und
um den es mit der Berufung alleine geht, beläuft sich unbestritten auf (nur)
5.785,38 EUR (vgl. GA 3). Die geringfügige Mehrforderung der Berufung (5.847,89
EUR) ist unbegründet. Zinsen werden nicht beantragt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht
erfüllt.
Berufungsstreitwert: 5.847,89 EUR.