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Anhörungsbogen: Verjährungsunterbrechung bei EDV versandtem Bogen – ohne
Anordnungsvermerk?
Oberlandesgericht Dresden
Az.: Ss (OWi)
128/04
Beschluss vom
27.04.2004
Vorinstanz: Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Az.: 13 OWi Ss 128/04
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts
Kamenz vom 28. November 2003 aufgehoben.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen
der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Kamenz hat den Betroffenen am 28. November 2003 wegen
fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (innerorts) zu
einer Geldbuße von 60,00 EURO verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat
verhängt.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene
die Verletzung materiellen Rechts. Zur Begründung beruft er sich insbesondere
auf Verjährung.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 28. November 2003 als
unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Rüge materiellen Rechts führt gemäß
§ 206 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zur Verfahrenseinstellung, weil die
Verkehrsordnungswidrigkeit, die der Betroffene am 13. April 2003 begangen haben
soll, wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden kann.
Gemäß § 31 Abs. 2 OWiG, § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Verjährungsfrist für
Verkehrsordnungswidrigkeiten bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides bzw.
Erhebung einer öffentlichen Klage drei Monate. Vorliegend hat die
Verjährungsfrist mit der Tatbegehung am 13. April 2003 zu laufen begonnen und
war am 12. Juli 2003 abgelaufen. Der Bußgeldbescheid ist erst am 30. Juli 2003
erlassen worden und konnte die Verjährung nicht mehr wirksam unterbrechen.
Auch zuvor war eine Verjährungsunterbrechung nicht eingetreten. Dies gilt
insbesondere für den am 26. Juni 2003 per EDV-Ausdruck an den Betroffenen
übersandten Anhörungsbogen. Dem ging folgender - für etwaige
Verjährungsunterbrechungen relevanter - Verfahrensablauf voraus:
Aufgrund eines automatisierten Verfahrens war zunächst dem Halter des Fahrzeugs,
R C , ein Anhörungsbogen übersandt worden. Nachdem das Landratsamt Kamenz
bemerkte, dass der Halter nicht der Fahrer des Tatfahrzeuges gewesen sein
konnte, stellte es ein Ermittlungsersuchen an die Landeshauptstadt Dresden mit
der Bitte um Benennung des entsprechenden Fahrers. Alsdann wurde durch die
Landeshauptstadt Dresden der Betroffene als möglicher Fahrer ermittelt und
dessen Daten dem Landratsamt mitgeteilt. Die zuständige Sachbearbeiterin beim
Landratsamt Kamenz stellte daraufhin das Verfahren gegen den Halter ein und
eröffnete das Verfahren gegen den Betroffenen. Dazu griff sie in das
EDV-geführte Verfahren ein, indem sie den Namen, das Geburtsdatum und den
Geburtsort des jetzt ermittelten Fahrers eingab und damit die alten Daten in dem
laufenden Verfahren änderte. Am 26. Juni 2003 veranlasste sie die Versendung
eines Anhörungsbogens an den Betroffenen mittels EDV-Ausdruckes, ohne jedoch die
Anordnung in der Akte handschriftlich zu dokumentieren und zu unterschreiben
oder mit ihren Handzeichen zu versehen.
Die von der Sachbearbeiterin vorgenommene Versendung des Anhörungsbogens an den
Betroffenen unterbrach hier die Verjährung nicht. In der Rechtsprechung ist
anerkannt, dass die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG)
Verjährungsunterbrechende Wirkung nur dann hat, wenn entweder aktenkundig
gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat, und der zuständige
Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die
Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat (OLG Köln, VRS 66, 362;
Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 33 Rdn. 11, 45) oder der Anhörungsbogen mittels
einer. EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in
den vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingegriffen hat (vgl. OLG
Köln DAR 2000, 31 m.w.N.; OLG Zweibrücken NZV 2001, 483; Göhler, a.a.O., § 33
Rdn. 46 m.w.N.). In dem zuletzt genannten Fall wird eine unmittelbare Verfügung
der Versendung des Anhörbogens für entbehrlich gehalten, weil der Sachbearbeiter
- anders als beim Erlass des Bußgeldbescheides - auch dann keine
Individualentscheidung trifft, wenn er aufgrund einer Anzeige die Versendung des
Anhörbogens an den Betroffenen manuell verfügt; in einem solchen Fall überprüft
er den Sachverhalt nicht. Seine Tätigkeit kann deshalb auf die EDV-Anlage
übertragen werden (vgl. OLG Frankfurt VRS 50, 220, 221). Dieser Rechtsprechung
schließt sich der Senat an. Soweit das Amtsgericht unter Berufung auf die
Entscheidung BGHSt 42, 380 auch bei einem manuellen Eingriff des Sachbearbeiters
in den EDV-Vorgang eine aktenkundige Verfügung über die Versendung des
Anhörbogens für entbehrlich erachtet, verkennt es im Übrigen, dass § 33 Abs. 2
OWiG die Unterzeichnung der Verjährungsunterbrechenden Anordnung oder
Entscheidung verlangt, während nach § 66 OWiG für den Bußgeldbescheid die
einfache Schriftform genügt (vgl. zum Erfordernis der einfachen Schriftform bei
§ 66 OWiG BGHSt 42, 380, 384 m.w.N.). Da die Verwaltungsbehörde das
Ermittlungverfahren zunächst gegen den Halter geführt hat, beinhaltete die
Entscheidung der Sachbearbeiterin, gegen den Fahrer zu ermitteln, einen Eingriff
in den schematisierten EDV-Arbeitsablauf, der von dem darin manifestierten,
ursprünglichen Willen der Behörde abwich. Die von der Rechtsprechung für den
Fall der Versendung für Anhörbögen mit Hilfe eines Computerprogrammes
entwickelten Grundsätze, die darauf abstellen, dass lediglich die Wiederholung
des einmal betätigten Verwaltungswillens entbehrlich ist (vgl. KK-Weller, OWiG,
2. Aufl., § 33 Rdn. 31), können darauf nicht angewendet werden (vgl. OLG
Zweibrücken NZV 2001, 483). Der Eingabe der festgestellten Personalien des
mutmaßlichen Fahrzeugführers durch die Sachbearbeiterin musste eine - wenn unter
Umständen auch nur oberflächliche - Prüfung vorausgehen, inwieweit die den
Verfahrensgegenstand bildende Tat bezüglich des Betroffenen überhaupt noch
verfolgbar war, insbesondere ob die Tat nicht bereits verjährt war (vgl. KG
Berlin VRS 100, 134, 135). Von einer solchen Individualentscheidung ihres
Sachbearbeiters muss die Verwaltungsbehörde in den Akten Zeugnis ablegen (OLG
Köln DAR 2000, 131; OLG Zweibrücken NZV 2001, 483). Dies ist hier nicht
geschehen, da die Sachbearbeiterin eine entsprechende Verfügung in der Akten
nicht vorgenommen hat. Die sich bei der Akte befindende Historie, aus der sich
ergibt, dass die Sachbearbeiterin die entsprechenden Daten im EDV-Vorgang
geändert und ihren Namenskürzel dort aufgeführt hat, vermag ihr schriftliches
Handzeichen in den Akten nicht zu ersetzen.
Bei Erlass des Bußgeldbescheids war somit Verfolgungsverjährung eingetreten, die
dem weiteren Verfahren als Verfahrenshindernis entgegensteht. Die Kosten und
Auslagenentscheidung beruht auf § 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG.
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